Pleuramesotheliom, im grenzüberschreitenden Verkehr

Berufskrankheit Nr. 4105 der Deutschen Liste, Pleuramesotheliom, im grenzüberschreitenden Verkehr;

hier: In Deutschland besteht ein Verdacht auf eine Berufskrankheit bei jedem
Mesotheliom, siehe amtliches Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums zur
Berufskrankheit 4105, IV.

Auf Seite 2 weiter unten des Widerspruchsbescheides heißt es in einem Fall der Berufsgenossenschaft HM:

„Ihr Ehemann war in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Asbest exponiert.“

Es fragt sich, warum nicht dann bei Feststellung der Diagnose Asbestmesotheliom und bei einer stattgehabten Gefahrdung gegenüber Asbest in Deutschland die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft festgestellt wird und diese in eine Entschädigung des vorliegenden Falles eines Niederländers eintritt.

Die Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland sind in einem Berufskrankheitsfall beachtlich.

Zu Lebzeiten fällt eine Verletztenrente von 100 % MdE an, d.h. von 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Die Witwenrente wiederum macht 40 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes aus.

Stattdessen aber verweist die Berufsgenossenschaft auf die Niederlande.

Diesbezüglich ist es auch trotz des Widerspruchsbescheides der Berufsgenossenschaft Holz und Metall zweifelhaft, dass die Niederlande über ein Berufskrankheitenrecht verfügen, bzw. ein solches praktizieren würden.

Auch wenn also die letzte gefährdende Tätigkeit in den Niederlanden verrichtet wurde von Versicherten, bewendet es bei der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für den vorliegenden Fall.

Bereits wenige Tage einer Asbestexposition beruflicher Art genügen, ein Pleuramesotheliom, d.h. einen sehr schmerzhaften Asbestkrebs, zu verursachen.

Die Berufsgenossenschaft behauptet im angefochtenen Widerspruchsbescheid:

„Die Zuständigkeit eines bundesdeutschen Versicherungsträgers hingegen käme im Sinne eines „zweitletzten Expositionsstaates“ nur in Betracht, wenn in dem Land der letzten Exposition (Niederlande) das Mesotheliom als asbestinduzierte Erkrankung unbekannt oder zumindest eine wie auch immer geartete Entschädigung generell nicht vorgesehen wäre.“

Vorsorglich sollte sich ein Geschädigter in jedem Fall an den deutschen Träger halten, d.h. die Berufsgenossenschaft, weil die Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft nicht zu übersehen ist.

Vorsorglich sollte ein Betroffener, bzw. die Witwe und die Waisen, aber auch versuchen, zusätzliche Leistungen in den Niederlanden zu erreichen, weil der Schaden bedingt durch ein Pleuramesotheliom durch Asbest irreparabel ist, was den Sachschaden anbetrifft und das Schmerzensgeld.

In der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft soll ein Schmerzensgeldanteil enthalten sein, was so nicht erkennbar zu sein scheint.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Lärmschwerhörigkeit aus dem Orchestergraben

Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit Nr. 2301 der Deutschen Liste aus dem Orchestergraben

Der Londoner Bratscher Jonathan Goldscheider gewann offenbar in I. Instanz den Prozess um ein Schalltrauma mit Hörverlust, welches in der Probe zu Wagners Walküre erlitten worden ist.

So berichtet es die Rheinische Post am 06.04.2018.

Ein deutscher Musiker bräuchte in einem solchen Fall nicht den Arbeitgeber bzw. das Opernhaus zu verklagen.

Zuständig wäre in einem solchen Fall in Deutschland vielmehr die deutsche Berufsgenossenschaft, die das Vorliegen einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit, Berufskrankheit Nr. 2301 zu prüfen hätte und ob eine Entschädigung zu leisten ist.

Leistungen wären insbesondere die Verletztenrente, die unabhängig vom Verdienstausfall gewährt wird und die Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Ganz prosaisch wäre also der Orchestergraben im Opernhaus ein Lärmbetrieb, dessen Lärmquellen die Musiker während ihrer Arbeit gegenüber exponiert sind.

Im Sozialgerichtsprozess geht es dann auch nicht um eine Summe von 850.000 Euro Schadenersatz, sondern vielmehr darum, wie hoch abstrakt berechnet die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) ausfällt.

Eine gering- bis mittelgradige Lärmschwerhörigkeit beruflicher Art ergibt einen Rentensatz von 20 % MdE, was etwa dem gleichen Prozentsatz des Nettoeinkommens entspräche.

Ohrgeräusche können den Rentensatz erhöhen.

Dies giltt insbesondere dann, wenn diese beim Einschlafen stören.

Dass ein Morbus Menière während der Probe zu Wagner Walküre schicksalhaft ausgebrochen wäre, dieser Argumentation des Opernhauses mochte die Richterin in England nicht folgen.

Der Einwand des Opernhauses in England auf zufälligen Ausbruch der Krankheit in der Probe ist der Einwand der berühmten Gelegenheitsursache, die aber meistens nicht zu beweisen ist, weil es sich dabei um eine hypothetisch-reserveursächliche Einwendung handelt.

Der Beweis ist einfach nicht zu führen, dass zum selben Zeitpunkt auch ohne die Lärmbelastung der Schaden ausgebrochen wäre.

Allerdings müssen auch hier in Deutschland die Musiker um ihre Entschädigung im Sinne der beruflichen Lärmschwerhörigkeit kämpfen.

Von alleine oder von Amts wegen werden diese Leistungen leider nicht festgestellt.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Primäres Lungenkarzinom eines Dachdeckers

Primäres Lungenkarzinom eines Dachdeckers, der beruflich mit Asbest gearbeitet hat etwa beim Schneiden von Asbestzement

Ausweislich eines Urteils, Sozialgericht Düsseldorf, S 1 U 437/12, handelt es sich bei dem Kläger um ein primäres Lungenkarzinom.

Angeblich wäre eine Asbeststaublungenerkrankung in der Lunge des Klägers nicht nachweisbar.

Dabei ist der Lungenkrebs die schlimmste Folge der Asbesteinwirkung im Schadensfall.

Zielorgan ist dabei die Lunge des Dachdeckers.

Wertet man diesen Sachverhalt, stellt sich heraus, dass die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I verletzt worden sein muß.

Diese Vorschrift ist gar nicht erst herangezogen worden in dem in Rede stehenden Urteil.

§ 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I lautet ausdrücklich wie folgt:

„Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.“

Dass gewissermaßen zufällig die Auslegung des § 2 Abs. 2 ergibt, dass der Lungenkrebs nach erheblicher beruflicher Asbesteinwirkung eines Dachdeckers eine Asbeststaublungenerkrankung ist, indiziert nach § 2 Abs. 2 SGB I die Anwendung der Berufskrankheiten Nr. 4103, erste Alternative, unter deren Begriff der Asbeststaublungenerkrankung auch der berufliche Asbestlungenkrebs fällt.

Aber kein Sozialrichter setzt sich offenbar mit dieser Subsumtion auseinander, die im Schadensfall des Dachdeckers beim Lungenkrebs als Asbeststaublungenerkrankung einfach nicht stattfindet.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Zufallsdatum

Zufallsdatum der Diagnose bei Eintritt eines Asbestlungenkrebs aus Anlaß der beruflichen Tätigkeit;

hier: Verspäteter Rentenbeginn erst ab Stellung der Diagnose der Berufskrankheit
Nr. 4104

In einem Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 10 U 694/16 – war die Frage zu entscheiden, ob die bewilligte Verletztenrente auf unbestimmte Zeit am 10.10.2012 zu beginnen hatte mit der Diagnose einer MdE von 100 %, d.h. ab dem Zeitpunkt der Diagnose also, oder ob nicht maßgeblich war der mutmaßliche Beginn der Erkrankung, hier an einem Lungenkrebs des Versicherten.

Nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 I ZPO analog beurteilt sich die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, nach freier richterlicher Überzeugungsbildung.

Von einer freien richterlichen Überzeugungsbildung kann dann keine Rede sein, wenn hier formal auf die Stellung der Diagnose abgestellt wird, statt den Sachverhalt auszuermitteln.

Hätte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen § 286 ZPO beachtet, wäre die Vorverlegung des Erkrankungsbeginns an einem Asbestlungenkrebs nicht abgelehnt worden.

Das Gericht hat nämlich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten sei.

In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fälle gebunden.

Im vorliegenden Fall indizierte die Tatsache eines Tumors der Größe 12 x 9 x 5 cm schon vor Oktober 2012 die Tatsache und Schlussfolgerung, dass dieser Tumor schon länger gewachsen war.

In freier Überzeugungsbildung hätte also das Landessozialgericht nunmehr den mutmaßlichen Beginn des Tumors bestimmen müssen.

Dazu und zu der Vorverlegung des Beginns der Verletztenrente kam es allerdings nicht.

Vielmehr verwahrte sich das Berufungsgericht gegen eine solche Schlussfolgerung, siehe Seite 7 des betreffenden Urteils.

Ein Kernsatz dieses Urteils ist:

„Wird kein Arzt aufgesucht, spricht vielmehr alles dagegen, dass eine ärztliche Behandlung objektiv erforderlich gewesen wäre.“

Ein unzweifelhaft vorher vorliegender Asbesttumor soll also objektiv nicht ärztlich behandlungsbedürftig sein.

Dieser Leitsatz führt in die Irre gewissermaßen.

Der an die Beklagte gerichtete Vorwurf der Klägerin, die beklagte Berufsgenossenschaft habe den Versicherten, d.h. den asbestkrebserkrankten Ehemann der Klägerin nicht ausreichend engmaschig überwacht, was dazu geführt habe, dass dieser nach April 2011 zunächst keinen Arzt mehr aufgesucht habe, liege neben der Sache, so das Landessozialgericht.

Denn die Berufsgenossenschaft hätte den Versicherten in regelmäßigen Abständen von ca. 2 Jahren gutachterlich untersuchen lassen.

Dass das bei einem Asbestkrebsfall nicht genügt und diesem auch nicht vorbeugt, kann nicht verwundern.

Vergeben wird bei einem zu langen Nachuntersuchungsintervall auch die Möglichkeit der Prävention.

Nicht eben höflich, wie zitiert, verneint das Landessozialgericht in diesem Fall eine engmaschigere Betreuung der Versicherten.

Es hat den Anschein, dass sozialgerichtlich eine Abstimmung unter den Richtern stattfindet, die Vorverlegung des Versicherungsfalls bei einem Asbestlungenkrebs etwa abzulehnen, mit der Begründung, man könne nicht auf die anatomische Historie des zugrundeliegenden Leidens mit Tumorgrößen und anderen Parametern abstellen, sondern allein auf die auf einem Leiden resultierende konkrete Funktionsbeeinträchtigung.

Demgegenüber heißt es an maßgeblicher Stelle des Gesetzes, § 56 Abs. 2 SGB VII:

„Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Erwerbsarbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.“

Der Tumor kann noch so groß sein, wird er nicht bemerkt, entfaltet er angeblich keine Minderung der Erwerbsfähigkeit, obwohl der Versicherte bereits wie Hund gewissermaßen gelitten haben mag.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Konkurrierende Kausalitäten beim Pleuramesotheliom durch Asbest

Konkurrierende Kausalitäten beim Pleuramesotheliom durch Asbest;

hier: Berufskrankheit Nr. 4105

Bei folgender Konkurrenzlage lehnt die Berufsgenossenschaft Holz und Metall einen beruflichen Zusammenhang eines Pleuramesothelioms ab:

„Nach den Ermittlungen unseres Präventionsdienstes war Ihr Ehemann während seiner beruflichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 14.02.1966 bis 31.12.1968 bei der Firma L. einer kumulativen Asbestbelastung von 1,44 Faserjahren ausgesetzt.

Daneben war Ihr Ehegatte während seiner Tätigkeiten in den Niederlanden vom 01.01.1959 bis 31.07.1964 in der Textilfabrik vom 25.09.1964 bis 06.01.2966 beim Militärdienst in den Niederlanden und vom 01.01.1969 bis 31.12.1979 in der Firma M. einer Asbestexposition von 1,15 Faserjahren ausgesetzt.“

Das niederländische Sozialversicherungssystem sehe eine gesetzliche Unfallversicherung und einen Versicherungsschutz gegen Berufskrankheiten nicht vor, so dass eine berufliche Asbestexposition während einer Beschäftigung in den Niederlanden grundsätzlich als unversichert in der deutschen Unfallversicherung anzusehen ist.

Sowohl die Asbestbelastung während der versicherten Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als auch die Asbestbelastung während der Beschäftigung in den Niederlanden war jede für sich allein betrachtet, jeweils von Art und Umfang, wie auch von der Latenzzeit her, geeignet ein Pleuramesotheliom zu verursachen.

Die Berufsgenossenschaft aber weiter:

Es ergäben sich nach Auswertung der Unterlagen keine Hinweise dafür, dass eine dieser Einwirkungen überwiegt oder ansonsten ein höheres Risiko für die Entstehung eines Pleuramesothelioms darstellt.

Es bestünden so keine Anknüpfungspunkte dafür, dass sich gerade das aus der beruflichen Asbesteinwirkung in Deutschland ergebende Risiko, an einem Pleuramesotheliom zu erkranken, verwirklicht hat.

Wie hier berufsgenossenschaftlich die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung übersehen wird, in dem Sinne, dass eine wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend ist, erscheint als einigermaßen erstaunlich in einem Fall des Pleuramesothelioms, wo der Verdacht auf eine Berufskrankheit bereits bei jedem Fall besteht, laut Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 4105.

Auf BSG in NJW 1964, 2222, muß Bezug genommen werden, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm in dem Sinne, dass wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Es wird der Hinweis gegeben, dass selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Die Kausalitätsnorm im Sinne der wesentlichen Mitursächlichkeit greift insbesondere dann, wenn der Berufskrankheitsfolgezustand nicht realiter teilbar ist in verschiedene Ursachenketten.

Dann bedeutet die Anwendung der Kausalitätsnorm gerade die berufsgenossenschaftliche Totalreparation und nicht etwa den Ausschluß der Leistungen.

Es ist nicht auszudenken, wie viele Fälle inzwischen aufgrund entsprechender berufsgenossenschaftlichen Einlassungen abgelehnt worden sind. Man könne ja nicht die konkreten Anknüpfungspunkte für eine Erkrankung in Deutschland erkennen.

In unserem Fall war der Widerspruch die logische Folge der Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft, weshalb nunmehr die Widerspruchsstelle bei der Berufsgenossenschaft gefragt ist.

Ob hier der Arbeitnehmer und der Arbeitsgebervertreter es mitmachen, einen offenkundigen Entschädigungsfall zur Ablehnung zu bringen, bleibt abzuwarten.

In diesem Fall ist Klage zu erheben gegen den Widerspruchsbescheid, wenn denn ein solcher ergeht, woraufhin dann das Sozialgericht gefordert ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung

Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung bei Ausstrahlung im Falle einer Asbestkrebserkrankung, Berufskrankheit Nr. 4105, hilfsweise Prüfung des Vorliegens einer Formalversicherung

Ein Fall des Sozialgerichts Gießen, S 1 U 108/16, gibt Anlaß zu diesem Blogvermerk.

Der Versicherte, früher Mitarbeiter eines großen deutschen Industrieunternehmens erlitt im Zuge eines Auslandseinsatzes für das selbe Unternehmen eine Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom.

Als die Berufsgenossenschaft einwendete, es handele sich um keinen Fall der deutschen Berufsgenossenschaft, stellte sich heraus, daß das Mitgliedsunternehmen MAN AG Werk Nürnberg im Lohnnachweis das Entgelt des Versicherten und nunmehr Erkrankten nachgewiesen hatte, und zwar der Berufsgenossenschaft.

Insofern lag der Versicherungsschutz nahe bereits im Sinne der gesetzlichen Versicherung, weil die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 dahingeht, im Falle der Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, daß die sozialen Rechte des Anspruchsstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Hilfsweise hätte das Sozialgericht die Frage der Formalversicherung beachten müssen, deren wichtigste Grundlage die Zahlung des Beitrags des deutschen Unternehmens an die Versicherung, d.h. die Berufsgenossenschaft, darstellt.

Die Handhabung, im Ausland befindliche Mitarbeiter deutscher Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft unter den deutschen Versicherungsschutz zu stellen, entsprach der damaligen berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis, wonach berufsgenossenschaftlich hingenommen wurde, daß die Mitgliedsunternehmen für den entsprechenden Mitarbeiter im Ausland die Beiträge zur deutschen Berufsgenossenschaft zahlten.

Das Sozialgericht Gießen mochte auch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, respektieren, wo es heißt:

„Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.“

Statt dessen forderte das Sozialgericht Gießen neuen Vortrag, und zwar entgegen also der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Der Rechtsstreit um einen solchen Fall ist kein Anlaß, nicht auszuermitteln, welche Rundschreiben die Berufsgenossenschaften damals ihren Mitgliedsunternehmen dieserhalb zukommen gelassen haben.

Jedenfalls ist der Ablehnungsgrund nicht überzeugend, die Berufsgenossenschaft hätte keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Beiträge, die vom Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft mitgeteilt worden sind, tatsächlich geflossen sind.

Dies war erwiesen aufgrund der Auskunft des Mitgliedsunternehmens.

Noch Jahrzehnte später kann eine Witwe Überprüfungsantrag stellen und auch zum wiederholten Male, wenn sich die zutreffende Rechtsansicht des Versicherungsschutzes kraft Auslandsunfallversicherung oder Formalversicherung nicht durchsetzt bislang.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Gefahren für die Atemwege durch Dieselmotor-Emissionen

hier: Berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis in den Berufskrankheitsfällen der Liste bzw. in den Berufskrankheitsfällen der neuen Erkenntnis im Einzelfall

Unter dem Stichwort Dieselmotor-Emissionen verweist Schönberger/Mehr- tens/Valtentin Arbeitsunfall und Berufskrankheiten 9. Auflage auf Seite 1147.

Dort heißt es:

„Die insbesondere lokal krebserzeugende Wirkung dieser Gemische wird maßgeblich auf den PAH-Gehalt zurückgeführt. Sie ist deshalb auch bei anderen PAH-haltigen Gemischen zu erwarten. Gehalt und Bedeutung anderer krebserzeugender Inhaltsstoffe wurden bisher nur begrenzt untersucht. So enthalten Dieselmotor-Emissionen auch krebserzeugende PAH, in ihrem Fall sind aber wahrscheinlich die Rußpartikeln für den kanzerogenen Effekt ausschlaggebend.

Er wurde in Tierversuchen nachgewiesen und Dieselmotor-Emissionen wurden deswegen nach Kategorie 2 eingestuft.“

Ein Hinweis ist dies nicht, unter welcher Nummer der Berufskrankheitenliste hier Erkrankungen durch Diesel entschädigungspflichtig werden können.

Ob neue Erkenntnisse im Einzelfall vorliegen, für die Kanzerogenität von Dieselmotor-Emissionen, bestimmt sich nach § 9 Abs. 2 SGB VII.

Eine nennenswerte Entschädigungspraxis hierzu berufsgenossenschaftlicher Art ist nicht erkennbar.

Wenn die Belastung der Bevölkerung durch Dieselmotor-Emissionen als gravierender empfunden wird, als diejenige von einschlägig belasteten Arbeitsnehmern in der Industrie, müssen die Verhältnisse genauer geprüft werden.

Es kann nicht sein, dass allgemeine Belastungen zur Reaktion der Regierungsstelle führt, nicht aber die Unterlassung einer Entschädigungspraxis zu Gunsten der Arbeiter, die exponiert sind, d.h. erheblich exponiert sind.

Anspruchsgrundlage für die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit könnten etwa sein die Berufskrankheiten Nrn. 4113, 4114 und überdies die Berufskrankheiten Nr. 5102.

Die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall sind in § 9 Abs. 2 SGB VII geregelt.

Im Berufskrankheitsfall hier hat es den Anschein, als ob die berufsgenossenschaftliche Versicherung nur eine theoretische ist gewissermaßen, ohne eine Entsprechung der Arbeitsverhältnisse in der Entschädigungspraxis.

Die Bundesregierung möge den Berufsgenossenschaften aufgeben, einmal die Verhältnisse an den Arbeitsplätzen darzulegen und in eine vergleichende Betrachtung einzutreten dieserhalb.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Errechnung von sogenannten 25 Asbestfaserjahren im Lungenkrebsfall beruflicher Art

Betrifft: Errechnung von sogenannten 25 Asbestfaserjahren im Lungenkrebsfall beruflicher Art, Berufskrankheit Nr. 4104 der Deutschen Berufskrankheitenliste

Klägerseitig war vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 6 U 48/15, Seite 5, folgendes geltend gemacht worden.

Laut einem früheren Asbestfaserjahresreport seien beim Schneiden mit einer Flex 500 Fasern pro Kubikzentimeter zugrunde zu legen.

Diesen Wert erfuhr der Verfasser in einem anderen Rechtsstreit durch den gehörten Technischen Aufsichtsbeamten einer anderen Berufsgenossenschaft.

Wo nun sind die 500 Fasern pro Kubikzentimeter des Prüfstandsversuches verblieben?

Auf Seite 5 des LSG-Urteils Sachsen-Anhalt findet sich jedenfalls dafür keine Erklärung.

Auf Seite 13/14 des zitierten Urteils Sachsen-Anhalt LSG berühmt sich dann das Berufungsgericht einer Sachkunde durch spätere Faserjahrreporte, ohne dies aber plausibel zu erklären.

Wörtlich heißt es:

„Da die zuvor dargestellten Rechenschritte auf für jedermann nachvollziehbaren Grundrechenarten beruhen, sah sich der Senat nicht zur Veranlassung eines Sachverständigengutachtens zur Faserjahrberechnung gedrängt. Die ohne jeden konkreten Ansatzpunkt für eine Fehlerhaftigkeit rein global aufgestellte Behauptung der Klägerin, die angesetzte Faserjahrdosis sei zu niedrig, reicht für eine solche Ermittlung ins Blaue hinein jedenfalls nicht aus.“

Wenn es im Prüfstandsversuch bereits 500 Fasern pro Kubikzentimeter sind, dann kann in der betrieblichen Wirklichkeit der Wert nur fataler ausfallen, weil eine Verschmutzung der Betriebsstätte bzw. Verstaubung der Betriebsstätte hinzuzurechnen ist, durch die verschiedenen Arbeiten.

Im vorliegenden Fall trifft die unzureichende Berechnung der Asbestfaserjahre einen Dachdecker bzw. dessen Witwe, und zwar nach einer Berufszeit des Dachdeckers von 1968 bis 2009.

Das Schneiden von Asbestzementwellplatten mit der Flex ist keineswegs mit einem Wert von 1,5 Fasern pro Kubikzentimeter zu berechnen, sondern mit einem Vielfachen davon, gegebenenfalls mit 500 Fasern pro Kubikzentimeter laut Prüfstandsversuch.
Ein asbestphysikalisches Sachverständigengutachten tut offenbar Not, und zwar unabhängiger Art.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Pleuramesotheliome der Familienangehörigen von Asbestisolierern, Dachdeckern etc.

Pleuramesotheliome der Familienangehörigen von Asbestisolierern, Dachdeckern etc.;

hier: Diskriminierung der asbestkrebserkrankten Familienangehörigen, Kinder, Ehefrau durch die Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht, d. h. Leistungsausschluss unter ausdrücklichem Hinweis auf die „Sonderbeziehung Familie“.

So stellt man sich gemein hin nicht den besonderen Schutz von Ehefrau und Familie durch die staatliche Ordnung vor in den Fällen, wo die ebenfalls zu Schaden kommenden Familienangehörigen krebskrank werden infolge des Haushaltskontaktes mit dem Versicherten, der die asbestkontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause bringt, die sodann von Ehefrau und Kindern gereinigt wird, ausgebürstet, gewaschen usw..

Das Pleuramesotheliom, die gefährlichste Berufskrebsart, die es gibt, kennt nur eine Ursache, nämlich die Asbesteinwirkung auf den Körper des Betroffenen.

Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.

Aber nun zum konkreten Fall:

Das Kind bzw. die Tochter des versicherten Dachdeckermeisters d. h. berufsgenossenschaftlich versicherten Dachdeckermeisters war 7 Jahre alt, als es damit begann, des Vaters Arbeitskleidung reinigen zu helfen zusammen mit der Mutter.

Dreißig Jahre später erkrankt das Kind an einem Asbestmesotheliom, in diesem Fall an einem Bauchfellmesotheliom, das ebenfalls in der Berufskrankheit Nr. 4105 unter Schutz, d. h. Versicherungsschutz gestellt ist.

Der Antrag an die Berufsgenossenschaft zielte darauf ab, eine Entschädigung des familienanghörigen Kindes zu erreichen, Stichwort „Tätigkeit wie ein Versicherter“ § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.

Die Vorgängervorschrift lautete § 539 Abs. 2 RVO.

Diese Vorschrift hatte man in das Sozialgesetzbuch eingefügt, um den Schutz etwa von Familienangehörigen zu bewirken, die ernstliche Handreichungen im gewerblichen Bereich erbringen.

Genau das aber, die ausdrücklich so bezeichnete „Sonderbeziehung Familie“, gereicht aber dann hier der Tochter des versicherten Dachdeckermeisters zum Nachteil, das Kind hätte ja im Rahmen der Kindespflichten gehandelt.

Bilden wir zum besseren Verständnis ein Beispiel:

Das Nachbarkind hat bei der Reinigung der Arbeitskleidung des Dachdeckermeisters mitgeholfen.

Das Nachbarkind erkrankt dreißig Jahre später an einem Pleuramesotheliom, Berufskrankheit Nr. 4105.

Hier könnte das Landessozialgericht nicht den Einwand begründen, und zwar im Sinne einer Sonderbeziehung Familie.

Der Fall wäre nach § 2 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit der Berufskrankheitenverordnung Nr. 4105 entschädigungspflichtig.

Dabei ist dann noch zu beachten, dass § 2 Abs. 2 SGB VII so auszulegen ist, dass die sozialen Rechte der Anspruchstellerin möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Die Ablehnung dieser Fälle durch Berufsgenossenschaften und Gerichtsbarkeit, hier die Sozialgerichtsbarkeit, ist nicht nur menschlich, sondern auch sozialrechtlich ein Skandal, der gewissermaßen zum Himmel schreit.

Die Betroffenen werden sich selbst überlassen von der Berufsgenossenchaft, die diese Fälle im Rahmen der Berufskrankheitsverhütung hätte verhüten müssen.

Nicht einmal an den berufsgenossenschaftlichen Überwachungsuntersuchungen dürfen die Familienangehörigen teilnehmen, die so asbestgefährdet tätig waren und asbestkrebskrank werden.

Die Sozialrichter fachsimpelten in der betreffenden mündlichen Verhandlung darüber, wieviel Stunden die Mitarbeit des Kindes im Familienhaushalt Pflicht des Kindes ist.

Die Verwechslung objektiver Kriterien im Sinne der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung mit der subjektiven Vorstellung des versicherten Kindes ist Kernbereich der Anwendung der sog. finalen Handlungstendenz, einer Berufsgenossenschaftlichen Konstruktion, die es indiziert, den gewerblichen Bereich mit dem Privatbereich der Familie zu verwechseln.

Man muss sich vergegenwärtigen, dass bereits wenige Tage einer Asbestbelastung dreißig Jahre später die Entstehung eines Pleuramesothelioms verursachen können.

Im Fall des LSG NRW – L 15 U 484/16 – betrug die Asbestexposition einen Zeitraum vom 7. Lebensjahr, d. h. von 1970 bis ca. 1981.

Rechtsanwalt
Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, s. BSG NJW 1964, 2222 in Sachen BK 2108 der Lendenwirbelsäule.

Während die Berufsgenossenschaft mit dem Mainz-Dortmunder Dosismodell arbeitet, arbeiten wir, d. h. unsere Kanzlei mit der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung in dem Sinne, dass wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Die Kausalitätsnorm greift insbesondere dann, wenn der Berufskrankheitsfolgezustand einer Berufskrankheit Nr. 2108 der Lendenwirbelsäule etwa realiter nicht teilbar ist.

In einer Berufskrankheitssache der Lendenwirbelsäule BK Nr. 2108 der Berufskrankheitenliste hatte der betroffene Versicherte vom 01.04.1971 bis zum 30.06.1994 bei seiner Tätigkeit auf der Lloyd-Werft in Bremerhaven eine Gesamtbelastungsdosis von 19,9 MNh davongetragen.

Dem wurde entgegengehalten, der hälftige Orientierungswert nach dem BSG-Urteil vom 30.10.2007 in Höhe von 12,5 MNh werde unterschritten.

Tatsächlich aber bestand bereits ab 1954 eine berufliche Tätigkeit mit einer entsprechenden Belastung offenbar.

Vor die Frage gestellt, ob das MDD-Modell Anwendung findet oder ob nicht hier die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung greift, entscheidet sich der Verfasser dieser Zeilen für Letzteres.

Das Bundessozialgericht hat am angegebenen Ort von einer Kausalitätsnorm gesprochen, was nicht anders zu verstehen ist, als dass es sich hier um ein Gesetz im materiellen Sinne handelt, welches der Berufskrankheitenverordnung vorgeht.

Erst recht geht die Kausalitätsnorm berufsgenossenschaftlichen Beweisregeln vor, welche die Berufsgenossenschaften entwickeln unter Beteiligung geneigter Experten.

Was sich auf diesem Feld an Experten tummelt zugunsten der Berufsgenossenschaften, ist nicht nachvollziehbar.

Jedenfalls genügt der Hinweis einer wesentlichen Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen, um den Versicherungsschutz auszulösen, d. h. die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 und deren Entschädigung insbesondere in Form der Verletztenrente und der Übergangsleistungen.

Auch ein Dosiswert von 8 MNh kann also wesentlich mitursächlich sein für die Berufskrankheit.

Es entscheidet der individuelle Fall und die individuelle Beurteilung.

Ließen sich die Folgezustände realiter teilen, bedürfte es der Kausalitätsnorm wie bezeichnet nicht.

Der Versicherte darf sich darin nicht täuschen lassen, dass das MDD-Modelll keine Rechtsverordnung ist, sondern vielmehr ein berufsgenossenschaftliches Schema, ohne dass die Berechnung der Berufsgenossenschaften zu verifizieren wäre.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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