Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit

Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit;

hier: Zusätzlich haben Lärmtraumen in Form platzender Schläuche eingewirkt auf den Versicherten

Im Rechtsstreit ging es um die Zuerkennung einer rentenberechtigenden MdE von mindestens 20 %.

Ein Prof. R. aus Freiburg bejahte den Versicherungsfall, während Prof. B. aus Köln eine Berufskrankheit verneinte.

Der Versicherte selbst, also der Geschädigte, berief sich zum Nachweis seiner beruflichen Lärmschwerhörigkeit also auch auf die Lärmtraumen oder Lärmtraumata.

Dem hielt das Vordergericht entgegen, dass Traumata durch Lärm nicht unter die Berufskrankheit Nr. 2301 zu subsummieren wären, sondern als Arbeitsunfälle gesonderte Behandlung erfahren müssten.

Das Ergebnis in dem Fall war dann, dass der gröbste Lärm durch platzende Schläuche, die sich ausnahmen wie das Platzen eines Lkw-Reifens, bei der Bestimmung der Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit, außen vor blieb.

Der Versicherte muss also weiter kämpfen, und zwar nunmehr um die Anerkennung der Arbeitsunfälle durch platzende Schläuche.

Die Beweislast ist insofern verschärft worden, als die Beurteilung der Lärmschwerhörigkeit nicht ausreichen soll hinsichtlich der Lärmeinwirkungen, die gesamt eingewirkt haben.

Die Berufskrankheit Nr. 2301 ist nur als Lärmschwerhörigkeit definiert, so dass alle Lärmeinwirkungen bzw. Lärmtraumen rechtlich bereits unter der Nr. 2301 abzuhandeln sind und zu entschädigen.

Der weitere Verlauf bleibt abzuwarten.

Das Urteil des BSG – B 2 U 6/04 R, welches auf den Arbeitsunfallaspekt abstellte, gibt mehr Anlass zur Besorgnis, als dass es hilfreich wäre.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs

Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs

Einer Übersicht zu den Todesfällen (AuA – 6/19) bei Berufskrankheiten in den Jahren 2011 bis 2017 können folgende interessante Todesfallzahlen entnommen werden.

Bei den Mesotheliomen durch Asbest werden 2017 843 Todesfälle erreicht bzw. verzeichnet (BK-Nr. 4105).

Die Anzahl an Lungen- oder Kehlkopfkrebsfällen, die zum Tode führten, wird in dieser Übersicht mit 605 Fällen veranschlagt, BK-Nr. 4104 der Deutschen Liste.

Die Dunkelziffer an einschlägigen Todesfällen durch Asbest muss also erheblich höher ausfallen, wenn man die tatsächlichen Verhältnisse registriert.

Das Mesotheliom durch Asbest ist eine überaus seltene Berufskrankheit, auch wenn 843 Fälle in 2017 erreicht werden.

Der Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch Asbest ist keineswegs so selten wie das Mesotheliom.

Mithin fehlen hier die Todesfallzahlen der überschießenden Lungen- und Kehlkopfkrebsfälle durch Asbest.

Realistisch dürfte ein Verhältnis von Todesfallzahlen von 1 : 10 bestehen. D. h. auf ein Mesotheliom kommen 10 Lungen- oder Kehlkopfkrebsfälle durch Asbest.

Es wird angeregt, dies weiter abzuklären.

Auch die Gesamzahl der berufsgenossenschaftlichen Todesfälle mit 2017 Fällen muß kritisch hinterfragt werden, weil hier eine erhebliche Dunkelziffer den Blick verstellt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Presseerklärung

Krankenhauskeime infizieren „Frühchen“ (Frühgeburt)

Pressemitteilung vom 09.05.2019

Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung durch Krankenhauskeime bei stationärer Behandlung auf der Intensivstation „§ 539 I 17 a RVO (heute: § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII)

In dem von uns vertretenen Fall musste das Bundessozialgericht die Berufsgenossenschaft verurteilen, den schweren Entschädigungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung einer Meningitis mit nachfolgender Tetraplegie zu entschädigen.

An Leistungen stehen im Raum die Verletztenvollrente insbesondere, eine steuerfreie Leistung. Außerdem muss die Berufsgenossenschaft die Kosten der Heilbehandlung und der Pflege übernehmen.

Das Pflegegeld dürfte als Höchstpflegegeld zu gewähren sein.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Rolf Battenstein

Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein
Leostr. 21
40545 Düsseldorf (Oberkassel)
Bundesrepublik Deutschland

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P R E S S E M I T T E I L U N G – Krankenhauskeim

Am 7. Mai 2019 hat das Bundessozialgericht eine folgenreiche Entscheidung zu treffen, B 2 U 34/17 R.

Es geht um einen Fall, in welchem ein Frühchen durch einen Krankenhauskeim, gegen den kein Kraut gewachsen ist und keine ärztliche Sorgfalt bewirken kann, dass man diesem Keim entgeht, schwerst geschädigt wurde. Das Frühchen ist heute hierdurch Tetraplegiker, also gelähmt, auf Lebenszeit.

Wir fordern, dass dieser Fall entschädigt wird durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Denn die Gesetzliche Unfallversicherung muss durch Präventivmaßnahmen dafür sorgen, dass Unfälle oder Berufskrankheiten vermieden werden.

Vorliegend besteht Versicherungsschutz, weil man im Rahmen einer stationären Maßnahme unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Seitens der Berufsgenossenschaft vertritt man die Auffassung, nicht zuständig zu sein. Dies hat weitreichende Folgen. Denn wo eine Entschädigung nicht stattfindet, werden auch keine Maßnahmen ergriffen, entsprechende gefahren zu verhüten.

In anderen Ländern in Europa bemüht man sich beispielsweise darum, Menschen, welche entsprechende Keime in sich tragen, von denjenigen organisatorisch zu trennen, welche keine Keimträger sind. Nur auf diese Art und Weise kann im Rahmen einer stationären Behandlung vermieden werden, dass es zu einer Übertragung der Keime kommt.

Miriam Battenstein
Rechtsanwältin

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Früherkennung von Asbestmesotheliomen

Früherkennung von Asbestmesotheliomen beruflicher Art etwa der Asbestisolierer, aber auch der Asbestmesotheliome von Ehefrauen und Kindern von Asbestwerkern

Berufsgenossenschaftlich übersieht man offenbar die Gruppe der Familienangehörigen von Asbestwerkern, die durch den Haushaltskontakt mit dem Vater und Asbestisolierer selbst Jahrzehnte später an einem Asbestmesotheliom erkranken und versterben.

Die Familienangehörigen erhalten keine Überwachungsuntersuchungen auf Asbest und Asbesterkrankungen wie das Asbestmesotheliom.

Die Familienangehörigen bleiben also ihrem Schicksal überlassen, obwohl sogar eine Früherkennung von Mesotheliomen nun erstmals möglich sein soll.
Das maligne Mesotheliom gehört zu den gefährlichsten Asbesterkrankungen, nach berufsgenossenschaftlicher Verlautbarung.

Eine anderweitige Erklärung der Pleuramesotheliome als durch Asbest existiert nicht.
Deshalb ist der Verdacht auf eine Berufskrankheit in jedem Fall begründet, nach dem Merkblatt zur Berufskrankheit-Nr. 4105 des Bundesarbeitsministers.

Die Berufsgenossenschaften sollten sich ihrer Verantwortung stellen als Träger der Prävention und die auftretenden Asbestmesotheliome in Deutschland ausnahmslos einer Entschädigung zuführen.

Einschränkungen sind nicht hinnehmbar, wo es doch berufsgenossenschaftlich heißt,

„Damit werden zukünfigt versicherte Personen die durch die nachgehende Vorsorge betreut werden und die ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines Mesothelioms zeigen nun die Chance auf eine frühzeitigere Behandlung haben.“

Dies muss auch für die Familienangehörigen gelten, die wie ein Versicherter damals die Arbeitskleidung etwa des Familienvaters gereinigt haben und in Folge dessen selbst an einem Asbestmesotheliom erkrankten.

Jährlich dürfte es sich bei den geschädigten Familienangehörigen um mehrere hundert Personen handeln.

Versichert wie ein Versicherter ist man durch § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII.
Diese Vorschrift gibt es, weil man geschädigte Familienangehörige ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung stellen wollte.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Ansprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge

Ansprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge, Ansprüche der Witwen und Waisen auf Hinterbliebenenleistungen

Die feierliche Beerdigung des Steinkohlenbergbaus in den Medien anknüpfend an die Zechenstilllegung Prosper-Haniel ist die eine Seite der Medaille gewissermaßen.

Als dringender erscheint allerdings die Frage, ob nun die anfallenden Berufskrankheiten angemessen entschädigt werden bzw. überhaupt entschädigt werden.

Vor Probleme gestellt ist in diesen Fällen der erkrankte Bergmann selbst oder dessen Hinterbliebenen im Todesfall des Bergmannes.

Es geht um die Silikose, die Silikotuberkulose, die Berufskrankheiten Nr. 4101/4102, um die Bergarbeiteremphyseme gemäß Berufskrankheiten Nr. 4111, um die Berufskrankheit Lungenkrebs bei Sillikose, Nr. 4112, die Atemwegsobstruktion gemäß Berufskrankheiten Nr. 4301/4302 usw.

Es ist nachlesbar, dass in den vergangenen Jahrzehnten in der Blütezeit des Steinkohlenbergbaus jährlich etwa 2000 Todesfälle der Bergleute anfielen.

Was sich daran anschloss, war der Rechtsstreit der Hinterbliebenen, insbesondere der Witwe um die Witwenrente etwa.

Wie es zur gesetzlichen Vermutung kam, dass der Tod Berufskrankheitsfolge ist, wenn eine Silikose von 50 % MdE oder mehr vorliegt, sei aus dem Kommentar Lauterbach Unfallversicherung zitiert, S. 522, 3. Auflage.

„Die in Abs. 1 aufgezählten Leistungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Tod durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist. Bei Berufskrankheiten, insbesondere bei Staublungenerkrankungen, ist das häufig nicht ohne Obduktion festzustellen. Die große Zahl der von den Versicherungsträgern veranlassten Obduktionen, insbesondere aber eine Anzahl von Exhumierungen zu diesem Zweck haben den Unwillen der Öffentlichkeit erregt. Natürlich können die Angehörigen solche Untersuchungen verweigern. Aus dieser Weigerung werden aber im Regelfall ungünstige Schlüsse gezogen. Die Betroffenen geraten dadurch in die Zwangslage z.B. einer Exhumierung auch dann zuzustimmen, wenn sie ihr sittliches Empfinden verletzt. Diese Zwangslage soll ihnen erspart bleiben“.

Leider versuchen es die Berufsgenossenschaften nicht eben selten mit dem Offenkundigkeitsbeweis, dass also der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang stünde.

Die Witwe, die ihren Mann bis zu dessen Tod gepflegt hat, weiß es besser.

Dabei braucht die Lebenszeit nur um ein Jahr verkürzt zu sein, um die Hinterbliebenenleistungen zugunsten der Witwen und der Waisen auszulösen.

Beim Berufskrankheitentod des Bergmannes durch Silikose schuldet die Berufsgenossenschaft an Witwenrente 40 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes und an Waisenrente bei zwei minderjährigen Kindern jeweils 20 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Der Bergmann selbst hat im Endstadium einer einschlägigen Berufskrankheit wie der Silikose gegebenenfalls Ansprüche auf die Vollrente gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Außerdem ist das Pflegegeld zu erwähnen, das dem Bergmann zusteht.

Rechtsanwalt Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Pleuramesotheliom eines Heizungsmonteurs und Schweißers

Typischer Fall des bösartigen Pleuramesothelioms eines Heizungsmonteurs und Schweißers, der auf wechselnden Baustellen tätig und asbesthaltigen Stäuben ausgesetzt war.

Hier: Fragen des Beginns der Verletztenrente aus Anlass der Berufskrankheit Nr.4105

Der Versicherte begab sich am 24.10.2013 erstmals in Behandlung seines Pleuramesothelioms.

Er wurde stationär behandelt, wo schließlich am 18.02.2014 ein bösartiges Mesotheliom festgestellt wurde.

Die Berufsgenossenschaft setzte als Versicherungsfall und Verletztenrentenbeginn den 24.10.2013/25.10.2013 fest.

Die Verletztenrente betrug 100 % = 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Tatsächlich war also hier der Versicherungsfall mit dem ersten Arztbesuch festgelegt worden, obwohl an diesem Datum die Pleuramesotheliomerkrankung voll entbrannt war.

Der Versicherungsfall, d.h. der Beginn der Verletztenrente musste also wesentlich früher eingetreten sein.

Ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, beurteilt sich nach der freien richterlichen Überzeugungsbildung, § 287 I ZPO analog, § 202 Sozialgerichtsgesetz.

Zu Vermeidung eines früheren Rentenbeginns bestand also das Berufungsgericht darauf, den Strengbeweis anzuwenden.

Eine freie richterliche Überzeugungsbildung wurde nicht getätigt.

Der arbeitsmedizinische Gutachter Prof. Dr. N. führte unter dem 11.04.2018 aus, soweit geltend gemacht werde, die bösartige Erkrankung der Lunge habe sich bereits am 04.09.2001 bemerkbar gemacht, sei dies nicht denkbar, weil dann eine Überlebenszeit von ca. 15 Jahren angenommen werden müsse, während Überlebenszeiten von mehr als drei Jahren bei Erkrankungen an einem Lungenmesotheliom wenig wahrscheinlich seien, erst recht nicht bei unbehandelter Erkrankung.

Dies gelte auch, soweit darauf hingewiesen werde, die in Mitte 2009 geklagten Beschwerden seien durch eine Mesotheliomerkrankung verursacht worden.

Auch müsste eine Überlebenszeit von etwa sieben Jahren angenommen werden.

Es stelle sich jedoch die Frage, ob mit neueren Methoden der Bestimmung sogenannter Bio-Marker eine frühere Diagnose erreichbar gewesen wäre.

Für den vorliegen Fall sei insoweit zu konstatieren, dass das Forschungsprojekt zur Etablierung von Bio-Markern zur Früherkennung von Lungenmesotheliomen noch nicht abgeschlossen sei, jedenfalls zur Zeit der vorliegenden Erkrankung und auch keine zusätzliche Erkenntnisse hätten liefern können. Deute die klinische Symptomatik auf eine Mesotheliomerkrankung hin, so werde in der Pneumologie eine Computertomografie des Thorax gefordert, die auch hier durchgeführt worden sei. Allerdings habe sich die Erkrankung bereits in einem fortgeschrittenen Stadium gezeigt. Abschließend bleibe zu fragen, ob in der kritischen Zeit 2011 und 2013 Anlass zu häufigeren Vorsorgeuntersuchungen bestanden habe. Diese Frage sei wegen der im Jahr 2001 bereits nachgewiesenen pleuralen Veränderungen zu bejahen. Zur Früherkennung asbestbedingter Erkrankungen werde für exponierte Versicherte die nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten. Hätte der Versicherte dieses Angebot erhalten und hiervon Gebrauch gemacht, so wäre die Diagnose seiner bösartigen Erkrankung vor dem 24.10.2013 möglich gewesen. Es gebe keinen Zweifel daran, dass die Erkrankung bereits einige Zeit vor Diagnosestellung bestanden habe. Die Tumorverdopplungszeit sei bei 17 Tumorknoten mit Werten zwischen 0,5 und 3 Monaten gemessen worden.

Lege man diese Messung vor Pleuramesotheliome insgesamt zugrunde, so folge daraus, dass das Mesotheliom des Versicherten zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zu 25 % so stark ausgeprägt gewesen sei, wie am 24.10.2013.

Der Tumor wäre in diesem Stadium deutlich erkennbar gewesen. Bereits am 26.09.2013 hätte daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Pleuramesotheliom erkannt werden können. Die Einschätzung gehe bewusst von der kürzesten gemessenen Verdoppelungszeit aus. Abschließend führte der Sachverständige aus, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte die Diagnose mit der geforderten Sicherheit bereits am 26.09.2013 gestellt werden können, also statt am 25.10.2013.

Der Strengbeweis, den das Berufungsgericht anwandte, diesseitiger Auffassung nach zu Unrecht, verhinderte also, dass der Versicherungsfall, der auf dem Zufallsdatum der Diagnose basierte, auch nur einige Tage vorverlegt würde, also in Form der Verletztenrente von 100 %.

Allgemeine Praxis der Berufsgenossenschaften ist im Berufskrebsfall:

„Vor der Diagnose ist die anspruchsbegründende Tatsache des Eintritts des Versicherungsfalls nicht im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen.“

Das kostet die Berufskrebskranken viele Monate von Verletztenrente, die bei freier Überzeugungsbildung fällig würden.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Anspruch der Versicherten auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid

Anspruch der Versicherten auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur Berufskrankheit Nr. 4103 im Lungenkrebsfall, Berufskrankheit Nr. 4103

Wichtig zu wissen ist für den Betroffenen, dass er einmal Antrag stellen kann, eine Berufskrankheit Nr. 4104 festzustellen, Asbestlungenkrebs.

Zugleich aber hat ein Betroffener das Recht, auch die Berufskrankheit Nr. 4103 ins Feld zu führen und rechtsbehelfsfähigen Bescheid dieserhalb zu verlangen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Urteil L 14 U 326/15 folgendes festgehalten.:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). der sich der erkennende Senat anschließt, bildet jede Listen-BK, Wie-BK und jeder Arbeitsunfall jeweils einen eigenständigen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den der Unfallversicherungsträger einen feststellenden Verwaltungsakt (positiver oder negativer Art) zu erlassen hat. Es handelt sich um jeweils verschiedene Versicherungsfälle im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII.“

Das Landessozialgericht wörtlich:

„Der Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte die Feststellung u.a. der BK 4104 abgelehnt hatte, betrifft einen anderen Versicherungsfall als die von der Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2013 geltende gemachte BK 4103. Es handelt sich daher um voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren.“

Hat die Berufsgenossenschaft also negativ die Berufskrankheit Nr. 4104 beschieden, kann sich bei der Prüfung der Berufskrankheit Nr. 4103 herausstellen, dass der Lungenkrebs nach gebührender beruflicher Asbesteinwirkung eine Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der ersten Alternative, Berufskrankheit Nr. 4103, ist.

Die Berufskrankheiten-Nr. 4103 ist weit auszulegen, siehe die zwingende Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung im Elektroberuf

Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung im Elektroberuf soll trotz fehlender Alternativursache nicht wesentlich mitursächlich sein für die entstandene Berufskrankheit Nr. 4104

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 6 U 1765/17 , am 08.05.2018 wörtlich:

„Ohne Belang ist daher, dass der Kläger nach seiner Darlegung nie geraucht hat.“

Die Tatsache von 17 Asbestkörpern und einer nachgewiesenen vermehrten Asbestbelastung sowie die im Herbst 2017 erhobene pleuroperikardiale Schwielenbildung wären angeblich keine Brückenbefunde.

Das Begehren auf sachverständige arbeitstechnische Begutachtung zum Nachweis der Asbestfaserjahrzahl wird als unzulässiger Ausforschungsantrag abgetan gerichtlich.

Dabei zwingt die Fassung der Berufskrankheit Nr. 4104 zu der entsprechenden Beweismaßnahme.

Hier oblag dem Gericht die Ausforschung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, und zwar aufgrund der Untersuchungsmaxime, welche das Landessozialgericht geflissentlich zu übersehen scheint.

Nach wie vor ist es sehr wohl von Belang, dass der Kläger nie geraucht hat, so dass die Asbestbelastung nicht aus der Welt zu schaffen ist in seinem Fall.

Deshalb musste Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt werden und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu.

Außerdem musste zusätzlicher Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4103 gestellt werden, weil die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist, wozu ein Lungenkrebs zählt, der nach beruflicher Asbestbelastung auftritt.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Erfolgreiches Widerspruchsverfahren bezüglich der Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom

Erfolgreiches Widerspruchsverfahren bezüglich der Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom

Aufgrund des erhobenen Widerspruchs hat die Berufsgenossenschaft ihre Entscheidung, eine Ablehnung, überprüft und erneut den Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft beauftragt. Dieser hat vor Ort in der Trinkhalle ermittelt und Proben genommen. Diese Proben wurden im Institut für Arbeitsschutz IFA in St. Augustin untersucht und es wurde Asbest in diesen Proben festgestellt. Sie waren somit bei den durchgeführten Renovierungsarbeiten asbesthaltigen Stäuben ausgesetzt, wie die Berufsgenossenschaft im Abhilfebescheid festhält.

Da medizinisch ein Pleuramesotheliom gesichert wurde, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Ziffer 4105 der Anlage zur BKV damit erfüllt und dem Widerspruch ist abzuhelfen.

Dem Ausführungsbescheid, der noch ergehen muss, wird noch entgegengesehen.

Es geht um die Gewährung insbesondere der Verletztenvollrente an den Versicherten.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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