P R E S S E M I T T E I L U N G – Krankenhauskeim

Am 7. Mai 2019 hat das Bundessozialgericht eine folgenreiche Entscheidung zu treffen, B 2 U 34/17 R.

Es geht um einen Fall, in welchem ein Frühchen durch einen Krankenhauskeim, gegen den kein Kraut gewachsen ist und keine ärztliche Sorgfalt bewirken kann, dass man diesem Keim entgeht, schwerst geschädigt wurde. Das Frühchen ist heute hierdurch Tetraplegiker, also gelähmt, auf Lebenszeit.

Wir fordern, dass dieser Fall entschädigt wird durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Denn die Gesetzliche Unfallversicherung muss durch Präventivmaßnahmen dafür sorgen, dass Unfälle oder Berufskrankheiten vermieden werden.

Vorliegend besteht Versicherungsschutz, weil man im Rahmen einer stationären Maßnahme unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Seitens der Berufsgenossenschaft vertritt man die Auffassung, nicht zuständig zu sein. Dies hat weitreichende Folgen. Denn wo eine Entschädigung nicht stattfindet, werden auch keine Maßnahmen ergriffen, entsprechende gefahren zu verhüten.

In anderen Ländern in Europa bemüht man sich beispielsweise darum, Menschen, welche entsprechende Keime in sich tragen, von denjenigen organisatorisch zu trennen, welche keine Keimträger sind. Nur auf diese Art und Weise kann im Rahmen einer stationären Behandlung vermieden werden, dass es zu einer Übertragung der Keime kommt.

Miriam Battenstein
Rechtsanwältin

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