Häufung der beruflich verursachten Asbestmesotheliome

Häufung der beruflich verursachten Asbestmesotheliome des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards, Berufskrankheiten Nr. 4105

Angeblich sollte im Falle einer bereits anerkannten Berufskrankheit Nr. 4105, Asbestmesotheliom diese Tunica vaginalis testis bereits seit Oktober 2008 eine Heilungsbewährung stattgefunden haben, weshalb die MdE ab Oktober 2008 nur noch mit 40% bewertet wurde.

Das es im Asbestkrebsfall keine Heilungsbewährung gibt, sei es der Lungenkrebs oder das Mesotheliom beruflicher Art, beweist dann das Hinzutreten eines hoch differenzierten, papilären Mesothelioms mit zahlreichen tumoräsen Herden seit September 2013.

Ausdrücklich hält die Berufsgenossenschaft im Bescheid fest „Es handelt sich hierbei um eine neue Erkrankung, die gem. der Falkensteiner Empfehlung auch unter die Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Berufskrankheitenliste fällt.“

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit, d. h. also der Verletztenrentensatz wurde nunmehr auf 70% eingeschätzt.

Dabei fällt auf, daß die Berufsgenossenschaft aus zwei Versicherungsfällen der Berufskrankheit Nr. 4105 einen einzigen Versicherungsfall macht.

Dazu noch wird der Verletztenrentensatz wiederum verkürzt, in dem 70% statt der einzig in Frage kommenden 100% MdE festgelegt werden.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird aus einem Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten vorher/nachher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermittelt.

Im Falle der Häufung von Mesotheliomen durch Asbest entfallen sämtliche Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn man den Charakter eines beruflichen Asbestmesothelioms beachtet.

Nicht hinnehmbar ist weiter, daß die Hälfte der Verletztenrentennachzahlung vom Rentenversicherungsträger in Beschlag genommen wird, statt den vollen Nachzahlungsbetrag von 12.880,20 € dem berufskrebserkrankten Versicherten zu belassen.

Wer nicht mit den Bescheiden der Berufsgenossenschaften einverstanden ist, muß in einem solchen Fall Widerspruch erheben und sodann Klage.

Dabei kommt dem Betroffenen zu Gute, daß bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften das Sozialgesetzbuch eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung zu Gunsten des sozialen Anspruchstellers zu gewährleisten ist.

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Anerkennung der chronischen obstruktiven Bronchitis und des Lungenemphysems als Silikosefolge

Feststellung einer Quarzstaublungenerkrankung BK-Nr. 4101, Silikose, unter Anerkennung der chronischen obstruktiven Bronchitis und des Lungenemphysems als Silikosefolge

In einem Silikosefall mit einem Tag des Versicherungsfalls 18.12.2013 hält die Berufsgenossenschaft unter dem 08.05.2015 fest:

„Bei Ihnen besteht eine Quarzstaublungenerkrankung und eine chronische obstruktive Bronchitis und ein Lungenemphysem, die als weitere Folge der Berufskrankheit anerkannt werden.“

Die MdE für die Silikose wurde mit 20% festgesetzt, im Falle also einer Silikose Berufskrankheit Nr. 4101.

Die Frage stellt sich, was geht hier dem Versicherten und Erkrankten verloren?

Tatsächlich nämlich ist die Silikose unter der Berufskrankheiten Nr. 4101 geregelt und es gibt zusätzlich eine Berufskrankheit 4111, chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten untertage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkungen einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren.

Im Zusammenhang mit der Berufskrankheit Nr. 4111 steht im vorliegenden Fall also die schwere Obstruktion der Atemwege welche eine MdE von 50% nahelegt, also einen entsprechenden Verletztenrentensatz.

Es sieht danach aus, daß mit der Zusammenlegung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in nur einer Berufskrankheiten-Nr. dem berufserkrankten Versicherten 30% MdE entgehen.

Der Betroffene sollte zusätzlich Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur Berufskrankheit Nr. 4111 beantragen.

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Fortbestand der Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil

Fortbestand der Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil)
in den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften;

hier: Rundschreiben der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 18.05.2015

Trotz der Tatsache, von der Berufsgenossenschaft eingestanden, daß bis 2009 eine solche Gefahrklasse berufsgenossenschaftlich geführt worden ist, versucht die Berufsgenossenschaft die Wiederherstellung der genannten Gefahrklasse für den kaufmännischen und verwaltenden Teil (Büroteil) zu vereiteln.

Da jedes Unternehmen über einen kaufmännischen und verwaltenden Teil (Büroteil) verfügt, kann man sich unschwer vorstellen, welches Volumen beitragsmäßig die Berufsgenossenschaften vor Augen haben, wenn die Begünstigung durch die Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) entfällt und die Beiträge statt dessen insgesamt gewerblich berechnet werden.

Es heißt allerdings in § 157 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich nicht „Gewerbezweigtarif“, sondern ausdrücklich „Gefahrtarif“, der nach Tarifstellen gegliedert werde, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken gebildet werden.

Dauert hier der berufsgenossenschaftliche Rechtsverstoß fort, eine Gefahrklasse gewissermaßen zu kassieren und abzuschaffen, muß es für die Dauer des Rechtsverstoßes der Berufsgenossenschaft zulässig sein, Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X insbesondere anzustrengen und dies nötigenfalls wiederholt.

Warum sollte das Mitgliedsunternehmen Klage zum Sozialgericht erheben, wenn die Möglichkeit besteht, Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Berufsgenossenschaft zu stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu.

In diesen neuen Überprüfungsverfahren muss diesseitiger Auffassung nach auch der Mangel behoben werden, daß eine Anhörung des Mitgliedsunternehmens vor der Widerspruchsstelle etwa im Beisein eines Katastersachverständigen nicht stattgefunden hat bislang.

Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.

Auf BSG B 2 U 24/05 R vom 05.09.2006 sei dieserhalb Bezug genommen.

Der berufsgenossenschaftliche Subsumtionsfehler, einen Gefahrtarif mit einem Gewerbezweigtarif zu verwechseln, läßt sich also jederzeit noch im berufsgenossenschaftlichen Verfahren ggfls. bei wiederholter Prüfung korrigieren.

Die Bildung einer Gefahrengemeinschaft kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) kann der Berufsgenossenschaft nicht erlassen werden, jedenfalls solange nicht, wie das Gesetz nicht geändert ist.

Die Mitgliedsunternehmen begehren nur das, was früher selbst Praxis der Berufsgenossenschaften war.

Die Einforderung der Beachtung des Gesetzes § 157 Abs. 2 SGB VII kann nicht rechtsmißbräuchlich sein, wo die Berufsgenossenschaft eine überzeugende Begründung schuldig geblieben sind, die Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) abzuschaffen.

Die unterschiedlichen Gefährdungsrisiken gewerblicher Teil und kaufmännischer, verwaltender Teil (Büroteil) bestehen überdies unbestritten weiter fort.

Insofern möge die Berufsgenossenschaft statt eines Rundschreibens vom 18.05.2015 auf eine Abhilfe hinwirken i. S. des bisherigen Gefahrtarifrechts.

Die Unterstellungen am Ende des Rundbriefes der Berufsgenossenschaft vom 18.05.2015 werden entschieden zurückgewiesen.

Dieserhalb bleibt die Ablehnung des Verfassers des Rundbriefes Herrn Andreas Wiesner wegen Besorgnis der Befangenheit ausdrücklich vorbehalten.

Diese Besorgnis gründet auch darauf, wie der Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft mit der Bekanntgabe von Prozessdaten umgeht.

Rechtsanwalt
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