Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus

Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus;

hier: Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich etwa

Bei einer Infektion an Corona-Virus ist eine besondere Fürsorge angezeigt, wenn der Betroffene unter Vorerkrankungen leidet respektive gelitten hat.

Dies können insbesondere Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich sein, für den dann die Berufsgenossenschaften regelmäßig zuständig sind, als da sind:

  • das Asthma bronchiale Berufskrankheit Nr. 4301, 4302
  • die Silikose, die Siliko-Tuberkulose
  • das Bergarbeiteremphysem
  • der Lungenkrebs bei Silikose etc.
  • die Asbestose in Verbindung mit Lungenkrebs

Auf die Berufskrankheiten-Liste Deutschlands sei verwiesen.

Berufskrankheiten etwa der Atemwege erzeugen bei deren Bestehen Entschädigungsansprüche wie ein Verletztengeld, eine Verletztenrente, Hinterbliebenenleistungen etc.

Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

.

Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenVerdacht auf eine Infektion an Corona-Virus

Corona – Atemschutzmasken – Einmalhandschuhe – Schutzkleidung – arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

Das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff.

Alle in medizinischen und pflegerischen Berufen erwerbstätige Arbeitnehmer sind in einem unvorstellbaren Ausmaß gegenüber einer Infektion mit dem Corona Virus gefährdet und es droht diesen Menschen, die sich dieser Gefahr unter Einsatz ihrer Gesundheit und vielleicht sogar ihres Lebens stellen, dass sie schutzlos dieser Gefährdung ausgesetzt werden.

Bilder von Krankenschwestern und Pflegern, die sich persönliche Schutzausrüstung aus Mülltüten selber basteln, gehen um die Welt, und es sind keine Bilder aus Ländern der dritten Welt, ganz im Gegenteil.

Inzwischen haben auch die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die DGUV ihre Internetauftritte weiter aktualisiert und stellen wichtige Informationen zum Thema Coronavirus für ihre Betriebe zur Verfügung.

Aber was ist mit dem gesetzlichen Auftrag der Berufsgenossenschaften und der DGUV, wie er im Sozialgesetzbuch VII verankert ist, jenseits von einer Beratung der Mitgliedsunternehmen?

Mit allen geeigneten Mitteln müssen die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten, siehe dazu unten den Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VII.

Wo bleibt also eine Soforthilfe der Gesetzlichen Unfallversicherung für ihre Versicherten in Form von Hilfestellung bei der Beschaffung von Atemschutzmasken, Einmalhandschuhen, Schutzausrüstung etc.?

Wenn hier nicht umgehend Unterstützung auch von dieser Seite kommt, drohen die Menschen, die unsere Mitmenschen in den Pflegeeinrichtungen, in der ambulanten Pflege, in den Arztpraxen und Krankenhäusern versorgen, selbst reihenweise zu erkranken, was den Kollaps des Gesundheitssystems beschleunigen und befördern kann.

Auch die Berufsgenossenschaften und die DGUV sind hier zur sofortigen Unterstützung ihrer Versicherungsnehmer in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen aufgerufen.

Welche Tätigkeiten in diese Richtung sind bisher erkennbar geworden?

§ 14 SGB VII Grundsatz
(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.
(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes und der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f des Fünften Buches teil.
(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  2. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.
WeiterlesenCorona – Atemschutzmasken – Einmalhandschuhe – Schutzkleidung – arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

Besonderer Exit bei Corona-Behandlung

Hat der Krankenhausarzt Anspruch auf Übergangsleistungen, wenn der angestellte Arzt die gefährdende Tätigkeit der Corona-Behandlung einstellt, weil die Schuzvorkehrungen nicht gewährleistet sind?

Diesseitiger Auffassung nach löst die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit einen Anspruch aus, der bis zu 5 Jahre die Verdienstausfälle abdecken kann, welche der Arzt erleidet.

Die Ansprüche des Krankenhausarztes können mannigfaltig sein.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenBesonderer Exit bei Corona-Behandlung

Husten des Krankenpflegers bei der Corona-Virusbehandlung

Husten des Krankenpflegers bei der Corona-Virusbehandlung

Ein Husten des Krankenpflegers in der Corona-Behandlung von Patienten genügt, dass dieser Pfleger die gefährdende Tätigkeit einstellt und Ansprüche auf Verdienstausfall für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit geltend macht.

Dies sieht § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung (BKV) vor.

Der Krankenpfleger sollte Antrag auf Leistungen bei der Berufsgenossenschaft stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu.

Anmerkung:
Man muss sich wundern, dass diese Anspruchsgrundlage des § 3 Abs. 2 BKV gewissermaßen totgeschwiegen wird.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenHusten des Krankenpflegers bei der Corona-Virusbehandlung

Übergangsleistungen für Krankenschwester – Corona-Virus

Übergangsleistungen für Krankenschwester, welche die gefährdende Tätigkeit einstellt, und zwar wegen des Corona-Virus.

§ 3 Abs. 2 BKV sieht in diesem Fall Übergangsleistungen für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit vor.

Entschädigt werden die Verdienstausfälle, welche aus der Tätigkeitsaufgabe resultieren.

Die betroffene Krankenschwester sollte Antrag auf Übergangsleistungen stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu.

Zuständig ist die Berufsgenossenschaft, hier etwa die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenÜbergangsleistungen für Krankenschwester – Corona-Virus

Corona-Virus – Prävention und Entschädigung

Das Corona-Virus

Prävention und Entschädigung von gesundheitlichen Berufsrisiken

Prävention:

Bei der Frage nach der Prävention gegenüber Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war scheint die in erster Linie zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gewissermaßen abgetaucht zu sein.

In den sozialen Medien tritt offenbar kein ausgewiesener berufsgenossenschaftlicher Experte auf, um den Weg der Prävention und der Entschädigung, bis zu 550 Mrd. Euro sollen es werden, zu weisen.

Um es deutlich und bewusst zu machen, Anspruchsgrundlage für versicherte Angestellte im Gesundheitsdienst ist die Berufskrankheitenlisten-Nr. 3101.

Muss also der versicherte Pfleger im Gesundheitsdienst die gefährdende Tätigkeit einstellen, weil er sich am Corona-Virus infiziert hat, ist die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung verpflichtet in Form des Verletztengeldes und der Übergangsleistungen für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Das Verletztengeld sprich Krankengeld ist auf 78 Wochen begrenzt.

Im Anschluss daran ist die Verletztenrente zu gewähren, wenn eine rentenberechtigende MdE verbleibt von 20% und mehr.

2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes sind die Vollrente, wenn der Versicherte erwerbsunfähig wird.

Im Kernbereich der Behandlung einer Corona-Virusinfektion ist also das Krankenhauspflegepersonal höchst gefährdet gegenüber Infektionen an einem Corona-Virus.

Was in Zukunft auch eine Bedeutung spielen wird, ist die Anspruchsgrundlage des Arbeitsunfalls.

Denn die Berufskrankheit Nr. 3101 Infektionskrankheit kann auch arbeitsunfallartig entstehen durch einmaligen Kontakt wie die Bevölkerung entsetzt erfährt aus den Medien.

So will man im Rahmen der Prävention die Ansteckungskette unterbrechen durch Kappen der sozialen Bindungen.

Unter der Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) versteht die Bundesregierung Krankheiten, die von Mensch zu Mensch übertragbar sind.

Diese Krankheiten fallen grundsätzlich dann unter die Nr. 3101 der Anlage zur BKV, wenn sie bei Versicherten auftreten, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind.

Das trifft hauptsächlich auf das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin, in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien zu.

Außerdem können in diesen Bereichen kurzfristig mit Arbeiten wie Warten, Instandsetzen oder Entsorgen tätige Personen betroffen sein.

Ein Risiko in ähnlichem Maße kann auch bei Tätigkeiten in der Gentechnik, Biotechnologie in Abwasser- und Kläranlagen bestehen.

Für von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten gilt die Berufskrankheiten-Nr. 3102.

Nach der BK Nr. 3102 werden diejenigen Infektionen und Krankheitsbilder erfasst, die von Tieren auf Menschen übertragen werden. Nach Angaben der WHO sind über 200 Krankheiten, die als Zoonosen bezeichnet werden bekannt.

Als medizinischen Laien können diese Zahlen das „Gruseln“ lehren.

Zurückkommend auf die Pandemie durch das Corona-Virus müssen die Zuständigkeiten geklärt werden, wo allerdings der Berufsgenossenschaft eine leitende Funktion bzw. deren Übernahme abverlangt werden muss, aus dem täglichen Umgang mit den Risiken, die hier in Rede stehen.

Anordnungen zur Beseitigung von Gefahren bzw. im Rahmen der Prävention müssten in der Schublade bereit liegen für den Fall der Fälle.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenCorona-Virus – Prävention und Entschädigung

Corona

Bereits Anfang März haben Berufsgenossenschaften es für erforderlich erachtet, Versicherte, die von einer schweren Berufskrankheit betroffen sind, besonders zu schützen.

So wurde im Rahmen der Schwerverletztenbetreuung beispielsweise von Hausbesuchen zwecks Feststellung des Pflegebedarfs zum Schutze der Erkrankten nach Auskunft eines Mitarbeiters einer Berufsgenossenschaft abgesehen.

Man kann im Lichte der aktuellen Entwicklungen nur allen von einer ernsten Berufskrankheit oder einem schweren Arbeitsunfall betroffenen Versicherten raten, besondere Vorsicht walten zu lassen.

Stand heute ist noch nicht klar, wie die Sozialgerichtsbarkeit etwa mit anstehenden Terminen umgehen wird.

Ernsthaft erkrankten Rechtssuchenden wird man wohl nicht zumuten dürfen, vor Gericht persönlich erscheinen zu müssen.

Aber auch andere Rechtssuchende sollten nicht ohne Not einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt werden.

Es ist gängige Praxis der Sozialgerichtsbarkeit, Kläger und Klägerinnen persönlich zu laden, unter Androhung eines empfindlichen Ordnungsgeldes im Falle des Nichterscheinens.

Von dieser Praxis sollte umgehend abgewichen werden.

Wenn wir die Zahlen richtig verstehen, verdoppeln sich die Ansteckungen nach zurückhaltender Schätzung binnen 6-7 Tagen.

Angesichts der Inkubationszeit von bis zu zwei Wochen offenbar dürften wir also die Fallzahlen mit einem Blick in die Vergangenheit von etlichen Tagen beobachten, von der Dunkelziffer ganz zu schweigen.

Es muss das Gebot der Stunde sein, mit großer Schnelligkeit zu reagieren und die Möglichkeiten der modernen Kommunikation zu nutzen und auszuweiten, um diesem ernsten Problem unverzüglich zu begegnen.

So gibt es die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Sozialgericht über § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen zu lassen.

Es sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Termine im Wege von Telefonkonferenzen einzurichten, wenn eine Anhörung der Betroffenen geboten ist, im Sinne von nichtöffentlichen Erörterungsterminen.

Bei der Bearbeitung der Fälle durch Berufsgenossenschaften und Gerichte müssen auch dringend Schwerpunkte gesetzt werden.

Denn es sind erhebliche krankheitsbedingten Ausfälle zu erwarten.

So erscheint es sachwidrig, nicht zuletzt in Ansehung der Dauer von mehreren Jahren, die gerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht ohnehin in Anspruch nehmen, vordringlich alte oder nach Ansicht des erkennenden Gerichts eher aussichtslose Verfahren abzuarbeiten.

Vielmehr sollte das Augenmerk auf schwere Fälle gelenkt werden, die Not leiden und keinen Aufschub dulden.

Das können Mesotheliome nach Asbesteinwirkung, Lungenkrebs nach Asbesteinwirkung, Asbestosen, Silikosen, Bergarbeiteremphyseme, Blasenkrebsleiden insbesondere sein.

Gerade die beruflich erworbenen Atemwegserkrankungen und berufsbedingten Krebserkrankungen machen uns angesichts der Pandemie, die immer rasanter um sich greift, und die besonders für Versicherte mit einer Erkrankung der Atemwege oder sonst ernsthaften beruflich erworbenen Erkrankungen gefährlich werden dürfte, große Sorgen.

Mit Sorge sehen wir auch die unübersehbare Gefährdung all derjenigen Arbeitnehmer, die als Pflegepersonal, Ärzte oder sonst unverzichtbare Arbeitnehmer in einer solchen Krise von der Ansteckungsgefahr betroffen sind.

All diese Arbeitnehmer dürften unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Auch die Gesetzliche Unfallversicherung ist also auf den Plan gerufen, mit allen geeigneten Mitteln an bekanntermaßen hoch kompetenter Stelle überfällige sofortige Präventionsmaßnahmen, beispielsweise im Sinne einer Unterstützung der Unternehmen bei der Einrichtung von Heimarbeitsplätzen oder ähnlichem, zu ergreifen.

Gerade die Gesetzliche Unfallversicherung ist in der Lage und vor allem auch unverzüglich gefordert, die aktuelle Gefahrensituation einzuschätzen und unkonventionell und vor allem schnell mit Rat, Mitteln und Präventionsmaßnahmen zum Schutze der besonders gefährdeten Arbeitnehmerschaft aktiv zu werden.

Hier sind alle kompetenten Stellen gefragt, einen Schulterschluss zum Schutze der arbeitenden Bevölkerung, der Versicherten der Gesetzlichen Unfallversicherung, so schnell als möglich zu üben.

Beispielsweise beklagen nach hiesiger Kenntnis zahlreiche Kureinrichtungen das Ausbleiben von Patienten, aufgrund der in der Vergangenheit immer weiter zurück gegangenen Kurmassnahmen aller Sozialversicherungsträger, wie etwa der Gesetzlichen Unfallversicherung, Kranken- und Rentenversicherung.

Vielleicht kann über diese Einrichtungen wenigstens ein Teil der Erkrankungswelle abgefedert werden.

Welche Anordnungen trifft die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich, um den Anstieg von Schadensfällen zu verlangsamen?

Wie werden Betriebe, Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit allen geeigneten Mitteln von den Berufsgenossenschaften unterstützt?

Hinweise für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (insbesondere auch für solche in Apotheken) im
Gesundheitsdienst gibt die BGW unter folgendem Link:

https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus_node.html;jsessionid=806AEDB001BDE3A93344AE32D79BEFF9

Die BG Bau ist hier besonders für das Angebot unbürokratischer Hilfe hervorzuheben.

“Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) erleichtert die Stundung von Beiträgen für beitragspflichtige Unternehmen, die durch das Coronavirus außergewöhnlich belastet sind.

Die zuständige Beitragsbearbeitung der BG BAU wurde daher umgehend angewiesen, den entsprechenden Anträgen einfach und unbürokratisch nachzukommen.”

https://www.bgbau.de/themen/sicherheit-und-gesundheit/coronavirus/

Auch die VBG stellt Informationen zur Verfügung:
https://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Faltblatt/Themen/Arbeitsschutz_organisieren/Informationen_Coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=7

BGHM
https://www.bghm.de/bghm/presseservice/pressemeldungen/detailseite/wichtige-informationen-zum-coronavirus/
BGRCI
https://www.bgrci.de/presse-medien/aktuelle-meldungen/informationen-zu-dem-neuen-coronavirus-sars-cov-2/
BGN
https://www.bgn.de/das-coronavirus-fragen-und-antworten/

Mit freundlichen Grüssen

gez.  Battenstein

WeiterlesenCorona