Asbestbelastung

Asbestbelastung eines Elektrikers, Beleuchter am Stadttheater Saarbrücken, wo der Theatervorhang 1966 bis 1969 aus Asbest war

Mit 36 Jahren verstarb der Versicherte, ein Familienvater, Vater von zwei Kindern.

Die Witwe und die Waisen mußten das Verfahren – S 16 U 83/96 – Sozialgericht Köln wieder aufnehmen, nachdem bis zum heutigen Tag noch keine Entschädigung geleistet wird für den Fall des Lungenkrebs dieses Versicherten.

Vorliegend geht es um die Frage, Listenberufskrankheit Nr. 4104 oder Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten liegt bis heute nicht vor.

Nur die beteiligten Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsträger gaben ihr Votum ab.

Die Asbestemission des Theatervorhanges aus Asbest ist nicht nachgestellt worden.

Meßwerte gäbe es angeblich nicht für Asbestvorhänge.

Selbst wenn eine Asbestbelastung von 3,5 Asbestfaserjahren vorgelegen hätte, müßte multipliziert werden beim Raucher, dessen zehnfaches Lungenkrebsrisiko durch die Asbestbelastung um mehr als das 5-fache gesteigert wurde.

Dies ergibt sich aus einer Studie von Hammond.

Was es bedeutet, daß früher Theatervorhänge aus Asbest waren, mag den unabhängigen Betrachter erschüttern, nicht aber den Sozialrichter, der wegen Geringfügigkeit bzw. angeblicher Geringfügigkeit der Exposition die Klage abwies.

Dabei ist das Lebensalter des Versicherten Beweis dafür bzw. Indiz dafür, daß nicht nur geraucht wurde, sondern auch Asbest inhaliert worden ist, was zu einer Multiplikation der Schadstoffauswirkungen in synergistischer Weise führte.

Starb nicht überdies der Dirigent Leonhard Bernstein an Asbestkrebs?

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Bremsbelaghersteller

Bremsbelaghersteller Firma T. ;
hier: Berufskrankheitslast des Unternehmens

Die Fälle der Firma T.  beschäftigen immer wieder die Gerichte, und zwar die Sozialgerichtsbarkeit, weil die Berufsgenossenschaft RCI als zuständiger Träger ihrer Entschädigigungspflicht nicht nachkommt.

So jedenfalls verhält es sich in einem Fall eines Arbeiters der Firma T.  , der von 1980 bis 1991 asbestgefährdet war, und zwar in der Mischerei und der Presserei der Firma T.  .

Obwohl der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft versagte, was die Asbest-Lungenkrebs-Fälle anbetrifft, die im Zusammenhang mit dieser Firma erlitten wurden, ist es der Technische Aufsichtsdienst, der durch seine Technischen Aufsichtsbeamten die Expertise macht, ob eine Asbestbelastung vorgelegen hat.

Unabhängige arbeitstechnische Sachverständigengutachten werden dieserhalb also im Sozialgerichtsverfahren nicht eingeholt, auch nicht in dem Sozialgerichtsprozeß – S 2 U 193/09 – Sozialgericht Koblenz.

Mithin läßt man es der Berufsgenossenschaft durchgehen, wenn diese nur 17,8 Faserjahre errechnet und den Asbestzusammenhang dann leugnet.

25 Asbestfaserjahre müßten es sein und sind es tatsächlich auch, wenn man die tatsächlichen Gegebenheiten der Firma T. in Rechnung stellt, also wie es in Presserei und Mischerei in der damaligen Zeit ausgesehen hat.

In der genau gleichen Zeit der 80iger Jahre feuerte die Firma T.  damals gewissermaßen ihren Chemie-Ingenieur., weil dieser es gewagt hatte, sich in der Presserei umzusehen und dem Meister gegenüber äußerte:

„Wisst ihr eigenlich, was ihr hier macht, das ist doch Mord“.

Der Chemie-Ingenieur wurde wie ein Verbrecher von der Arbeitsstelle geführt und bedurfte zu seiner Rehabilitation des Arbeitsgerichtes.

Gleichwohl geht offenbar das Sozialgericht Koblenz von geordneten Verhältnissen aus, was die Arbeitsbedingungen bei der Firma T. in der fraglichen Zeit anbetrifft.

Ansonsten hätte weiterer Beweis erhoben werden müssen in Form des unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens, in Form der Beiziehung der Betriebsakte des Technischen Aufsichtsdienstes über das Mitgliedsunternehmen T. , in Form der Beiziehung der Überwachungsuntersuchungsbögen aus der fraglichen Zeit, welch letzteren Antrag das Sozialgericht Koblenz ausdrücklich als „Ausforchungsbeweis“ wertet, als ob man sich so sozialgerichtlich der Amtermittlung entziehen könnte.

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Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule, Nr. 2108

Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule, Nr. 2108;
hier:    Bandscheibenvorfälle der Krankenschwester in den Segmenten L4/L5 und 5/S1 mit Osteochondrosen und von Diarthrosen, Bandscheibenvorfall im Segment L1/L2 mit einer Chondrose sowie Bandscheibenvorwölbungen in den Segmenten L2/L3 und L3/L4 mit Spondylarthrosen

Zwar räumt die Berufsgenossenschaft ein, daß damit eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule nachgewiesen sei.

Gleichwohl soll dann aber die Lebensdosis von 9,18 MNh nicht ausreichen, wesentlich mitursächlich für diese Bandscheibenvorfälle geworden zu sein.

Damit blendet die Berufsgenossenschaft die schwere berufliche Belastung einer Krankenschwester aus der Zeit vom 01.10.1992 bis zum 12.09.2006 (letzter Arbeitstag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit) gewissermaßen aus.

Statt dessen sollen Beweisregeln im Sinne der Konsensusempfehlungen den Ausschlag geben, welche ausweislich des angefochtenen Widerspruchsbescheides der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegeben hat.

Mit der Erstellung von antizipierten Sachverständigengutachten bzw. Beweisregelwerken wird der Einzelfall damit aus dem Blick gerückt, weil die schwere Belastung des Rückens der Krankenschwester keine Rolle mehr spielt, wenn die entstandenen Bandscheibenvorfälle in Augenschein genommen werden.

Alle wesentlichen Entscheidungen trifft allerdings der Verordnungsgeber.

Dieser hat also das Zielorgan der Bandscheibenerkrankung der Lendenwirbelsäule festgelegt und auch die Belastungen in Form des schweren Hebens und Tragens und der Rumpfbeugehaltung.

Im Widerspruchsbescheid geht die Berufsgenossenschaft noch heute von einem MDD-Wert aus, 17 MNh, was die Frauen anbetrifft, während das Bundessozialgericht in neuerer Rechtsprechung bereits eine Absenkung des Richtwertes auf 12,5 MNh für Männer konzediert.

Die Berufsgenossenschaft lehnt aber nicht nur die Gewährung einer Verletztenrente ab, sondern sogar auch die sogenannten Übergangsleistungen, die geschuldet werden, wenn die gefährdenden Tätigkeiten aufgegeben werden.

Warum die aufgezeigten Bandscheibenvorfälle keine Kontraindikation sind für eine Fortsetzung der schweren Arbeit als Krankenschwester, erschließt sich nicht aus dem berufsgenossenschaftlichen Bescheid, allenfalls aus den Beweisregeln, welche die Konsensusempfehlungen enthalten.

Während die Wesentlichkeit einer beruflichen Mitursache sich nach der praktischen Lebenserfahrung bestimmt, sollen es andererseits wiederum genossenschaftliche Regelwerke richten, und zwar im gegenteiligen Sinne.

Im Streit befindet sich nun, ob die Konsensusempfehlungen etwa ein antizipiertes Gutachten darstellen, weil in diesem Fall sich dann das Bundessozialgericht gehindert sähe, hier einzugreifen.

Diesen Vorbehalt nimmt die Rechtsprechung offenbar in neuerer Zeit noch für sich in Anspruch, obwohl die Beweishoheit offenbar längst auf die Berufsgenossenschaft übergegangen ist, welche gewissermaßen nach Belieben die Berufskrankheiten bzw. deren Feststellung mit Beweisregeln umgibt.

Bei Lichte betrachtet ist die Berufskrankheit der hier betroffenen Krankenschwester beim besten Willen nicht zu übersehen, wenn man die wesentliche Mitursächlichkeit gelten läßt, was die berufliche Belastung anbetrifft, und zwar als Krankenschwester.

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Berufsgenossenschaftliche Einflußnahme auf die Amtsermittlung

Berufsgenossenschaftliche Einflußnahme auf die Amtsermittlung der Sozialgerichtsbarkeit;
hier:    Frage, bestimmt die Berufsgenossenschaft oder bestimmt das Sozialgericht das Ergebnis des Rechtstreites?

Wenn einer Berufsgenossenschaft das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten mißfällt, wird ein Gegengutachten in Auftrag gegeben, berufsgenossenschaftlich, mit welchem mehr oder weniger das gerichtliche Gutachten gewissermaßen auseinandergenommen wird.

Dabei geriert sich der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft nicht eben selten als Obergutachter, der mit einem Federstrich das Beweisergebnis gewissermaßen zunichte machen kann.

Das Bundessozialgericht bestreitet nicht, daß auch Gutachten während des Prozesses, welche berufsgenossenschaftlich eingeholt werden, der Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB VII unterliegen kann, d.h. dem Gutachterauswahlrecht bzw. Angebot eines Gutachterauswahlrechtes, welches zuvor berufsgenossenschaftlich anzubieten ist.

Mit einem Nebensatz aber öffnet dann das Bundessozialgericht alle Schleusen, s. Urteile vom 05.02.2008 – B 2 U 10/07 R – und – B 2 U 8/07 R -, indem die Parteigutachten der beratenden Ärzte oder der berufsgenossenschaftlich angestellten Ärzte vom Angebot eines Gutachterauswahlrechtes gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII ausgenommen werden.

Dies hatte bereits im Frühjahr 2008 zur Folge, daß die Berufsgenossenschaften ihre beratenden Ärzte alle mit Papierverträgen ausstattete, um gerichtlich nachzuweisen, daß es sich um beratende Ärzte handelt, was eigentlich nur um so schlimmer war, wenn es sich um einen beratenden Arzt handelt, der berufsgenossenschaftlich beauftragt wird.

Eine Untersuchung der beratungsärztlichen Gegengutachten, Obergutachten oder beratungsärztlichen Stellungnahmen würde vom Ergebnis her eine fatale Tendenz verweisen, nämlich gegen die Entschädigung der betreffenden Fälle anzuwirken.

Ausnahmen gibt es da kaum.

Demgegenüber vertritt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die Auffassung, daß auch bei Beauftragung eines beratenden Arztes mit einem Gutachten das Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII zu beachten ist.

Eine Bau-Berufsgenossenschaft ließ es sich sogar angelegen, eine Sachverständigenstelle einzurichten bei ihrer eigenen Berufsgenossenschaft, medizinischer Art und überdies auch arbeitstechnischer Art.

In beiden Sparten rechnet sich dies berufsgenossenschaftlich, weil ein auswärtiger Gutachter nicht entfernt so parteilich urteilen würde, wie ein berufsgenossenschaftlich angestellter Gutachter.

Mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn dies so gehalten wird und die Sozialgerichtsbarkeit sogar die arbeitstechnischen Expositionsgutachten der berufsgenossenschaftlichen Beamten ausnahmslos zugrundelegt.

Mit den Urteilen vom 05.02.2008, wie zitiert, hat das Bundessozialgericht offenbar berufsgenossenschaftlicher Einflußnahme auf die Gerichtsverfahren Tor und Tür geöffnet, was die Einschaltung eigener Gutachter anbetrifft, seien dies Angestellte der Berufsgenossenschaft oder beratende Ärzte.

Dies wirkt sich nachgerade lähmend auf die Gerichtsverfahren aus, weil die Rechtsuchenden nunmehr zum Spielball berufsgenossenschaftlicher Einwände gemäß Gegengutachten und Obergutachten beratender Ärzte werden.

Sowohl in den Unfallsachen als auch in den Berufskrankheitssachen verfügen die Berufsgenossenschaften über Regelwerke und Fachliteratur, denen der Rechtsuchende nicht gewachsen ist.

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Fall, in welchem das Bundessozialgericht keine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte

Fall, in welchem das Bundessozialgericht keine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte;
hier: Plasmozytom als Berufskrankheit Nr. 1303, ohne daß ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten sozialgerichtlich eingeholt worden ist.

Das Bundessozialgericht, Beschluß B 2 U 189/09 B vom 08.12.2009, zitiert zwar den Vortrag der Klägerseite:

„Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Rechtsfrage nach der unverzichtbaren Grundlage eines unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens im Sozialgerichtsprozeß und im Hinblick auf die Frage nach dem Gutachterauswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII bei einer arbeitstechnischen Expertise.“

Andererseits aber wird dann die Gerichtskunde übergangen, daß ausnahmslos in den berufsgenossenschaftlichen Berufskrankheitenprozessen die Gutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Partei zugrunde gelegt werden, was die gerichtliche Entscheidung anbetrifft.

Auch wird höchstrichterlich die Frage übergangen, ob zwar geltend gemacht, daß auch vor einem arbeitstechnischen Gutachten ein Gutachterauswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII anzubieten ist, insbesondere dann, wenn die beklagte Berufsgenossenschaft den eigenen Parteibeamten zum Gutachter bestellen will.

Erst recht dann gilt es, das Gutachterauswahlrecht anzubieten, um Parteilichkeiten entgegenzuwirken.

Nicht auszuschließen ist, daß die Nichtzulassungsbeschwerden deshalb als unzulässig verworfen werden durch die Berufsrichter, um nicht die ehrenamtlichen Richter beteiligen zu müssen, welche den Sachverhalt anders beurteilen könnten.

In einem solchen Fall bietet es sich an, daß die Witwe Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Berufsgenossenschaft stellt und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu, welchen die Berufsgenossenschaft in jedem Fall bearbeiten muß.

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Blasenkrebs des Straßenbauers

Blasenkrebs des Straßenbauers nach 40 Jahren Teerbelastung

In einem solchen Fall gibt allein das Parteigutachten des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft im Gerichtsverfahren den Ausschlag, nach bisheriger Praxis, wenn dieser die stattgehabte Exposition als „äußerst geringfügig“ hinstellt.

Der berufliche Umgang bestand mit Heißteer, Altlasten, Erhitzen der Teernähte.

Gleichwohl holt ein Sozialgericht kein unabhängiges arbeitstechnischen Sachverständigengutachten ein, sondern läßt es mit den Parteigutachten der Berufsgenossenschaft sein Bewenden haben, arbeitstechnisch, obwohl der Technische Aufsichtsdienst als Teil der Prävention die Berufskrankheit hätte verhindern müssen und nunmehr in einem Widerspruch steht, das einräumen zu müssen, d.h. den Schaden, den man nicht abgewendet hat.

Ein Verstoß gegen Artikel 6 Menschenrechtskonvention, Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sozialgerichtprozeß bei den Berufskrankheiten, ist nicht zu übersehen.

Empfehlung:

  • Hilfsbeweisantrag stellen auf ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten, auch hinsichtlich der Intensität der Belastung und darauf bestehen, daß die Betriebsakten des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft über das Mitgliedsunternehmen beigezogen werden, einschl. der Begehungsberichte des Technischen Aufsichtsbeamten.

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