Berufskrankheiten durch Asbest nehmen zu

Berufskrankheiten durch Asbest nehmen zu.

Dies gilt erst recht für die Mesotheliome durch Asbest. Zahlenmäßig schlägt sich dies auch zu Buche. 500 000 000 Asbestfasern pro Kubikmeter werden etwa beim Asbestspritzen erreicht.

Asbest ist nämlich ein extremer Feinstaub. Einwänden kann dadurch begegnet werden, daß man bei der Faserzählung auch die Asbestfasern kürzer als 5 Mikrometer. mitzählt.

Als Quelle für den Faktor 200 sei benannt der Asbestphysiker Rödelsberger, der entsprechend hohe Asbestfaserwerte veröffentlichte.

500 000 000 geteilt durch einen Faktor X kann als ursächlich für ein Mesotheliom angeschuldigt werden. Entsprechend häufig fällt ein Mesotheliom durch Asbest an.

Eine anderweitige Ursache als der Asbest existiert nicht. Die einschlägigen Unternehmen der Asbestindustrie sollten Entschädigungsvorkehrungen treffen, wobei die Verlagerung der Produktion in das Ausland nicht als geeignet angesehen wird. Eine solche Praxis ist umso mehr geeignet, die Kausalität zu untermauern, eine vergleichsweise Regelung sollte angestrebt werden.

Dabei sollte auf die Verjährung verzichtet werden, die nur vorsätzlich sittenwidrig ausfallen könnte.

Von der Verbreitung der Schadstoffe her dürfte die Anspruchsgrundlage auf Entschädigung weltweit bestehen.

Die Meßergebnisse sollten beigezogen werden.

Kanzlei Battenstein

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Leonard Bernstein – Asbestmesotheliom

Als seinerzeit aus Amerika die Kunde kam, daß der internationale Weltstar Leonard Bernstein, Westside Story, schwer an einem beruflichen Asbestmesotheliom erkrankt war, dachte keiner daran, die Entschädigung des Falles aufzunehmen.

Die Frage ist, ob dem Berufskrankheitsfall von Amts wegen noch nachzugehen ist.

Die Rede ist von nicht gezählten beruflichen Asbestmesotheliomen und einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Rechtsanwalt

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Aufarbeitung – Asbesterkrankungsfälle

Aufarbeitung der zu Unrecht in der Vergangenheit abgelehnten Asbesterkrankungsfälle.

Wenn die falschen Ablehnungen, seien es die Ablehnungen der Spritzasbestfälle durch Asbest oder die Ablehnung von Pleuramesotheliomen rückgängig gemacht werden sollen, dann bietet sich eine chronologische Reihenfolge an.

Also sind zunächst die früher zurückliegenden Pleuramesotheliome zu entschädigen,
weil der Schaden insofern am größten ist, der bislang entstand.

Der Grundsatz ist zu beachten, daß der Schaden aus der Unfallverhütung, d.h.
aus den Berufskrankheiten wie folgt ausgeglichen wird, und zwar durch Entschädigung der mineralischen Staubbelastung in der Form, daß die Asbestbelastung beruflicher Art
zur Asbestose führte und zum Lungenkrebs sowie zum Asbestpleuramesotheliom.

Es sollten die Listen beigezogen werden, die über die Listenberufskrankheiten präventiv geführt wurden.

Die Asbestspritzunternehmen sind ebenso verantwortlich für die Asbestschäden, wie die Erfahrung lehrt.

Offenbar ist die Erstellung eines Staubkatasters für die Asbestfälle erforderlich. Der
Abarbeitung wird entgegengesehen.

 

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Asbestfälle nehmen zu

Asbestfälle nehmen zu.

Es wird ein Asbestgipfel gefordert, um endlich der Asbestkrebsfälle Herr zu werden. Das heißt, die Asbestkrebserkrankungen
bedürfen der Entschädigung als da sind:
Rippenfellkrebs, Lungenkrebs, etc.
Der Rippenfellkrebs ist etwa Beweis genug, siehe einschlägigen Fall.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und Berufskrankheitenversicherung sind das Heilverfahren,
die Verletztenvollrente im Rippenfellkrebsfall,
die Witwen – und Waisenrente.

Es ist nicht zu begreifen, daß die asbestgeschädigten Ehefrauen und Kinder von Asbestwerkern leer ausgehen. Nicht einmal eine Nachuntersuchung findet statt, obwohl die Asbestkrebsfälle eine sogenannte 30-Jahre-Regel kennen.

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Todesfallzusammenhang Asbestose

Gesetzliche Vermutung des Todesfallzusammenhangs am Beispiel der Asbestose, BK Nr. 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung

Also nicht nur bei der Silikose sondern auch bei der Asbestose besteht eine gesetzliche Vermutung des Todesfallzusammenhangs.
Im Gesetzgebungsverfahren war seinerzeit Unmut aufgetreten, dass die Leichenruhe der Versicherten gestört würde durch vielfältige Exhumierungen.
Dem wollte man begegnen.
Leider aber ist es offenbar bis heute nicht gelungen, die Störungen in diesem Bereich zu beheben.
Hat man zwischenzeitlich die gesetzliche Vermutung auch für die Berufskrankheit Nummer 4105 vollzogen?
Zur Verdeutlichung: Die Zahl der Todesfälle betrug bei den Silikosen seinerzeit 2000 Fälle im Jahr.
Nicht viel anders wird es bei den Asbestosen sein.
Rolf Battenstein
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht
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Berufskrankheitenfolge Silikose

Die gesetzliche Vermutung, dass der Tod Berufskrankheitenfolge ist im Falle der Silikose

Es überrascht, dass nicht im Einzelfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % angestrebt wird, weil dann doch die gesetzliche Vermutung des Paragrafen greift, dass der Tod Berufskrankheitenfolge sein kann.

Dem Rechtssuchenden kann also nur geraten werden, ab einer MdE von 20 % in seinem Fall die 50 % MdE anzustreben.

Hohe Kosten stehen der Entschädigung nicht entgegen.

Der Bergmann darf nicht länger leer ausgehen.

Es stehen die Rechtsbehelfe offen von Widerspruch, Klage, Berufung und nicht zuletzt das Bundessozialgericht.

Besonderes Augenmerk muss auf die arbeitstechnischen Voraussetzungen gelegt werden, weil dort oftmals Ungereimtheiten auftreten.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Staubmessungen im Untertagebergbau

100 FEINSTAUBJAHRE – 86 FEINSTAUBJAHRE – 2 QUARZFEINSTAUBJAHRE

STAUBMESSUNGEN IM UNTERTAGEBERGBAU

BERICHT EINES ZEITZEUGEN
Stellt ein Arzt eine Berufskrankheitenanzeige, weil ein ehemaliger Bergmann unter einer Erkrankung der Atemwege leidet, so muss die Berufsgenossenschaft grundsätzlich von Amts wegen die in Betracht kommenden Berufskrankheiten prüfen.

Jenseits der Berufskrankheit Nummer 4111 zählen hierzu auch die Berufskrankheiten Ziffern BK Nr. 4101, BK Nr. 4301 und 4302 sowie BK Nr. 1315.

Seit August 2022 ist auch eine neue Berufskrankheit nach § 9 Absatz 2 SGB VII zu prüfen, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung einschließlich Emphysem nach Einwirkung von 2 Quarzfeinstaubjahren.

Hervorgehoben werden müssen die Erfahrungen eines Versicherten, der erhebliche Atemwegsbelastungen unter Tage als Hauer und im Streckenvortrieb sowie in seiner Tätigkeit als Staubmesser im untertägigen Bergbau im Ruhrgebiet davongetragen hat.

Dieser Versicherte wehrt sich gegen die Berechnung der Präventionsabteilung der BG RCI, die eine Feinstaubjahrberechnung erstellt hat, die sehr niedrig ausgefallen ist.

Durch seine Erfahrungen in den letzten 10 Jahre seines Berufslebens als Staubmesser unter Tage bestreitet der Versicherte entschieden die Richtigkeit der Berechnungen der Präventionsabteilung auf der Basis der Angaben von Staubmessungen des Arbeitgebers.

Hierzu führt der Versicherte folgendes aus:
Diese Staubmessungen erfolgten immer nach vorheriger Anmeldung.
Die Kumpel unter Tage beschwerten sich, dass bei Eintreffen der Staubmesser immer sehr viel Wasser zum Einsatz gekommen ist, damit die Staubentwicklung sich geringer darstellte, als sie tatsächlich war.

Die extreme Zugabe von Wasser führte tatsächlich dazu, dass die Kohle nicht richtig gefördert werden konnte, worüber sich die Kumpel beschwerten.

Die Kumpel sagten dann, wenn ihr Staubmesser wieder weg seid, wird das Wasser wieder entzogen und dann können wir unter Tage wieder nichts sehen.

Tatsächlich gab es die Staubstufen 1 bis 5.

Es kam vor, und zwar regelmäßig, dass man unter Tage wie vor eine Wand lief, weil man nichts mehr sehen konnte.

Im Streckenvortrieb hat der Versicherte mit einem Kollegen als Staubmesser gearbeitet.

Im Kohlenrevier waren fünf Staubmesser regelmäßig unter Tage.

In extremen Kohlenrevieren kam es regelmäßig vor, so der Zeitzeuge und Staubmesser, dass die Messungen so oft wiederholt worden sind, bis sie „stimmten“, also niedrig genug waren.

Solche Messungen mussten dann drei- bis viermal wiederholt werden, im Kohlenrevier bzw. im Streckenvortrieb auch zwei- bis dreimal.

Hierzu ist zu sagen, dass jeder Staubmesser fünf Filter dabei hatte.

In diesen extremen Revieren oder Streckenvortrieben waren bereits nach 15 Minuten die Filter voll.

Wenn dann nach etwa 15 Minuten drei Filter bereits vollgelaufen waren, wurde der Vorgesetzte kontaktiert und die Messung wurde abgebrochen, weil ein ausreichend niedriges Ergebnis nicht zu erzielen war.

In Kenntnis dieser Abläufe von Staubmessungen unter Tage muss davon ausgegangen werden, dass die bei den Berechnungen der Präventionsabteilungen zu Rate gezogenen Staubwerte, welche auf der Basis solcher Messvorgänge zur Verfügung gestellt werden, regelmäßig viel zu niedrige Werte zugrunde liegen.

Dieser Ablauf bei der Staubmessung hat Bedeutung für Parallelfälle, in denen betroffene Versicherte Schwierigkeiten haben, ihre Feinstaubjahre mit 100 oder 86 Feinstaubjahren zu erfüllen.

Nach einer Tätigkeit unter Tage sollte auch regelmäßig geprüft werden, ob eine Silikose sich entwickelt, die auch Jahrzehnte nach der Belastung auftreten bzw. zur Darstellung kommen kann.

Des Weiteren sollte auch auf das Vorliegen einer BK Nr. 4301/4302 sowie 1315 geprüft werden.

Denn im Streckenvortrieb wurde verpresst.

Isocyanate im Sinne der Berufskrankheit Nummer 1315 wirkten durch den Einsatz von Gebirgsverfestigern auf Bergleute unter Tage ein.

Im untertägigen Bergbau wurden betriebsärztliche Untersuchungen durchgeführt, deren Ergebnisse beigezogen und im Feststellungsverfahren einer Berufskrankheit eines Bergmanns ausgewertet werden müssen.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

 

 

 

 

 

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Corona Infektion sehr wohl ein Arbeitsunfall

Corona Infektion sehr wohl ein Arbeitsunfall

Dass die Betroffenen ihr Recht suchen bei Gericht, kann man ihnen nicht verübeln.


Se
hr wohl ist während der Pandemie eine sehr ansteckende Corona Erkrankung auch mit Berufsbezug aufgetreten, deren Schäden die Berufsgenossenschaften auszugleichen haben.


Anspruchsgrundlage ist die Berufskrankheit Nr. 3101.


Wortlaut des Merkblattes zur BK Nr. 3101:

Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der
Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere
Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war

Auch Beamtinnen und Beamte können sich infizieren und entschädigungspflichtig
werden.


Allerdings ist Schwerpunkt § 9 SGB VII in Verbindung mit der Berufskrankheitenverordnung.


Es geht nicht vorrangig um die Anerkennung der Berufskrankheit, gleichwie die Entschädigungslage aussieht.


Vielmehr geht es um die Gewährung einer Verletztenrente, eines Verletztengeldes und eines Heilverfahrens seitens der Berufsgenossenschaft an die betreffenden abhängig beschäftigten Personen.


Rolf Battenstein

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

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Arte Asbest

Arte Asbest

Die unendliche Geschichte 22.09.2022

Link zum Beitrag: Arte: Die unendliche Geschichte

Im September 2022 wird in Arte gefordert, weltweit ein Asbestverbot auszusprechen.

Das Auftreten tödlicher Asbestmesotheliome bietet in der Tat allen Anlass dazu.

Das Asbestmesotheliom kennt offenbar keine andere Ursache als die Asbesteinwirkung.

Rechnet man die hohe Fallzahl der Mesotheliome, so kann deren Mitursächlichkeit am Asbestgeschehen nicht übersehen werden.

Wenn dann die Fakten berücksichtigt werden, nämlich die Exposition über 30 Jahre der Gefährdung, dann steht die Entschädigung an, welche die Berufsgenossenschaft in Deutschland schuldet.

Link zum Beitrag: Arte: Die unendliche Geschichte


Rechtsanwalt R. Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Update: Berufskrankheit COPD nach 2 Quarz-Feinstaubjahren

DER UM SEINE GESUNDHEIT UND SEINE
BERUFSKRANKHEITENENTSCHÄDIGUNG GEBRACHTE DEUTSCHE
BERGMANN

EIN UPDATE ANLÄSSLICH DER EINFÜHRUNG DER NEUEN
BERUFSKRANKHEIT COPD NACH 2 QUARZ-FEINSTAUBJAHREN

In den goldenen Zeiten des Bergbaus, d.h. in der Wirtschaftswunderzeit, wo der Bergmann noch der Held der Nation war, wurde berufsgenossenschaftlich der Eindruck vermittelt, daß es im Prinzip nur die Steinstaublunge, d.h. die Silikose und ihre Komplikation in Form der Silikotuberkulose seien, an denen der Bergmann erkranken könnte.

Die Arbeitsverhältnisse ansonsten wurden in Ansehung von Atemwegserkrankungen als unkritisch angesehen, etwa die Belastung gegenüber Kohlenstaub und die daraus resultierende Anthrakose.

Dies hielt sich, die Annahme nämlich, daß die Arbeitsverhältnisse unter Tage ansonsten in Ansehung der Atemwegserkrankungen unkritisch seien, bis in das dritte Jahrtausend, d.h. gewissermaßen bis in die heutige Zeit.

Gleichwohl griff unsere Anwaltspraxis ab Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit bundesweit auch die Fälle auf, wo die Berufsgenossenschaft allenfalls eine beginnende Silikose feststellen mochte, der Atemwegsschaden selbst aber wäre durch eine schicksalhafte obstruktive Bronchialerkrankung zu erklären.

Nachgerade bei jeder abgelehnten Silikose wurde also unsererseits Antrag auf Anerkennung dann eben einer Berufskrankheit 4301/4302 (Asthma Bronchiale/Obstruktive Atemwegserkrankung) gestellt. Dabei konnte also einmal die Ablehnung einer Silikose dem Grunde nach oder aber die Ablehnung einer Entschädigungspflicht für die dem Grunde nach anerkannte Silikose vorausgegangen sein.

Von letzterer Art fallen jährlich etwa 1.500 Fälle im Schnitt der Jahre an.

Schwerste Schäden für die Bergleute brachte die Änderung der Begutachtungspraxis, durch die sog. Moerser Konvention in den 70er Jahren einsetzend mit sich.

So wollte man offenbar gutachterlich und berufsgenossenschaftlich nur noch dann eine rentenberechtigende MdE für die Verletztenrente anerkennen, wenn eine Silikose nach der sogenannten ILO Klassifikation 3/3 feststellbar war.

In der Erfahrung und Erinnerung des Verfassers befinden sich Fälle, die zuvor mit 70% MdE als Staublunge bedacht waren, nach der Moerser Konvention aber nunmehr nur noch wohlwollende 20 % MdE ausmachen sollten.

Berufsgenossenschaftlich ging damals parallel zu der Anwendung der Moerser Konvention eine Meldung durch die Medien, daß die schweren Fälle an Silikose rückläufig seien.

Tatsächlich aber war nur die Begutachtungspraxis geändert worden, mit dem fatalen Ergebnis, daß die Rentenwerte um 50 % gekürzt werden konnten.

Die Auswirkungen der Moerser Konvention betreffen aber nicht nur die damals erkrankten Bergleute, sondern auch jeden Neufall einer Silikoseerkrankung, der auch lange nach der Pensionierung des Bergmannes auftreten kann.

Was die Berufsgenossenschaft und mit ihr die Gutachter unterlassen, ist die Prüfung im Sinne einer sog. abstrakten Schadensberechnung, Anstellung eines Vergleichs vorher/nachher, in welchem Umfang durch die festgestellte Silikose
Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entfallen sind.

Diese Prüfung schreibt nunmehr das Gesetz sogar selbst zwingend vor, § 56 Abs. 2 SGB VII.

Frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daß aus prophylaktischem Ansatz entfallende Arbeitsplätze bei Feststellung einer MdE für eine entstandene Silikose nicht mitzuberücksichtigen wären, sind aufgrund der Fassung des Sozialgesetzbuches VII, hier § 56 Abs. 2 SGB VII überholt.

Zum Beweis dessen wird der Gesetzeswortlaut an dieser Stelle wörtlich wiedergegeben.

§ 56 Abs. 2 SGB lautet im ersten Satz wie folgt:

„Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.“

D.h.. nach dem Gesetzeswortlaut ist in erster Stufe zu prüfen, ob eine körperliche Beeinträchtigung vorliegt.

Eine Silikose stellt eine Vernarbung dar, und zwar in der Lunge, die dadurch versteift
ist.

In der zweiten Stufe stellt sich dann die Frage nach der Verminderung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Nach Zählungen der IG-Metall war vor der Wiedervereinigung seinerzeit für die alten Bundesländer festzustellen, daß 9 Mio. Arbeitsplätze atemwegsbelastet waren.

Diese Erwerbsmöglichkeiten entsprechend belasteter Art entfallen für einen Bergmann, bei dem eine Silikose festgestellt ist.

Daraus errechnet sich dann nach der zwingenden Vorgabe des Gesetzes der Rentensatz.

Ergibt die MdE einen Satz von 20 % (Einstiegssatz), entspricht das grob gesagt 20 % des Nettoeinkommens, das jährlich zu dynamisieren ist entsprechend den Rentenanpassungsgesetzen und -Verordnungen.

Diese Leistungen setzen einen konkreten Verdienstausfall nicht voraus, weil abstrakte Schadensberechnung, und sind steuerfrei.

Offenbar aus Kostengründen wurde berufsgenossenschaftlich die Anerkennung und Entschädigung von Silikosen außerordentlich restriktiv gehandhabt, obwohl in keinem Fall der Röntgenbefund einer Silikose dem klinischen Bild entspricht, das sehr viel schlimmer ausfallen kann.

Aber nicht nur in den jährlichen 1.500 Silikosefällen, die nur dem Grunde nach anerkannt werden, wird die Entschädigung zu Unrecht abgelehnt.

Auch die berenteten Silikosen werden mit zu niedrigen Rentensätzen bedacht, indem man immer wieder berufsgenossenschaftlich versucht, die Obstruktionen in den Atemwegen als schicksalhaft hinzustellen.

Selbst die Erweiterung der Berufskrankheitenliste um die Fälle der Berufskrankheit 4111 (chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren) hat für die Bergleute der ersten Stunde und der 50er, 60er, 70er Jahre keine Erleichterung gebracht.

Denn Fälle aus der Vorzeit vor der Erweiterung der Berufskrankheitenliste zum 01.01.1993 werden nicht entschädigt.

Die Berufsgenossenschaft prüft also, ob die chronische obstruktive Bronchitis oder das Emphysem schon vor dem Stichtag aufgetreten ist, also bereits in 1992 oder früher, und lehnt mit dieser Begründung die berufsgenossenschaftliche Entschädigung auch dann ab, wenn der Versicherte etwa 150 Feinstaubjahre entsprechender Art aufweist.

Freiwillig prüft die Berufsgenossenschaft in solchen Fällen nicht, ob denn dann nicht wenigstens eine Berufskrankheit Nr. 4301/4302 festzustellen ist.

Ein weiteres Kapitel sind die unter Tage erlittenen Asbestkrebsfalle, insbesondere in Form der Asbestmesotheliome, Berufskrankheiten 4103 bis 4105, welch letztere in deutlicher Anzahl aufgetreten sind.

Unsere Anwaltskanzlei hegt die Befürchtung, daß unter Tage zu Zwecken des Brandschutzes auch Asbest zum Einsatz gekommen ist.

Asbesteinwirkungen können Untertage auch von Kupplungen und Bremsbelägen und
ähnlichem ausgegangen sein.

Mitglieder der Grubenwehr konnten gegenüber asbesthaltigen Feuerschutz oder
Atemschutz exponiert sein.

Untertage wurden auch elektrische Leitungen/Schaltkästen asbestisoliert. Jedenfalls zeugt die hohe Zahl von im Bergbau aufgetretenen Asbestmesotheliomen für erhebliche Einwirkungen Untertage.

Schließlich stellt sich heraus, daß seinerzeit asbesthaltige Staubmasken unter Tage verwendet worden sind, welche für die Entstehung des Mesothelioms ursächlich wurden.

Aber auch Lärmbelastungen können entschädigungspflichtig sein, was die Lärmverhältnisse Untertage anbetrifft, BK Nr.2301, genauso wie berufliche Wirbelsäulenerkrankungen, z.B. der Lendenwirbelsäule, BK Nr.2108 und die zeniskuserkrankungen/Gonarthrosen, BK 2102/2112.

Daß etwa eine Stützsituation aus Anlaß einer dem Grunde nach anerkannten Silikose und einer Lärmschwerhörigkeit meßbaren Grades anerkannt würde, konnte der Bergmann bis zu der Entwicklung der sogenannten Bochumer Empfehlungen nicht hoffen.

Angeblich sollte eine Silikose unterhalb einer MdE von 20 % nicht meßbar sein, also keine solche in Höhe der MdE von 15 oder 10 %, so die Praxis bis zur Bochumer Empfehlung.

Daß dies nicht richtig war, folgte damals wie heute schon aus den Regeln der abstrakten Schadensberechnung und aus der Tatsache, daß es sogar Röntgenbefunde gibt, die die Silikose bereits nachweisen.

Die Berufsgenossenschaften leiten regelmäßig keine Feststellungsverfahren zu den unterschiedlichen Atemwegserkrankungen, die Untertage erworben werden können, ein, weil die betreffenden Schadstoffbelastungen vom Versicherten nicht bezeichnet werden oder werden können.

Demgegenüber muß deutlich gesagt werden, daß es Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft ist, die auftretenden Schäden und Belastungen zu ermitteln und zu entschädigen, statt etwa nur eine Quarzstaubbelastung zu prüfen und deren Entschädigungswert in Abrede zu stellen, bis 2008 gestützt auf eine höchst anfechtbare Moerser Konvention.

Erstaunlich ist die Entwicklung, die die Berufskrankheit 4111 genommen hat.

Obwohl bei Einführung der BK Nr. 4111 die Arbeitsmediziner bei der Prüfung der Epidemiologie und Kohorten die Feinstaubjahre nach der Berechnungsmethode von Prof. Bauer zugrunde gelegt haben, werden flächendeckend den Bergleuten angeblich konkreter Berechnungen auf der Basis arbeitgeberseitiger Messungen entgegengehalten, die eigentlich immer weit hinter den Vergleichsberechnungen nach Prof. Bauer zurückbleiben.

Das heißt bei der Entschädigung wird eine andere Berechnung, die sich offenbar nachteilig für die Betroffenen auswirkt, angewendet als diejenige, die den Studien zu der eigentlichen Berufskrankheit 4111 zugrunde lag.

Durch die Formulierung in der Regel 100 Feinstaubjahre ist der Tatbestand der Berufskrankheit relativ offen gefasst.

Nun soll aber nur der Nichtraucher bereits bei weniger als 100 Feinstaubjahren Berücksichtigung finden, obwohl doch der Raucher noch viel eher durch eine zusätzliche Feinstaubjahrbelastung erkranken dürfte als der Nichtraucher oder Nieraucher.

Es verbleibt das Geheimnis der BG RCI als Fachberufsgenossenschaft, weshalb im Falle einer BK Meldung bspw. zur BK Nr. 4101 im Falle einer Ablehnung nicht auch die BK 4111, 4301, 4302 oder 1315 geprüft werden.

Mit Sicherheit wird auch die neue Berufskrankheit Chronische obstruktive Atemwegserkrankung einschließlich Emphysem bei Nachweis von 2 Quarz-Feinstaubjahren nach § 9 Absatz 2 SGB VII nicht von Amts wegen seitens der Berufsgenossenschaften geprüft werden sondern erst auf entsprechenden Antrag eines Versicherten hin.

Die Unterlassungen der Berufsgenossenschaft sind mannigfaltig, was die arbeitstechnischen Bedingungen anbetrifft und später die Entschädigungspraxis, daß der betroffene Bergmann offenbar auf den Rechtsweg angewiesen ist, weil die Berufsgenossenschaft praktisch freiwillig nicht zu zahlen bereit ist, was die Pilotfalle des Bergarbeiteremphysems anbetrifft, bei Nachweis von 100 Feinstaubjahren, was die dem Grunde nach anerkannten Silikosen von 1.500 Fällen im Jahr anbetrifft, usw.
Nicht einmal die gesetzlichen Übergangsleistungen bei Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit durch den Bergmann für die Verdienstausfälle in den ersten fünf Jahren scheinen garantiert zu sein, welche neben der Verletztenrente z.B. aus Anlaß einer Silikose zu gewähren waren oder sind.

Schließlich muß man sich fragen, ob in Anbetracht der schlimmen arbeitstechnischen Gegebenheiten unter Tage, wie im Anhang beschrieben, die Schmerzensgeldansprüche des Bergmanns gegen den Arbeitgeber vom Gesetzgeber wirksam haben ausgeschlossen werden können und ob tatsächlich in die Verletztenrente ein Schmerzensgeld eingeschlossen ist, wie das betreffende Bundesministerium in einem
Fall des Petitionsausschusses beim Deutschen Bundestag behauptet hat.

Bei Ablehnung des Versicherungsfalles durch die Berufsgenossenschaft haftet ggf. Der Arbeitgeber nach § 670 BGB analog für die Schäden aus gefährlicher Arbeit, eben weil der Lohn nicht die Einbuße an Gesundheit und Leben ausgleicht.

Hier ist eine beachtliche Altlast zu verzeichnen, welche hilfsweise die ehemaligen Arbeitgeber treffen kann, wenn die BG nicht anerkennt bzw. abhilft.

Keinesfalls schließlich sollte sich der Bergmann die Kürzung seiner durch eigene Beiträge verdienten Knappschafts- bzw. Rentenversicherungsleistungen gefallen lassen, wenn die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft z.B. als Entschädigung für einen Berufskrebs geleistet wird, etwa im Falle der BK 4105 (dem schmerzhaftesten Berufskrebs, den wir kennen, dem Mesotheliom) nach Tragen von asbesthaltigen Staubmasken Untertage.

Berufsgenossenschaftsleistungen sind echte Entschädigungsleistungen öffentlichrechtlicher Art, inkl. Schmerzensgeld etwa, während die Rentenversicherungsleistungen wie erwähnt aufgrund auch der Beiträge des Versicherten erbracht werden.

Es fehlt also insofern an der nötigen Kongruenz der Leistungen, was einer Anrechnung der BG-Leistungen auf die Rentenversicherungsleistungen entgegensteht, welche unter deutlicher Verletzung der Eigentumsgarantie nicht selten auf weniger als 1/10 des gesetzlichen Betrages heruntergekürzt werden.

Der Bergmann oder dessen Witwe erhält dann von der Knappschaft vielleicht gerade noch eine Rente von 50,00 EUR, wenn aufgrund der BG-Rente die Rentenzahlung der Deutschen Rentenversicherung gekürzt wird.

Nicht hinnehmbar ist, wenn die Berufsgenossenschaft bei einer Silikose von 50 % MdE oder mehr, § 63 SGB VII, oder auch bei einer MdE darunter die Hinterbliebenenleistungen ablehnt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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