Psychisches Trauma als Arbeitsunfall

Psychisches Trauma eines Notfallseelsorgers vom 26.12.2008 als Arbeitsunfall und Entschädigung insbesondere in Form der Verletztenrente

Ein Fall der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gibt Anlass zu dem folgenden Vermerk.

Der Versicherte war am 26.12.2008 als Notfallseelsorger tätig, wobei er ein psychisches Trauma erlitt.

Als Folge dieses Einsatzes wurde im Rahmen eines im Verfahren geschlossenen Vergleichs vor dem Bay. Landessozialgericht eine unfallbedingte ängstlich-depressive Reaktion mit anschließender Anpassungsstörung anerkannt.

Diesseitiger Ansicht nach ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem solchen Fall einer PTBS posttraumatischen Belastungsstörung mit 50% zu veranschlagen.

Demgegenüber wandte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ein:

„Es lassen sich keine unfallbedingten relevanten funktionellen Einschränkungen belegen“.

Es ist darauf hinzuweisen, daß ein psychisches Trauma nicht wie eine traumatische Amputation etwa eines Unterschenkels wirkt.

Dies hätte sich überdies auch der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft aufdrängen müssen.

Insofern bleibt das Ergebnis des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht abzuwarten.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Gonarthrose, neue Berufskrankheit 2112

Gonarthrose, neue Berufskrankheit 2112

Setzt eine kumulative Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden voraus.

Sind also die 13.000 Stunden erfüllt und kausal eine Gonarthrose feststellbar, muß die Berufsgenossenschaft entschädigen mit Verletztenrente nach einer MdE etwa von 20 % und Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Dabei muß noch darauf geachtet werden, daß es sich bei den Knien um paarige Organe handelt mit der Folge, daß die jeweilige Verletzung des betreffenden Knies nicht mit einem gesunden anderen Knie kompensiert werden kann.

Dies führt zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE.

Hat nun also ein Versicherter die Voraussetzung erfüllt, 13.000 Stunden arbeitstechnische Einwirkung und das Vorliegen einer Gonarthrose beidseits, passiert ihm folgendes.

Die Berufsgenossenschaft wendet ein:

„Es waren bis zum Erkrankungsbeginn lediglich ca. 4.400 Stunden kniebelastende Tätigkeit feststellbar.“

Damit folgt der Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft statt der Feststellung der Verletztenrente und der Übergangsleistungen.

Die Kausalitätsnorm läßt gewissermaßen grüßen, wird allerdings in der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft nicht praktiziert.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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