Weiterzahlung der Verletztenrente

Weiterzahlung der Verletztenrente nicht nur bis zum Todestag des Verletzten durch die Berufsgenossenschaft, sondern bis zum Monatsende

§ 73 Abs. 6 SGB VII trifft eine klare Regelung.

Danach werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte stirbt, hier also bis zum 31.07.2006, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Fall ausdrücklich feststellt.

Die spitze Berechnung durch die Berufsgenossenschaft, wie dies allgemein Praxis ist offenbar, wird vom Landessozialgericht in dem Urteil vom 20.5.2015 – LSG NRW
L 17 U 24/14 – verworfen (S 18 U 191/13 – SG Köln).

Die Revision wurde nicht zugelassen vom Berufungsgericht.

Die Sonderrechtsnachfolger, d. h. hier die Eltern, in einer Arbeitsunfallsache vom 30.04.2003 sehen also der Ausführung des Urteils des LSG NRW – wie zitiert – entgegen.

Rechtsanwalt
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i.A.

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Seit an die 30 Jahre verwendet unsere Anwaltskanzlei Übersendungszettel, die auf Anwaltsbogen formularmäßig formuliert sind bzw. entsprechend formuliert werden, wo dann unten steht Rechtsanwalt.

Wenn der Anwalt unterschreibt, tut er dies ohne Zusatz.

Wenn das Sekretariat unterschreibt, wie anwaltlich verfügt, unterschreibt die betreffende Sekretärin mit dem Zusatz i.A..

Im Jahre 2010 erreicht uns nun eine konzertierte Aktion des 2. Senates des Landessozialgericht NRW und des 17. Senates des Landessozialgerichts NRW, wo diese unsere anwaltliche Praxis beanstandet wird.

Der 17. Senat fragt an, „wer als Rechtsanwalt in dessen Auftrag den Schriftsatz vom 13.01.2010 unterzeichnet hat“, obwohl deutlich die Unterschrift ist i.A. mit unterschriebenem Namen der Sekretärin.

Mit dem Übersendungsschreiben vom 13.01.2010 hatten wir ein Schreiben des Klägers vom 17.12.2009, d.h. ein persönliches Schreiben des Klägers überreicht.

Es ist das gute Recht eines Klägers, auch selbst zu seinem Fall Stellung zu nehmen, und auch dazu, in welcher Höhe er die Verletztenrente aufgrund der Silikose anstrebt, hier auf 60-70 %.

Infolge der Silikose kann der Kläger nur noch 3 Stufen Treppensteigen, dann muß er stehenbleiben.

Für die Treppe zum 1. Stock, d.h. zu seiner Wohnung, benötigt der Kläger vier Pausen.

Daraus errechnet sich nach der medizinischen Leitlinie eine MdE von 70 – 80 %.

Statt die Schwere der Erkrankung weiter auszuermitteln, die Berufsgenossenschaft hatte nur auf 40 % angehoben, wird nunmehr allerdings weiter ermittelt, nicht ohne, daß es Streit darüber gab, ob das Gericht in dieser Weise mit dem Anwalt gewissermaßen rumspringen kann.

In einem Erörterungstermin äußerte der berichterstattende Richter, d.h. der sachbearbeitende Richter, er wisse ja gar nicht, ob die Anwälte den Brief des Klägers gelesen hätten.

Dies war eine Unterstellung, die es zurückzuweisen galt, als ob die Anwälte nicht die Eingangspost lesen würden.

Der 2. Senat hatte im Rahmen der konzertierten Aktion unter dem 06.01.2010 in einer Sache – L 2 KN 174/09 U – folgendes gerügt:

Weiterleseni.A.

Anhörung eines bestimmten Arztes

Anhörung eines bestimmten Arztes im deutschen Sozialgerichtsprozess;
hier:    Grundsatz – Ausnahmeverhältnis gemäß § 109 SGG zur Schaffung von „Waffengleichheit“

Im Sozialgerichtsprozess, in welchem nun zunächst die Versicherungsträger selbst die Gutachtenaufträge vergeben, jedenfalls was das Feststellungsverfahren anbetrifft, hat der Gesetzgeber seinerzeit folgende Vorschrift des § 109 SGG festgelegt:

„§109 Abs. 1, Satz 1 SGG Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden.“

Soweit also Satz 1 von Absatz 1 des § 109 SGG, wo also der Grundsatz statuiert ist, daß ein Gutachten ohne Kostenvorschuß erhoben werden soll nach § 109 SGG, und zwar vom Sozialgericht.

Es handelt sich also um ein gerichtliches Gutachten, auch wenn der Kläger, das heißt der betroffene Rechtsuchende den Arzt namentlich bestimmen kann.

In Satz 2 im zitierten Abs. 1 lautet es dann wie folgt:

„Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts entgültig trägt.“

Wir leiten daraus ab, aus der Konstellation dieser Vorschrift, daß im Grundsatz das Recht des Klägers darauf besteht, ein Gutachten nach § 109 SGG ohne Erbringung eines Kostenvorschusses erwirken zu können.

Die Ausnahme ist dann nach unserer Auffassung, gesetzlich gesehen, daß das Sozialgericht oder Landessozialgericht die Einholung eines derartigen Gutachtens von einem Kostenvorschuß abhängig machen kann.

Dem gegenüber erhebt die Sozialgerichtsbarkeit nahezu in jedem Fall einen Kostenvorschuss, will der Betroffene einen Gutachter nach § 109 SGG bezeichnen.

Eine Ermessensausübung, die im Abs. 2 vorgesehen ist, findet in keinem Fall statt.

Während man gerichtlich im Ermessensfall den Behörden weitgehende Vorschriften macht, wird bei Ausübung eigenen Ermessens durch das Gericht kein Ermessenskriterium beachtet und keine Ermessensausübung getätigt.

Es fragt sich, warum die Rechtsschutzversicherungen dies zu hinnehmen, das hier ein Regelausnahmeverhältnis derart ins Gegenteil verkehrt wird, mit der Folge, daß die Rechtschutzversicherer in jedem Fall eines 109-Gutachtens dann kostenpflichtig werden.

Nachdem wir unter dem 18.02.2010 in dem Rechtsstreit L 4 U 197/09 LSG NRW beantragt hatten:
Als Sachverständiger nach § 106 SGG, hilfsweise nach § 109 SGG, dies aber ohne die Auferlegung eines Kostenvorschusses, wird bezeichnet Prof. Dr. med. W., und zwar in einem Fall, in welchem ein Berufskrebs im Sinne der Berufskrankheit 4104 insbesondere streitig ist, wurde gerichtsseitig ohne weitere Begründung folgendes verfügt:
„Die Einholung eines Gutachtens § 109 des Sozialgerichtsgesetzes wird davon abhängig gemacht, daß die Klägerin einen Betrag von 2.200,00 Euro vorschießt.“

Nicht einmal die Frage wurde vom Gericht erhoben, ob denn die Witwe über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die gegebenenfalls eintreten möge.

In der Praxis bleibt die Regel, das ohne Ausübung von Ermessen gerichtsseitig auf jeden Fall ein Vorschuss erhoben wird im Falle des § 109 SGG.

Auf eine Diskussion läßt sich ein Landessozialgericht hier nicht ein.

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Gerichtliches Aktenzeichen

Reicht es aus, wenn im Berufungsverfahren das Aktenzeichen vom Gericht vergeben wird, d.h. hier vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, welches dann nur abgeändert wird, ohne daß das Gericht in eine Sachbearbeitung einsteigt und statt dessen nur Ausschlußfristen setzt, gem. § 106 a SGG und gem. § 109 SGG.

In dem Rechtsstreit L 4 (15) U 197/09 geht das Berufungsgericht den Beweisanträgen nicht nach, obwohl das Gutachten des Mesotheliomregisters, einer berufsgenossenschaftlichen Einrichtung unter Verletzung von § 200 Abs. 2 SGB VII berufsgenossenschaftlich eingeholt worden war.

Im Streit steht, ob die berufliche Asbestbelastung den Lungenkrebs des Versicherten hervorgerufen hat, wobei die Asbestbelastung über lange Jahre währte.

Der Befund der Lungenstaubanalyse von 20 bis 30 Asbestkörpern pro Kubikzentimeter Lungengewebe soll angeblich nicht ausreichend sein.

Im Berufungsverfahren verteidigt das Berufungsgericht gewissermaßen die Parteiergebnisse, nämlich das Expositionsgutachten des eigenen Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft sowie das Gutachten des Mesotheliomregisters von Prof. Tannapfel, ohne etwa die Betriebsakten beizuziehen, welche der Technische Aufsichtsdienst über das Mitgliedsunternehmen führt, wo der Versicherte lange Jahre asbestbelastet war.

Bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen war der Versicherte wegen Flecken auf der Lunge auffällig geworden.

Der Versicherte selbst schrieb an die Berufsgenossenschaft, daß er 22 Jahre im staubgefährdeten Betrieb tätig gewesen war.

Daß man seine Lungenasbestose bestreitet, erscheint der geschädigten Familie nicht mehr als nachvollziehbar.

Daß eine Bystanderexposition etwa nur mit 1/10 berechnet wird, geht deutlich an dem Charakter einer Asbestexposition und am Charakter der Asbestschwebestäube vorbei.

In erster Instanz war das Sozialgericht Gelsenkirchen S 13 U 161/08 der Auffassung, daß die Bewertungen der Berufsgenossenschaft als eher großzügig zu bewerten seien, obwohl die massiven Belastungen in der berufsgenossenschaftlichen Ermittlung nicht eben selten massiv bagatellisiert werden.

Artikel 6 der Menschenrechtskonvention sieht ein faires Gerichtsverfahren vor, auch also im Sozialgerichtsprozeß.

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Lebenszeitverkürzung um ein Jahr

Lebenszeitverkürzung um ein Jahr;
hier:   Fall des Jägers, der wie ein versicherter Landwirt bei der Schlachtung eines Schweines
tätig wird und auf der Schlachtstätte einen Sekundenherztod erleidet

Berufsgenossenschaftlich wurde seinerzeit der Witwe entschiedener Widerstand entgegengebracht, etwa diesen Fall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Eine wesentliche Mitursächlichkeit wurde in der verrichteten Arbeit nicht gesehen berufsgenossenschaftlich, also beim Setzen des Bolzenschutzes und dessen Mißglücken, so daß das Schwein sich heftig wehrte.

Mit letzter Not konnte der Jäger das Schwein noch erstechen, bevor ihn selbst das Schicksal ereilte.

Gerichtlich befand man überraschend in der II. Instanz, d.h. in der Berufungsverhandlung, und zwar nach Lektüre eines Kurzkommentars während der Verhandlung durch einen der beisitzenden Berufsrichter, daß in jedem Fall eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr festgestellt werden müßte, um den Versicherungsschutz zu gewähren.

Demgegenüber handelt es sich bei der Erwägung einer Lebenszeitverkürzung um ein Jahr um eine Hilfsüberlegung, die dann anzustellen ist, wenn anderweitig nicht eine wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung feststellbar ist.

Obwohl das Landessozialgericht die Revision nicht zuließ, ging der Fall nach Nichtzulassungsbeschwerde in die Revision, wo das Bundessozialgericht klarstellte, daß bei den Todesfällen nicht in jedem Fall eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr gefordert werden dürfe, sondern, daß es sich dabei um eine Hilfsüberlegung handelt.

Die Sache wurde an das Landessozialgericht NRW zurückverwiesen und endete in einer mündlichen Verhandlung, bei welcher ein Terminsachverständiger, ein Kardiologe, geladen war.

Nach langwierigem hin und her gestand der Kardiologe schließlich ein, daß bei dem mißglückten Vorgang der Schweineschlachtung der elektrische Betriebshaushalt des Versicherten zusammengebrochen sei, weshalb der eingetretene Tod als Arbeitsunfallfolge angesehen wurde und zur Entschädigung der Witwe führte.

Das unglückliche Hilfsinstrument einer Überlegung, ob die Lebenszeit um ein Jahr verkürzt worden ist, führt nicht nur in diesem Fall zum Mißverständnis sondern auch in vielen anderen Fällen, so daß dann im Ergebnis eine Entschädigung daran scheitert, weil die Lebenszeitverkürzung um ein Jahr nicht feststellbar ist.

Also größte Vorsicht bei diesem Einwand, daß die Lebzeiten des Versicherten nicht um ein Jahr verkürzt worden wären.

Anmerkung:

Die ursprüngliche Berufungsverhandlung beim Landessozialgericht verlief in außerordentlich feindseliger Atmosphäre gegenüber der rechtsuchenden Partei, was im Berufungsverfahren keineswegs hinnehmbar ist, gleichwohl aber hin und wieder passiert.

Die Mandantschaft muß sich eben nicht nur der Berufsgenossenschaft erwehren, sondern ggf. auch der Sozialgerichtsbarkeit.

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Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom

Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom;
hier: Eintritt der MdE aufgrund der Diagnosestellung mit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung oder mit dem Eintritt der Beschwerden

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 10 U 1173/08 – stellt zwar einerseits im Urteil fest, „Beschwerden wegen des Pleuramesothelioms sind erstmalig aufgrund der Untersuchung durch den Allgemeinarzt P. am 29.07.2004 dokumentiert, bei der der Versicherte das Auftreten von Beschwerden in Form zunehmender Belastungsdyspnoe mit einigen Tagen vor dem 29.07.2004 angab.

Mithin war vor der Krankschreibung der Beginn der Beschwerden, so daß die MdE mit 100 % = Rentensatz von 100 %, einige Tage vor der Krankschreibung auftrat.

Also hätte zunächst die Verletztenrente einsetzen müssen und sodann mit der Krankschreibung bzw. dem Ende der Lohnfortzahlung das Verletztengeld.

Statt dessen hebt das Berufungsgericht im konkreten Fall auf das Zufallsdatum der Diagnosestellung ab, statt auf den Beginn der Beschwerden.

Wenn dann die Revision nicht zugelassen wird, sollte sich das Bundessozialgericht wohl kaum für diese Fragestellung weiter interessieren, die im Tatsächlichen wurzelt.

Den Schaden haben die Hinterbliebenen, also die Witwe als Sonderrechtsnachfolgerin im konkreten Fall, eben weil der zweifelsfreie Eintritt der MdE vor der Krankschreibung, was mit Sicherheit so gesagt werden kann, nicht ausschlaggebend ist für die Feststellung der MdE, sondern das Datum der Diagnose.

Nach §§ 202 SGG, 287 ZPO analog hätte das Gericht in freier Überzeugungsbildung entscheiden müssen, wann der Schaden aufgetreten ist und in welcher Höhe.

Diese Abschätzung erfolgt nicht.

Vielmehr wird im Strengbeweis eingewandt, daß es auf das Datum der Diagnosestellung ankommt.

Die Folgen für die Berufsgenossenschaft wären gravierend, wenn die freie Überzeugungsbildung platzgreifen würde, weil dann der mutmaßliche Beginn der Beschwerden der Versicherungsfall wäre und dies den Beginn der Verletztenrente vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde.

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Urlaubsanspruch des Rechtsanwalts

Urlaubsanspruch des Rechtsanwalts im Sozialgerichtsprozeß;
hier: Verlegungsanträge

Für den Anwalt im Sozialgerichtsprozeß wird es immer schwieriger, in den Urlaub zu gehen.

So wird bei Stellung eines Verlegungsantrages etwa vom 2. Senat des Landessozialgerichts NRW eingewandt, es gäbe doch den allgemeinen Vertreter.

Dies ist schon richtig, daß es einen allgemeinen Vertreter gibt, der dann für unaufschiebbare Dinge Sorge tragen kann.

Der allgemeine Vertreter muß allerdings nicht der Sachbearbeiter des vorliegenden Falles sein und ist dies auch nicht.

Mithin würde dessen Beauftragung im Notfall eine zusätzliche Gebühr kosten.

Abgesehen davon ist damit auch nicht das Recht des Rechtsuchenden gewahrt, durch den Anwalt seiner Wahl vertreten zu werden.

„Schön“ war seinerzeit auch, als bei Stellung eines Verlegungsantrages aus Urlaubsgründen seitens des Anwalts der zuständige Richter des 2. Senates erwiderte, der Anwalt müsse einen Vertreter haben.

Dazu haben wir dann Stellung genommen und abschließende Entscheidung erbeten.

Als diese ausblieb, riefen wir bei der Geschäftsstelle an.

Dort sagte uns die Geschäftsstellenangestellte, eine abschließende Entscheidung sei gegenwärtig nicht möglich, der Richter sei nämlich jetzt in Urlaub.

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