Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes, Asbestmesotheliom

Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes Nr. 4105 Asbestmesotheliom, kontaminiert im Zusammenhang mit dem Dachdeckerbetrieb des Vaters

Unter dem 12.07.2016 wies das Sozialgericht Dortmund eine Klage mit der Begründung ab:

„Die Handlungstendenz könne bei einem 7-jährigen Kind nicht ernstlich darauf gerichtet gewesen sein, eine dem Unternehmen des Vaters dienende Tätigkeit zu verrichten.“

Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Mutter habe zur Hand gehen wollen, was in einer intakten Familie durchaus üblich und normal gewesen sei.

Die damals ohnehin noch nicht anerkannte Gefährlichkeit von Asbest sei im Übrigen nicht dafür ausschlaggebend, ob ein Versicherungsschutz bestanden habe.

Das Zitat befindet sich in dem Urteil SG Dortmund – S 18 U 748/19 -.

Hier hätte man die Erfahrung aus der Landwirtschaft nutzen können, wo etwa ein 11-jähriges Mädchen bei der Mithilfe im Familienbetrieb geschädigt wurde.

Gerade für solche Fälle hatte man damals die Vorschrift des § 539 II RVO eingeführt, um es den Familienangehörigen zu erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.

Damals gab es den gewissermaßen irreführenden Begriff der Handlungstendenz noch gar nicht, welcher also nicht geeignet war zu der Zeit die Dinge zu verwirren.

Gegen Arbeitsunfall bleiben also Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Versicherte tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit.

Der in Rede stehende Fall eines 7-jährigen Kindes, was ein Asbestmesotheliom erlitt durch gewerblichen Bezug mit dem Dachdeckerbetrieb des Vaters sollte Anlaß sein umzudenken und der Kausalitätsnorm zu ihrem Recht zu verhelfen, was die Tätigkeit wie ein Versicherter anbelangt.

Battenstein
Rechtsanwalt
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Selbstausbeutung von Familienangehörigen im Familienbetrieb, Tätigkeit wie ein Versicherter

In der gesetzlichen Unfallversicherung hat man seinerzeit eine Vorschrift eingebracht, § 539 Abs. 2 RVO, die arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten von Familienangehörigen unter Versicherungsschutz stellte.

Ansonsten würden langjährig Beschäftige in einem Familienunternehmen bei Abeitsunfall oder Berufskrankheit leer ausgehen, etwa die Ehefrau oder die Kinder oder sonstige Verwandte.

Interessant ist diese Tätigkeit wie ein Versicherter im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch die Einwirkung von organischen Lösungsmitteln.

Zunehmend aber erklären offenbar die Sozialgerichte diese Tätigkeiten von Familienangehörigen zu unternehmerischen Tätigkeiten, obwohl man in einem Reinigungsbetrieb sich nicht vorstellen kann, daß dort überhaupt unternehmerische Tätigkeiten stattfinden.

Bemerkenswert ist der Fall des Sozialgerichts Düsseldorf, S 6 U 522/13.

Dort hieß das Unternehmen des Ehemannes ausdrücklich Udo Reinigungscenter…

Gleichwohl erklärte das Sozialgericht die Ehefrau, die jahrzehntelang in diesem Unternehmen tätig war, zur Unternehmerin oder Mitunternehmerin.

Es entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse und nicht, wie sich die Klägerin wohl möglicherweise unglücklich ausdrückt, indem sie etwa von unserem Betrieb spricht.

Eine solche Identifikation mit dem Unternehmen schließt die Versicherteneigenschaft allerdings keineswegs aus, wie andere Fälle zeigen.

Für die Ehefrau ist es eine Frage, ob nun ihre Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie, entschädigt wird oder nicht.

Es gilt die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, danach soll sichergestellt werden, und zwar zwingend, daß die sozialen Rechte des Betroffenen möglich weitgehend verwirklicht werden bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften.

Die Erklärung zu Unternehmern in den Fällen des § 539 II RVO bzw. § 2 Abs. 2 SGB VII ist ein ernstzunehmender Mißstand.

Die Folge ist der Verlust des Versicherungsschutzes sowie auch zum Teil erhebliche Schäden, z. B. beim Pleuramesotheliom bzw. Rippenfellkrebs durch Asbest von Ehefrau und Kindern, die jahrelang die asbestverschmutze Arbeitskleidung des Familienvaters reinigten, welche dieser von der Arbeit mit nach Hause brachte.

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Pangonarthrose dritten Grades

Pangonarthrose dritten Grades eines Generatormonteurs im Innen- und Außeneinsatz, belastende Tätigkeit von 1950 bis 1969

Zwar stellte die Gutachterin in dem Berufskrankheitsfall, welcher das Sozialgericht Duisburg ‑ S 26 U 294/10 – beschäftigte, und zwar eine Ärztin für Orthopädie Dr. W., folgendes fest:

„Es bestehe im Bereich beider Kniegelenke eine Arthrose dritten Grades, wobei davon ausgegangen werden könne, daß der Beginn dieser Erkrankung auf das Jahr 1989 festzustellen sei.“

Die in den Jahren 1950 bis 1969 gegebene berufliche Belastung möge als kniegelenksbelastend angesehen werden.

Der beruflichen Tätigkeit komme die Bedeutung einer rechtlich wesentlichen Teilursache zu.

Dies würde nach der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, vollkommen ausreichen, den Versicherungsschutz zu begründen.

Denn die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall kennt keine besondere Stundenzahl, wie diese dann später in der Liste – Berufskrankheit 2112 – aufgeführt ist.

Insofern müßte auch eine Belastung von 3.600 Kniebelastungsstunden ausreichen.

Ohne eigene medizinische Sachkunde stellte der Vorderrichter die Zusammenhangsfrage in Zweifel.

Ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang der in den Jahren 1950 bis 1969 verrichteten kniegelenksbelastenden Montagetätigkeiten zu dem nunmehr bestehenden drittgradigen Verschleißleiden der Kniegelenke scheine hier nicht schlüssig.

Mithin wird ein wesentlicher Faktor der Berufskrankheit ausgeblendet, nämlich die Kausalität, um dann die Klage abweisen zu können.

Dies ist mit den Denkgesetzen nicht zu vereinbaren und ebensowenig mit der Kausalitätsnorm – wie bezeichnet.

Nach den Daten des Falles ist hier Anspruchsgrundlage § 551 Abs. 2 RVO, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, welche im übrigen der Berufskrankheitenliste vorgeht, und zwar als Gesetz im formellen Sinne.

Gegenwärtig ist die Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften weder mit der Kausalitätsnorm in Einklang zu bringen noch mit den Denkgesetzen, wenn hier 19 Jahre beruflicher Belastung ausgeklammert werden für den Schaden.

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Passivrauchen am Arbeitsplatz

Passivrauchen am Arbeitsplatz;
hier: Gefährdung durch aromatische Amine, welche im Zigarettenrauch enthalten sind

Der Versicherte, welcher an einem Blasenkrebs im Sinne der Nr. 1301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung leidet, machte geltend, daß nicht nur die chemische Belastung bis zum 31.01.1970 bei B. in Leverkusen stattgefunden hatte, sondern die Gefährdung bis 1999 angehalten habe, weil seinerzeit auf der Meßwarte die Kollegen rauchten.

Hierzu stellt die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie zum Aktenzeichen 4B4/1663687/03 fest:

„Es sich beim Passivrauchen nicht um eine betriebliche Tätigkeit handelt, die unter Versicherungsschutz steht.“

Passivrauchen stelle keine gefährdende Tätigkeit im Sinne der Listennummer 1301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung dar.

Im Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid muß darauf hingewiesen werden, daß dies auch keiner behauptet hat, wonach Passivrauchen eine betriebliche Tätigkeit sei.

Vielmehr handelt es sich dabei um eine Gefährdung am Arbeitsplatz des Versicherten, der seiner Berufsarbeit nachging, als er dem Passivrauchen ausgesetzt war.

Bei einer Lärmschwerhörigkeit ist auch nicht der Lärm die versicherte Tätigkeit, sondern das Ausgesetztsein des Arbeiters gegenüber Lärm.

Dabei kann es sich um den Betriebsschreiber handeln, der etwa lärmexponiert tätig ist in der Fabrikhalle.

Normalerweise verhält es sich so, daß der Mitarbeiter die berufliche Belastung betont, während die Berufsgenossenschaft beim Blasenkrebs die private Rauchgewohnheiten einwendet oder sich dahingehend einläßt, der Versicherte habe täglich mehrere Tassen Kaffee zu sich genommen.

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Berufliche Erkrankung der Lendenwirbelsäule

Berufliche Erkrankung der Lendenwirbelsäule Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung eines Versicherten, der zuletzt als Betonbohrer tätig war.

Dem Erkrankten, der die gefährdende Tätigkeit einstellen mußte, begegneten im Laufe des Verfahrens die seltsamsten Beweisregeln, etwa das MDD-Modell mit der Anforderung einer Richtdosis von zunächst 25 MNh, die angeblich unterschritten sei, 20,4 MNh.

Obwohl die Sachverständige Prof. Dr. G. E. eine Berufskrankheit nach Ziff. 2108 feststellte mit einer MdE von 20 %, die rentenberechtigend ist, hielt die Berufsgenossenschaft im Gerichtsverfahren weiter dagegen.

Der Sachverständige Dr. V. erhob Einwendungen, weil ebenfalls Veränderungen an der Halswirbelsäule bestünden.

Dem konnte sich die Sachverständige Prof. Dr. G. E. beim besten Willen nicht anschließen.

Hierzu nun das negative Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – L 4 U 51/07 – auf Seite 9 unten:

„Die von der Sachverständigen Prof. Dr. Elsner geäußerte Kritik an der Zusammensetzung der vom Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung HVBG eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe und hinsichtlich der Invalidität der von ihr entwickelten Konsensusempfehlungen teilt der Senat nicht. … Die von der Sachverständigen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe und ihrer Beauftragung durch den Spitzenverband der Unfallversicherungsträger ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil dieser nicht etwa als Interessenvertreter, sondern in Erfüllung des in § 9 Abs. 8 SGB normierten gesetzlichen Auftrags tätig wird.“

Das Gegenteil ist richtig, wenn man den Gesetzeswortlaut von § 9 Abs. 8 SGB VII zur Kenntnis nimmt:

„Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch‑wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Zusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären.“

Dies betrifft nun deutlich also als Forschungsauftrag die Gewinnung neuer Erkenntnisse hinsichtlich neuer Berufserkrankungen.

Vorliegend geht es allerdings um die codifizierte Berufskrankheit Nr. 2108, also eine geltende Listenberufskrankheit.

Die Konsensusempfehlungen bedeuten in diesem Zusammenhang, daß der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Beweisregeln in Auftrag gibt, die geeignet sind, daß die Berufsgenossenschaften die geltende Listennummer gewissermaßen unterlaufen bzw. umschreiben.

Die Widerstände gegen die Verordnungsgebung sind also Legion.

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft konnte als privatrechtlicher Verein sicher nicht ohne Ermächtigungsgrundlage die Konsensusempfehlung in Auftrag geben.

Eine kritische Distanz wird sozialgerichtlich dann nicht mehr gewahrt, wenn die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgestellten Beweisregeln, etwa MDD-Modell, etwa Konsensusempfehlungen nun von der Sozialgerichtsbarkeit in deren Urteilen getragen werden, statt diese zu hinterfragen.

Was die Halswirbelsäulenveränderungen mit dem Bandscheibenschaden an der Lendenwirbelsäule zu tun haben sollen, ist beim besten Willen nicht ergründbar.

Auch werden hier die Regeln der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung in dem Sinne verletzt, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen quasi ausgeklammert wird.

Etwa das Urteil – L 4 U 51/07 – LSG NRW vom 19.03.2010 wird auch nicht den Auslegungsvorschriften gerecht, die etwa in § 2 Abs. 2 SGB I festgehalten sind, bei Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicherzustellen, daß eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung, hier des Betonbohrers, gewährleistet wird.

Das Gegenteil ist vorliegend in der Praxis der Fall.

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Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule eines Maurers

Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule eines Maurers mit Bandscheibenvorfällen, die operiert werden mußten, bei einer Lebensbelastungsdosis nach dem MDD-Modell von 31,59 MNh

Nachdem der Unterzeichner die Akteneinsicht genommen hatte, war die Folge ein geharnischter Brief an die Berufsgenossenschaft, weil es unmöglich sein konnte, hier eine Berufskrankheit Nr. 2108 ablehnen zu können.

Allerdings kam dann der erste Einwand seinerzeit:

„Bis zur ersten Bandscheibenoperation ergab sich eine Teilbelastungsdosis von 12,23 MNh.“

Als ob dies ein Ablehnungsgrund sein könnte, weil hier schweres Heben und Tragen und Arbeiten in Rumpfbeugung unzweifelhaft vorlagen.

Zwei Bände BG-Akten wurden kopiert, weil sie einen Musterfall einer Ablehnung darstellten, die nicht hinnehmbar war.

Am 23.03.2010 beim Sozialgericht Düsseldorf war es schließlich soweit.

Die Berufsgenossenschaft verpflichtete sich, eine Berufskrankheit Nr. 2108 anzuerkennen und mit einer Verletztenrente von 20 % zu entschädigen.

Außerdem verpflichtete sich die Berufsgenossenschaft, Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten zu zahlen, dem Grunde nach.

Ein noch offener Punkt wird weiter abgeklärt, ob nämlich die festgestellte ausgeprägte Fußheber- und Großzehenheberschwäche links ebenfalls Folge der Berufskrankheit Nr. 2108 ist.

Dies hätte dann zur Folge, daß die MdE von 20 % angehoben werden müßte.

Der Ausführungsbescheid steht also noch aus.

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Überprüfungsantrag wegen eines Wegeunfalls

Überprüfungsantrag wegen berufsgenossenschaftlicher Ablehnung eines entschädigungspflichtigen Wegeunfalls;
hier: Blutalkoholkonzentration des Versicherten zum Unfallzeitpunkt 1,19 Promille

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten strafte durch Abbruch des Heilverfahrens und Ablehnung der Entschädigung den selbstständigen versicherten Gastwirt ab, und zwar unter strafrechtlicher Argumentation, daß der Versicherte beim Eintritt des Unfalls mit dem Motorroller absolut fahruntüchtig gewesen ist.

Damit in unüberbrückbarem Widerspruch steht die gesetzliche Vorgabe des § 7 SGB VII:

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Verbotswidriges handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.“

Wie kommt also die Berufsgenossenschaft dazu, hier strafrechtlich abzuurteilen einen Fall, den diese Berufsgenossenschaft wiederum sozialrechtlich zu entschädigen hat.

Die Berufsgenossenschaft wendet im Ablehnungsbescheid bzgl. des Zugunstenbescheides ein, daß kein neuer Vortrag im Überprüfungsantrag erkennbar sei.

Damit wiederum wird das Recht des Betroffenen nach § 44 SGB X verkürzt, Überprüfung zu beantragen.

Es wird auf BSG – B 2 U 24/05 R – Bezug genommen, wo es heißt:

„Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.“

Daran fehlt es vorliegend nun deutlich im neuen Bescheid.

Wichtig ist überdies das Zitat des Leitsatzes 2 der genannten BSG-Entscheidung, wo es heißt:

„Solange ein bei der Arbeit unter Alkoholeinfluß stehender Versicherter mit der zum Unfall führenden Verrichtung ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, kann der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur verneint werden, wenn der Betreffende so alkoholisiert war, daß er nicht mehr zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichtete Ausübung seiner Tätigkeit in der Lage war.“

Auch von daher war der Widerspruchsführer noch in der Lage, zweckgerichtet den Heimweg fortzusetzen, als dann der schwere Wegeunfall passierte.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten schuldet also die Anerkennung in diesem Fall.

Tatsache aber ist, daß die Sozialgerichte die Berufsgenossenschaften darin bestätigen, wenn diese den Sozialrechtsfall strafrechtlich abstrafen gewissermaßen, statt das Sozialrecht wie zitiert anzuwenden.

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Erkrankung der Lendenwirbelsäule

Berufskrankheit Nr. 2108 – Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung

In einem Rechtsstreit mit der Bergbau-Berufsgenossenschaft um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 macht der betroffene Bergmann drei Bandscheibenvorfälle geltend, die nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aufgetreten sind und die er auf die Tätigkeit insbesondere in Rumpfbeugehaltung zurückführt.

Die Berufsgenossenschaft, d.h. die Bergbau-Berufsgenossenschaft, bzw. heute Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) wendet hierzu ein:

„Eine nach der Tätigkeitsaufgabe mögliche Veränderung kann den sog. Unterlassungszwang, den die Berufskrankheit Nr. 2108 erfordert, nicht mehr begründen.“

Für den Unterlassungszwang genügt diesseitiger Auffassung nach allerdings, daß nicht mehr in die gefährdende Tätigkeit zurückgekehrt wird, weil auch damit unterlassen wird.

Die Einwendung der Berufsgenossenschaft erscheint mehr als Ausflucht gegenüber der Pflicht, in die Entschädigung des konkreten Falles einzutreten.

Wesentlich ist bei der Berufskrankheit Nr. 2108 vor allem, daß dann im Schadensfall die gefährdende Tätigkeit nicht fortgesetzt wird bzw. wieder aufgenommen wird.

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