Corona-Virus als Arbeitsunfall

Das Corona-Virus kann Sie als Arbeitsunfall bzw. in Form des Arbeitsunfalls treffen, mit der Folge dass die Berufsgenossenschaft Verletztengeld zu zahlen hat für 78 Wochen sowie eine Verletztenrente in Höhe von bis zu 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Verläuft der Arbeitsunfall tödlich, sind für eine Witwe und zwei Waisen 80% des Bruttojahresarbeitsverdienstes zu entschädigen.

Vorausgesetzt ist, dass der Arbeitsunfall bzw. die Einwirkung des Corona-Virus plötzlich erfolgt, d. h. zeitlich begrenzt auf eine Arbeitsschicht etwa, wobei die Einwirkung von außen kommt etwa durch die Umgebungsluft im Krankenhaus für den Krankenpfleger und es muss die Einwirkung körperlich schädigend sein sowie in einem inneren Zusammenhang stehen mit der versicherten Tätigkeit, wobei Indizien sind, dass das Virus auf der Arbeitsstätte auftritt und während der Arbeitszeit.

Letztere Voraussetzung darf nicht eng gesehen werden.

Auf die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I wird Bezug genommen wonach bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Zum geschädigten Personenkreis können gehören die Krankenschwester, der Krankenpfleger, der Krankenhausarzt etc..

Wie diese Personen einer Exposition gegenüber dem Corona-Virus entgehen sollen, fragt sich.

Während der Corona-Krise entstehen gewissermaßen massenhaft Arbeitsunfälle des behandelnden Personals der Krankenhäuser, die zu entschädigen sind.

Die Anmeldung eines Arbeitsunfalls durch Corona-Virus kann schriftlich erfolgen, und zwar an die Berufsgenossenschaft, die dann Ermittlungen anstrengen muss und einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen hat.

Im Falle der Ablehnung eines berufsgenossenschaftlichen Versicherungsfalles kann Widerspruch erhoben werden und Klage, und zwar ohne besondere Umstände.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenCorona-Virus als Arbeitsunfall

Der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft

Der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft im Widerstreit mit dem Gutachter
und die Kurzgutachten der beratenden Ärzte im Berufskrebsfall

Der Arbeitsmediziner, der als Experte sein Gutachten abgegeben hat im Berufskrankheitsfall, ahnt nicht, daß ein Satz des beratenden Arztes genügt, um das qualifizierte Gutachten des Arbeitsmediziners außer Kraft zu setzen, was selbst Deutschlands führender Arbeitsmediziner und Asbestexperte, Prof. W., Gießen, erleben muß.

Deshalb ist die Rolle der beratenden Ärzte der Berufsgenossenschaften zu hinterfragen, die keineswegs über eine gesetzliche Ermächtigung etwa verfügen, eben weil der beratende Arzt in keiner Weise gesetzlich geregelt ist.

Der beratende Arzt wird immer mehr dazu benutzt berufsgenossenschaftlich, die zwingende Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB VII zu umgehen, ein Gutachterauswahlrecht anzubieten.

Angeblich müsste vor dem Gutachten bzw. Kurzgutachten eines beratenden Arztes kein Gutachterauswahlrecht angeboten werden.

Daß auch ein Kurzgutachten ein Gutachten ist, erschließt sich der Berufsgenossenschaft nicht.

Und daß der Gedanke des § 200 Abs. 2 SGB VII, wo das Angebot eines Gutachterauswahlrechtes statuiert ist, keineswegs bloße Datenschutzvorschrift ist, interessiert wenig.

Wichtig für die Berufsgenossenschaften ist, daß ihnen geholfen wird, die Anwendung des § 200 Abs. 2 SGB VII zu umgehen.

Dazu dient dann auch, daß die Berufsgenossenschaften Sachverständigenstellen einrichten, medizinisch, arbeitstechnisch, welche keineswegs als unabhängig anzusehen sind, sondern welche in Diensten der Berufsgenossenschaften stehen.

Wenn dann aber das Gutachterauswahlrecht angeboten wird, dann allerdings nicht im Todesfall.

Also im gravierendsten Fall ist den Betroffenen das Gutachterauswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII angeblich versperrt.

Auf diesem Wege dann wächst das Monopol des Deutschen Mesotheliomregisters, eine Einrichtung der Berufsgenossenschaften.

Denn Chefin des Deutschen Mesotheliomregisters ist eine Pathologin, deren Bezüge von den Berufsgenosseschaften getragen werden.

Das einzige was helfen könnte, wäre die Erstellung einer Statistik, um dem Treiben der beratenden Ärzte der Berufsgenossenschaften einen Riegel vorzuschieben.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenDer beratende Arzt der Berufsgenossenschaft

Unterschieben gewissermaßen eines berufsgenossenschaftlichen Gutachtens

Unterschieben gewissermaßen eines berufsgenossenschaftlichen Gutachtens unter das zuvor eingeholte Gutachten eines auswärtigen Gutachters

In einer Meniskus-Berufskrankheitssache, BK Nr. 2102, fällt auf, daß das positive Gutachten nicht ausgeführt werden soll, welches unter Angebot eines Gutachterauswahlrechtes von der Berufsgenossenschaft eingeholt wurde.

Statt dessen bemüht man einen Beratenden Arzt, Dr. D.

Dieser war zuvor Angehöriger der Sachverständigenstelle der Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal.

Dieser Gutachter kam naturgemäß zum gegenteiligen Ergebnis.

Die Berufsgenossenschaft bestreitet bei der Rüge des § 200 Abs. 2 SGB VII, Verletzung des Gutachterauswahlrechtes, daß das neue Gutachten überhaupt ein Gutachten wäre, weil dieses mit Stellungnahme überschrieben ist.

Ansonsten erfüllt allerdings diese Stellungnahme alle Kriterien eines Gutachtens, und zwar in Form eines Obergutachtens.

Der Beratende Arzt der Berufsgenossenschaft ist sich nicht zu schade, sich zum Obergutachter aufzuschwingen, obwohl eine gewisse Bescheidenheit angezeigt wäre.

Am Ende im Gerichtsverfahren ist dann nicht mehr erkennbar, wo die Beweishoheit liegt, beim Sozialgericht oder bei der Berufsgenossenschaft, deren Beratende Ärzte das Verfahren im Feststellungsverfahren und im Gerichtsverfahren weitgehend bestimmen.

Der Erkrankte wiederum muß nunmehr zuwarten, bis der Streit um die Entfernung der Stellungnahme des Beratenden Arztes beendet ist, und zwar rechtskräftig.

Eine Verbindung der Verfahren in der Sache und der Verfahren bezüglich Entfernung aus der Akte ist offenbar nicht angedacht in der Sozialgerichtsbarkeit, was wenig prozeßökonomisch ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenUnterschieben gewissermaßen eines berufsgenossenschaftlichen Gutachtens

Anhörung eines bestimmten Arztes

Anhörung eines bestimmten Arztes im deutschen Sozialgerichtsprozess;
hier:    Grundsatz – Ausnahmeverhältnis gemäß § 109 SGG zur Schaffung von „Waffengleichheit“

Im Sozialgerichtsprozess, in welchem nun zunächst die Versicherungsträger selbst die Gutachtenaufträge vergeben, jedenfalls was das Feststellungsverfahren anbetrifft, hat der Gesetzgeber seinerzeit folgende Vorschrift des § 109 SGG festgelegt:

„§109 Abs. 1, Satz 1 SGG Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden.“

Soweit also Satz 1 von Absatz 1 des § 109 SGG, wo also der Grundsatz statuiert ist, daß ein Gutachten ohne Kostenvorschuß erhoben werden soll nach § 109 SGG, und zwar vom Sozialgericht.

Es handelt sich also um ein gerichtliches Gutachten, auch wenn der Kläger, das heißt der betroffene Rechtsuchende den Arzt namentlich bestimmen kann.

In Satz 2 im zitierten Abs. 1 lautet es dann wie folgt:

„Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts entgültig trägt.“

Wir leiten daraus ab, aus der Konstellation dieser Vorschrift, daß im Grundsatz das Recht des Klägers darauf besteht, ein Gutachten nach § 109 SGG ohne Erbringung eines Kostenvorschusses erwirken zu können.

Die Ausnahme ist dann nach unserer Auffassung, gesetzlich gesehen, daß das Sozialgericht oder Landessozialgericht die Einholung eines derartigen Gutachtens von einem Kostenvorschuß abhängig machen kann.

Dem gegenüber erhebt die Sozialgerichtsbarkeit nahezu in jedem Fall einen Kostenvorschuss, will der Betroffene einen Gutachter nach § 109 SGG bezeichnen.

Eine Ermessensausübung, die im Abs. 2 vorgesehen ist, findet in keinem Fall statt.

Während man gerichtlich im Ermessensfall den Behörden weitgehende Vorschriften macht, wird bei Ausübung eigenen Ermessens durch das Gericht kein Ermessenskriterium beachtet und keine Ermessensausübung getätigt.

Es fragt sich, warum die Rechtsschutzversicherungen dies zu hinnehmen, das hier ein Regelausnahmeverhältnis derart ins Gegenteil verkehrt wird, mit der Folge, daß die Rechtschutzversicherer in jedem Fall eines 109-Gutachtens dann kostenpflichtig werden.

Nachdem wir unter dem 18.02.2010 in dem Rechtsstreit L 4 U 197/09 LSG NRW beantragt hatten:
Als Sachverständiger nach § 106 SGG, hilfsweise nach § 109 SGG, dies aber ohne die Auferlegung eines Kostenvorschusses, wird bezeichnet Prof. Dr. med. W., und zwar in einem Fall, in welchem ein Berufskrebs im Sinne der Berufskrankheit 4104 insbesondere streitig ist, wurde gerichtsseitig ohne weitere Begründung folgendes verfügt:
„Die Einholung eines Gutachtens § 109 des Sozialgerichtsgesetzes wird davon abhängig gemacht, daß die Klägerin einen Betrag von 2.200,00 Euro vorschießt.“

Nicht einmal die Frage wurde vom Gericht erhoben, ob denn die Witwe über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die gegebenenfalls eintreten möge.

In der Praxis bleibt die Regel, das ohne Ausübung von Ermessen gerichtsseitig auf jeden Fall ein Vorschuss erhoben wird im Falle des § 109 SGG.

Auf eine Diskussion läßt sich ein Landessozialgericht hier nicht ein.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAnhörung eines bestimmten Arztes

Berufsgenossenschaftliche Einflußnahme auf die Amtsermittlung

Berufsgenossenschaftliche Einflußnahme auf die Amtsermittlung der Sozialgerichtsbarkeit;
hier:    Frage, bestimmt die Berufsgenossenschaft oder bestimmt das Sozialgericht das Ergebnis des Rechtstreites?

Wenn einer Berufsgenossenschaft das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten mißfällt, wird ein Gegengutachten in Auftrag gegeben, berufsgenossenschaftlich, mit welchem mehr oder weniger das gerichtliche Gutachten gewissermaßen auseinandergenommen wird.

Dabei geriert sich der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft nicht eben selten als Obergutachter, der mit einem Federstrich das Beweisergebnis gewissermaßen zunichte machen kann.

Das Bundessozialgericht bestreitet nicht, daß auch Gutachten während des Prozesses, welche berufsgenossenschaftlich eingeholt werden, der Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB VII unterliegen kann, d.h. dem Gutachterauswahlrecht bzw. Angebot eines Gutachterauswahlrechtes, welches zuvor berufsgenossenschaftlich anzubieten ist.

Mit einem Nebensatz aber öffnet dann das Bundessozialgericht alle Schleusen, s. Urteile vom 05.02.2008 – B 2 U 10/07 R – und – B 2 U 8/07 R -, indem die Parteigutachten der beratenden Ärzte oder der berufsgenossenschaftlich angestellten Ärzte vom Angebot eines Gutachterauswahlrechtes gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII ausgenommen werden.

Dies hatte bereits im Frühjahr 2008 zur Folge, daß die Berufsgenossenschaften ihre beratenden Ärzte alle mit Papierverträgen ausstattete, um gerichtlich nachzuweisen, daß es sich um beratende Ärzte handelt, was eigentlich nur um so schlimmer war, wenn es sich um einen beratenden Arzt handelt, der berufsgenossenschaftlich beauftragt wird.

Eine Untersuchung der beratungsärztlichen Gegengutachten, Obergutachten oder beratungsärztlichen Stellungnahmen würde vom Ergebnis her eine fatale Tendenz verweisen, nämlich gegen die Entschädigung der betreffenden Fälle anzuwirken.

Ausnahmen gibt es da kaum.

Demgegenüber vertritt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die Auffassung, daß auch bei Beauftragung eines beratenden Arztes mit einem Gutachten das Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII zu beachten ist.

Eine Bau-Berufsgenossenschaft ließ es sich sogar angelegen, eine Sachverständigenstelle einzurichten bei ihrer eigenen Berufsgenossenschaft, medizinischer Art und überdies auch arbeitstechnischer Art.

In beiden Sparten rechnet sich dies berufsgenossenschaftlich, weil ein auswärtiger Gutachter nicht entfernt so parteilich urteilen würde, wie ein berufsgenossenschaftlich angestellter Gutachter.

Mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn dies so gehalten wird und die Sozialgerichtsbarkeit sogar die arbeitstechnischen Expositionsgutachten der berufsgenossenschaftlichen Beamten ausnahmslos zugrundelegt.

Mit den Urteilen vom 05.02.2008, wie zitiert, hat das Bundessozialgericht offenbar berufsgenossenschaftlicher Einflußnahme auf die Gerichtsverfahren Tor und Tür geöffnet, was die Einschaltung eigener Gutachter anbetrifft, seien dies Angestellte der Berufsgenossenschaft oder beratende Ärzte.

Dies wirkt sich nachgerade lähmend auf die Gerichtsverfahren aus, weil die Rechtsuchenden nunmehr zum Spielball berufsgenossenschaftlicher Einwände gemäß Gegengutachten und Obergutachten beratender Ärzte werden.

Sowohl in den Unfallsachen als auch in den Berufskrankheitssachen verfügen die Berufsgenossenschaften über Regelwerke und Fachliteratur, denen der Rechtsuchende nicht gewachsen ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenBerufsgenossenschaftliche Einflußnahme auf die Amtsermittlung

Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall

Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall, Anzeigepflicht des Arztes in jedem Fall bei Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom bzw. Pleuramesotheliom

Es trifft nicht zu, was man bei einer Berufsgenossenschaft meint, daß das Auswahlrecht des Gutachters nach § 200 Abs. 2 SGB VII chefarztgebunden sei und man keinen Arzt der Abteilung bezeichnen kann.

Richtig ist vielmehr, daß konkret der betreffende Arzt als Gutachter bezeichnet werden kann, den man auswählt.

Ebensowenig ist es etwa chefarztgebunden, in jedem Fall einer Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom eine ärztliche Anzeige der Berufskrankheit zu erstatten.

Vielmehr trifft die Pflicht der ärztlichen Anzeige konkret den Arzt, der den Verdacht erkennt, daß hier eine Berufskrankheit Nr. 4105 vorliegt.

Auf diesem Wege etwa entstandene Verspätungen bei der Anmeldung der Berufskrankheit zu Lebzeiten, welche also erst posthum gemeldet wird, darf die Berufsgenossenschaft gegenüber den Hinterbliebenen und Sonderrechtsnachfolgern nicht einwenden, und zwar nach höchstrichterliche Rechtsprechung.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenGutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall

Recht des Rechtsuchenden

Recht des Rechtsuchenden, im Sozialgerichtsprozeß einen Gutachter bezeichnen zu dürfen,
§ 109 SGG;
hier: Gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Zum besseren Verständnis sei § 109 SGG wörtlich zitiert mit Stichwort, Anhörung eines bestimmten Arztes:

„Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen, muß ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden.“

Bei diesem Zitat handelt es sich um den Grundsatz dieses Rechtes, wo also keine Rede davon ist, daß dieses auf Kosten des Versicherten zu geschehen hätte.

Satz 2 von § 109 Abs. I SGG enthält dann die Ausnahme:

„Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Geschichte des Gerichts endgültig trägt.“

Dieses Regel-/ Ausnahmeverhältnis ist im Sozialgerichtsprozeß umgekehrt worden.

Nahezu ausnahmslos werden Gutachterkostenvorschüsse vom Rechtsuchenden eingefordert, wenn dieser einen bestimmten Arzt bezeichnet bzw. gehört wissen will.

Damit ist für einen Rechtsuchenden bzw. Kläger, welcher über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, die Vorschrift des § 109 SGG vollkommen ausgehöhlt.

Vorsicht bei der Bezeichnung des 109er Gutachters als Gutachter des Vertrauens.

Im Gesetz ist nicht die Rede von einem Vertrauensverhältnis.

Im übrigen ist anzumerken, daß die besseren Gutachter sämtlich etwa von den Berufsgenossenschaften in Beschlag genommen sind und deren Einfluß unterliegen.

Es fällt von daher schwer, einen unabhängigen Gutachter zu finden, der sich der berufgenossenschaftlichen Einflußnahme entzieht.

Das Recht nach § 109 SGG gehört ausgebaut zu werden, nicht aber gestrichen zu werden, worauf anderweitig abgezielt wird.

Sichergestellt werden muß, daß der Grundsatz beachtet wird, keinen Kostenvorschuß zu erheben im Regelfall, was auch die Rechtsschutzversicherung entlasten würde.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenRecht des Rechtsuchenden