Asbest in der Firma

Asbest in der Firma Krupp Rheinhausen/Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH

Die Firma Krupp dürfte kaum ein anderes Traditionsunternehmen im Ruhrgebiet Industriegeschichte geschrieben haben.

„Stahl, das sind wir“, so der Slogan der Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH.

Dieses Unternehmen hat eine erhebliche Asbestbelastung für seine Mitarbeiter in der Vergangenheit mit sich gebracht.

Aber nur mühsam gelingt es ehemaligen Arbeitnehmern des Unternehmens, ihre Asbestbelastung gegenüber Berufsgenossenschaften zu beweisen.

Die zuständige Berufsgenossenschaft führt hierzu aus, Messberichte aus der Vergangenheit über die Asbestbelastung würden Ihnen nicht vorliegen.

Wie ist sowas möglich, wenn ein Mitgliedsunternehmen für alle erkennbar über Jahrzehnte Asbest belastet gearbeitet hat.

Ein betroffener Arbeitnehmer, der infolge der Asbestbelastung bei der Firma Krupp bzw. den Hüttenwerken Krupp Mannesmann GmbH gearbeitet hat und in der Folge erkrankt, kämpft gegen Windmühlen an, denn niemand will genaueres über die damalige Asbestbelastung wissen.

Dabei ist eine erhebliche Belastung gegenüber Asbest durch den Zuschnitt von Asbest, durch Asbest an Kabeln und Kränen, Isoliermaßnahmen etc. unbestreitbar.

Ist es tatsächlich möglich, dass die Asbestbelastung in der Vergangenheit durch Berufsgenossenschaften nicht geprüft worden ist durch Messungen im Betrieb?

Die Berufsgenossenschaft macht hierzu keine näheren Ausführungen und verweist darauf, dass Aufbewahrungsfristen offenbar einer Speicherung dieser Daten entgegenstehen sollen.

Wenn die Berufsgenossenschaft hier ihrer Aufgabe der Prävention nachkommen will, so muss die Asbestbelastung ausgemessen werden (in der Vergangenheit hätte dies geschehen müssen!) und im Rahmen eines Gefährdungskatasters archiviert werden.

Dies wurde in der Vergangenheit augenscheinlich versäumt.

Den Versicherten wird in ihren Verfahren gegenüber den Berufsgenossenschaften der Vollbeweis der arbeitstechnischen Belastungen abverlangt.

Weder der Betrieb, von dem die todbringende Gefahr ausgeht, noch die gesetzliche Unfallversicherung in Form der Berufsgenossenschaft hält sich offenbar auf Dauer dafür verantwortlich, diese Gefährdungen durch Kataster  festzuhalten.

Dies macht es erkrankten ehemaligen Arbeitnehmern in diesem und in anderen Unternehmen ungemein schwer, eine ausreichende Gefährdung am Arbeitsplatz zu beweisen.

Diese Arbeitsbelastungen gehen in einem aktuellen Fall bis in das Jahr 1962 zurück.

Für den Versicherten und seine Familie geht es um seine Gesundheit und um die Entschädigung seiner Erkrankung.

Im Kampf um die Anerkennung seiner Berufskrankheit bietet ihm das System, wie dieses aktuell arbeitet, relativ wenig Unterstützung.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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„zu krank“ für Teilhabe

„zu krank“ für Teilhabe

Versicherte, die durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit für einen längeren Zeitraum auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, können Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben.

Dies bedeutet, dass die Berufsgenossenschaft einen Zuschuss für die Anschaffung oder Umrüstung eines Kraftfahrzeuges gewährt.

Betroffen macht eine Entscheidung der Berufsgenossenschaft vom 20.12.2024, die am 24.12.2024 hier einging.

Gerichtet war diese Entscheidung an die Witwe eines Versicherten, der vor kurzem verstorben war.

Dieser verstorbene Versicherte litt an einer der schlimmsten Berufskrankheiten, die bekannt sind, der Berufskrankheit 4105, einer bösartigen Krebserkrankung nach Asbesteinwirkung.

Diese verlief auf tragische Weise tödlich.

In den Gründen heißt es unter anderem:

Die Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben ist angesichts der Schwere der Erkrankung auszuschließen.

Weiter wird zur Begründung ausgeführt:

Die Kraftfahrzeughilfe für soziale Teilhabe entfällt aus den vorgenannten Gründen ebenso, da zur Antragstellung dahingehend wegen der Schwere der Erkrankung keine Absichten bestanden.

Der verstorbene Versicherte erhielt zu Lebzeiten eine Verletztenrente nach einer MdE von 100 %.

Nachdem der Versicherte am 15.12.2024 verstorben war, erging – nach Kenntnis des Todes des Versicherten – nur fünf Tage später der Ablehnungsbescheid, der Berufsgenossenschaft hinsichtlich des zu Lebzeiten  beantragten Anspruches auf die Gewährung eines Zuschusses zur Kraftfahrzeuganschaffung.

Zu Lebzeiten hatte man nicht die Zeit gefunden, diesen Bescheid zu erlassen.

Nach dem Tod des Versicherten dauerte es nur wenige Tage, bis die Ablehnungsentscheidung erfolgte, die am Heiligen Abend zugestellt worden ist.

Ein derartiger Fall macht betroffen und sprachlos.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Zwei Arbeitsunfälle betreffen das gleiche Knie

Zwei Arbeitsunfälle betreffen das gleiche Knie.

Ein Versicherter hat einen folgenreichen Arbeitsunfall durchgemacht, der auch berentet wird durch die Berufsgenossenschaft.

Betroffen ist das Kniegelenk, dass der Kläger nur noch mit einer Orthese nutzen kann.

Ein Unglück kommt selten allein.

20 Jahre nach diesem schweren Arbeitsunfall kommt es nun zu einem weiteren Arbeitsunfall, bei dem erneut das Kniegelenk betroffen ist.

Als ob das Ganze nicht schon schlimm genug sei, verweigert die Berufsgenossenschaft dem rechtssuchenden Versicherten weitere Leistungen.

In einem Vermerk der Berufsgenossenschaft, der aus einer Akteneinsicht deutlich wird, heißt es:

Bei der Durchsicht der Akte fiel auf, dass es sich bei den Vorschäden im Kniegelenk ebenfalls um Folgen eines Arbeitsunfalles handelt. Der Versicherte bezieht Verletztenrente.

Und weiter:

Wir vereinbarten, dass ich alle Dokumente und Zahlungen nach Abbruch unseres Heilverfahrens an das Aktenzeichen XXX umbuche. XXX bestätigte, dass alle Unterlagen nach weder Einmündung in den Vorgang in die Zuständigkeit dieses Falles gehören.

Anderthalb Jahre später ist es immer noch so, dass der Versicherte seine Physiotherapie aufgrund einer Verschlimmerung des Kniezustandes, erlitten durch zwei Arbeitsunfälle, selber zahlt.

Sogar ein versicherter Vorschaden führt hier zu Problemen.

In aller Regel wird das Argument, dass ein Vorschaden am von einem Unfall betroffenen Körperteil bestehe, dazu genutzt, den Betroffenen entgegen zu halten, die durch den Unfall erlittene Verschlimmerung höre irgendwann auf und dann sei alles dem Vorschaden geschuldet.

Demgegenüber erleben es aber die Versicherten, dass durch einen weiteren Unfall bei Vorschaden sich ihre körperliche Situation Richtung gebend verschlimmert.

Eine Richtung gebende Verschlimmerung bedeutet dann aber, dass ein Unfall keineswegs eine Gelegenheitsursache darstellt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Blasenkrebserkrankung eines Vulkaniseurs und Gummierers

Blasenkrebserkrankung eines Vulkaniseurs und Gummierers als Berufskrankheit Nummer 1301

Die Berufsgenossenschaft lehnt die Anerkennung der Berufskrankheit 1301 bei einem verstorbenen Versicherten ab, der über 30 Jahre als Vulkaniseur und Gummierer gegenüber 2-Naphthylamin exponiert gewesen ist.

Eine Exposition gegenüber aromatischen Arminen wurde im Vollbeweis festgestellt im Zeitraum 1972 bis 1992 im Rahmen der beruflichen Tätigkeit.

Der Versicherte erkrankte und verstarb infolge des Blasenkrebsleidens.

Trotz der eindeutigen Exposition gegenüber dem gefährlichsten Kanzerogen im Sinne der Berufskrankheit 1301, dem so genannten 2-Naphthylamin, meint die Berufsgenossenschaft nun, dass das Rauchverhalten des Versicherten für sich alleine genommen das Krebsleiden ausgelöst habe.

Die Begründung lautet wie folgt:

Die berufliche Belastung ist daher nach gutachterliche Auffassung nicht mehr als wesentliche Teilursache für die Entstehung des Harnblasenkarzinoms anzunehmen.

Seit vielen Jahren kämpft die Witwe nun um die Ansprüche und die Entschädigung der Berufskrankheit 1301.

Sie bezieht sich hierzu auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, in welchem ausgeführt worden ist, dass bei der Bearbeitung von Berufskrankheiten ohne Mindestexpositionsdosis sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (Auslegungsvorschrift des SGB I).

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Unfall mit Querschnittlähmung

“WETTEN DAS“ in Deutschland,

Unfall mit der Folge einer Querschnittlähmung.

Bei einer der letzten Saalwetten ereignete sich ein schrecklicher Unfall.
Der Sohn des beteiligten Artisten und Vaters blieb offenbar mit dem Fuß hängen als er versuchte den in der Weg gestellten PKW zu überspringen.

Die Folge war eine Querschnittlähmung des verunglückten Sohnes.

Wer trägt nun die Kosten dieses Schadens.

In den Presseberichten war dies offen geblieben.

Erschwert wird die Entschädigung dadurch daß die Berufsgenossenschaften die Vorschrift der Künstler Unfallversicherung gestrichen haben, die Künstler hätten schon genug Einnahmen.
Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

ps:Der Versicherungsschutz begründet sich in diesem Fall auch aus der Tatsache, daß der Unfall sich auf Betriebsstätte ereignet hat.

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Leonard Bernstein

Leonard Bernstein der berühmte Musiker und Dirigent, Autor der Westside Story starb in Oktober 1997.

Es interessiert, ob in Deutschland Leistungen für die Lebzeiten angefallen sind,Verletzenrente,insbesondere und die Hinterbliebenenleistungen bezahlt wurden.

Der Musiker hatte fünf Tage vor seinem Tod sein Ableben avisiert.

Wenn uns die Unterlagen zu verfügung stehen, könnten wir etwaige Defizite schließen helfen.

Der Musikkritiker Götz liegt offenbar falsch, wenn dieser die Leistung des Dirigenten der Art reduziert , als würde es sich in der Hauptsache tatsächlich nur um Kuhställe und Glamour gehandelt haben.

Auch hatte der US Amerikaner Bernstein kein prahlerisches Wesen an sich.
Im Gegenteil.

Dass ein Asbestkrebs in form des Peritonealmesotheliums den ganzen eine Ende setzten,
War keineswegs die Schuld der hier Beteilligten.

In so fern ist die Asbestindustrie noch eine Erklärung offen.

Die Verantwortung trifft viel mehr voll die Asbestindustrie.

mit freundlichen grüßen
Rechtsanwalt
Rolf Battenstein

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Parkinson ist eine neue Berufskrankheit in Deutschland!

Am 20. März 2024 wurde veröffentlicht, dass der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales empfohlen hat, als neue Berufskrankheit das Parkinson Syndrom durch Pestizide in die Berufskrankheitenverordnung aufzunehmen.

Unter dem Begriff Pestizide werden Pflanzenschutzmittel (beispielsweise zur Schädlingsbekämpfung), Herbizide, Fungizide und Insektizide verstanden.

Diese Pestizide kommen in erster Linie in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Forstwirtschaft, in der Landschaftspflege, aber auch zur Schädlingsbekämpfung in Städten und Gebäuden zur Anwendung.

Bei der beruflichen Anwendung von Pestiziden kommt es zu einer dermalen, einer inhalativen und auch oralen Aufnahme.

Die Anerkennung der neuen Berufskrankheit soll nach mindestens 100 Anwendungstagen im Sinne einer Arbeit mit den oben genannten Pestiziden möglich sein.

Als besonders relevant werden diejenigen Tätigkeiten eingeschätzt, bei denen es zu einer dermalen und/oder inhalativen Exposition kommen kann.

Interessant ist, dass unabhängig von der Tätigkeitsdauer die eigene Vor – und Nachbereitung der Pestizidanwendung, die eigene Störungsbeseitigung im Rahmen der Pestizidanwendung oder eigenes Ausbringen der Pestizide relevant ist.

Nunmehr sind alle Erkrankungsfälle eines primären Parkinson Syndroms nach entsprechender Exposition als Berufskrankheit zu melden.

Betroffene sollten sicherstellen, dass sie sogenannte Übergangsleistungen, Verletztengeld und Verletztenrente bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft beantragen und auch Antrag auf einen rechtsbehelffähigen Bescheid hierzu stellen.

Rolf Battenstein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Asbestbelastungen unter Tage

Oftmals wird bestritten, dass unter Tage Asbestbelastungen bestanden haben.

Das Gegenteil erweist sich aber als richtig.

Kupplungen mit asbesthaltigen Reibelägen finden sich beispielsweise an Lokomotiven und dieselgetriebenen Einschienen Hängebahnen im Steinkohlenbergbau unter Tage.

Eine weitere Gefährdung ging von so genannten Kupplungsbändern aus, die asbesthaltig waren.

Schrapper, also Lademaschinen mit einem Kübel als Ladegefäß, bei denen der Kübel mit einem Stahlseil hin und her gezogen wurde, kamen im sogenannten Streckenvortrieb zum Einsatz.

Die Umlenkung erfolgte hierbei durch zwei asbesthaltige Kupplungsbänder, von denen eines gespannt und eines entspannt wurde.

Diese Kupplungsbänder waren einem starken Verschleiß ausgesetzt.

Hieraus erfolgten für die Schrapper Bediener Asbestbelastungen.

Auch beim Wechseln von Bremsbändern aus Asbest durch Maschinenhauer kam es zu einer Asbestfaserbelastung.

Weiter gab es Bremsbeläge beispielsweise bei Bandanlagen.

Bei Notabbremsungen, die dann zu Überschüttungen führten, wurde über eine Bremsanlage ein sofortiger Stillstand herbeigeführt.

Der Wechsel dieser Bremsbeläge führte gleichfalls zu Asbestbelastungen und wurde in der Regel durch Maschinenhauer durchgeführt.

Das Abbremsen mit der Bremsanlage war ein relativ seltener Vorgang, der dann aber durchaus zu Asbestbelastungen unter Tage auch führte.

Aber auch im Rahmen der Grubenwehr kam es zu Asbestbelastungen.

Bis in die achtziger Jahre hinein wurden sogenannte dir Diaphragmen aus Asbest eingesetzt.

Eine weitere Asbestquelle unter Tage entstand im Rahmen der Elektrowartung.

Schaltschränke und Schaltcontainer waren unter Tage mit Silica Asbest oder Eternit wegen des Funkenfluges ausgekleidet.

Obwohl die Schaltschränke und Schaltcontainer mit Gummilippen relativ dicht gegen das Eindringen von Staub geschützt waren, kam es dennoch dazu, dass Staub in diese Container und Schränke eingedrungen ist, der dann sedimentierte.

Änderungen im Bereich der Einbauten durch das Bohren von Löchern und Ähnlichem führten zu weiteren Asbestbelastungen.

Eine weitere Asbestbelastung ging von asbesthaltigen Masken unter Tage aus.

Bis Mitte der achtziger Jahre wurden von Walzladerfahrern und  Teilschnittmaschinenfahrern Gummihalbmasken getragen.

Diese waren mit einem Filtertuch bespannt.

Die Masken wurden nach der Schicht in der Lampenstube gereinigt, getrocknet und neu bespannt, so dass sie für den nächsten Arbeitstag wieder zur Verfügung standen.

Das Filtertuch bestand hierbei aus einem Asbestdiaphragma, das beidseitig mit Filtermaterial beflockt war.

Eine Asbestbelastung ging hierbei vom Zuschneiden des Filtertuchs in der Lampenstube aus und beim Tragen der Maske.

Außerdem waren Asbestbelastungen in Schaltkästen bis zum Schluss anzutreffen.

Denn alte Geräte unter Tage konnten nur mit asbesthaltigen Materialien für Funkenlöschkammern ausgekleidet werden, und zwar bis weit in die 2000er Jahre hinein.

Von daher müssen bei asbestbedingten Erkrankungen im Bergbau besonders sorgfältige Ermittlungen erfolgen.

Es trifft einfach nicht zu, dass unter Tage Asbest nicht zum Einsatz gekommen wäre.

Das Gegenteil ist erwiesen.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Gesetzliche Vermutung

Gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII, daß der Berufskrankheitenlistenstoff ursächlich für die Berufskrankheit geworden ist, etwa Asbest

Diese Einführung einer gesetzlichen Vermutung in § 9 Abs. 3 SGB VII wurde offenbar ausgelöst durch einen Aufsatz seinerzeit des Verfassers also unserer Anwaltskanzlei, zum Thema: Strengbeweis zu Lasten der gewerblichen Arbeiter, aber Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Beamten im Berufskrankheitsfall, sinngemäß.

Zwar ist die Einführung der gesetzlichen Vermutung zu begrüßen, allerdings findet diese gesetzliche Vermutung wenig Resonanz in der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis der Berufskrankheiten.

Der Wortlaut der gesetzlichen Vermutung ist wie folgt:

„Erkranken Versicherte, die in Folge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese in Folge der Versichertentätigkeit verursacht worden ist.“

Diese gesetzliche Vermutung kam etwa einer Ärztin zugute, die sich beruflich an Aids infizierte, Berufskrankheit Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste, wo also die Berufsgenossenschaft eine anderweitige Verursachung nicht dartun konnte.

Bei den Asbestosen der Asbestwerker allerdings findet das Gegenteil statt, indem statt der gesetzlichen Vermutung bzw. statt diese anzuwenden, auf eine idiopatisch verursachte Lungenfibrose abgehoben wird.

Ohne jeden Nachweis der anderweitigen Verursachung wird die Asbestbelastung etwa des Dachdeckers beim Schneiden von Asbestzement außer acht gelassen, wenn man berufsgenossenschaftlich die Lungenfibrose Grad III einer schicksalhaften Entstehung zurechnet.

Eine Asbestose des Grades III dürfte eine hohe MdE verursachen.

Es wird dem Betroffenen im Asbestbereich nicht eben selten die Verletztenrente vorenthalten und später den Hinterbliebenen die Witwen- und Waisenrenten.

Die idiopatische Lungenfibrose hat sehr zu unrecht als die große Unbekannte andere Ursache den Asbestosen gewissermaßen den Rang abgelaufen, die nicht mehr erkannt werden, obwohl die Betroffenen Jahrzehnte mit Asbest Umgang hatten beruflich.

Deshalb sei nachdrücklich die gesetzliche Vermutung wie oben bezeichnet in Erinnerung gerufen, um etwa dem Wirken des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliom-Registers in der Entwicklung idiopatischer Asbestosen entgegenzuwirken.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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„Schnelles Geld“ im Asbestlungenkrebsfall

Schnelles Geld“ im Asbestlungenkrebsfall eines Dachdeckers, der 1982 erkrankt war infolge der Asbestarbeit

In diesem Fall, den unsere Kanzlei betreute, sind wir seit den 80er Jahren mandatiert und konnten erreichen, daß grundsätzlich der Stichtagseinwand dann nicht greift bei einer Berufskrankheit-Nr. 4104 bzw. nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wenn bereits damals der Fall anhängig war.

So verhält es sich hier.

Die Vorsitzende Richterin des Sozialgerichts rief nun den Anwalt in dieser Sache an, um auf einen Vergleich hinzuwirken, Stichwort „Schnelles Geld“.

Damit meinte die Richterin, besser schnelles Geld, als ein langwieriger Prozeß mit ungewissem Ausgang.

Es ging also um die Höhe der Abfindungssumme.

Der Verfasser konnte scherzhaft einwenden, daß der Hinweis auf schnelles Geld etwas seltsam wirkt in dem Fall, in dem der Rechtsstreit seit 30 Jahren anhängig ist.

Da mußte die Richterin selbst lachen, die heute für den Fall zuständig ist und sich um eine vergleichsweise Regelung bemüht.

Hinter der divertierlichen Fassade des Falles steckt aber ein ernstes Problem.

Daß nämlich die Sozialgerichtsbarkeit jahrzehntelang nicht bereit war, Fälle der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aus der Zeit vor dem Stichtag der Erweiterung der Berufskrankheitenliste nach § 551 II RVO zu prüfen, geschweige denn zuzusprechen

Vorliegend ging es um das Merkmal der sog. 25 Asbestfaserjahre, die erst mit Wirkung vom 01.04.1988 in die Berufskrankheitenliste Eingang fanden.

 

 

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