Leonard Bernstein – Asbestmesotheliom

Als seinerzeit aus Amerika die Kunde kam, daß der internationale Weltstar Leonard Bernstein, Westside Story, schwer an einem beruflichen Asbestmesotheliom erkrankt war, dachte keiner daran, die Entschädigung des Falles aufzunehmen.

Die Frage ist, ob dem Berufskrankheitsfall von Amts wegen noch nachzugehen ist.

Die Rede ist von nicht gezählten beruflichen Asbestmesotheliomen und einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.

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Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes, Asbestmesotheliom

Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes Nr. 4105 Asbestmesotheliom, kontaminiert im Zusammenhang mit dem Dachdeckerbetrieb des Vaters

Unter dem 12.07.2016 wies das Sozialgericht Dortmund eine Klage mit der Begründung ab:

„Die Handlungstendenz könne bei einem 7-jährigen Kind nicht ernstlich darauf gerichtet gewesen sein, eine dem Unternehmen des Vaters dienende Tätigkeit zu verrichten.“

Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Mutter habe zur Hand gehen wollen, was in einer intakten Familie durchaus üblich und normal gewesen sei.

Die damals ohnehin noch nicht anerkannte Gefährlichkeit von Asbest sei im Übrigen nicht dafür ausschlaggebend, ob ein Versicherungsschutz bestanden habe.

Das Zitat befindet sich in dem Urteil SG Dortmund – S 18 U 748/19 -.

Hier hätte man die Erfahrung aus der Landwirtschaft nutzen können, wo etwa ein 11-jähriges Mädchen bei der Mithilfe im Familienbetrieb geschädigt wurde.

Gerade für solche Fälle hatte man damals die Vorschrift des § 539 II RVO eingeführt, um es den Familienangehörigen zu erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.

Damals gab es den gewissermaßen irreführenden Begriff der Handlungstendenz noch gar nicht, welcher also nicht geeignet war zu der Zeit die Dinge zu verwirren.

Gegen Arbeitsunfall bleiben also Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Versicherte tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit.

Der in Rede stehende Fall eines 7-jährigen Kindes, was ein Asbestmesotheliom erlitt durch gewerblichen Bezug mit dem Dachdeckerbetrieb des Vaters sollte Anlaß sein umzudenken und der Kausalitätsnorm zu ihrem Recht zu verhelfen, was die Tätigkeit wie ein Versicherter anbelangt.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Pleuramesotheliome der Familienangehörigen von Asbestisolierern, Dachdeckern etc.

Pleuramesotheliome der Familienangehörigen von Asbestisolierern, Dachdeckern etc.;

hier: Diskriminierung der asbestkrebserkrankten Familienangehörigen, Kinder, Ehefrau durch die Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht, d. h. Leistungsausschluss unter ausdrücklichem Hinweis auf die „Sonderbeziehung Familie“.

So stellt man sich gemein hin nicht den besonderen Schutz von Ehefrau und Familie durch die staatliche Ordnung vor in den Fällen, wo die ebenfalls zu Schaden kommenden Familienangehörigen krebskrank werden infolge des Haushaltskontaktes mit dem Versicherten, der die asbestkontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause bringt, die sodann von Ehefrau und Kindern gereinigt wird, ausgebürstet, gewaschen usw..

Das Pleuramesotheliom, die gefährlichste Berufskrebsart, die es gibt, kennt nur eine Ursache, nämlich die Asbesteinwirkung auf den Körper des Betroffenen.

Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.

Aber nun zum konkreten Fall:

Das Kind bzw. die Tochter des versicherten Dachdeckermeisters d. h. berufsgenossenschaftlich versicherten Dachdeckermeisters war 7 Jahre alt, als es damit begann, des Vaters Arbeitskleidung reinigen zu helfen zusammen mit der Mutter.

Dreißig Jahre später erkrankt das Kind an einem Asbestmesotheliom, in diesem Fall an einem Bauchfellmesotheliom, das ebenfalls in der Berufskrankheit Nr. 4105 unter Schutz, d. h. Versicherungsschutz gestellt ist.

Der Antrag an die Berufsgenossenschaft zielte darauf ab, eine Entschädigung des familienanghörigen Kindes zu erreichen, Stichwort „Tätigkeit wie ein Versicherter“ § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.

Die Vorgängervorschrift lautete § 539 Abs. 2 RVO.

Diese Vorschrift hatte man in das Sozialgesetzbuch eingefügt, um den Schutz etwa von Familienangehörigen zu bewirken, die ernstliche Handreichungen im gewerblichen Bereich erbringen.

Genau das aber, die ausdrücklich so bezeichnete „Sonderbeziehung Familie“, gereicht aber dann hier der Tochter des versicherten Dachdeckermeisters zum Nachteil, das Kind hätte ja im Rahmen der Kindespflichten gehandelt.

Bilden wir zum besseren Verständnis ein Beispiel:

Das Nachbarkind hat bei der Reinigung der Arbeitskleidung des Dachdeckermeisters mitgeholfen.

Das Nachbarkind erkrankt dreißig Jahre später an einem Pleuramesotheliom, Berufskrankheit Nr. 4105.

Hier könnte das Landessozialgericht nicht den Einwand begründen, und zwar im Sinne einer Sonderbeziehung Familie.

Der Fall wäre nach § 2 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit der Berufskrankheitenverordnung Nr. 4105 entschädigungspflichtig.

Dabei ist dann noch zu beachten, dass § 2 Abs. 2 SGB VII so auszulegen ist, dass die sozialen Rechte der Anspruchstellerin möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Die Ablehnung dieser Fälle durch Berufsgenossenschaften und Gerichtsbarkeit, hier die Sozialgerichtsbarkeit, ist nicht nur menschlich, sondern auch sozialrechtlich ein Skandal, der gewissermaßen zum Himmel schreit.

Die Betroffenen werden sich selbst überlassen von der Berufsgenossenchaft, die diese Fälle im Rahmen der Berufskrankheitsverhütung hätte verhüten müssen.

Nicht einmal an den berufsgenossenschaftlichen Überwachungsuntersuchungen dürfen die Familienangehörigen teilnehmen, die so asbestgefährdet tätig waren und asbestkrebskrank werden.

Die Sozialrichter fachsimpelten in der betreffenden mündlichen Verhandlung darüber, wieviel Stunden die Mitarbeit des Kindes im Familienhaushalt Pflicht des Kindes ist.

Die Verwechslung objektiver Kriterien im Sinne der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung mit der subjektiven Vorstellung des versicherten Kindes ist Kernbereich der Anwendung der sog. finalen Handlungstendenz, einer Berufsgenossenschaftlichen Konstruktion, die es indiziert, den gewerblichen Bereich mit dem Privatbereich der Familie zu verwechseln.

Man muss sich vergegenwärtigen, dass bereits wenige Tage einer Asbestbelastung dreißig Jahre später die Entstehung eines Pleuramesothelioms verursachen können.

Im Fall des LSG NRW – L 15 U 484/16 – betrug die Asbestexposition einen Zeitraum vom 7. Lebensjahr, d. h. von 1970 bis ca. 1981.

Rechtsanwalt
Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Häufung der beruflich verursachten Asbestmesotheliome

Häufung der beruflich verursachten Asbestmesotheliome des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards, Berufskrankheiten Nr. 4105

Angeblich sollte im Falle einer bereits anerkannten Berufskrankheit Nr. 4105, Asbestmesotheliom diese Tunica vaginalis testis bereits seit Oktober 2008 eine Heilungsbewährung stattgefunden haben, weshalb die MdE ab Oktober 2008 nur noch mit 40% bewertet wurde.

Das es im Asbestkrebsfall keine Heilungsbewährung gibt, sei es der Lungenkrebs oder das Mesotheliom beruflicher Art, beweist dann das Hinzutreten eines hoch differenzierten, papilären Mesothelioms mit zahlreichen tumoräsen Herden seit September 2013.

Ausdrücklich hält die Berufsgenossenschaft im Bescheid fest „Es handelt sich hierbei um eine neue Erkrankung, die gem. der Falkensteiner Empfehlung auch unter die Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Berufskrankheitenliste fällt.“

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit, d. h. also der Verletztenrentensatz wurde nunmehr auf 70% eingeschätzt.

Dabei fällt auf, daß die Berufsgenossenschaft aus zwei Versicherungsfällen der Berufskrankheit Nr. 4105 einen einzigen Versicherungsfall macht.

Dazu noch wird der Verletztenrentensatz wiederum verkürzt, in dem 70% statt der einzig in Frage kommenden 100% MdE festgelegt werden.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird aus einem Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten vorher/nachher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermittelt.

Im Falle der Häufung von Mesotheliomen durch Asbest entfallen sämtliche Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn man den Charakter eines beruflichen Asbestmesothelioms beachtet.

Nicht hinnehmbar ist weiter, daß die Hälfte der Verletztenrentennachzahlung vom Rentenversicherungsträger in Beschlag genommen wird, statt den vollen Nachzahlungsbetrag von 12.880,20 € dem berufskrebserkrankten Versicherten zu belassen.

Wer nicht mit den Bescheiden der Berufsgenossenschaften einverstanden ist, muß in einem solchen Fall Widerspruch erheben und sodann Klage.

Dabei kommt dem Betroffenen zu Gute, daß bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften das Sozialgesetzbuch eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung zu Gunsten des sozialen Anspruchstellers zu gewährleisten ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Ablehnung der Abfindung

Ablehnung der Abfindung durch die Berufsgenossenschaft im Falle einer Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom

Nicht nur im Falle des Pleuramesothelioms verweigert die Berufsgenossenschaft die Abfindung der Verletztenvollrente zur Hälfte auf 10 Jahre, sondern nunmehr geschieht das gleiche auch bei einem Mesotheliom des Peritoneums, Berufskrankheit Nr. 4105, durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards.

Lakonisch wird seitens der Berufsgenossenschaft RCI in einem Bescheid vom 02.10.2013 Folgendes festgehalten:
„Mit Schreiben vom 26.02.2013 haben Sie eine Abfindung Ihrer Rente nach den §§ 78, 79 SGB VII um 50% für einen Zeitraum von 10 Jahren beantragt.

Dieser Antrag wird abgelehnt. Eine Abfindung wird versagt.

Begründung:

Auf eine Abfindung haben Sie keinen Rechtsanspruch. Voraussetzung für eine Abfindung ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich sinkt. Außerdem muß Ihre Lebenserwartung über dem Abfindungszeitraum liegen. Wir haben nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden und dabei die besondere Schwere Ihres Gesundheitszustandes und die Entwicklungstendenz der Leiden berücksichtigt.“

 

Dies belegt, daß gegenwärtig kein mesotheliomkrebskranker Versicherter im Falle der Berufskrankheit Nr. 4105 erreicht, eine Abfindung seiner Verletztenrente wenigstens zur Hälfte auf 10 Jahre zu erhalten.

 

Dabei geht es nicht um eine eigene Lebensführungsschuld, wenn seine Lebenserwartung herabgesetzt ist.

 

Dies ist berufskrebsbedingt und also der Berufskrebserkrankung Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105 eigentümlich.

 

Die Härte der berufsgenossenschaftlichen Ablehnung in dem bezeichneten Bescheid vom 02.10.2013 wird besonders deutlich, wenn man die Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I prüft.

 

Bei der Ausübung von Ermessen ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.

 

Das Gegenteil ist vorliegend der Fall. Man nimmt dem Versicherten und Mesotheliomkrebserkrankten die Verfügung über seine Einnahmen, obwohl dieser sich selbst nicht mehr etwa bei einer Lebensversicherung schützen lassen könnte im Krebsfall.

 

An Härte sucht die berufsgenossenschaftliche Ablehnung ihresgleichen.

 

Die Bewilligung der Abfindung wäre immerhin eine Wohltat gegenüber einem tödlich Berufskrebserkrankten, auf die der Betroffene äußersten Wert legen muß.

 

Denn es geht in aller Regel um die Versorgung seiner Familie.

 

Da es sich bei dem Mesotheliom i. S. d. Berufskrankheit Nr. 4105 um eine seltene Erkrankung handel, wäre die Bewilligung von Abfindungen in vergleichbaren Fällen von den Berufsgenossenschaften gewissermaßen zu verschmerzen, die überdies nichts dagegen getan haben, daß die Voraussetzungen der Asbestmesotheliome sich im Arbeitsleben seinerzeit verwirklichten.

 

Rechtsanwalt

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Die Brüsseler Asbestkonferenz

Am 17. und 18. September 2012 fand die Brüsseler Asbestkonferenz (EFBH) statt, zu welcher die Anwälte Battenstein & Battenstein eingeladen wurden und das folgende Arbeitspapier zur Asbestproblemlage in Deutschland erstellten.

Gelegentlich der anschließenden öffentlichen Anhörung über Asbest im Europäischen Parlament wurden unser Arbeitspapier und unsere Presseerklärung dem Vorsitzenden des EU-Aus-schusses MEP Sir Hugues überreicht, welcher interessiert und sachverständig auf unseren Hinweis reagierte und in der anschließenden Anhörung zugleich darauf einging, was die durch ein tödliches Asbestmesotheliom geschädigten Hausfrauen anbetrifft, welche etwa jahrelang die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihrer Ehemänner zuhause reinigten.

Sir Hugues bezog sich also freundlicherweise zu Beginn der Ausschußsitzung auf das Gespräch mit dem Anwalt und die Mesotheliomfälle.

Folgend nun also das Arbeitspapier und die Presseerklärung im Wortlaut.

Arbeitspapier der Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein zur Brüsseler Asbestkonferenz am 17. und 18. September 2012 hier: Problempunkte der deutschen As bestopfer und nationale/internationale Lösungsvorschläge (Art. 6 der Menschenrechtskonvention würde ein faires Verfahren in den einzelnen Ländern indizieren)

  1.  „Strengbeweis“ zu Lasten der Asbestopfer in DeutschlandIn Deutschland wird zu Lasten der Asbestkrebsopfer beruflicher Art ein sogenannter Strengbeweis praktiziert, obwohl die gesetzliche Vorgabe in Deutschland lautet, daß sich nach der freien Überzeugungsbildung entscheidet, ob ein Schaden entstanden ist durch Asbest, und wie hoch sich der Schaden beläuft, § 202 SGG in Verbindung mit § 287 I ZPO analog.Selbst für den Nachweis einer Asbestgefährdung mehr als 30 Jahre zuvor beim Asbestmesotheliom wird in Deutschland von der Sozialgerichtsbarkeit der Strengbeweis angewandt und praktiziert zu Lasten der Asbestkrebsopfer.Unter anderem hat die Anforderung des Strengbeweises zur Folge, daß zu Lebzeiten des an einem Mesotheliom oder einem Asbestlungenkrebs erkrankten Versicherten keine Entschädigung gewährt wird, weil nur die Obduktion die nötige Sicherheit ergäbe.
  2. Gesetzliche Vermutung, § 9 Abs. 3 SGB VIIhier: Änderungsvorschlag in dem Sinne wie folgt:
    „Erkranken Versicherte, die einer beruflichen Asbestbelastung ausgesetzt waren, an einer Erkrankung im Sinne der Nummern 4103, 4104, 4105, 4114 insbesondere und ist eine anderweitige Alleinursächlichkeit nicht offenkundig, wird vermutet, daß die Krankheit infolge der versicherten Tätigkeit, d.h. der beruflichen Tätigkeit verursacht worden ist“.Dieser Änderungsvorschlag soll dazu beitragen, daß der rechtswidrig in Deutschland praktizierte Strengbeweis ausgerechnet im Sozialrechtsfall abgemildert wird, worauf der Änderungsvorschlag abzielt.
  3. Arbeitstechnisches „Parteigutachten“ des berufsgenossenschaftseigenen Technischen Aufsichtsdienstes bzw. der Abteilung Prävention in der eigenen Entschädigungsangelegenheit der Berufsgenossenschaft, welche tatsächlich nachgerade ausnahmslos in Deutschland den Sozialgerichtsurteilen zugrundegelegt werden zu Lasten der Asbestkrebsopfer.
  4.  Medizinisches bzw. pathologisches „Parteigutachten“ zugunsten der Berufsgenossenschaft, zu Lasten der AsbestopferIn Deutschland nehmen die Berufsgenossenschaften zunehmend Einfluss auf die Beweiserhebung, und zwar etwa durch ein pathologisches Gutachteninstitut, das sogenannte Mesotheliomregister in Bochum, welches in Deutschland von den Berufsgenossenschaften bezahlt wird und an eine Universität gewissermaßen angehängt ist.Eine von den Berufsgenossenschaften bezahlte Gutachterin, Prof. Dr. T. in Bochum, eine Pathologin, entscheidet nun in fast allen Fällen, ob eine sogenannte Minimalasbestose beim Asbestlungenkrebs vorliegt oder nicht, weswegen der Arbeitsmediziner gar nicht mehr gehört wird. Zunehmend wird aus einer Asbestose eine angeblich idiopathische Lungenfibrose.
  5.  Tödliches Hausfrauenmesotheliom durch Asbest, d.h. von Ehefrauen, die ein Pleuramesotheliom deshalb erleiden, weil sie früher die Arbeitskleidung ihrer Männer zuhause gereinigt und vom Asbeststaub befreit haben.Rechtliche Anspruchsgrundlage für die Versicherung und den Versicherungsschutz ist § 2 Abs. 2 SGB VII in Deutschland, Tätigkeit und Gefährdung „wie ein Versicherter“.Trotz positiver Gesetzeslage in Deutschland wendet die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit diese Vorschrift nicht an, zum Schaden der geschädigten Hausfrauen, die elendig an einem Asbestmesotheliom zugrundegehen und ohne berufsgenossenschaftliche Entschädigung bleiben.
  6.  Stichtag: Fälle aus der Vorzeit der Listenerweiterung Nr. 4104 Asbestlungenkrebs bei Vorliegen von 25 AsbestfaserjahrenStatt die Fälle aus der Vorzeit einer Listenerweiterung als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, § 551 II RVO bzw. heute § 9 Abs. 2 SGB VII zu entschädigen, wendet die Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland rechtswidrig einen Stichtag ein, der für die Erweiterung der Berufskrankheitenliste gilt, nicht aber für das formelle Gesetz zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.Machtlos müssen die Asbestopfer miterleben, wie ihre begründeten Entschädigungsansprüche durch die Sozialgerichtsbarkeit und vorrangig durch das Bundessozialgericht vereitelt werden.
  7. Vorschlag, den Asbestlungenkrebs von dem Nachweis von Brückensymptomen in der Lunge und Pleura zu befreien und auch von dem Nachweis von 25 Asbestfaserjahren, weil der Asbest unabhängig von Brückensymptomen und sogenannten 25 Asbestfaserjahren Lungenkrebs verursacht, wie allgemein bekannt ist.Die Technischen Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften rechnen in ihren arbeitstechnischen Parteigutachten die 25 Asbestfaserjahre runter gewissermaßen, obwohl der Betrachter weiß, daß auch 24 Asbestfaserjahre oder 12 Asbestfaserjahre sehr wohl kanzerogen sind in Ansehung des Asbestlungenkrebs, eben weil diese Werte eine Vervielfachung der Lungenkrebsrisiken bedeuten.
  8. Kürzungen:Die Rentenversicherung in Deutschland kürzt die angesparten Leistungen, Altersrente, Witwenrente um die Entschädigungsleistungen der Berufsgenossenschaft, obwohl der Versicherte erkrankt ist an einem schmerzhaften Mesotheliom und nicht etwa die Rentenversicherung.

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Fachanwalt für Sozialrecht

Presseerklärung der Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein zur
Brüsseler Asbestkonferenz vom 17. und 18. September 2012 EFBH

Presseerklärung

Das Fazit der Vergangenheit zeigt, daß der Satz unbeschränkt seine Gültigkeit hat:

„Was nicht entschädigt wird berufsgenossenschaftlich etwa in Deutschland, wird auch nicht verhütet“.

Dies gilt auch für die nachgehenden Untersuchungen, denken Sie an die Hausfrau, welche die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes ausbürstete und später an einem Mesotheliom erkrankt, aber gleichwohl von den nachgehenden Untersuchungen ausgeschlossen ist.

Wenn die deutschen Berufsgenossenschaften nach dem Verbleib des Weißasbest fahnden im Körper der berufskrebserkrankten Versicherten, obwohl ein Fahrerfluchtphänomen entsteht, wie dies Prof. Woitowitz aus Deutschland ermittelt hat, dann erscheint dies als so aberwitzig, wie wenn die Berufsgenossenschaft beim Arbeiter, der 30 Jahre zuvor in der Kesselschmiede tätig war, den Lärm noch heute im Ohr sucht.

Unser Arbeitspapier, das wir gerne zur Verfügung stellen, geht um den Strengbeweis in Deutschland, um die gesetzliche Vermutung, um die Parteigutachten arbeitstechnischer und medizinischer Art, um das tödliche Hausfrauenmesotheliom, um den Stichtag, um den Verzicht auf Brückensymptome beim Asbestlungenkrebs, um die Kürzungen seitens der Rentenversicherung um die Leistungen der Berufsgenossenschaften.

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Neue Erkenntnisse beim Lungenkrebs durch Asbest

In einem Rechtstreit – L 3 U 227/06 – Hessisches Landessozialgericht hatte der Sachverständige in einer Stellungnahme vom 13.07.2008 folgendes ausgeführt:

„Aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht stellt selbst eine BK rechtlich versicherte Teilursächlichkeit von ggf. 12,3 Asbestfaserjahren insoweit keine Gelegenheitsursache sondern eine wesentlich, nämlich annähernd multiplikativ, mitwirkende Teilursache dar.“

Von daher dürfen keine 25 Asbestfaserjahre gefordert werden, s. Berufskrankheit Nr. 4104, wenn der Sachverständige mit dieser Beurteilung richtig liegt.

Der Sachverständige stellte dann noch weiter fest:

„Aus der Sicht der arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Wissenschaft stellt eine Bk rechtlich versicherte Kumulative Dosis selbst von 7,4 Asbestfaserjahren grade Angesichts eines exzessiv starken Zigarettenkonsums insoweit keine Gelegenheitsursache, sondern eine wesentliche, nämlich annähernd multiplikativ mitwirkende Teilursache dar.“

Wie nun mit einer solchen Teilursache nach dem Wissenschaftlich hart erarbeiteten Verständnis eines Hochschullehrers sozialrechtlich umzugehen sei, stehe auf einem anderen Blatt.

Mithin bricht der sozialpolitische Kompromiß in sich zusammen, bei fehlenden Brückensymptomen in Form der Pleura-bzw. Lungenasbestose 25 Asbestfaserjahre zu verlangen, statt anzuerkennen, daß die Staublunge und der Lungenkrebs zwei voneinander verschiedene, nicht notwendig miteinander vergesellschaftete Wirkungen ein und derselben Ursache Asbest sind.

So hält es dann auch die IAO-Liste der Berufskrankheiten, dort die Nr. 28.

Wie viele Asbestkrebsfälle der Ablehnung anheim fallen, weil man die Asbesteinwirkung als bloße Gelegenheitsursache abtut, kann nur geahnt werden.

Wenn die Erfahrung des Unterzeichners richtig ist, daß auf ein Asbestmesotheliom 10 Asbestlungenkrebsfälle kommen, hätten wir es mit dem zehnfachen Anfall von Lungenkrebserkrankungen durch Asbest zu tun, und zwar in der Wirklichkeit.

Anspruchsgrundlage bzw. Anknüpfungspunkt für neue Erkenntnisse ist die Vorschrift des § 9 Abs. 2 SGB VII, wo die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall geregelt ist.

Bei dem oben zitierten Sachverständigen handelt es sich um den führenden Arbeitsmediziner Deutschlands, einen Lungenfacharzt, der angesehener Asbestexperte ist bei den Berufskrankheiten.

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