Home-Office – Neuveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Neuveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung;

hier: Veranlagung der Gefahrklasse „Home-Office“ und berufsgenossenschaftliche Beitragsermäßigung

Die Pandemie zwingt uns offenbar zum Arbeiten im Home-Office, eine flexible Reaktion auf sich schnell verändernde Rahmenbedingungen. Bewegung hilft, auch bei der Arbeit von zu Hause aus,Verspannungen vorzubeugen und fit zu bleiben.

Aber nicht nur dazu zwingt das Arbeiten im Home-Office.

Vielmehr zeichnet sich ab, dass eine Beitragsneuveranlagung her muss, um der minderen Gefahr im Home-Office bei der Arbeit gerecht zu werden.

Die mit der Veranlagung des Home-Office verbundene Beitragsermäßigung dient dazu, das sozial gebotene Home-Office wirtschaftlich möglich zu machen.

Die Berufsgenossenschaften sollten aufgefordert werden eine Neuveranlagung der Gefahrklasse vorzunehmen und die Beiträge deutlich zu ermäßigen.

Nur so kann die Beitragsneuveranlagung helfen im Arbeitsprozess.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Versorgungsehe

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Die Witwe eines Bergmanns oder eines Isolierers hat dann keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, etwa die Witwenrente, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen.

Wie aber, wenn es der Ehemann war, der durch Heirat eine Versorgung in seiner Krankheitsangelegenheit anstrebt und deshalb die Frau heiratet, die sich um ihn kümmern wird und ihn betreuen.

Dann ist Zweck der Ehe, dem Geschädigten eine Versorgung zu besorgen und es ist dann gerade nicht der Zweck der Eheschließung, die Ehefrau versorgt sehen zu können.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Belastbarkeit berufsgenossenschaftlich erhobener Beweise

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Belastbarkeit berufsgenossenschaftlich erhobener Beweise, Gutachten des Technischen Aufsichtsdienstes, der heute Präventionsdienst heißt, Betriebsakten des Technischen Aufsichtsdienstes über Mitgliedsunternehmen

Insbesondere bei den Berufskrankheitsfällen stellt sich die Frage nach einer Begutachtung, welche vom Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft, der heute Präventionsdienst heißt, dahingehend beantwortet wird, Zusammenhangsfragen könne auch der Technische Aufsichtsdienst sprich Präventionsdienst beantworten.

Wie sehr das Ergebnis variieren kann, je nachdem welcher Gutachter herangezogen wird, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Interessanter ist die Frage konkret, ob bei einem Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105 die Berufsgenossenschaft gutachterlich einwenden darf, dass kein Asbest in der Vorgeschichte festzustellen wäre.

Die Glaubhaftigkeit einer solchen Feststellung des Technischen Aufsichtsdienstes sprich Präventionsdienst ist stark herabgesetzt, weil im Falle der Anerkennung eines Pleuramesothelioms die Berufsgenossenschaft Kostenträger ist des Schadens, der durch die Verursachung des Pleuramesothelioms entstanden ist.

Gleichwohl lassen sich die Gerichte in aller Regel davon leiten was der Technische Aufsichtsdienst sprich Präventionsdienst ausführt und legen die Sozialgerichte die technischen Expertisen des Technischen Aufsichtsdienstes sprich Präventionsdienst zugrunde.

Macht man sich die Mühe, die Betriebsakten beizuziehen, welche der Technische Aufsichtsdienst über das Mitgliedsunternehmen führt, stellt man überrascht fest, dass etwa die Meßergebnisse gar nicht mehr in der Akte befindlich sein mögen. Auch wenn die Berufsgenossenschaft die Messungen getätigt hat bzw. veranlasst.

Die Frage ist, ob man es der Berufsgenossenschaft nachsehen kann, dass entweder ganze Betriebsakten fehlen oder aber entscheidende Meßergebnisse, von deren Existenz man ausgehen muss.

Behauptet die Berufsgenossenschaft im Falle der Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom, in der Vorgeschichte des gewerblich tätigen Versicherten lasse sich kein Asbest finden bzw. dingfest machen, dann ist dies extrem unglaubhaft, weil einem Asbestkontakt im gewerblichen Bereich der Vergangenheit nicht entgangen werden konnte.

Selbst bei Mesotheliomen lassen es Berufsgenossenschaften nicht gelten, dass vorgetragen wird, die Atemschutzmaske im Bergbau sei seinerzeit mit Asbest ausgestattet gewesen.

Dann kommt der berufsgenossenschaftliche Einwand mit Sicherheit, dass nicht mehr festgestellt werden könne, ob der Versicherte auch die Atemschutzmaske getragen habe.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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