Husten des Krankenpflegers bei der Corona-Virusbehandlung

Husten des Krankenpflegers bei der Corona-Virusbehandlung

Ein Husten des Krankenpflegers in der Corona-Behandlung von Patienten genügt, dass dieser Pfleger die gefährdende Tätigkeit einstellt und Ansprüche auf Verdienstausfall für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit geltend macht.

Dies sieht § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung (BKV) vor.

Der Krankenpfleger sollte Antrag auf Leistungen bei der Berufsgenossenschaft stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu.

Anmerkung:
Man muss sich wundern, dass diese Anspruchsgrundlage des § 3 Abs. 2 BKV gewissermaßen totgeschwiegen wird.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenHusten des Krankenpflegers bei der Corona-Virusbehandlung

Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine

Berufskrankheitenverordnung „Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine“

Immer wiederkehrende Blutungen und zunehmende Blasenstörungen weisen auf eine Neubildung in der Blasenschleimhaut hin, die sowohl gutartig, papillomatös als auch bösartig, knotig oder infiltrierend sein kann. Die Umwandlung gutartiger Geschwülste in bösartige kommt vor.

Krebs der Harnwege kann sich auch ohne stärkere vorausgehende Symptome entwickeln.

In der Praxis kommt immer wieder die Rückfrage vor, berufsgenossenschaftlich oder durch den beratenden Arzt der Berufsgenossenschaft, ob denn der erkrankte Versicherte nicht auch geraucht habe.

Wenn der Betroffene geraucht hat, soll offenbar ein Ausschluss der Versicherungspflicht der Berufsgenossenschaft gelten.

Interessant in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob denn an den Nachbararbeitsplätzen geraucht wurde im Falle eines Versicherten, der Nieraucher war.

Dann kann sehr wohl die Berufskrankheit 1301 greifen, in dem Sinne, dass es sich um einen Fall der Berufskrankheitenverordnung handelt, wie zitiert, „Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine“.

Diese Alternative der Ermittlung der Berufskrankheit Nr. 1301 erscheint als offen.

Aber nicht weniger bedeutsam.

Rolf Battenstein

Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenSchleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine

„Untergang“ von Ansprüchen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung

„Untergang“ von Ansprüchen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung, Ausgleich der durch die Tätigkeitsaufgabe erlittenen Verdienstausfälle, Übergangsleistungen

Zur allgemeinen Überraschung zaubern die Berufsgenossenschaften nunmehr das Urteil des BSG vom 22.03.2011 -B 2 U 12/10 R- gewissermaßen aus dem Ärmel.

Dort heißt es wörtlich:

„Das BSG konnte offenlassen, ob die tatsächlichen Feststellungen des LSG ausreichen, die Erfüllung aller dieser Tatbestandsvoraussetzungen für den umstrittenen Zeitraum ab dem 1.1.1994 bis zum 31.12.1998 zu bejahen. War der Tatbestand in dieser Zeit nicht erfüllt, bestand der Anspruch schon deshalb nicht.

War er damals aber erfüllt, ist der Anspruch auf die Ermessensentscheidung mit dem Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums untergegangen. Ein Recht auf Zahlung von Übergangsleistungen darf nach diesem abgelaufenen Zeitraum nicht nachträglich bewilligt und kann daher auch nicht beansprucht werden. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Verjährungsfrage kam es also nicht an (Urteil vom 22.03.2011 – B 2 U 12/10 R).“

Es ist, als hätte das BSG die jahrzehntelang geltende Entschädigungspraxis gewissermaßen über Bord geworfen, und zwar ohne die maßgebliche Auslegungs- und Ermessensvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I zur Kenntnis zu nehmen.

Dort heißt es:

„§ 2 Abs. 2: Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.“

Die genannte Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB 1 verbietet es also dem BSG deutlich, entstandene Ansprüche auf Verdienstausfallersatz über 5 Jahre bei Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten durch die Rechtsprechung gewissermaßen zu vernichten.

Der Schaden der Berufskranken wächst also weiter, weil berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis und Rechtsprechung diesem nicht Herr werden und dies offenbar auch gar nicht wollen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Weiterlesen„Untergang“ von Ansprüchen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung

Versicherungsschutz wie ein Versicherter

hier:    Die Asbestose der Hausfrau, welche die Arbeitskleidung ihres über 15 Jahre bei
der Spritzasbest-Gesellschaft in Frankfurt asbeststaubexponiert tätig gewesenen
Ehemannes in der gleichen Zeit reinigte, Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Gießen
-S 1 U 7/08 –

Der Vorsitzende der 1. Kammer des Sozialgerichts Gießen ließ sich nicht davon beeindrucken, daß die angesehenen Arbeitsmediziner der Justus-Liebig-Universität Gießen sich in der Zeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit 1994, S. 557 ff., gewissermaßen gegen die unzutreffende Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit verwahrten, welche den Hausfrauen in den gleichgelagerten Fällen den Versicherungsschutz gegen Asbestose, gegen Asbestlungenkrebs und gegen Pleuramesotheliom verweigern, obwohl der gewerbliche Zusammenhang augenfällig ist.

Während beim Arbeitsunfall die einmalige Handreichung eines Passanten bei der Erstellung eines Baugerüstes dazu führt, daß Versicherungsschutz wie ein Versicherter anerkannt wird, sind es die tausendfachen Handreichungen einer Ehefrau bei Reinigung der gefährlich kontaminierten Arbeitskleidung des Ehemannes nicht wert, selbst wenn diese über 15 Jahre anhalten, den dann entstandenen gewerblichen Schaden aus einer Tätigkeit „wie ein Versicherter“ zu bestätigen.

Der Vorsitzende des Sozialgerichts, G., beschränkt sich mehr oder weniger in einer Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 13.10.1993 – 2 AU 53/92 -, was heute noch so unzutreffend ist wie damals, als es gefällt wurde.

Der Betrachter kann sich selbst ein Bild davon machen, wie die Rechtslage zu verstehen ist.

Die Berufskrankheitenverordnung gewährt etwa in der Nr. 4103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung Versicherungsschutz für das Erleiden einer Asbestose, hier der Asbestose der Klägerin.

Wenn diese nicht ausdrücklich für den Arbeitgeber des Mannes arbeitete, schließt dies den Versicherungsschutz deshalb nicht aus, weil es die Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB VII gibt:

„Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden“.

Die Ehefrau wurde in den Fällen, wo sie die Reinigung der asbestkontaminierten Arbeitskleidung vornahm, in der Sphäre des Asbestunternehmens tätig, das ansonsten die gefährlich kontaminierte Arbeitskleidung durch ein Fachunternehmen hätte reinigen lassen müssen, wo dann Fachkräfte diese Reinigung hätten sachgerecht vornehmen können.

Daß die Klägerin hier zugleich mit ihrem Ehemann verheiratet war, also eine gemischte Tätigkeit vornahm, steht dem Versicherungsschutz deshalb nicht entgegen, weil es genügt, daß die Tätigkeit wie ein Versicherter wesentlich mitursächlich war.

Generell gilt, was man der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft vorwerfen muß und auch der Rechtsprechung, daß nicht verhütet wird, was nicht entschädigt wird.

Wie es dann weitergeht, kann man sich lebhaft vorstellen.

Die Ehefrauen, die also jahrzehntelang asbestgefährdet tätig wurden bei der Reinigung der Arbeitskleidung ihrer Männer, nehmen nicht einmal an den berufsgenossenschaftlichen Überwachungsuntersuchungen Asbest teil und werden dort auch nicht zugelassen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenVersicherungsschutz wie ein Versicherter

Berufskrankheit durch ionisierende Strahlen

Berufskrankheit durch ionisierende Strahlen, Nr. 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung;
hier: Hochmalignes Non-Hodgkin-Lymphom der B-Zell-Reihe, SG Köln
– S 16 U 183/09 – in der Sache U. V.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts Köln lagen keine unabhängigen arbeitstechnischen Gutachten vor, sondern lediglich die Expertisen der eigenen Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften, die hier beteiligt sind.

Es geht um mögliche Gefährdungen im Bereich der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, vormals Bergbau-Berufsgenossenschaft, der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, der Steinbruchsberufsgenossenschaft etc.

Ob bei den fraglichen Tätigkeiten Strahlenbelastungen stattgefunden haben, kann die Witwe selber nicht abschätzen, weil diese Laiin ist und nicht an den Arbeitsstätten anwesend war.

Insofern gilt die Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft, aber auch der Sozialgerichtsbarkeit, hier weiter zu prüfen.

Hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Belastungen in einem Elektrowerk war die Rede von Kobald-60-Strahlern, Gammastrahlern.

Daß die Radonbelastung natürlicher Art gesteigert war bei den Arbeiten des Ehemannes als Betriebsschlosser, Maschinen- und Montageschlosser wird klägerseitig unter Beweis gestellt.

Zum Thema Radon verhält sich Wikipedia, die Freie Enzyklopädie:

„Alle Isotope des Radon sind radioaktiv. …“

Da sich die drei relativ häufigen Isotope von Radon in Häusern in schlecht belüfteten Räumen ansammeln können, stellen sie eine Gefahr für die Gesundheit und eine erhebliche Radonbelastung dar.

Insofern kann hier der Ehemann der Klägerin durch seine berufliche Tätigkeit in gesteigertem Maße Radon ausgesetzt gewesen sein.

Der Fall weist die Besonderheit auf, daß seinerzeit die Berufsgenossenschaft, d.h. die Steinbruchsberufsgenossenschaft, ein Pleuramesotheliom, Berufskrankheit Nr. 4105, anerkannt hatte.

Diese Anerkennung wurde rückgängig gemacht bzw. Hinterbliebenenleistungen wurden abgelehnt, nachdem das Deutsche Mesotheliomregister durch Prof. Dr. K. – M. M. der Steinbruchsberufsgenossenschaft folgendes mitteilte:

„Mit Schreiben vom 03.02.2003 haben Sie uns mitgeteilt, daß Sie bei dem Versicherten, Herrn K. V., geb. 12.05.1943, ein Pleuramesotheliom als BK nach Ziff. 4105 anerkannt haben.

Dem Deutschen Mesotheliomregister wird jetzt bekannt, daß Herr V. kein Mesotheliom hat.

Wahrscheinlich sind Sie an einer ausführlicheren Zusammenhangsbegutachtung dieses ungewöhnlichen Krankheitsbildes interessiert. Ich bitte dann um einen entsprechenden Gutachtenauftrag und insbesondere um Übersendung der vollständigen Aktenunterlagen, die seinerzeit zur Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4105 geführt haben.

Das Verfahren muß offensichtlich völlig neu aufgerollt werden.

Die Angelegenheit eilt und ich wäre Ihnen für eine umgehende Nachricht dankbar.“

Wegen der Berufskrankheit Nr. 4105 ist überdies ein Berufungsverfahren anhängig.

Es wird für nicht zulässig gehalten, daß hier das Deutsche Mesotheliomregister derart in einen Erkrankungsfall reinfunkt gewissermaßen.

Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenBerufskrankheit durch ionisierende Strahlen

Berufliche Erkrankung der Lendenwirbelsäule

Berufliche Erkrankung der Lendenwirbelsäule Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung eines Versicherten, der zuletzt als Betonbohrer tätig war.

Dem Erkrankten, der die gefährdende Tätigkeit einstellen mußte, begegneten im Laufe des Verfahrens die seltsamsten Beweisregeln, etwa das MDD-Modell mit der Anforderung einer Richtdosis von zunächst 25 MNh, die angeblich unterschritten sei, 20,4 MNh.

Obwohl die Sachverständige Prof. Dr. G. E. eine Berufskrankheit nach Ziff. 2108 feststellte mit einer MdE von 20 %, die rentenberechtigend ist, hielt die Berufsgenossenschaft im Gerichtsverfahren weiter dagegen.

Der Sachverständige Dr. V. erhob Einwendungen, weil ebenfalls Veränderungen an der Halswirbelsäule bestünden.

Dem konnte sich die Sachverständige Prof. Dr. G. E. beim besten Willen nicht anschließen.

Hierzu nun das negative Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – L 4 U 51/07 – auf Seite 9 unten:

„Die von der Sachverständigen Prof. Dr. Elsner geäußerte Kritik an der Zusammensetzung der vom Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung HVBG eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe und hinsichtlich der Invalidität der von ihr entwickelten Konsensusempfehlungen teilt der Senat nicht. … Die von der Sachverständigen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe und ihrer Beauftragung durch den Spitzenverband der Unfallversicherungsträger ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil dieser nicht etwa als Interessenvertreter, sondern in Erfüllung des in § 9 Abs. 8 SGB normierten gesetzlichen Auftrags tätig wird.“

Das Gegenteil ist richtig, wenn man den Gesetzeswortlaut von § 9 Abs. 8 SGB VII zur Kenntnis nimmt:

„Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch‑wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Zusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären.“

Dies betrifft nun deutlich also als Forschungsauftrag die Gewinnung neuer Erkenntnisse hinsichtlich neuer Berufserkrankungen.

Vorliegend geht es allerdings um die codifizierte Berufskrankheit Nr. 2108, also eine geltende Listenberufskrankheit.

Die Konsensusempfehlungen bedeuten in diesem Zusammenhang, daß der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Beweisregeln in Auftrag gibt, die geeignet sind, daß die Berufsgenossenschaften die geltende Listennummer gewissermaßen unterlaufen bzw. umschreiben.

Die Widerstände gegen die Verordnungsgebung sind also Legion.

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft konnte als privatrechtlicher Verein sicher nicht ohne Ermächtigungsgrundlage die Konsensusempfehlung in Auftrag geben.

Eine kritische Distanz wird sozialgerichtlich dann nicht mehr gewahrt, wenn die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgestellten Beweisregeln, etwa MDD-Modell, etwa Konsensusempfehlungen nun von der Sozialgerichtsbarkeit in deren Urteilen getragen werden, statt diese zu hinterfragen.

Was die Halswirbelsäulenveränderungen mit dem Bandscheibenschaden an der Lendenwirbelsäule zu tun haben sollen, ist beim besten Willen nicht ergründbar.

Auch werden hier die Regeln der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung in dem Sinne verletzt, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen quasi ausgeklammert wird.

Etwa das Urteil – L 4 U 51/07 – LSG NRW vom 19.03.2010 wird auch nicht den Auslegungsvorschriften gerecht, die etwa in § 2 Abs. 2 SGB I festgehalten sind, bei Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicherzustellen, daß eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung, hier des Betonbohrers, gewährleistet wird.

Das Gegenteil ist vorliegend in der Praxis der Fall.

Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenBerufliche Erkrankung der Lendenwirbelsäule

Kürzung der Übergangsleistungen

Kürzung der Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung für die Zukunft des Fünfjahreszeitraums durch sog. Grundbescheid

Eine Berufsgenossenschaft des Metallbereichs vermeint zu dem Aktenzeichen 01 S 11 2004 046256, die Kürzung nach Fünfteln bereits durch den Grundbescheid sicherstellen zu können, so daß der Versicherte und Berufserkrankte dann nicht mehr gegen die jeweiligen Bescheide des betreffenden Jahres vorgehen könne, was die Kürzung nach Fünfteln anbelangt.

Dem gegenüber hat ein Sozialgericht seinerzeit eine künftige Kürzung nach Fünfteln für ermessensfehlerhaft erklärt, eben weil der Sachverhalt noch gar nicht vollendet sei und zu beurteilen.

Im Einzelfall kostet dies den Versicherten und Berufserkrankten viel Geld.

Statt des errechneten Mindereinkommens von 9.183,96 EUR wird die Übergangsleistung für den Zeitraum vom 22.10.2007 bis 21.10.2008 auf 3.673,58 EUR heruntergekürzt = 2/5 des Mindereinkommens, 4. Laufjahr.

Im 5. Laufjahr wird noch drastischer gekürzt, nämlich auf 1/5 Schadenersatz.

Mit § 2 Abs. 2 SGB I ist dies nicht in Übereinstimmung zu bringen, eben weil bei Ermessensleistungen die möglichst weitgehende Verwirklichung der Rechte des sozialen Anspruchstellers zu gewährleisten bzw. zu verwirklichen ist.

Dem Betroffenen bleibt nur der Widerspruch bzw. dann die Klage, wenn der Widerspruchsbescheid negativ ausfällt.

Höchstrichterlich ist dies offenbar bis heute nicht entschieden, was die Anwendung des § 2 Abs. 2 SGB I wie bezeichnet anbetrifft.

Es fällt auf, daß das Bundessozialgericht hier einer klaren Entscheidung ausweicht.

Letztlich geht die Kürzung nach Fünfteln auf ein von den Berufsgenossenschaften erdachtes Modell zurück, welchem die Sozialgerichtsbarkeit seinerzeit nicht entschieden entgegenwirkte.

Die Berufsgenossenschaften selbst halten dies für ihren sozialen Besitzstand offenbar, während der soziale Besitzstand des rechtlichen Anspruchstellers zu wahren ist, was hier nicht geschieht.

Einer angeblichen Bestandskraft des Grundbescheides für die Zukunft sollte der Betroffene keinen Glauben schenken.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenKürzung der Übergangsleistungen