Unfall mit Querschnittlähmung

“WETTEN DAS“ in Deutschland,

Unfall mit der Folge einer Querschnittlähmung.

Bei einer der letzten Saalwetten ereignete sich ein schrecklicher Unfall.
Der Sohn des beteiligten Artisten und Vaters blieb offenbar mit dem Fuß hängen als er versuchte den in der Weg gestellten PKW zu überspringen.

Die Folge war eine Querschnittlähmung des verunglückten Sohnes.

Wer trägt nun die Kosten dieses Schadens.

In den Presseberichten war dies offen geblieben.

Erschwert wird die Entschädigung dadurch daß die Berufsgenossenschaften die Vorschrift der Künstler Unfallversicherung gestrichen haben, die Künstler hätten schon genug Einnahmen.
Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

ps:Der Versicherungsschutz begründet sich in diesem Fall auch aus der Tatsache, daß der Unfall sich auf Betriebsstätte ereignet hat.

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Frühchen erleidet einen Arbeitsunfall

Frühchen erleidet einen Arbeitsunfall
Frühchenverso
rgung gegen Arbeitsunfälle bei stationärer Behandlung


Es wird auf das Urteil des Bundessozialgerichts Bezug genommen, welches feststellte, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt bei einem Frühchen, wenn dieses angeknüpft werden könnte an die Frühchenversorgung der Stadt Düsseldorf, wo es  um die kleinsten Frühchen geht.


Rechtsprechung in diesen Fällen exisiert kaum.

Der Unterzeichner befürchtet, dass keinerlei sonstige Urteile existieren, so dass die betroffenen Frühchen leer ausgehen gewissermaßen.


Rolf Battenstein

Fachanwalt für Sozialrecht

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Corona Infektion sehr wohl ein Arbeitsunfall

Corona Infektion sehr wohl ein Arbeitsunfall

Dass die Betroffenen ihr Recht suchen bei Gericht, kann man ihnen nicht verübeln.


Se
hr wohl ist während der Pandemie eine sehr ansteckende Corona Erkrankung auch mit Berufsbezug aufgetreten, deren Schäden die Berufsgenossenschaften auszugleichen haben.


Anspruchsgrundlage ist die Berufskrankheit Nr. 3101.


Wortlaut des Merkblattes zur BK Nr. 3101:

Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der
Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere
Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war

Auch Beamtinnen und Beamte können sich infizieren und entschädigungspflichtig
werden.


Allerdings ist Schwerpunkt § 9 SGB VII in Verbindung mit der Berufskrankheitenverordnung.


Es geht nicht vorrangig um die Anerkennung der Berufskrankheit, gleichwie die Entschädigungslage aussieht.


Vielmehr geht es um die Gewährung einer Verletztenrente, eines Verletztengeldes und eines Heilverfahrens seitens der Berufsgenossenschaft an die betreffenden abhängig beschäftigten Personen.


Rolf Battenstein

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

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Home-Office – Neuveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Neuveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung;

hier: Veranlagung der Gefahrklasse „Home-Office“ und berufsgenossenschaftliche Beitragsermäßigung

Die Pandemie zwingt uns offenbar zum Arbeiten im Home-Office, eine flexible Reaktion auf sich schnell verändernde Rahmenbedingungen. Bewegung hilft, auch bei der Arbeit von zu Hause aus,Verspannungen vorzubeugen und fit zu bleiben.

Aber nicht nur dazu zwingt das Arbeiten im Home-Office.

Vielmehr zeichnet sich ab, dass eine Beitragsneuveranlagung her muss, um der minderen Gefahr im Home-Office bei der Arbeit gerecht zu werden.

Die mit der Veranlagung des Home-Office verbundene Beitragsermäßigung dient dazu, das sozial gebotene Home-Office wirtschaftlich möglich zu machen.

Die Berufsgenossenschaften sollten aufgefordert werden eine Neuveranlagung der Gefahrklasse vorzunehmen und die Beiträge deutlich zu ermäßigen.

Nur so kann die Beitragsneuveranlagung helfen im Arbeitsprozess.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Corona-Virus als Arbeitsunfall

Das Corona-Virus kann Sie als Arbeitsunfall bzw. in Form des Arbeitsunfalls treffen, mit der Folge dass die Berufsgenossenschaft Verletztengeld zu zahlen hat für 78 Wochen sowie eine Verletztenrente in Höhe von bis zu 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Verläuft der Arbeitsunfall tödlich, sind für eine Witwe und zwei Waisen 80% des Bruttojahresarbeitsverdienstes zu entschädigen.

Vorausgesetzt ist, dass der Arbeitsunfall bzw. die Einwirkung des Corona-Virus plötzlich erfolgt, d. h. zeitlich begrenzt auf eine Arbeitsschicht etwa, wobei die Einwirkung von außen kommt etwa durch die Umgebungsluft im Krankenhaus für den Krankenpfleger und es muss die Einwirkung körperlich schädigend sein sowie in einem inneren Zusammenhang stehen mit der versicherten Tätigkeit, wobei Indizien sind, dass das Virus auf der Arbeitsstätte auftritt und während der Arbeitszeit.

Letztere Voraussetzung darf nicht eng gesehen werden.

Auf die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I wird Bezug genommen wonach bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Zum geschädigten Personenkreis können gehören die Krankenschwester, der Krankenpfleger, der Krankenhausarzt etc..

Wie diese Personen einer Exposition gegenüber dem Corona-Virus entgehen sollen, fragt sich.

Während der Corona-Krise entstehen gewissermaßen massenhaft Arbeitsunfälle des behandelnden Personals der Krankenhäuser, die zu entschädigen sind.

Die Anmeldung eines Arbeitsunfalls durch Corona-Virus kann schriftlich erfolgen, und zwar an die Berufsgenossenschaft, die dann Ermittlungen anstrengen muss und einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen hat.

Im Falle der Ablehnung eines berufsgenossenschaftlichen Versicherungsfalles kann Widerspruch erhoben werden und Klage, und zwar ohne besondere Umstände.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Sturz aus 10 m Höhe

Sturz aus 10 m Höhe eines Freiwilligen auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes BFDG mit der Folge schwerer Unfallverletzungen

Zum Unfallzeitpunkt leistete der Freiwillige einen freiwilligen Dienst auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.

Laut Unfallanzeige des Deutschen Roten Kreuzes ereignete sich im Bildungszentrum folgender Vorfall.

Gegen 00.50 Uhr sei der Versicherte aus 10 m Höhe von einem Balkon ohne Fremdeinwirkung gestürzt. Es seien sofort Maßnahmen am Unfallort erfolgt. Der Rettungseinsatz habe die Einweisung per Helikopter eingeleitet.

An dem besagten Tag war der Versicherte in dem zugeteilten Zimmer im 3. Stockwerk. An dieser Örtlichkeit fand ein fünftägiges Seminar statt, an welchem der Versicherte teilnahm. Das Zimmer habe er zusammen mit zwei Kollegen geteilt. „Da wir einen Balkon an unserem Zimmer angeschlossen hatten, sind wir gegen 00.00 – 00.30 Uhr mit mehreren Personen in unser Zimmer gegangen. Es waren ca. 10 Leute. Ich möchte dazu sagen, dass wir uns alle in dem Zimmer aufhielten“, so der Versicherte.

Teilweise saßen die Leute auf Stühlen und Betten. Der Versicherte weiter: Ich bin dann offensichtlich vom Balkon gestürzt. Davon weiß ich aber auch nichts mehr. Eine Zeugin gab zu Protokoll, dass sie die Person war, mit der sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Balkon befand. Sie haben dort Kirschkernweitspucken durchgeführt. Das Ganze haben sie an diesem Abend zum zweiten Mal durchgeführt. Der Versicherte habe dann dabei so stark Schwung geholt, dass er kopfüber über das Balkongeländer nach unten gefallen ist.

Nach Zeugenaussage habe er, der Versicherte, ebenfalls unter Einfluss von Alkohol gestanden.

Statt den Fall seitens der Unfallversicherung Bund und Bahn abschlägig zu bescheiden, hätte erkannt werden müssen, dass es sich nachgerade um einen „Klassiker“ handelt, was den Dienstreiseunfall und die ungewohnten Verhältnisse auf der Geschäftsreise anbetrifft.

Auch hätte der Gemeinschaftsgedanke, bzw. der Gedanke der Gemeinschaftsveranstaltung, nicht übersehen werden dürfen.

Organisiert war die Sache nämlich offenbar als Gemeinschaftsveranstaltung.

Schließlich ist der Einwand einer Alkoholisierung nicht zielführend für die Behörde.

Denn in § 7 Abs. 2 SGB VII heißt es ausdrücklich:

„Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.“

Dem Rechtsuchenden in diesem Fall hätte also geholfen werden können seitens der Behörde, was nunmehr im Gerichtsverfahren erreicht werden soll.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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P R E S S E M I T T E I L U N G

P R E S S E M I T T E I L U N G

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Rechtssache, L 15 U 326/16 (S 16 U 173/13 SG Düsseldorf), die Revision zugelassen, d. h. in einem Fall,

wo ein sogenanntes „Frühchen“, d.h. eine Frühgeburt im anschließenden Krankenhausaufenthalt sich infizierte an Pseudomonas aeruginosa mit der Folge einer Meningitis, was zur Lähmung der Gliedmassen führte.

Die Frage, welche dem Bundessozialgericht grundsätzlich gestellt ist, lautet dahin, ob die Infektion des „Frühchens“ im Krankenhaus als Arbeitsunfall zu entschädigen ist, d.h. als Versicherungsfall im Sinne von § 2 I 15 a Sozialgesetzbuch VII.

Dass ein ganzes Krankenhaus mit Pseudomonas aeruginosa verseucht war, führte zu diesem besonders schwerwiegenden Versicherungsfall der Frühgeburt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Selbstausbeutung von Familienangehörigen im Familienbetrieb, Tätigkeit wie ein Versicherter

In der gesetzlichen Unfallversicherung hat man seinerzeit eine Vorschrift eingebracht, § 539 Abs. 2 RVO, die arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten von Familienangehörigen unter Versicherungsschutz stellte.

Ansonsten würden langjährig Beschäftige in einem Familienunternehmen bei Abeitsunfall oder Berufskrankheit leer ausgehen, etwa die Ehefrau oder die Kinder oder sonstige Verwandte.

Interessant ist diese Tätigkeit wie ein Versicherter im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch die Einwirkung von organischen Lösungsmitteln.

Zunehmend aber erklären offenbar die Sozialgerichte diese Tätigkeiten von Familienangehörigen zu unternehmerischen Tätigkeiten, obwohl man in einem Reinigungsbetrieb sich nicht vorstellen kann, daß dort überhaupt unternehmerische Tätigkeiten stattfinden.

Bemerkenswert ist der Fall des Sozialgerichts Düsseldorf, S 6 U 522/13.

Dort hieß das Unternehmen des Ehemannes ausdrücklich Udo Reinigungscenter…

Gleichwohl erklärte das Sozialgericht die Ehefrau, die jahrzehntelang in diesem Unternehmen tätig war, zur Unternehmerin oder Mitunternehmerin.

Es entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse und nicht, wie sich die Klägerin wohl möglicherweise unglücklich ausdrückt, indem sie etwa von unserem Betrieb spricht.

Eine solche Identifikation mit dem Unternehmen schließt die Versicherteneigenschaft allerdings keineswegs aus, wie andere Fälle zeigen.

Für die Ehefrau ist es eine Frage, ob nun ihre Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie, entschädigt wird oder nicht.

Es gilt die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, danach soll sichergestellt werden, und zwar zwingend, daß die sozialen Rechte des Betroffenen möglich weitgehend verwirklicht werden bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften.

Die Erklärung zu Unternehmern in den Fällen des § 539 II RVO bzw. § 2 Abs. 2 SGB VII ist ein ernstzunehmender Mißstand.

Die Folge ist der Verlust des Versicherungsschutzes sowie auch zum Teil erhebliche Schäden, z. B. beim Pleuramesotheliom bzw. Rippenfellkrebs durch Asbest von Ehefrau und Kindern, die jahrelang die asbestverschmutze Arbeitskleidung des Familienvaters reinigten, welche dieser von der Arbeit mit nach Hause brachte.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Psychisches Trauma als Arbeitsunfall

Psychisches Trauma eines Notfallseelsorgers vom 26.12.2008 als Arbeitsunfall und Entschädigung insbesondere in Form der Verletztenrente

Ein Fall der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gibt Anlass zu dem folgenden Vermerk.

Der Versicherte war am 26.12.2008 als Notfallseelsorger tätig, wobei er ein psychisches Trauma erlitt.

Als Folge dieses Einsatzes wurde im Rahmen eines im Verfahren geschlossenen Vergleichs vor dem Bay. Landessozialgericht eine unfallbedingte ängstlich-depressive Reaktion mit anschließender Anpassungsstörung anerkannt.

Diesseitiger Ansicht nach ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem solchen Fall einer PTBS posttraumatischen Belastungsstörung mit 50% zu veranschlagen.

Demgegenüber wandte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ein:

„Es lassen sich keine unfallbedingten relevanten funktionellen Einschränkungen belegen“.

Es ist darauf hinzuweisen, daß ein psychisches Trauma nicht wie eine traumatische Amputation etwa eines Unterschenkels wirkt.

Dies hätte sich überdies auch der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft aufdrängen müssen.

Insofern bleibt das Ergebnis des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht abzuwarten.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Veranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Veranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Gefahrtarifstelle 16

Der Gefahrtarif für Sportunternehmen ist ausweislich des Textes zu I als Gewerbezweigtarif gefasst.

Mithin ergibt sich eine grundsätzlich geltende Gefahrklasse ab 2013 von 2,52.

Auf die Gefahrtarifstelle 16.3 wird dieserhalb Bezug genommen.

Unverhältnismäßig ist allerdings dann die Veranlagung hinsichtlich der bezahlten Fußballsportler mit einer Gefahrklasse von sage und schreibe 54,05.

Sonstige bezahlte Sportler und Sportlerinnen werden ab 2016 mit einer Gefahrklasse von 52,25 belegt.

Am 02. Mai schreibt die Rheinische Post „Am 15. werden 650.000,00 € für die Berufsgenossenschaft fällig“, und zwar hinsichtlich der Düsseldorfer DEG, Mitglied der Deutschen Eishockey-Liga.

Die DEG aus Düsseldorf ist also ein Fall des Gefahrtarifs der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Tarifstelle 16.2 mit einer aktuellen Gefahrklasse von 52,25.

Gemessen an unserer Verfassung dürfte es nicht zulässig sein, die Spitzensportler derart abzustrafen bzw. die Sportunternehmen hinsichtlich der Spitzensportler.

In unserer Werteordnung dienen die Ausübung von Sport und die damit verbundenen Risiken der Gesundheit der Bundesbürger und dem Ansehen der Bundesbürger und dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland.

So wird die Bundeskanzlerin bei Fußballveranstaltungen internationalen Zuschnitts bishin in die Umkleidegarderobe der Fußballnationalmannschaft gesehen.

Diese Wertschätzung des Sports und dessen Nutzen vertragen sich in keiner Weise mit einer derartigen Abstrafung bei der Beitragserhebung.

Selbst die Gefahrklasse 2,52 Gefahrtarifstelle 16.3 übrige Versicherte differenziert nicht korrekt, wenn die minderen Risiken der kaufmännisch verwaltenden Teile ausgeklammert sind respektive vernachlässigt werden.

Ein Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, welches sich ungerechtfertigt behandelt fühlt bei der Beitragsveranlagung, kann zur Berufsgenossenschaft hin Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu stellen.

Die Beiträge für die Berufsgenossenschaft in Höhe von 650.000,00 € tragen nach Rheinischer Post am 02.05.2016 dazu bei, daß sich so wörtlich die „Lage bei der DEG zuspitzt.“

Die Ausübung von Spitzensport darf nicht an der Höhe der berufsgenossenschaftlichen Beiträge scheitern.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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