Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Man möchte es nicht glauben:

Liegt ein Pleuramesotheliom weiter zurück, kann bereits aus diesem Grunde eine Ablehnung erfolgen durch die Berufsgenossenschaft, und zwar im Missverständnis der Gegebenheiten.

Im Schnitt der Fälle benötigt ein Pleuramesotheliom zu dessen Entstehung 30 Jahre.

Die Dauer der Entstehung eines Pleuramesothelioms taugt also nicht als Ablehnungsgrund, sondern weist hin auf den Zusammenhang des Pleuramesothelioms mit der Asbestbelastung, die 30 Jahre benötigt im Schnitt.

Es gibt allerdings Fälle, wo die Latenzzeit 10 Jahre betragen mag oder gar 50 Jahre.

Eine Rückfrage beim Mesotheliomregister kann zur Klärung beitragen.

Warum die Berufsgenossenschaften sich so schwer tun bei der Entschädigung von Pleuramesotheliomen, fragt sich. Wahrscheinlich tritt eine Hemmung deshalb ein, weil die Entschädigung gleich gewissermaßen in die vollen geht, nämlich bei der Verletztrenrente auf 100%.

Außerdem können schwerlich Hinterbliebenenleistungen abgelehnt werden.

 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Pleuramesotheliom (Berufskrankheit Nummer 4105)

Nicht selten findet sich gerade bei der Gruppe der Pleuramesotheliome – einem tückischen Rippenfellkrebs – der Einwand des berufsgenossenschaftlichen Mitarbeiters, man könne nur die Obduktion abwarten, zu Lebzeiten sei der Beweisgrad des Vollbeweises nicht erfüllt.

Zu bedenken ist, dass im Merkblatt der Berufskrankheiten Nummer 4105 es heißt „Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht bei jedem Mesotheliom“.

Also kann zu Lebzeiten sehr wohl die Anerkennung eines Pleuramesothelioms erfolgen und die Entschädigung der Verletztenvollrente und der Hinterbliebenenleistungen.

In § 287 analog ZPO in Verbindung mit § 202 SGG ist geregelt:

„Die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, beurteilt sich nach der freien richterlichen Überzeugungsbildung“.

Derzeit ist offenbar kein Kraut gewissermaßen dagegen gewachsen, dass die Berufsgenossen-schaft den Vollbeweis fordert, während es tatsächlich nur um die richterliche Überzeugungs-bildung geht, die freigestellt ist.

Für die betroffenen Familien geht es um viel.

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Pleuramesotheliom

Eine Zuständigkeit eines niederländischen Trägers für die Feststellung und Entschädigung der Berufskrankheit Nr. 4105 kommt nicht in Betracht, weil die Niederlande keine Unfall- und Berufskrankheitenversicherung führen.

Einen Versicherungsfall Berufskrankheit und eine darauf beruhende Leistung gibt es mithin in den Niederlanden nicht.

War also ein Versicherter asbestgefährdet in den Niederlanden und in Deutschland und kommt es zu einem Berufskrebsfall der Berufskrankheit Nr. 4105 Mesotheliom durch Asbest, ist der deutsche Träger zuständig mit den Leistungen, die in Deutschland üblich sind.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht 

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Pleuramesotheliom, im grenzüberschreitenden Verkehr

Berufskrankheit Nr. 4105 der Deutschen Liste, Pleuramesotheliom, im grenzüberschreitenden Verkehr;

hier: In Deutschland besteht ein Verdacht auf eine Berufskrankheit bei jedem
Mesotheliom, siehe amtliches Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums zur
Berufskrankheit 4105, IV.

Auf Seite 2 weiter unten des Widerspruchsbescheides heißt es in einem Fall der Berufsgenossenschaft HM:

„Ihr Ehemann war in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Asbest exponiert.“

Es fragt sich, warum nicht dann bei Feststellung der Diagnose Asbestmesotheliom und bei einer stattgehabten Gefahrdung gegenüber Asbest in Deutschland die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft festgestellt wird und diese in eine Entschädigung des vorliegenden Falles eines Niederländers eintritt.

Die Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland sind in einem Berufskrankheitsfall beachtlich.

Zu Lebzeiten fällt eine Verletztenrente von 100 % MdE an, d.h. von 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Die Witwenrente wiederum macht 40 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes aus.

Stattdessen aber verweist die Berufsgenossenschaft auf die Niederlande.

Diesbezüglich ist es auch trotz des Widerspruchsbescheides der Berufsgenossenschaft Holz und Metall zweifelhaft, dass die Niederlande über ein Berufskrankheitenrecht verfügen, bzw. ein solches praktizieren würden.

Auch wenn also die letzte gefährdende Tätigkeit in den Niederlanden verrichtet wurde von Versicherten, bewendet es bei der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für den vorliegenden Fall.

Bereits wenige Tage einer Asbestexposition beruflicher Art genügen, ein Pleuramesotheliom, d.h. einen sehr schmerzhaften Asbestkrebs, zu verursachen.

Die Berufsgenossenschaft behauptet im angefochtenen Widerspruchsbescheid:

„Die Zuständigkeit eines bundesdeutschen Versicherungsträgers hingegen käme im Sinne eines „zweitletzten Expositionsstaates“ nur in Betracht, wenn in dem Land der letzten Exposition (Niederlande) das Mesotheliom als asbestinduzierte Erkrankung unbekannt oder zumindest eine wie auch immer geartete Entschädigung generell nicht vorgesehen wäre.“

Vorsorglich sollte sich ein Geschädigter in jedem Fall an den deutschen Träger halten, d.h. die Berufsgenossenschaft, weil die Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft nicht zu übersehen ist.

Vorsorglich sollte ein Betroffener, bzw. die Witwe und die Waisen, aber auch versuchen, zusätzliche Leistungen in den Niederlanden zu erreichen, weil der Schaden bedingt durch ein Pleuramesotheliom durch Asbest irreparabel ist, was den Sachschaden anbetrifft und das Schmerzensgeld.

In der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft soll ein Schmerzensgeldanteil enthalten sein, was so nicht erkennbar zu sein scheint.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Konkurrierende Kausalitäten beim Pleuramesotheliom durch Asbest

Konkurrierende Kausalitäten beim Pleuramesotheliom durch Asbest;

hier: Berufskrankheit Nr. 4105

Bei folgender Konkurrenzlage lehnt die Berufsgenossenschaft Holz und Metall einen beruflichen Zusammenhang eines Pleuramesothelioms ab:

„Nach den Ermittlungen unseres Präventionsdienstes war Ihr Ehemann während seiner beruflichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 14.02.1966 bis 31.12.1968 bei der Firma L. einer kumulativen Asbestbelastung von 1,44 Faserjahren ausgesetzt.

Daneben war Ihr Ehegatte während seiner Tätigkeiten in den Niederlanden vom 01.01.1959 bis 31.07.1964 in der Textilfabrik vom 25.09.1964 bis 06.01.2966 beim Militärdienst in den Niederlanden und vom 01.01.1969 bis 31.12.1979 in der Firma M. einer Asbestexposition von 1,15 Faserjahren ausgesetzt.“

Das niederländische Sozialversicherungssystem sehe eine gesetzliche Unfallversicherung und einen Versicherungsschutz gegen Berufskrankheiten nicht vor, so dass eine berufliche Asbestexposition während einer Beschäftigung in den Niederlanden grundsätzlich als unversichert in der deutschen Unfallversicherung anzusehen ist.

Sowohl die Asbestbelastung während der versicherten Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als auch die Asbestbelastung während der Beschäftigung in den Niederlanden war jede für sich allein betrachtet, jeweils von Art und Umfang, wie auch von der Latenzzeit her, geeignet ein Pleuramesotheliom zu verursachen.

Die Berufsgenossenschaft aber weiter:

Es ergäben sich nach Auswertung der Unterlagen keine Hinweise dafür, dass eine dieser Einwirkungen überwiegt oder ansonsten ein höheres Risiko für die Entstehung eines Pleuramesothelioms darstellt.

Es bestünden so keine Anknüpfungspunkte dafür, dass sich gerade das aus der beruflichen Asbesteinwirkung in Deutschland ergebende Risiko, an einem Pleuramesotheliom zu erkranken, verwirklicht hat.

Wie hier berufsgenossenschaftlich die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung übersehen wird, in dem Sinne, dass eine wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend ist, erscheint als einigermaßen erstaunlich in einem Fall des Pleuramesothelioms, wo der Verdacht auf eine Berufskrankheit bereits bei jedem Fall besteht, laut Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 4105.

Auf BSG in NJW 1964, 2222, muß Bezug genommen werden, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm in dem Sinne, dass wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Es wird der Hinweis gegeben, dass selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Die Kausalitätsnorm im Sinne der wesentlichen Mitursächlichkeit greift insbesondere dann, wenn der Berufskrankheitsfolgezustand nicht realiter teilbar ist in verschiedene Ursachenketten.

Dann bedeutet die Anwendung der Kausalitätsnorm gerade die berufsgenossenschaftliche Totalreparation und nicht etwa den Ausschluß der Leistungen.

Es ist nicht auszudenken, wie viele Fälle inzwischen aufgrund entsprechender berufsgenossenschaftlichen Einlassungen abgelehnt worden sind. Man könne ja nicht die konkreten Anknüpfungspunkte für eine Erkrankung in Deutschland erkennen.

In unserem Fall war der Widerspruch die logische Folge der Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft, weshalb nunmehr die Widerspruchsstelle bei der Berufsgenossenschaft gefragt ist.

Ob hier der Arbeitnehmer und der Arbeitsgebervertreter es mitmachen, einen offenkundigen Entschädigungsfall zur Ablehnung zu bringen, bleibt abzuwarten.

In diesem Fall ist Klage zu erheben gegen den Widerspruchsbescheid, wenn denn ein solcher ergeht, woraufhin dann das Sozialgericht gefordert ist.

Rechtsanwalt
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Pleuramesotheliome der Familienangehörigen von Asbestisolierern, Dachdeckern etc.

Pleuramesotheliome der Familienangehörigen von Asbestisolierern, Dachdeckern etc.;

hier: Diskriminierung der asbestkrebserkrankten Familienangehörigen, Kinder, Ehefrau durch die Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht, d. h. Leistungsausschluss unter ausdrücklichem Hinweis auf die „Sonderbeziehung Familie“.

So stellt man sich gemein hin nicht den besonderen Schutz von Ehefrau und Familie durch die staatliche Ordnung vor in den Fällen, wo die ebenfalls zu Schaden kommenden Familienangehörigen krebskrank werden infolge des Haushaltskontaktes mit dem Versicherten, der die asbestkontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause bringt, die sodann von Ehefrau und Kindern gereinigt wird, ausgebürstet, gewaschen usw..

Das Pleuramesotheliom, die gefährlichste Berufskrebsart, die es gibt, kennt nur eine Ursache, nämlich die Asbesteinwirkung auf den Körper des Betroffenen.

Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.

Aber nun zum konkreten Fall:

Das Kind bzw. die Tochter des versicherten Dachdeckermeisters d. h. berufsgenossenschaftlich versicherten Dachdeckermeisters war 7 Jahre alt, als es damit begann, des Vaters Arbeitskleidung reinigen zu helfen zusammen mit der Mutter.

Dreißig Jahre später erkrankt das Kind an einem Asbestmesotheliom, in diesem Fall an einem Bauchfellmesotheliom, das ebenfalls in der Berufskrankheit Nr. 4105 unter Schutz, d. h. Versicherungsschutz gestellt ist.

Der Antrag an die Berufsgenossenschaft zielte darauf ab, eine Entschädigung des familienanghörigen Kindes zu erreichen, Stichwort „Tätigkeit wie ein Versicherter“ § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.

Die Vorgängervorschrift lautete § 539 Abs. 2 RVO.

Diese Vorschrift hatte man in das Sozialgesetzbuch eingefügt, um den Schutz etwa von Familienangehörigen zu bewirken, die ernstliche Handreichungen im gewerblichen Bereich erbringen.

Genau das aber, die ausdrücklich so bezeichnete „Sonderbeziehung Familie“, gereicht aber dann hier der Tochter des versicherten Dachdeckermeisters zum Nachteil, das Kind hätte ja im Rahmen der Kindespflichten gehandelt.

Bilden wir zum besseren Verständnis ein Beispiel:

Das Nachbarkind hat bei der Reinigung der Arbeitskleidung des Dachdeckermeisters mitgeholfen.

Das Nachbarkind erkrankt dreißig Jahre später an einem Pleuramesotheliom, Berufskrankheit Nr. 4105.

Hier könnte das Landessozialgericht nicht den Einwand begründen, und zwar im Sinne einer Sonderbeziehung Familie.

Der Fall wäre nach § 2 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit der Berufskrankheitenverordnung Nr. 4105 entschädigungspflichtig.

Dabei ist dann noch zu beachten, dass § 2 Abs. 2 SGB VII so auszulegen ist, dass die sozialen Rechte der Anspruchstellerin möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Die Ablehnung dieser Fälle durch Berufsgenossenschaften und Gerichtsbarkeit, hier die Sozialgerichtsbarkeit, ist nicht nur menschlich, sondern auch sozialrechtlich ein Skandal, der gewissermaßen zum Himmel schreit.

Die Betroffenen werden sich selbst überlassen von der Berufsgenossenchaft, die diese Fälle im Rahmen der Berufskrankheitsverhütung hätte verhüten müssen.

Nicht einmal an den berufsgenossenschaftlichen Überwachungsuntersuchungen dürfen die Familienangehörigen teilnehmen, die so asbestgefährdet tätig waren und asbestkrebskrank werden.

Die Sozialrichter fachsimpelten in der betreffenden mündlichen Verhandlung darüber, wieviel Stunden die Mitarbeit des Kindes im Familienhaushalt Pflicht des Kindes ist.

Die Verwechslung objektiver Kriterien im Sinne der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung mit der subjektiven Vorstellung des versicherten Kindes ist Kernbereich der Anwendung der sog. finalen Handlungstendenz, einer Berufsgenossenschaftlichen Konstruktion, die es indiziert, den gewerblichen Bereich mit dem Privatbereich der Familie zu verwechseln.

Man muss sich vergegenwärtigen, dass bereits wenige Tage einer Asbestbelastung dreißig Jahre später die Entstehung eines Pleuramesothelioms verursachen können.

Im Fall des LSG NRW – L 15 U 484/16 – betrug die Asbestexposition einen Zeitraum vom 7. Lebensjahr, d. h. von 1970 bis ca. 1981.

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Rolf Battenstein
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50-Euro-Witwen

Die „50-Euro-Witwen“ der Deutschen Rentenversicherung, wenn der versicherte Ehemann einen beruflichen Asbestkrebs erleidet, Berufskrankheit Nr. 4105 (Pleuramesotheliom), den die Berufsgenossenschaft mit einer eigenen Witwenrente zu entschädigen hat.

Die Witwen in entsprechenden Fällen berichten, daß sie ihren Lebensstandard durch das Ableben ihres Mannes nicht mehr halten können und auch ihre Vermögen aufbrauchen müßten.

Dies hängt damit zusammen, daß die berufsgenossenschaftliche Leistung nicht voll der Witwe zugute kommt, sondern die Deutsche Rentenversicherung in solchen Fällen eine Anrechnung der berufsgenossenschaftlichen Witwenrente auf die Witwenrente der Rentenversicherung vornimmt und Erstattung von der Berufsgenossenschaft verlangt.

Mithin verbleibt den Witwen in der Regel von der zuvor etwa bei 1.000,00 EUR liegenden Witwenrente der Rentenversicherung ein Betrag von 50,00 EUR im Schnitt monatlich.

Die Witwenrente soll angeblich dem Schutz der Verfassung, Eigentumsschutz, nicht unterliegen, weil die Witwe nicht selbst Beträge zur Rentenversicherung erbracht hätte.

Der Begriff „50-Euro-Witwe“ ist nicht herabsetzend gemeint, sondern soll den krassen Eingriff in die Renten der Witwen erhellen, was diesseitiger Auffassung nach absolut unverhältnismäßig ist.

Schließlich sind die Ehemänner hier in diesen Fällen nicht an Altersschwäche gestorben, sondern an der schlimmsten Asbestkrebsart, die wir kennen, an einem Pleuramesotheliom.

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Verjährungseinrede der Berufsgenossenschaft

Verjährungseinrede der Berufsgenossenschaft im Falle der Berufskrankheit Nr. 4105

 

Stichwort: in praeteritum non vivitur – In der Vergangenheit wird nicht gelebt

 

Pleuramesotheliom, wo für 9 Leistungsjahre an Witwenrente berufsgenossenschaftlich die Einrede der Verjährung erhoben worden ist, Fall des SG Frankfurt – S 8 U 63/11 -.

 

Bei Prüfung der Verjährungseinrede der Berufsgenossenschaft gegenüber der Zahlung rückwirkend einer Witwenrente führt das Sozialgericht Frankfurt folgendes aus:

 

„Sofern der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen lässt, daß sich mit dem tödlichen Ausgang einer Berufskrankheit 4105 (Pleuramesotheliom) die wirtschaftliche Lage einer Familie fatal zu deren Lasten verändert, wenn nicht die Berufsgenossenschaft eintritt, stellt dies keinen Umstand dar, der in dieser Allgemeinheit bei der Ermessensentscheidung des Unfallversicherungsträgers zu beachten war.

 

Im Hinblick auf den Zweck der Verjährung ist nämlich zu berücksichtigen, so daß Sozialgericht, ob die Leistung nach langer Zeit noch den damit verfolgen Zweck erreichen kann. Denn in der Gesetzesbegründung zu § 45 SGB I ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß Sozialleistungen regelmäßig ihren eigentlichen sozialpolitischen Zweck nicht mehr erfüllen können, wenn sie nach längerer Zeit als Nachzahlung erbracht werden.(Stichwort: „in praeteritum non vivitur“).“

 

Wenn man dem Sozialgericht darin folgt, daß die Erhebung der Verjährungseinrede eine Ermessensentscheidung ist, dann ist es einigermaßen erstaunlich, daß in einem sehr ausführlichen Urteil gleichwohl nicht auf die maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I eingegangen wird.

 

Bei Ausübung von Ermessen ist nämlich sicherzustellen, so der Gesetzgeber zwingend, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers hier der Witwe oder des Rechtsnachfolgers möglichst weitgehend verwirklicht werden.

 

Prüft man also auch aus Sicht des Versicherten bzw. von dessen Familie bei einem Pleuramesotheliom der vorliegenden Art, stellt man fest, daß die Leistungen von Amts wegen festzustellen gewesen wären.

 

Es ist den Berufsgenossenschaft auch keineswegs unmöglich, die auftretenden Asbestmesotheliomfälle von Amts wegen zu eruieren, weil der Verdacht auf eine Berufskrankheit bei jedem Mesotheliom gegeben ist, wie es ausdrücklich im Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums zur Berufskrankheit Nr. 4105 heißt.

 

Dabei sind es keineswegs viele Fälle, die zu ermitteln wären, die allerdings so dringlich sind von dem fatalen Schicksal des Betroffenen her, daß man es nicht glauben möchte.

 

Aber auch ansonsten lebt die Sozialgerichtsbarkeit nicht in der Vergangenheit.

 

Wie anders wäre es zu erklären, daß allen Ernstes bei Asbestbelastungen den Betroffenen entgegengehalten wird, entweder derartige Asbestbelastungen seien in dem gewerblichen Berufsleben nicht feststellbar oder aber es wären die Grenzwerte eingehalten worden.

 

In keinem Fall war dies so in der Vergangenheit.

 

Bei einer einfachen Lärmschwerhörigkeit kam aus dem Kesselwerk, daß von der Berufsgenossenschaft angeschrieben wurde, der Hinweis, bei dem Kesselwerk wäre keine Lärmbelastungen feststellbar, obwohl vor Lärm, etwa 120 dB die Deckenpanele bzw. Deckenplatten gewissermaßen abplatzten.

 

Es stünde der Sozialgerichtsbarkeit sehr gut zu Gesicht, in der Vergangenheit zu leben, um die Sachverhalte tatsächlich zu ermitteln, deren Einzelheiten, d. h. die arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Vergangenheit nachgerade sträflich übersehen werden.

 

 

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Ablehnung der Abfindung

Ablehnung der Abfindung durch die Berufsgenossenschaft im Falle einer Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom

Nicht nur im Falle des Pleuramesothelioms verweigert die Berufsgenossenschaft die Abfindung der Verletztenvollrente zur Hälfte auf 10 Jahre, sondern nunmehr geschieht das gleiche auch bei einem Mesotheliom des Peritoneums, Berufskrankheit Nr. 4105, durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards.

Lakonisch wird seitens der Berufsgenossenschaft RCI in einem Bescheid vom 02.10.2013 Folgendes festgehalten:
„Mit Schreiben vom 26.02.2013 haben Sie eine Abfindung Ihrer Rente nach den §§ 78, 79 SGB VII um 50% für einen Zeitraum von 10 Jahren beantragt.

Dieser Antrag wird abgelehnt. Eine Abfindung wird versagt.

Begründung:

Auf eine Abfindung haben Sie keinen Rechtsanspruch. Voraussetzung für eine Abfindung ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich sinkt. Außerdem muß Ihre Lebenserwartung über dem Abfindungszeitraum liegen. Wir haben nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden und dabei die besondere Schwere Ihres Gesundheitszustandes und die Entwicklungstendenz der Leiden berücksichtigt.“

 

Dies belegt, daß gegenwärtig kein mesotheliomkrebskranker Versicherter im Falle der Berufskrankheit Nr. 4105 erreicht, eine Abfindung seiner Verletztenrente wenigstens zur Hälfte auf 10 Jahre zu erhalten.

 

Dabei geht es nicht um eine eigene Lebensführungsschuld, wenn seine Lebenserwartung herabgesetzt ist.

 

Dies ist berufskrebsbedingt und also der Berufskrebserkrankung Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105 eigentümlich.

 

Die Härte der berufsgenossenschaftlichen Ablehnung in dem bezeichneten Bescheid vom 02.10.2013 wird besonders deutlich, wenn man die Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I prüft.

 

Bei der Ausübung von Ermessen ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.

 

Das Gegenteil ist vorliegend der Fall. Man nimmt dem Versicherten und Mesotheliomkrebserkrankten die Verfügung über seine Einnahmen, obwohl dieser sich selbst nicht mehr etwa bei einer Lebensversicherung schützen lassen könnte im Krebsfall.

 

An Härte sucht die berufsgenossenschaftliche Ablehnung ihresgleichen.

 

Die Bewilligung der Abfindung wäre immerhin eine Wohltat gegenüber einem tödlich Berufskrebserkrankten, auf die der Betroffene äußersten Wert legen muß.

 

Denn es geht in aller Regel um die Versorgung seiner Familie.

 

Da es sich bei dem Mesotheliom i. S. d. Berufskrankheit Nr. 4105 um eine seltene Erkrankung handel, wäre die Bewilligung von Abfindungen in vergleichbaren Fällen von den Berufsgenossenschaften gewissermaßen zu verschmerzen, die überdies nichts dagegen getan haben, daß die Voraussetzungen der Asbestmesotheliome sich im Arbeitsleben seinerzeit verwirklichten.

 

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Verdacht bei einem Pleuramesotheliom (Asbest)

Asbest:

Verdacht bei einem Pleuramesotheliom auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105

 

Im amtlichen Merkblatt des BMA heißt es zur Berufskrankheit-Nr. 4105:

 

„Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.“

 

Gem. einer Kommentarstelle Berufskrankheitenverordnung (BKV) Mehrtens/Brandenburg ist festzuhalten:

 

„Die Korrelation zwischen Mesotheliomerkrankungen und Asbestexposition ist so deutlich, daß der Verdacht auf eine Berufskrankheit bei jedem Mesotheliom begründet ist.“

 

Demzufolge verpflichte bereits die sichere Diagnose den Arzt zur Erstattung der Berufskrankheitenanzeige, auch wenn zunächst eine offensichtlich berufliche Asbesteinwirkung nicht greifbar erscheint.

 

In drei Asbestmesotheliomfällen, d. h. also Pleuramesotheliomfällen, in welchen also die Berufsgenossenschaft allen Ernstes die Exposition bestritten hatte, gelang der Nachweis der Asbestexposition im Gerichtsverfahren, und zwar im Berufungsverfahren, so daß die Berufsgenossenschaft anerkennen mußte oder dahingehend verurteilt wurde.

 

Ein Fall betraf einen Journalisten von dpa, der in Moskau beruflich eingesetzt war und dort eine Asbestexposition erlitten hatte.

 

Der nächste Fall betraf einen Versicherten, der in einem Stahlwerk arbeitete bzw. bei Sandvik.

 

Der dritte Fall, der erfolgreich erstritten werden konnte, betraf eine Zahnarzthelferin, die durch gelegentlichen Asbestkontakt im Zahnarztlabor, wo Muffelringe Einsatz fanden, mit asbesthaltigem Vlies, gefährdet war.

 

Erlebt die Erkrankte die berufsgenossenschaftliche Entschädigung bzw. berufsgenossenschaftliche Anerkennung noch zu Lebzeiten, gibt es eine Verletztenrente von 100% MdE.

 

In den meisten Fällen sind die Betroffenen allerdings verstorben, wenn die berufsgenossenschaftliche Anerkennung erreicht wird.

 

Dann handelt es sich um die Leistungen wie Witwen- und Waisenrenten.

 

Außerdem kommt ein Sterbegeld in Betracht.

 

Ein Fall eines Pleuramesothelioms, bei welchem angeblich kein Asbestkontakt feststellbar wäre, so die Berufsgenossenschaft, beschäftigt augenblicklich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

 

In der fraglichen Zeit waren die Atemwegsmasken, welche die versicherten Bergleute trugen, asbesthaltig.

 

Die Berufsgenossenschaft wendet nun ein, die Bergleute hätten aber die Atemschutzmasken keineswegs angelegt.

 

Dagegen steht nun eine Veröffentlichung aus März 2013, in der die damaligen Schutzmaßnahmen einschließlich der Atemschutzmasken bezeichnet sind.

 

Während der Sachverhalt und die Rechtslage eindeutig sind, muß die Witwe gegen eine berufsgenossenschaftliche Ablehnung kämpfen.

 

Gleichwohl gilt auch hier:

 

„Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet“.

 

Von Rechtswegen wäre die Berufsgenossenschaft hier in Beweisnot für die widersinnige berufsgenossenschaftliche Einwendung, die asbesthaltigen Schutzmasken wären in Wirklichkeit gar nicht getragen worden.

 

 

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