Selbstbestimmungsrecht

Selbstbestimmungsrecht der Mitgliedsunternehmen im Beitragsverfahren der Berufsgenossenschaft, was den Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu anbetrifft.

Bei der Frage der Überprüfung nach § 44 SGB X, ob denn das betreffende Mitgliedsunternehmen nicht als Versicherungsunternehmen zu behandeln sei mit der Gefahrklasse 0,41, statt mit der höheren Gefahrklasse, hatte das Mitgliedsunternehmen unter dem 10.04.2017 wie folgt Antrag gestellt:

„Nachdem ein unzutreffender Widerspruchsbescheid ergangen ist, wird hiermit

Überprüfungsantrag gestellt zur Berufsgenossenschaft und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu, und zwar deshalb, um festzustellen, dass es sich bei dem Mitgliedsunternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt mit der Gefahrklasse 0,41.“

In Erwiderung des an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gerichteten Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X wandte sich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft an das Sozialgericht Hamburg mit dem Bemerken:

„Deutet die Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Gefahrklasse vom 10.04.2017, eingegangen am 13.04.2017 (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) um und bewertet diesen als Klage.“

Das Mitgliedsunternehmen musste nun Stellung nehmen gegenüber dem Sozialgericht Hamburg, was dann auch geschah, nämlich, dass die Beklagte nicht ernsthaft einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X der kostenfrei ist, in eine Klage umdeuten kann, die kostenpflichtig ist.

Außerdem kann im Klageverfahren keine Sitzung der Widerspruchsstelle stattfinden, welche nicht nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu prüfen hat, sondern auch deren Zweckmäßigkeit.

Gewissermaßen mit Gewalt legt es die Berufsgenossenschaft darauf an, das Mitgliedsunternehmen vor Gericht zu bringen, in ein kostenpflichtiges Verfahren, wo in Wahrheit die Berufsgenossenschaft die treibende Kraft ist gewissermaßen, die gefakte „Klägerin“.

Die Frage des Verfassers geht dahin, ob es empfehlenswert sein kann, in die Klage bereits dann zu gehen, wenn die Widerspruchsstelle immer noch nicht dem Mitgliedsunternehmen Gehör vor der Widerspruchsstellensitzung gewährt.

Die Widerspruchsstelle der Berufsgenossenschaft hat weitergehende Kompetenzen, nämlich die Zweckmäßigkeitsprüfung vorzunehmen, also über die bloße Rechtmäßigkeitsprüfung hinaus, § 78 I 1 Sozialgerichtsgesetz.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenSelbstbestimmungsrecht

Konkurrierende Kausalitäten beim Pleuramesotheliom durch Asbest

Konkurrierende Kausalitäten beim Pleuramesotheliom durch Asbest;

hier: Berufskrankheit Nr. 4105

Bei folgender Konkurrenzlage lehnt die Berufsgenossenschaft Holz und Metall einen beruflichen Zusammenhang eines Pleuramesothelioms ab:

„Nach den Ermittlungen unseres Präventionsdienstes war Ihr Ehemann während seiner beruflichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 14.02.1966 bis 31.12.1968 bei der Firma L. einer kumulativen Asbestbelastung von 1,44 Faserjahren ausgesetzt.

Daneben war Ihr Ehegatte während seiner Tätigkeiten in den Niederlanden vom 01.01.1959 bis 31.07.1964 in der Textilfabrik vom 25.09.1964 bis 06.01.2966 beim Militärdienst in den Niederlanden und vom 01.01.1969 bis 31.12.1979 in der Firma M. einer Asbestexposition von 1,15 Faserjahren ausgesetzt.“

Das niederländische Sozialversicherungssystem sehe eine gesetzliche Unfallversicherung und einen Versicherungsschutz gegen Berufskrankheiten nicht vor, so dass eine berufliche Asbestexposition während einer Beschäftigung in den Niederlanden grundsätzlich als unversichert in der deutschen Unfallversicherung anzusehen ist.

Sowohl die Asbestbelastung während der versicherten Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als auch die Asbestbelastung während der Beschäftigung in den Niederlanden war jede für sich allein betrachtet, jeweils von Art und Umfang, wie auch von der Latenzzeit her, geeignet ein Pleuramesotheliom zu verursachen.

Die Berufsgenossenschaft aber weiter:

Es ergäben sich nach Auswertung der Unterlagen keine Hinweise dafür, dass eine dieser Einwirkungen überwiegt oder ansonsten ein höheres Risiko für die Entstehung eines Pleuramesothelioms darstellt.

Es bestünden so keine Anknüpfungspunkte dafür, dass sich gerade das aus der beruflichen Asbesteinwirkung in Deutschland ergebende Risiko, an einem Pleuramesotheliom zu erkranken, verwirklicht hat.

Wie hier berufsgenossenschaftlich die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung übersehen wird, in dem Sinne, dass eine wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend ist, erscheint als einigermaßen erstaunlich in einem Fall des Pleuramesothelioms, wo der Verdacht auf eine Berufskrankheit bereits bei jedem Fall besteht, laut Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 4105.

Auf BSG in NJW 1964, 2222, muß Bezug genommen werden, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm in dem Sinne, dass wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Es wird der Hinweis gegeben, dass selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Die Kausalitätsnorm im Sinne der wesentlichen Mitursächlichkeit greift insbesondere dann, wenn der Berufskrankheitsfolgezustand nicht realiter teilbar ist in verschiedene Ursachenketten.

Dann bedeutet die Anwendung der Kausalitätsnorm gerade die berufsgenossenschaftliche Totalreparation und nicht etwa den Ausschluß der Leistungen.

Es ist nicht auszudenken, wie viele Fälle inzwischen aufgrund entsprechender berufsgenossenschaftlichen Einlassungen abgelehnt worden sind. Man könne ja nicht die konkreten Anknüpfungspunkte für eine Erkrankung in Deutschland erkennen.

In unserem Fall war der Widerspruch die logische Folge der Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft, weshalb nunmehr die Widerspruchsstelle bei der Berufsgenossenschaft gefragt ist.

Ob hier der Arbeitnehmer und der Arbeitsgebervertreter es mitmachen, einen offenkundigen Entschädigungsfall zur Ablehnung zu bringen, bleibt abzuwarten.

In diesem Fall ist Klage zu erheben gegen den Widerspruchsbescheid, wenn denn ein solcher ergeht, woraufhin dann das Sozialgericht gefordert ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenKonkurrierende Kausalitäten beim Pleuramesotheliom durch Asbest

Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung

Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung bei Ausstrahlung im Falle einer Asbestkrebserkrankung, Berufskrankheit Nr. 4105, hilfsweise Prüfung des Vorliegens einer Formalversicherung

Ein Fall des Sozialgerichts Gießen, S 1 U 108/16, gibt Anlaß zu diesem Blogvermerk.

Der Versicherte, früher Mitarbeiter eines großen deutschen Industrieunternehmens erlitt im Zuge eines Auslandseinsatzes für das selbe Unternehmen eine Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom.

Als die Berufsgenossenschaft einwendete, es handele sich um keinen Fall der deutschen Berufsgenossenschaft, stellte sich heraus, daß das Mitgliedsunternehmen MAN AG Werk Nürnberg im Lohnnachweis das Entgelt des Versicherten und nunmehr Erkrankten nachgewiesen hatte, und zwar der Berufsgenossenschaft.

Insofern lag der Versicherungsschutz nahe bereits im Sinne der gesetzlichen Versicherung, weil die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 dahingeht, im Falle der Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, daß die sozialen Rechte des Anspruchsstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Hilfsweise hätte das Sozialgericht die Frage der Formalversicherung beachten müssen, deren wichtigste Grundlage die Zahlung des Beitrags des deutschen Unternehmens an die Versicherung, d.h. die Berufsgenossenschaft, darstellt.

Die Handhabung, im Ausland befindliche Mitarbeiter deutscher Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft unter den deutschen Versicherungsschutz zu stellen, entsprach der damaligen berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis, wonach berufsgenossenschaftlich hingenommen wurde, daß die Mitgliedsunternehmen für den entsprechenden Mitarbeiter im Ausland die Beiträge zur deutschen Berufsgenossenschaft zahlten.

Das Sozialgericht Gießen mochte auch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, respektieren, wo es heißt:

„Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.“

Statt dessen forderte das Sozialgericht Gießen neuen Vortrag, und zwar entgegen also der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Der Rechtsstreit um einen solchen Fall ist kein Anlaß, nicht auszuermitteln, welche Rundschreiben die Berufsgenossenschaften damals ihren Mitgliedsunternehmen dieserhalb zukommen gelassen haben.

Jedenfalls ist der Ablehnungsgrund nicht überzeugend, die Berufsgenossenschaft hätte keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Beiträge, die vom Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft mitgeteilt worden sind, tatsächlich geflossen sind.

Dies war erwiesen aufgrund der Auskunft des Mitgliedsunternehmens.

Noch Jahrzehnte später kann eine Witwe Überprüfungsantrag stellen und auch zum wiederholten Male, wenn sich die zutreffende Rechtsansicht des Versicherungsschutzes kraft Auslandsunfallversicherung oder Formalversicherung nicht durchsetzt bislang.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAuslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung