P R E S S E M I T T E I L U N G – Krankenhauskeim

Am 7. Mai 2019 hat das Bundessozialgericht eine folgenreiche Entscheidung zu treffen, B 2 U 34/17 R.

Es geht um einen Fall, in welchem ein Frühchen durch einen Krankenhauskeim, gegen den kein Kraut gewachsen ist und keine ärztliche Sorgfalt bewirken kann, dass man diesem Keim entgeht, schwerst geschädigt wurde. Das Frühchen ist heute hierdurch Tetraplegiker, also gelähmt, auf Lebenszeit.

Wir fordern, dass dieser Fall entschädigt wird durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Denn die Gesetzliche Unfallversicherung muss durch Präventivmaßnahmen dafür sorgen, dass Unfälle oder Berufskrankheiten vermieden werden.

Vorliegend besteht Versicherungsschutz, weil man im Rahmen einer stationären Maßnahme unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Seitens der Berufsgenossenschaft vertritt man die Auffassung, nicht zuständig zu sein. Dies hat weitreichende Folgen. Denn wo eine Entschädigung nicht stattfindet, werden auch keine Maßnahmen ergriffen, entsprechende gefahren zu verhüten.

In anderen Ländern in Europa bemüht man sich beispielsweise darum, Menschen, welche entsprechende Keime in sich tragen, von denjenigen organisatorisch zu trennen, welche keine Keimträger sind. Nur auf diese Art und Weise kann im Rahmen einer stationären Behandlung vermieden werden, dass es zu einer Übertragung der Keime kommt.

Miriam Battenstein
Rechtsanwältin

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Früherkennung von Asbestmesotheliomen

Früherkennung von Asbestmesotheliomen beruflicher Art etwa der Asbestisolierer, aber auch der Asbestmesotheliome von Ehefrauen und Kindern von Asbestwerkern

Berufsgenossenschaftlich übersieht man offenbar die Gruppe der Familienangehörigen von Asbestwerkern, die durch den Haushaltskontakt mit dem Vater und Asbestisolierer selbst Jahrzehnte später an einem Asbestmesotheliom erkranken und versterben.

Die Familienangehörigen erhalten keine Überwachungsuntersuchungen auf Asbest und Asbesterkrankungen wie das Asbestmesotheliom.

Die Familienangehörigen bleiben also ihrem Schicksal überlassen, obwohl sogar eine Früherkennung von Mesotheliomen nun erstmals möglich sein soll.
Das maligne Mesotheliom gehört zu den gefährlichsten Asbesterkrankungen, nach berufsgenossenschaftlicher Verlautbarung.

Eine anderweitige Erklärung der Pleuramesotheliome als durch Asbest existiert nicht.
Deshalb ist der Verdacht auf eine Berufskrankheit in jedem Fall begründet, nach dem Merkblatt zur Berufskrankheit-Nr. 4105 des Bundesarbeitsministers.

Die Berufsgenossenschaften sollten sich ihrer Verantwortung stellen als Träger der Prävention und die auftretenden Asbestmesotheliome in Deutschland ausnahmslos einer Entschädigung zuführen.

Einschränkungen sind nicht hinnehmbar, wo es doch berufsgenossenschaftlich heißt,

„Damit werden zukünfigt versicherte Personen die durch die nachgehende Vorsorge betreut werden und die ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines Mesothelioms zeigen nun die Chance auf eine frühzeitigere Behandlung haben.“

Dies muss auch für die Familienangehörigen gelten, die wie ein Versicherter damals die Arbeitskleidung etwa des Familienvaters gereinigt haben und in Folge dessen selbst an einem Asbestmesotheliom erkrankten.

Jährlich dürfte es sich bei den geschädigten Familienangehörigen um mehrere hundert Personen handeln.

Versichert wie ein Versicherter ist man durch § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII.
Diese Vorschrift gibt es, weil man geschädigte Familienangehörige ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung stellen wollte.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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