Berufskrankheitenfolge Silikose

Die gesetzliche Vermutung, dass der Tod Berufskrankheitenfolge ist im Falle der Silikose

Es überrascht, dass nicht im Einzelfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % angestrebt wird, weil dann doch die gesetzliche Vermutung des Paragrafen greift, dass der Tod Berufskrankheitenfolge sein kann.

Dem Rechtssuchenden kann also nur geraten werden, ab einer MdE von 20 % in seinem Fall die 50 % MdE anzustreben.

Hohe Kosten stehen der Entschädigung nicht entgegen.

Der Bergmann darf nicht länger leer ausgehen.

Es stehen die Rechtsbehelfe offen von Widerspruch, Klage, Berufung und nicht zuletzt das Bundessozialgericht.

Besonderes Augenmerk muss auf die arbeitstechnischen Voraussetzungen gelegt werden, weil dort oftmals Ungereimtheiten auftreten.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Update: Berufskrankheit COPD nach 2 Quarz-Feinstaubjahren

DER UM SEINE GESUNDHEIT UND SEINE
BERUFSKRANKHEITENENTSCHÄDIGUNG GEBRACHTE DEUTSCHE
BERGMANN

EIN UPDATE ANLÄSSLICH DER EINFÜHRUNG DER NEUEN
BERUFSKRANKHEIT COPD NACH 2 QUARZ-FEINSTAUBJAHREN

In den goldenen Zeiten des Bergbaus, d.h. in der Wirtschaftswunderzeit, wo der Bergmann noch der Held der Nation war, wurde berufsgenossenschaftlich der Eindruck vermittelt, daß es im Prinzip nur die Steinstaublunge, d.h. die Silikose und ihre Komplikation in Form der Silikotuberkulose seien, an denen der Bergmann erkranken könnte.

Die Arbeitsverhältnisse ansonsten wurden in Ansehung von Atemwegserkrankungen als unkritisch angesehen, etwa die Belastung gegenüber Kohlenstaub und die daraus resultierende Anthrakose.

Dies hielt sich, die Annahme nämlich, daß die Arbeitsverhältnisse unter Tage ansonsten in Ansehung der Atemwegserkrankungen unkritisch seien, bis in das dritte Jahrtausend, d.h. gewissermaßen bis in die heutige Zeit.

Gleichwohl griff unsere Anwaltspraxis ab Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit bundesweit auch die Fälle auf, wo die Berufsgenossenschaft allenfalls eine beginnende Silikose feststellen mochte, der Atemwegsschaden selbst aber wäre durch eine schicksalhafte obstruktive Bronchialerkrankung zu erklären.

Nachgerade bei jeder abgelehnten Silikose wurde also unsererseits Antrag auf Anerkennung dann eben einer Berufskrankheit 4301/4302 (Asthma Bronchiale/Obstruktive Atemwegserkrankung) gestellt. Dabei konnte also einmal die Ablehnung einer Silikose dem Grunde nach oder aber die Ablehnung einer Entschädigungspflicht für die dem Grunde nach anerkannte Silikose vorausgegangen sein.

Von letzterer Art fallen jährlich etwa 1.500 Fälle im Schnitt der Jahre an.

Schwerste Schäden für die Bergleute brachte die Änderung der Begutachtungspraxis, durch die sog. Moerser Konvention in den 70er Jahren einsetzend mit sich.

So wollte man offenbar gutachterlich und berufsgenossenschaftlich nur noch dann eine rentenberechtigende MdE für die Verletztenrente anerkennen, wenn eine Silikose nach der sogenannten ILO Klassifikation 3/3 feststellbar war.

In der Erfahrung und Erinnerung des Verfassers befinden sich Fälle, die zuvor mit 70% MdE als Staublunge bedacht waren, nach der Moerser Konvention aber nunmehr nur noch wohlwollende 20 % MdE ausmachen sollten.

Berufsgenossenschaftlich ging damals parallel zu der Anwendung der Moerser Konvention eine Meldung durch die Medien, daß die schweren Fälle an Silikose rückläufig seien.

Tatsächlich aber war nur die Begutachtungspraxis geändert worden, mit dem fatalen Ergebnis, daß die Rentenwerte um 50 % gekürzt werden konnten.

Die Auswirkungen der Moerser Konvention betreffen aber nicht nur die damals erkrankten Bergleute, sondern auch jeden Neufall einer Silikoseerkrankung, der auch lange nach der Pensionierung des Bergmannes auftreten kann.

Was die Berufsgenossenschaft und mit ihr die Gutachter unterlassen, ist die Prüfung im Sinne einer sog. abstrakten Schadensberechnung, Anstellung eines Vergleichs vorher/nachher, in welchem Umfang durch die festgestellte Silikose
Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entfallen sind.

Diese Prüfung schreibt nunmehr das Gesetz sogar selbst zwingend vor, § 56 Abs. 2 SGB VII.

Frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daß aus prophylaktischem Ansatz entfallende Arbeitsplätze bei Feststellung einer MdE für eine entstandene Silikose nicht mitzuberücksichtigen wären, sind aufgrund der Fassung des Sozialgesetzbuches VII, hier § 56 Abs. 2 SGB VII überholt.

Zum Beweis dessen wird der Gesetzeswortlaut an dieser Stelle wörtlich wiedergegeben.

§ 56 Abs. 2 SGB lautet im ersten Satz wie folgt:

„Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.“

D.h.. nach dem Gesetzeswortlaut ist in erster Stufe zu prüfen, ob eine körperliche Beeinträchtigung vorliegt.

Eine Silikose stellt eine Vernarbung dar, und zwar in der Lunge, die dadurch versteift
ist.

In der zweiten Stufe stellt sich dann die Frage nach der Verminderung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Nach Zählungen der IG-Metall war vor der Wiedervereinigung seinerzeit für die alten Bundesländer festzustellen, daß 9 Mio. Arbeitsplätze atemwegsbelastet waren.

Diese Erwerbsmöglichkeiten entsprechend belasteter Art entfallen für einen Bergmann, bei dem eine Silikose festgestellt ist.

Daraus errechnet sich dann nach der zwingenden Vorgabe des Gesetzes der Rentensatz.

Ergibt die MdE einen Satz von 20 % (Einstiegssatz), entspricht das grob gesagt 20 % des Nettoeinkommens, das jährlich zu dynamisieren ist entsprechend den Rentenanpassungsgesetzen und -Verordnungen.

Diese Leistungen setzen einen konkreten Verdienstausfall nicht voraus, weil abstrakte Schadensberechnung, und sind steuerfrei.

Offenbar aus Kostengründen wurde berufsgenossenschaftlich die Anerkennung und Entschädigung von Silikosen außerordentlich restriktiv gehandhabt, obwohl in keinem Fall der Röntgenbefund einer Silikose dem klinischen Bild entspricht, das sehr viel schlimmer ausfallen kann.

Aber nicht nur in den jährlichen 1.500 Silikosefällen, die nur dem Grunde nach anerkannt werden, wird die Entschädigung zu Unrecht abgelehnt.

Auch die berenteten Silikosen werden mit zu niedrigen Rentensätzen bedacht, indem man immer wieder berufsgenossenschaftlich versucht, die Obstruktionen in den Atemwegen als schicksalhaft hinzustellen.

Selbst die Erweiterung der Berufskrankheitenliste um die Fälle der Berufskrankheit 4111 (chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren) hat für die Bergleute der ersten Stunde und der 50er, 60er, 70er Jahre keine Erleichterung gebracht.

Denn Fälle aus der Vorzeit vor der Erweiterung der Berufskrankheitenliste zum 01.01.1993 werden nicht entschädigt.

Die Berufsgenossenschaft prüft also, ob die chronische obstruktive Bronchitis oder das Emphysem schon vor dem Stichtag aufgetreten ist, also bereits in 1992 oder früher, und lehnt mit dieser Begründung die berufsgenossenschaftliche Entschädigung auch dann ab, wenn der Versicherte etwa 150 Feinstaubjahre entsprechender Art aufweist.

Freiwillig prüft die Berufsgenossenschaft in solchen Fällen nicht, ob denn dann nicht wenigstens eine Berufskrankheit Nr. 4301/4302 festzustellen ist.

Ein weiteres Kapitel sind die unter Tage erlittenen Asbestkrebsfalle, insbesondere in Form der Asbestmesotheliome, Berufskrankheiten 4103 bis 4105, welch letztere in deutlicher Anzahl aufgetreten sind.

Unsere Anwaltskanzlei hegt die Befürchtung, daß unter Tage zu Zwecken des Brandschutzes auch Asbest zum Einsatz gekommen ist.

Asbesteinwirkungen können Untertage auch von Kupplungen und Bremsbelägen und
ähnlichem ausgegangen sein.

Mitglieder der Grubenwehr konnten gegenüber asbesthaltigen Feuerschutz oder
Atemschutz exponiert sein.

Untertage wurden auch elektrische Leitungen/Schaltkästen asbestisoliert. Jedenfalls zeugt die hohe Zahl von im Bergbau aufgetretenen Asbestmesotheliomen für erhebliche Einwirkungen Untertage.

Schließlich stellt sich heraus, daß seinerzeit asbesthaltige Staubmasken unter Tage verwendet worden sind, welche für die Entstehung des Mesothelioms ursächlich wurden.

Aber auch Lärmbelastungen können entschädigungspflichtig sein, was die Lärmverhältnisse Untertage anbetrifft, BK Nr.2301, genauso wie berufliche Wirbelsäulenerkrankungen, z.B. der Lendenwirbelsäule, BK Nr.2108 und die zeniskuserkrankungen/Gonarthrosen, BK 2102/2112.

Daß etwa eine Stützsituation aus Anlaß einer dem Grunde nach anerkannten Silikose und einer Lärmschwerhörigkeit meßbaren Grades anerkannt würde, konnte der Bergmann bis zu der Entwicklung der sogenannten Bochumer Empfehlungen nicht hoffen.

Angeblich sollte eine Silikose unterhalb einer MdE von 20 % nicht meßbar sein, also keine solche in Höhe der MdE von 15 oder 10 %, so die Praxis bis zur Bochumer Empfehlung.

Daß dies nicht richtig war, folgte damals wie heute schon aus den Regeln der abstrakten Schadensberechnung und aus der Tatsache, daß es sogar Röntgenbefunde gibt, die die Silikose bereits nachweisen.

Die Berufsgenossenschaften leiten regelmäßig keine Feststellungsverfahren zu den unterschiedlichen Atemwegserkrankungen, die Untertage erworben werden können, ein, weil die betreffenden Schadstoffbelastungen vom Versicherten nicht bezeichnet werden oder werden können.

Demgegenüber muß deutlich gesagt werden, daß es Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft ist, die auftretenden Schäden und Belastungen zu ermitteln und zu entschädigen, statt etwa nur eine Quarzstaubbelastung zu prüfen und deren Entschädigungswert in Abrede zu stellen, bis 2008 gestützt auf eine höchst anfechtbare Moerser Konvention.

Erstaunlich ist die Entwicklung, die die Berufskrankheit 4111 genommen hat.

Obwohl bei Einführung der BK Nr. 4111 die Arbeitsmediziner bei der Prüfung der Epidemiologie und Kohorten die Feinstaubjahre nach der Berechnungsmethode von Prof. Bauer zugrunde gelegt haben, werden flächendeckend den Bergleuten angeblich konkreter Berechnungen auf der Basis arbeitgeberseitiger Messungen entgegengehalten, die eigentlich immer weit hinter den Vergleichsberechnungen nach Prof. Bauer zurückbleiben.

Das heißt bei der Entschädigung wird eine andere Berechnung, die sich offenbar nachteilig für die Betroffenen auswirkt, angewendet als diejenige, die den Studien zu der eigentlichen Berufskrankheit 4111 zugrunde lag.

Durch die Formulierung in der Regel 100 Feinstaubjahre ist der Tatbestand der Berufskrankheit relativ offen gefasst.

Nun soll aber nur der Nichtraucher bereits bei weniger als 100 Feinstaubjahren Berücksichtigung finden, obwohl doch der Raucher noch viel eher durch eine zusätzliche Feinstaubjahrbelastung erkranken dürfte als der Nichtraucher oder Nieraucher.

Es verbleibt das Geheimnis der BG RCI als Fachberufsgenossenschaft, weshalb im Falle einer BK Meldung bspw. zur BK Nr. 4101 im Falle einer Ablehnung nicht auch die BK 4111, 4301, 4302 oder 1315 geprüft werden.

Mit Sicherheit wird auch die neue Berufskrankheit Chronische obstruktive Atemwegserkrankung einschließlich Emphysem bei Nachweis von 2 Quarz-Feinstaubjahren nach § 9 Absatz 2 SGB VII nicht von Amts wegen seitens der Berufsgenossenschaften geprüft werden sondern erst auf entsprechenden Antrag eines Versicherten hin.

Die Unterlassungen der Berufsgenossenschaft sind mannigfaltig, was die arbeitstechnischen Bedingungen anbetrifft und später die Entschädigungspraxis, daß der betroffene Bergmann offenbar auf den Rechtsweg angewiesen ist, weil die Berufsgenossenschaft praktisch freiwillig nicht zu zahlen bereit ist, was die Pilotfalle des Bergarbeiteremphysems anbetrifft, bei Nachweis von 100 Feinstaubjahren, was die dem Grunde nach anerkannten Silikosen von 1.500 Fällen im Jahr anbetrifft, usw.
Nicht einmal die gesetzlichen Übergangsleistungen bei Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit durch den Bergmann für die Verdienstausfälle in den ersten fünf Jahren scheinen garantiert zu sein, welche neben der Verletztenrente z.B. aus Anlaß einer Silikose zu gewähren waren oder sind.

Schließlich muß man sich fragen, ob in Anbetracht der schlimmen arbeitstechnischen Gegebenheiten unter Tage, wie im Anhang beschrieben, die Schmerzensgeldansprüche des Bergmanns gegen den Arbeitgeber vom Gesetzgeber wirksam haben ausgeschlossen werden können und ob tatsächlich in die Verletztenrente ein Schmerzensgeld eingeschlossen ist, wie das betreffende Bundesministerium in einem
Fall des Petitionsausschusses beim Deutschen Bundestag behauptet hat.

Bei Ablehnung des Versicherungsfalles durch die Berufsgenossenschaft haftet ggf. Der Arbeitgeber nach § 670 BGB analog für die Schäden aus gefährlicher Arbeit, eben weil der Lohn nicht die Einbuße an Gesundheit und Leben ausgleicht.

Hier ist eine beachtliche Altlast zu verzeichnen, welche hilfsweise die ehemaligen Arbeitgeber treffen kann, wenn die BG nicht anerkennt bzw. abhilft.

Keinesfalls schließlich sollte sich der Bergmann die Kürzung seiner durch eigene Beiträge verdienten Knappschafts- bzw. Rentenversicherungsleistungen gefallen lassen, wenn die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft z.B. als Entschädigung für einen Berufskrebs geleistet wird, etwa im Falle der BK 4105 (dem schmerzhaftesten Berufskrebs, den wir kennen, dem Mesotheliom) nach Tragen von asbesthaltigen Staubmasken Untertage.

Berufsgenossenschaftsleistungen sind echte Entschädigungsleistungen öffentlichrechtlicher Art, inkl. Schmerzensgeld etwa, während die Rentenversicherungsleistungen wie erwähnt aufgrund auch der Beiträge des Versicherten erbracht werden.

Es fehlt also insofern an der nötigen Kongruenz der Leistungen, was einer Anrechnung der BG-Leistungen auf die Rentenversicherungsleistungen entgegensteht, welche unter deutlicher Verletzung der Eigentumsgarantie nicht selten auf weniger als 1/10 des gesetzlichen Betrages heruntergekürzt werden.

Der Bergmann oder dessen Witwe erhält dann von der Knappschaft vielleicht gerade noch eine Rente von 50,00 EUR, wenn aufgrund der BG-Rente die Rentenzahlung der Deutschen Rentenversicherung gekürzt wird.

Nicht hinnehmbar ist, wenn die Berufsgenossenschaft bei einer Silikose von 50 % MdE oder mehr, § 63 SGB VII, oder auch bei einer MdE darunter die Hinterbliebenenleistungen ablehnt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Rechtliche Probleme bei der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose

Rechtliche Probleme bei der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose.

Der am 11.01.1955 geborene Kläger war von 1976 bis 2003 als Hauer unter Tage im Bergwerk tätig.

Dies nahm die Berufsgenossenschaft RCI zum Anlass, die Rauchgewohnheiten des Versicherten zu diskutieren, als ob nicht der Schaden längst entstanden ist durch die Quarzstaubbelastung beruflicher Art.

Diese wäre nach der Nr. 4101 zu entschädigen.

Einer der Gutachter hielt im anschließenden Rechtsstreit fest:

Bei Ausschluss anderer Ursachen für die Veränderungen der Lymphknoten sei seiner Auffassung nach allerdings nach wie vor als ausreichend sicher anzunehmen, dass die sich in der Größe progredient verändernden Lymphknoten und die einsetzende Verkalkung radiomorphologisch das Bild einer Lymphknoten-Antrakosilikose seien.

Dieses sei als eine eingetretene Veränderung durch den beruflichen Schadstoff Siliciumdioxid anzusehen und diese Folgen seien in der BK-Nr. 4101 zu subsumieren.

Der Versicherungsfall einer BK Nr. 4101 sei als ausreichend sicher anzunehmen.

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Metastasierendes primäres Bronchialkarzinom als Schwielenkrebs

Metastasierendes primäres Bronchialkarzinom als Schwielenkrebs im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose

Bei dem Streitfall eines Zahntechnikers stellte sich die Frage, ob nicht der Bronchialkrebs, der auftrat, einen sog. Schwielenkrebs darstellte im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4101.

Dabei ging es der Klägerseite noch darum, dass nicht nur ein radiologisch sichtbarer Krebs ein Schwielenkrebs sein kann, sondern auch ein elektronenmikroskopisch zu beweisender Berufskrankheitsfall vorliegen kann.

Dazu bedurfte es diesseitiger Auffassung nach weiterer Ermittlungen.

Wiedergegeben werden soll an dieser Stelle, was der Sozialrichter zu diesem Fall zu sagen hatte:

„die Beklagte, gemeint ist die Berufsgenossenschaft ausführlich und verständlich dargelegt hat, dass es hinsichtlich der BK 4101 eines anerkennungsfähigen Erkrankungsbildes einer Silikose fehlt. Wenn die Bevollmächtigten der Klägerin diese Ausführungen lediglich perzipieren, hingegen nicht apperzipieren, kann das Gericht ihnen auch nicht weiterhelfen.“

Den Ausführungen der Berufsgenossenschaft sei jedenfalls nichts hinzuzusetzen, meinte das Sozialgericht.

Hinweise auf ein sog. Schwielenkarzinom oder auch narbenassoziiertes Karzinom seien nicht zielführend, da radiologisch keine Schwielenbildung festgestellt wurde.

Den Hinweis, dass Quarzstaub kanzerogen ist, also krebserregend, mochte der Richter am Sozialgericht nicht verstehen.

Dabei scheitert die Entschädigung der Silikosen und der Schwielenkrebsfälle insbesondere an der Überforderung des Beweisgrades.

Es müsste die Gewissheit vorliegen, dass eine Silikose vorliegt.

Dagegen steht die Gesetzeslage.

Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 287 I ZPO analog beurteilt sich die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft nach der freien Überzeugungsbildung.

Eine freie Überzeugungsbildung findet sich im Urteil des Sozialgerichts Detmold
– S 14 U 225/19 nicht.

Statt dessen heißt es wörtlich:

„Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkung und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen.“

Es fragt sich nun ernstlich, inwiefern die freie Überzeugungsbildung für den Schadenseintritt verweigert wird, obwohl das Gesetz § 202 SGG in Verbindung mit § 287 I ZPO analog eine freie Überzeugungsbildung postuliert.

Die Problematik wie aufgezeit betrifft insbesondere die Bergleute.

Deren Schäden werden nicht angemessen entschädigt, wenn eine Rechtsanwendung im Sinne des Vollbeweises bzw. des Strengbeweises stattfindet.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Günstigkeitsvorschrift: Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten

Günstigkeitsvorschrift des § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung bezüglich der Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten

Es sei ausdrücklich festgehalten, dass in früherer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts man die Dinge noch als konkrete Schadensberechnung wertete, wenn es um die Entschädigung der Verdienstausfälle ging, die ein erkrankter Versicherter zu beanspruchen hatte bei Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Dabei mochte es sich um die Berufskrankheiten der beruflichen Lärmschwerhörigkeit, der Silikose, der Lendenwirbelsäulenerkrankung gemäß Nr. 2108, handeln.

Ein Kläger äußerte in der mündlichen Verhandlung sich wie folgt auf die Frage, ob er im Einzelfall Gründe anführen könne, die eine Kürzung nach Fünfteln nicht sachgerecht erscheinen ließen, z.B. Unterhaltszahlungen oder die Rückführung von Schulden.

Der Kläger erklärte in diesem Fall, solche Gründe könne er nicht benennen.

Er erklärte jedoch, es sei nicht seine Schuld, dass er wegen der Berufskrankheit seine Arbeit habe aufgeben müssen.

Der Minderverdienst sei vollständig auszugleichen.

Auf den richterlichen Hinweis, dass die Minderung vorgenommen werde, damit eine Gewöhnung an das geringere Einkommen erfolge, erklärte der Kläger, dies könne er nicht verstehen.

Bei einem Schadenersatzanspruch ist es einigermaßen ungewöhnlich, wenn der Schadenersatzleistende, hier die Berufsgenossenschaft, einwendet, es seien Gründe der Fürsorge, und es sollte der Kläger an die neue wirtschaftliche Situation herangeführt werden und diese neue wirtschaftliche Situation nicht schlagartig nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums der Übergangsleistungen erleiden.

Nicht auszuschließen ist, dass hier eine „Prävention“ durch Leistungsausschluss respektive Leistungskürzung stattfindet, statt einer wirklichen Entschädigung.

Rolf Battenstein

Fachanwalt für Sozialrecht

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Ansprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge

Ansprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge, Ansprüche der Witwen und Waisen auf Hinterbliebenenleistungen

Die feierliche Beerdigung des Steinkohlenbergbaus in den Medien anknüpfend an die Zechenstilllegung Prosper-Haniel ist die eine Seite der Medaille gewissermaßen.

Als dringender erscheint allerdings die Frage, ob nun die anfallenden Berufskrankheiten angemessen entschädigt werden bzw. überhaupt entschädigt werden.

Vor Probleme gestellt ist in diesen Fällen der erkrankte Bergmann selbst oder dessen Hinterbliebenen im Todesfall des Bergmannes.

Es geht um die Silikose, die Silikotuberkulose, die Berufskrankheiten Nr. 4101/4102, um die Bergarbeiteremphyseme gemäß Berufskrankheiten Nr. 4111, um die Berufskrankheit Lungenkrebs bei Sillikose, Nr. 4112, die Atemwegsobstruktion gemäß Berufskrankheiten Nr. 4301/4302 usw.

Es ist nachlesbar, dass in den vergangenen Jahrzehnten in der Blütezeit des Steinkohlenbergbaus jährlich etwa 2000 Todesfälle der Bergleute anfielen.

Was sich daran anschloss, war der Rechtsstreit der Hinterbliebenen, insbesondere der Witwe um die Witwenrente etwa.

Wie es zur gesetzlichen Vermutung kam, dass der Tod Berufskrankheitsfolge ist, wenn eine Silikose von 50 % MdE oder mehr vorliegt, sei aus dem Kommentar Lauterbach Unfallversicherung zitiert, S. 522, 3. Auflage.

„Die in Abs. 1 aufgezählten Leistungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Tod durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist. Bei Berufskrankheiten, insbesondere bei Staublungenerkrankungen, ist das häufig nicht ohne Obduktion festzustellen. Die große Zahl der von den Versicherungsträgern veranlassten Obduktionen, insbesondere aber eine Anzahl von Exhumierungen zu diesem Zweck haben den Unwillen der Öffentlichkeit erregt. Natürlich können die Angehörigen solche Untersuchungen verweigern. Aus dieser Weigerung werden aber im Regelfall ungünstige Schlüsse gezogen. Die Betroffenen geraten dadurch in die Zwangslage z.B. einer Exhumierung auch dann zuzustimmen, wenn sie ihr sittliches Empfinden verletzt. Diese Zwangslage soll ihnen erspart bleiben“.

Leider versuchen es die Berufsgenossenschaften nicht eben selten mit dem Offenkundigkeitsbeweis, dass also der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang stünde.

Die Witwe, die ihren Mann bis zu dessen Tod gepflegt hat, weiß es besser.

Dabei braucht die Lebenszeit nur um ein Jahr verkürzt zu sein, um die Hinterbliebenenleistungen zugunsten der Witwen und der Waisen auszulösen.

Beim Berufskrankheitentod des Bergmannes durch Silikose schuldet die Berufsgenossenschaft an Witwenrente 40 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes und an Waisenrente bei zwei minderjährigen Kindern jeweils 20 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Der Bergmann selbst hat im Endstadium einer einschlägigen Berufskrankheit wie der Silikose gegebenenfalls Ansprüche auf die Vollrente gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Außerdem ist das Pflegegeld zu erwähnen, das dem Bergmann zusteht.

Rechtsanwalt Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Rücknahme der Anerkennung einer Silikose

Rücknahme der Anerkennung einer Silikose durch die Berufsgenossenschaft entgegen dem Rat der Experten;

hier: Silikosekolloquium 2010

Gelegentlich des Silikosekolloquiums 2010, wo die neuen Gutachterempfehlungen vorstellt wurden, stellte der Verfasser und Unterzeichner zur Diskussion, wie die Rücknahme einer einmal anerkannten Silikose aus Sicht der Experten, d. h. der Lungenfachärzte und Arbeitsmediziner bewertet würde.

Gewissermaßen übereinstimmend rieten die Experten in der Diskussion davon ab, eine einmal anerkannte Silikose zurückzunehmen berufsgenossenschaftlich.

Die Teilnehmer an dem Silikosekolloquium 2010 werden sich an diesen Diskussionspunkt mit Sicherheit noch erinnern.

Im Gerichtsverfahren wiederum hier etwa Sozialgericht Duisburg S 4 KN 432/14 U wird diese Aussage der Experten bzw. Reaktion der Experten dahin abgeschwächt, daß sich die Aussage des beratenden Arztes der Berufsgenossenschaft nur auf eine tatsächlich vorliegende Silikoseerkrankung bezieht, gemeint ist Prof. Dr. Schulze-Werninghaus.

Der Mißstand greift also nach wie vor um sich, daß einmal anerkannte Silikosen später wieder zurückgenommen werden, d. h. deren Anerkennung, obwohl man weiß, daß eine Besserung nicht stattfand.

Die Experten, die am Silikosekolloquium 2010 teilnahmen, wussten schon, warum die Aberkennung einer Silikose, die anerkannt ist, nicht hinnehmbar ist, und zwar wegen der unglaublichen Staubbelastung, die ein Bergmann im Falle einer Silikose erfahren hat.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Anerkennung der chronischen obstruktiven Bronchitis und des Lungenemphysems als Silikosefolge

Feststellung einer Quarzstaublungenerkrankung BK-Nr. 4101, Silikose, unter Anerkennung der chronischen obstruktiven Bronchitis und des Lungenemphysems als Silikosefolge

In einem Silikosefall mit einem Tag des Versicherungsfalls 18.12.2013 hält die Berufsgenossenschaft unter dem 08.05.2015 fest:

„Bei Ihnen besteht eine Quarzstaublungenerkrankung und eine chronische obstruktive Bronchitis und ein Lungenemphysem, die als weitere Folge der Berufskrankheit anerkannt werden.“

Die MdE für die Silikose wurde mit 20% festgesetzt, im Falle also einer Silikose Berufskrankheit Nr. 4101.

Die Frage stellt sich, was geht hier dem Versicherten und Erkrankten verloren?

Tatsächlich nämlich ist die Silikose unter der Berufskrankheiten Nr. 4101 geregelt und es gibt zusätzlich eine Berufskrankheit 4111, chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten untertage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkungen einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren.

Im Zusammenhang mit der Berufskrankheit Nr. 4111 steht im vorliegenden Fall also die schwere Obstruktion der Atemwege welche eine MdE von 50% nahelegt, also einen entsprechenden Verletztenrentensatz.

Es sieht danach aus, daß mit der Zusammenlegung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in nur einer Berufskrankheiten-Nr. dem berufserkrankten Versicherten 30% MdE entgehen.

Der Betroffene sollte zusätzlich Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur Berufskrankheit Nr. 4111 beantragen.

Rechtsanwalt
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Beweislastumkehr und gesetzliche Vermutung

Beweislastumkehr und gesetzliche Vermutung, siehe § 9 Abs. 3 SGB VII

Änderungsvorschlag:

„Erkranken Versicherte, die infolge der Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit der Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und ist eine anderweitige Alleinursächlichkeit nicht offenkundig, wird vermutet, daß diese Krankheit infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.“

Dieser Änderungsvorschlag wird erforderlich, weil die bisherige Fassung der gesetzlichen Vermutung die Berufsgenossenschaften nicht zu einer Änderung ihrer Ablehnungspraxis in den Berufskrankheitsfällen und den Berufskrebsfällen veranlassen konnte.

Diese Änderungsfassung knüpft an an die gesetzliche Vermutung, die bei einer Silikose oder einer Asbestose ab einer MdE von 50 % aufwärts gilt, daß der Tod Folge der Berufskrankheit ist, es sei denn, das Gegenteil wäre offenkundig der Fall.

Bei einer gebührenden beruflichen Asbestbelastung wird es für die Berufsgenossenschaften erschwert, die anderweitige Ursächlichkeit nachzuweisen, was den Asbestlungenkrebs anbetrifft, wenn denn eine anderweitige Alleinursächlichkeit nachzuweisen, ist, um einer Entschädigung des Falles zu entgehen berufsgenossenschaftlich.

Anstoß überhaupt dazu, daß seinerzeit eine gesetzliche Vermutung in § 9 Abs. 3 SGB VII eingefügt wurde, war ein Aufsatz unserer Kanzlei:

„Beweislastumkehr zugunsten von Beamten im Berufskrankheitsfall und Beweislast im Sinne des sog. Strengbeweises zu Lasten der gewerblichen Arbeiter im Berufskrankheitsfall am Beispiel insbesondere der beruflichen Asbestfälle“, SGb, d.h. Die Sozialgerichtsbarkeit, Januar 1992, Seite 11.

Ein erster Erfolg stellte sich damals ein, indem der Fall einer Ärztin entschädigt werden mußte von der Berufsgenossenschaft, die beruflich an Aids erkrankt ist, eben weil die Berufsgenossenschaft keine anderweitige Ursächlichkeit dartun konnte, BK 3101, Infektionskrankheit aus dem Gesundheitsdienst.

Für die Klarstellung in § 9 Abs. 3 SGB VII spricht, daß die Berufsgenossenschaften immer noch den Strengbeweis praktizieren und darin von der Sozialgerichtsbarkeit unterstützt werden, und zwar zu Lasten der gewerblichen Arbeiter, die vielfältigen Kanzerogenen im Berufsleben ausgesetzt gewesen sind.

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Angeblich keine eindeutige silikotische Imprägnierung

Angeblich keine eindeutige silikotische Imprägnierung der Lungen trotz 34 Jahren Bergmannstätigkeit unter Tage

Im Rechtstreit – S 18 KN 250/09 U – nahm das Sozialgericht Gelsenkirchen statt einer eigenen Urteilsbegründung Bezug auf die Bescheide der Berufsgenossenschaft.

Ein Gutachten bzgl. der Silikose wurde dabei gerichtlich nicht eingeholt.

Pathologisch fällt den Ärzten auf, daß offenbar 61 % der beginnenden Silikosen falsch negativ beurteilt werden röntgenologisch.

Des weiteren ist bemerkenswert, daß bei einmaliger Gabe von Quarzstaub im Tierversuch mit Ratten, nach 3 bzw. 6 Monaten alle Versuchstiere fibrotische Veränderungen der Lungen aufweisen, so das Ergebnis einer Doktorarbeit aus dem Universitätsklinikum Münster, Institut für Arbeitsmedizin.

Wenn dem tatsächlich so ist, handelt es sich sehr wohl um eine eindeutige silikotische Imprägnierung.

Denn es kann nicht sein, daß im Tierversuch in jedem Fall quasi ausnahmslos eine Lungenfibrose entwickelt wird, nicht aber beim Bergmann nach 34 Jahren Staubbelastung unter Tage.

Hinzuweisen ist auf das Kollquium Begutachtung der Silikose am 12.03.2010 in Bergmannsheil, wo man versuchte, die Folgen der Moerserkonvention zu beheben, die gerade im beginnenden Bereich der Silikosen sich fatal auswirkte, und die Bergleute, obwohl diese geschädigt waren, leer ausgehen ließ.

Die Frage des Verfassers war auf dieser Tagung, ob nicht jahrzehntelange Tätigkeit unter Tage dafür gut ist, ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen einer Silikose einzuholen, statt den Bergmann mit der Röntgenaufnahme gewissermaßen abzuspeisen.

Die Frage blieb im Ergebnis offen.

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