Anspruch der Versicherten auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid

Anspruch der Versicherten auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur Berufskrankheit Nr. 4103 im Lungenkrebsfall, Berufskrankheit Nr. 4103

Wichtig zu wissen ist für den Betroffenen, dass er einmal Antrag stellen kann, eine Berufskrankheit Nr. 4104 festzustellen, Asbestlungenkrebs.

Zugleich aber hat ein Betroffener das Recht, auch die Berufskrankheit Nr. 4103 ins Feld zu führen und rechtsbehelfsfähigen Bescheid dieserhalb zu verlangen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Urteil L 14 U 326/15 folgendes festgehalten.:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). der sich der erkennende Senat anschließt, bildet jede Listen-BK, Wie-BK und jeder Arbeitsunfall jeweils einen eigenständigen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den der Unfallversicherungsträger einen feststellenden Verwaltungsakt (positiver oder negativer Art) zu erlassen hat. Es handelt sich um jeweils verschiedene Versicherungsfälle im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII.“

Das Landessozialgericht wörtlich:

„Der Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte die Feststellung u.a. der BK 4104 abgelehnt hatte, betrifft einen anderen Versicherungsfall als die von der Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2013 geltende gemachte BK 4103. Es handelt sich daher um voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren.“

Hat die Berufsgenossenschaft also negativ die Berufskrankheit Nr. 4104 beschieden, kann sich bei der Prüfung der Berufskrankheit Nr. 4103 herausstellen, dass der Lungenkrebs nach gebührender beruflicher Asbesteinwirkung eine Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der ersten Alternative, Berufskrankheit Nr. 4103, ist.

Die Berufskrankheiten-Nr. 4103 ist weit auszulegen, siehe die zwingende Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung im Elektroberuf

Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung im Elektroberuf soll trotz fehlender Alternativursache nicht wesentlich mitursächlich sein für die entstandene Berufskrankheit Nr. 4104

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 6 U 1765/17 , am 08.05.2018 wörtlich:

„Ohne Belang ist daher, dass der Kläger nach seiner Darlegung nie geraucht hat.“

Die Tatsache von 17 Asbestkörpern und einer nachgewiesenen vermehrten Asbestbelastung sowie die im Herbst 2017 erhobene pleuroperikardiale Schwielenbildung wären angeblich keine Brückenbefunde.

Das Begehren auf sachverständige arbeitstechnische Begutachtung zum Nachweis der Asbestfaserjahrzahl wird als unzulässiger Ausforschungsantrag abgetan gerichtlich.

Dabei zwingt die Fassung der Berufskrankheit Nr. 4104 zu der entsprechenden Beweismaßnahme.

Hier oblag dem Gericht die Ausforschung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, und zwar aufgrund der Untersuchungsmaxime, welche das Landessozialgericht geflissentlich zu übersehen scheint.

Nach wie vor ist es sehr wohl von Belang, dass der Kläger nie geraucht hat, so dass die Asbestbelastung nicht aus der Welt zu schaffen ist in seinem Fall.

Deshalb musste Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt werden und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu.

Außerdem musste zusätzlicher Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4103 gestellt werden, weil die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist, wozu ein Lungenkrebs zählt, der nach beruflicher Asbestbelastung auftritt.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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