Berufskrankheiten durch Asbest nehmen zu

Berufskrankheiten durch Asbest nehmen zu.

Dies gilt erst recht für die Mesotheliome durch Asbest. Zahlenmäßig schlägt sich dies auch zu Buche. 500 000 000 Asbestfasern pro Kubikmeter werden etwa beim Asbestspritzen erreicht.

Asbest ist nämlich ein extremer Feinstaub. Einwänden kann dadurch begegnet werden, daß man bei der Faserzählung auch die Asbestfasern kürzer als 5 Mikrometer. mitzählt.

Als Quelle für den Faktor 200 sei benannt der Asbestphysiker Rödelsberger, der entsprechend hohe Asbestfaserwerte veröffentlichte.

500 000 000 geteilt durch einen Faktor X kann als ursächlich für ein Mesotheliom angeschuldigt werden. Entsprechend häufig fällt ein Mesotheliom durch Asbest an.

Eine anderweitige Ursache als der Asbest existiert nicht. Die einschlägigen Unternehmen der Asbestindustrie sollten Entschädigungsvorkehrungen treffen, wobei die Verlagerung der Produktion in das Ausland nicht als geeignet angesehen wird. Eine solche Praxis ist umso mehr geeignet, die Kausalität zu untermauern, eine vergleichsweise Regelung sollte angestrebt werden.

Dabei sollte auf die Verjährung verzichtet werden, die nur vorsätzlich sittenwidrig ausfallen könnte.

Von der Verbreitung der Schadstoffe her dürfte die Anspruchsgrundlage auf Entschädigung weltweit bestehen.

Die Meßergebnisse sollten beigezogen werden.

Kanzlei Battenstein

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Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Pleuramesotheliom (Berufskrankheit Nummer 4105)

Nicht selten findet sich gerade bei der Gruppe der Pleuramesotheliome – einem tückischen Rippenfellkrebs – der Einwand des berufsgenossenschaftlichen Mitarbeiters, man könne nur die Obduktion abwarten, zu Lebzeiten sei der Beweisgrad des Vollbeweises nicht erfüllt.

Zu bedenken ist, dass im Merkblatt der Berufskrankheiten Nummer 4105 es heißt „Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht bei jedem Mesotheliom“.

Also kann zu Lebzeiten sehr wohl die Anerkennung eines Pleuramesothelioms erfolgen und die Entschädigung der Verletztenvollrente und der Hinterbliebenenleistungen.

In § 287 analog ZPO in Verbindung mit § 202 SGG ist geregelt:

„Die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, beurteilt sich nach der freien richterlichen Überzeugungsbildung“.

Derzeit ist offenbar kein Kraut gewissermaßen dagegen gewachsen, dass die Berufsgenossen-schaft den Vollbeweis fordert, während es tatsächlich nur um die richterliche Überzeugungs-bildung geht, die freigestellt ist.

Für die betroffenen Familien geht es um viel.

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Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung

Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung

In der Fachliteratur wird das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbesteinwirkung verstanden.

Das gleiche dürfte gelten für das Mesotheliom des Bauchfells oder des Pericards.

Eine andere Ursache als der Asbest ist für das Mesotheliom also insbesondere das Pleuramesotheliom nicht bekannt.

Deshalb darf man es auch der Berufsgenossenschaft nicht durchgehen lassen, wenn diese auf eine unbekannte Ursache abhebt statt den Zusammenhang zu bestätigen mit der Berufsarbeit des Versicherten.

Die Lebzeitenentschädigung gipfelt in einer Verletztenvollrente gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des Versicherten.

 

 

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Berufsgenossenschaftliche Meldung an das Deutsche Mesotheliomregister

Berufsgenossenschaftliche Meldung aller Fälle, in denen der Verdacht auf eine asbestbedingte Lungenerkrankung besteht, an das Deutsche Mesotheliomregister

Der Fall eines Kraftfahrers und Schlossers im Werkstattbereich mit beruflicher Asbestbelastung, bei welchem eine Lungenkrebserkrankung aufgetreten ist, enthält den berufsgenosschaftlichen Hinweis:

„Dabei ist zu beachten, dass alle Unfallversicherungsträger gehalten sind, in Fällen, in denen der Verdacht auf eine asbestbedingte Lungenerkrankung besteht, entnommenes Gewebe an das Deutsche Mesotheliomregister zu enstprechenden Untersuchungen und Auswertungen zu übersenden.“

So steht es in dem Widerspruchsbescheid vom 03.08.2016 der Berufsgenossenschaft Verkehr zu lesen.

Bedenkt man, dass das Mesotheliomregister der Berufsgenossenschaften eine Parteieinrichtung ist, bleibt nichts Gutes zu erwarten als Ergebnis dieser Regeluntersuchung durch das Deutsche Mesotheliomregister.

Dabei macht sich das Deutsche Mesotheliomregister offenbar stark dafür, der berufene Gutachter in allen asbestbedingten Lungenerkrankungsfällen zu sein, Berufskrankheiten-Nr. 4103, 4104, 4105, Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Also alle Asbestosen und asbestbedingten Lungenkrebserkrankungen sowie alle Mesotheliomerkrankungen unterliegen einer Eingangskontrolle durch das Deutsche Mesotheliomregister.

Dabei versteht man etwa beim Deutschen Mesotheliomregister etwas anderes unter einer Minimalasbestose als in der Arbeitsmedizin.

Die Berufsgenossenschaft bestreitet am angegebenen Ort überdies auch, dass es sich um ein medizinisches Gutachten im Sinne von § 200 SGB VII handelt, und zwar bei der eingholten fachpathologischen Stellungnahme, es handele sich lediglich um die Auswertung einer im dortigen Institut durchgeführten „technischen Untersuchung“ (Lungenstaubanalyse).

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Verdacht bei einem Pleuramesotheliom (Asbest)

Asbest:

Verdacht bei einem Pleuramesotheliom auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105

 

Im amtlichen Merkblatt des BMA heißt es zur Berufskrankheit-Nr. 4105:

 

„Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.“

 

Gem. einer Kommentarstelle Berufskrankheitenverordnung (BKV) Mehrtens/Brandenburg ist festzuhalten:

 

„Die Korrelation zwischen Mesotheliomerkrankungen und Asbestexposition ist so deutlich, daß der Verdacht auf eine Berufskrankheit bei jedem Mesotheliom begründet ist.“

 

Demzufolge verpflichte bereits die sichere Diagnose den Arzt zur Erstattung der Berufskrankheitenanzeige, auch wenn zunächst eine offensichtlich berufliche Asbesteinwirkung nicht greifbar erscheint.

 

In drei Asbestmesotheliomfällen, d. h. also Pleuramesotheliomfällen, in welchen also die Berufsgenossenschaft allen Ernstes die Exposition bestritten hatte, gelang der Nachweis der Asbestexposition im Gerichtsverfahren, und zwar im Berufungsverfahren, so daß die Berufsgenossenschaft anerkennen mußte oder dahingehend verurteilt wurde.

 

Ein Fall betraf einen Journalisten von dpa, der in Moskau beruflich eingesetzt war und dort eine Asbestexposition erlitten hatte.

 

Der nächste Fall betraf einen Versicherten, der in einem Stahlwerk arbeitete bzw. bei Sandvik.

 

Der dritte Fall, der erfolgreich erstritten werden konnte, betraf eine Zahnarzthelferin, die durch gelegentlichen Asbestkontakt im Zahnarztlabor, wo Muffelringe Einsatz fanden, mit asbesthaltigem Vlies, gefährdet war.

 

Erlebt die Erkrankte die berufsgenossenschaftliche Entschädigung bzw. berufsgenossenschaftliche Anerkennung noch zu Lebzeiten, gibt es eine Verletztenrente von 100% MdE.

 

In den meisten Fällen sind die Betroffenen allerdings verstorben, wenn die berufsgenossenschaftliche Anerkennung erreicht wird.

 

Dann handelt es sich um die Leistungen wie Witwen- und Waisenrenten.

 

Außerdem kommt ein Sterbegeld in Betracht.

 

Ein Fall eines Pleuramesothelioms, bei welchem angeblich kein Asbestkontakt feststellbar wäre, so die Berufsgenossenschaft, beschäftigt augenblicklich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

 

In der fraglichen Zeit waren die Atemwegsmasken, welche die versicherten Bergleute trugen, asbesthaltig.

 

Die Berufsgenossenschaft wendet nun ein, die Bergleute hätten aber die Atemschutzmasken keineswegs angelegt.

 

Dagegen steht nun eine Veröffentlichung aus März 2013, in der die damaligen Schutzmaßnahmen einschließlich der Atemschutzmasken bezeichnet sind.

 

Während der Sachverhalt und die Rechtslage eindeutig sind, muß die Witwe gegen eine berufsgenossenschaftliche Ablehnung kämpfen.

 

Gleichwohl gilt auch hier:

 

„Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet“.

 

Von Rechtswegen wäre die Berufsgenossenschaft hier in Beweisnot für die widersinnige berufsgenossenschaftliche Einwendung, die asbesthaltigen Schutzmasken wären in Wirklichkeit gar nicht getragen worden.

 

 

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Abblocken

„Abblocken“ des Instanzenzuges im Falle der tödlich erkrankten Hausfrau, die an einem sogenannten Hausfrauenmesotheliom verstorben ist, weil sie die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes über Jahre gereinigt hatte, Tätigkeit wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 2 SGB VII, zuvor § 539 II RVO, Berufskrankheit Nr. 4105 (Asbestmesotheliom)

Die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 14.02.2012 – L 3 U 118/09 – sieht das Bundessozialgericht in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde B 2 U 22/12 C dem LSG nach, obwohl die Grundsätzlichkeit des angesprochenen Falles gerichtskundig ist und offenkundig, weshalb es gewissermaßen unverzeihlich ist, daß das Bundessozialgericht trotz Beweis des ersten Anscheines für die grundsätzliche Bedeutung einer solchen Rechtssache den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verwirft.

Mit dem Verwerfen blieb dieser Fall den ehrenamtlichen Richtern beim Bundessozialgericht vorenthalten.

Statt praktischer Sachkunde und Lebenserfahrung eingebracht durch die ehrenamtlichen Richter, so ist der Gedanke, also ein Ablehnungs- bzw. Verwerfungsbeschluß des Bundessozialgerichts, an welchem Sie den zitierten Lebenssachverhalt einer tödlich krebserkrankten Hausfrau durch Asbeststaub ausgehend von einem Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft nicht entfernt erahnen können.

Wie würden Sie entscheiden?

Können die Asbestkrebsfälle im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4105 entsprechend geschädigter Hausfrauen von Asbestwerkern sich selbst überlassen bleiben, sogar ohne nachgehende Untersuchung bzw. Vorsorgeuntersuchung, wie diese den Asbestwerkern selbst etwa zuteil wird.

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Anwaltliche Forderung

Anwaltliche Forderung nach einer Zulassung der Revision in jedem Fall, in welchem ein Berufskrebs in Rede steht oder aber ein tödlicher Arbeitsunfall bzw. tödlicher Wegeunfall

Die zunehmend restriktivere Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften indiziert, daß die Instanzenzüge des Sozialgerichtsprozesses in vollem Umfang für die genannten schweren Fälle offenstehen müssen.

So kann es nicht sein, daß noch heute im Berufskrebsfall aus der Zeit vor in Kraft treten der Erweiterung der Berufskrankheitenliste gleichwohl der Stichtagseinwand kommt, und gerichtlich bestätigt wird, obwohl der betreffende Fall etwa eines Asbestwerkers mehr als 25 Asbestfaserjahre aufweist und einen Lungenkrebs.

Daß in einem solchen Fall die Revision nicht zugelassen wird vom Berufungsgericht, ist ein Skandal.

Die unzutreffende Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften zum Stichtagseinwand etwa beim Asbestlungenkrebs ist bei weitem nicht behoben, wie ein Fall vor dem LSG in München zeigt, Fall C.H., wo erst nach 25 Jahren anwaltlicher Vertretung erreicht werden konnte, daß nunmehr der Stichtatseinwand fiel, weil die Vorschrift des § 551 II RVO Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall uneingeschränkt anwendbar ist für die Fälle aus der Vorzeit.

Aber auch in den Benzolfällen bzw. Blutkrebsfällen der Berufskrankheiten-Nrn. 1303 und 1318 finden sich zahlreiche unzutreffende Ablehnungen der Berufsgenossenschaft, die in einem vollem Instanzenzug der Sozialgerichtsbarkeit überprüft werden müssen ohne, daß der Instanzenzug im Berufungsverfahren beim LSG endet.

Hier müssen sich die höchsten Richter des Bundessozialgerichts dazu bekennen, ob nun die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden in den Berufskrebsfällen, also auch in denjenigen, wo die Hausfrauen wie ein Versicherter die Arbeitskleidung ihrer Männer vom Asbeststaub reinigten und dann tödlich berufskrebskrank wurden.

Auch in letzteren Fällen obwaltet noch immer eine unzutreffende Rechtsprechung, die den Schwerpunkt dieser Fälle in dem privaten Gepräge sieht, statt in der gewerblichen Gefahr, welcher die Hausfrauen hier im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften ausgesetzt waren.

Anspruchsgrundlage ist hier § 2 Abs. II SGB VII in Verbindung mit der Nr. 4105, Anlage zur Berufskrankheitenverordnung, Pleuramesotheliom etwa.

Beim Blasenkrebs ist es inzwischen so schlimm in der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis, daß selbst die Angehörigen der Hochrisikogruppe wie die Maler und Lackierer vom Entschädigungsschutz ausgenommen werden, erst durch die Berufsgenossenschaft und dann durch die Sozialgerichtsbarkeit, die jedes Gutachten eines Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft bestätigt, in welchem die arbeitstechnischen Voraussetzungen bagatellisiert werden, sogar im Widerspruch zum Merkblatt des BMA zur Berufskrankheit Nr. 1301.

Genau wie im Berufskrebsfall muß in jedem Todesfall, der in Rede steht, der volle Instanzenzug gewährt werden, will man nicht weiter Gefahr laufen unzutreffende Ablehnungen der BG durch die Urteile der Sozialgerichtsbarkeit bestätigt zu sehen, die sich schwertut, die kritische Distanz gegenüber den Berufsgenossenschaften zu wahren und überhaupt den Fehlansatz der berufsgenossenschaftlichen Sachbearbeitung zu erkennen.

In zahlreichen tödlichen Arbeitsunfallsachen und Wegeunfallsachen werden Einwände laut, seitens Berufsgenossenschaft und gleichlautend seitens der Sozialgerichtsbarkeit, die in früherer Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften undenkbar waren.

Man gewinnt den Eindruck, daß die gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung im Abbau befindlich ist, durch die Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft und durch eine restriktive Rechtsprechung welche nicht einmal in einer tödlichen Arbeitsunfallsache, Todesfall auf dem Betriebsgelände, eine Untersuchung durch den TAD der Berufsgenossenschaft für erforderlich hält Fall T. – L 17 U 85/08 -.

Gegenwärtig hat es mehr den Anschein, daß die Rechtsuchenden gedrängt werden, von ihren Rechten Abstand zu nehmen, welche ihnen das Sozialgesetzbuch und das Sozialgerichtsgesetz einräumen.

Um so dringlicher ist die Forderung nach uneingeschränktem Rechtschutz über die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit einschl. der Revisionsinstanz.

Würde man häufiger die Revision zulassen, könnte es sich nicht ereignen, daß etwa ein Strahlenfall eines Atomphysikers gelehnt wird, ohne überhaupt eine Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung zu prüfen.

Im Fall Y.E. LSG NRW, Kehlkopfkrebsfall bei offenbarer Synkanzerogenese wird der Betroffene mit Verschuldenskosten bzw. deren Auferlegung durch den zuständigen Richter bedroht, weil dieser es gewagt hat durch seinen Anwalt Überprüfungsantrag zu stellen nach § 44 SGB X nachdem das erste Gerichtsverfahren erfolglos verlaufen war.

Der Kehlkopfkrebs ist immer noch vorhanden und die Schadstoffbelastung arbeitstechnischer Art ist nicht hinweg zu diskutieren.

Man sollte sich beim Nestor der Arbeitsmedizin, Prof. Dr. H.-J.W. c/o Justus-Liebig-Universität Gießen, einmal erkundigen, was es mit der zunehmenden Ablehnung etwa der Asbestkrebsfälle durch die Berufsgenossenschaften auf sich hat und warum im internationalen Vergleich die Entschädigungskurven in Deutschland nicht mehr ansteigen in den Asbestkrebsfällen, obwohl der PEAK der Fälle erst in 2015 zu erwarten ist.

Hier spielt das Mesotheliom-Register der Berufsgenossenschaften eine fatale Rolle gewissermaßen, auf deren Expertisen die Sozialrichter nichts kommen lassen, mögen die Stellungnahmen des Mesotheliom-Registers der Berufsgenossenschaften noch so weit von den arbeitstechnischen Voraussetzungen sein, die im Fall vorherrschen.

Die Einsparungen der Berufsgenossenschaften durch die Einschaltung ihres eigenen Mesotheliom-Registers mögen 1 Milliarde EUR ausmachen, zu Lasten der Asbestkrebskranken, etwa der Asbestlungenkrebskranken.

Plötzlich ist eine idiopathische Lungenfibrose, was früher in Anbetracht der Asbestbelastung immer als Minimalasbestose zu deuten war.

Würde in den Berufskrebsfällen jeder Fall zur Revision zugelassen, könnte der Mangel nicht andauern, daß die Sozialgerichtsbarkeit Parteigutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft zugrunde legt, daß die Sozialgerichtsbarkeit die Betriebsakten nicht beizieht, welche der TAD über das Mitgliedsunternehmen führt, daß das berufsgenossenschaftliche Mesotehliom-Register zum Monopol erhoben ist, daß der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft zum Obergutachter wird im Ergebnis auch im Sozialgerichtsverfahren.

Der schlimmste Fall, Fall C. LSG NRW – L 15 U 109/06 – ist unlängst vom LSG NRW entschieden worden ohne, daß die Revision zugelassen wurde.

Der Versicherte war etwa 1 Jahr asbestbelastet in einem Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, welches bei einer Durchschnittsbelastung von 50 Mitarbeitern es bisher auf mehrere 100 berufsgenossenschaftlich anerkannte Todesfälle gebracht hatte.

Es ging um die Arbeit des Isolierens.

Die Frage war schließlich, handelte es sich um ein Mesotheliom oder handelt es sich um einen Lungenkrebs bei Nachweis von mehr als 25 Asbestfaserjahren.

Statt hier diese Wahlfeststellung zu treffen und die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung der Witwe und der Waisen zu verurteilen, beließ es das Berufungsgericht bei der nicht nennbaren großen unbekannten anderen Ursache, die in diesem Fall beim besten Willen nicht ziehen konnte, wo doch der Versicherte in einem Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft H.T. in Mülheim/Ruhr tätig gewesen war, welches für die Erzeugung von Lungenkrebsfällen durch Asbest und Mesotheliome durch Asbest berüchtigt ist.

Daß hier die Revision nicht zugelassen wurde ist wesentlicher Anlaß für die Forderung, nunmehr in jedem Berufskrebsfall die Revision zuzulassen, damit die Mißstände in Form der Ablehnung von einschlägigen Berufskrebsfällen endlich behoben werden können.

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Zählung der Asbestkrebsfälle durch Bild online

Im Juli 2010 zählt Bild online 996 Fälle des Mesothelioms durch Asbest pro Jahr.

Dabei handelt es sich um bösartige Tumore im Rippen- oder Bauchfell bzw. etwa im Herzbeutelbereich.

Das Pleuramesotheliom ist grundsätzlich eine sehr seltene Erkrankung, weshalb die höhere Fallzahl für die Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom, überrascht, und zwar im Vergleich zum Lungen- oder Kehlkopfkrebs durch Asbest, wo insgesamt 765 pro Jahr von Bild online gezählt werden.

Zur niedrigeren Zahl 765 Fälle pro Jahr von Lungen- und Kehlkopfkrebs durch Asbest führt Bild online aus:

„Aufgrund dieser hohen Latenzzeit wird der Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen zwischen den Jahren 2015 und 2020 erwartet.

Aufgrund ihrer Monopolstellung haben die Berufsgenossenschaften aber den Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen bereits in den 90er Jahren eingefroren, in dem man einem berufsgenossenschaftlichen Gutachtermonopol nahezu alle einschlägigen Fälle zuführt.

Dieses Mesotheliom-Register wird auch in Lungenkrebsfällen gehört.

Normalerweise wäre zu erwarten, daß das Verhältnis Mesotheliom zu Lungen-, Kehlkopfkrebs durch Asbest 1 : 10 beträgt.

Auf die seltene Mesotheliom-Erkrankung kommen also die häufigeren Lungenkrebsfälle durch Asbest im Verhältnis 1 : 10, diesseitiger Auffassung nach.

Daß die Berufsgenossenschaften die Fallzahlen an Asbestlungenkrebs gewissermaßen eingefroren haben seit den 90er Jahren, irritiert auch die deutsche Arbeitsmedizin.

Wenn Bild online recht hat mit der Annahme, der Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen werde zwischen den Jahren 2015 und 2020 erwartet, dann kann die hier nicht hinreichende berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis nicht mit der Entwicklung Schritt gehalten haben.

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Gesetzliche Vermutung

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Gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII, daß der Berufskrankheitenlistenstoff ursächlich für die Berufskrankheit geworden ist, etwa Asbest

Diese Einführung einer gesetzlichen Vermutung in § 9 Abs. 3 SGB VII wurde offenbar ausgelöst durch einen Aufsatz seinerzeit des Verfassers also unserer Anwaltskanzlei, zum Thema: Strengbeweis zu Lasten der gewerblichen Arbeiter, aber Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Beamten im Berufskrankheitsfall, sinngemäß.

Zwar ist die Einführung der gesetzlichen Vermutung zu begrüßen, allerdings findet diese gesetzliche Vermutung wenig Resonanz in der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis der Berufskrankheiten.

Der Wortlaut der gesetzlichen Vermutung ist wie folgt:

„Erkranken Versicherte, die in Folge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese in Folge der Versichertentätigkeit verursacht worden ist.“

Diese gesetzliche Vermutung kam etwa einer Ärztin zugute, die sich beruflich an Aids infizierte, Berufskrankheit Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste, wo also die Berufsgenossenschaft eine anderweitige Verursachung nicht dartun konnte.

Bei den Asbestosen der Asbestwerker allerdings findet das Gegenteil statt, indem statt der gesetzlichen Vermutung bzw. statt diese anzuwenden, auf eine idiopatisch verursachte Lungenfibrose abgehoben wird.

Ohne jeden Nachweis der anderweitigen Verursachung wird die Asbestbelastung etwa des Dachdeckers beim Schneiden von Asbestzement außer acht gelassen, wenn man berufsgenossenschaftlich die Lungenfibrose Grad III einer schicksalhaften Entstehung zurechnet.

Eine Asbestose des Grades III dürfte eine hohe MdE verursachen.

Es wird dem Betroffenen im Asbestbereich nicht eben selten die Verletztenrente vorenthalten und später den Hinterbliebenen die Witwen- und Waisenrenten.

Die idiopatische Lungenfibrose hat sehr zu unrecht als die große Unbekannte andere Ursache den Asbestosen gewissermaßen den Rang abgelaufen, die nicht mehr erkannt werden, obwohl die Betroffenen Jahrzehnte mit Asbest Umgang hatten beruflich.

Deshalb sei nachdrücklich die gesetzliche Vermutung wie oben bezeichnet in Erinnerung gerufen, um etwa dem Wirken des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliom-Registers in der Entwicklung idiopatischer Asbestosen entgegenzuwirken.

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