Lungenkrebs des versicherten
Asbestwerkers als Berufskrankheit Nr. 4103,
Asbeststaublungenerkrankung
Das
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az. L 6 U 96/15, wischt
gewissermaßen mit einem Satz den bezeichneten Rechtsanspruch der
Geschädigten vom Tisch:
„Letztlich sind beim
Versicherten mangels belegbarer Asbestose, Minimalasbestose, bzw.
Pleuraasbestose auch die Voraussetzungen zur Anerkennung seiner
Krebserkrankung als BK 4103 nicht erfüllt.“
Entgegen
§ 2 Abs. 2 SGB I findet eine Auslegung nicht statt.
Ansonsten
hätte das Landessozialgericht nicht übersehen können, dass die
Asbestose in der ersten Alternative, Berufskrankheit Nr. 4103, als
Asbeststaublungenerkrankung definiert ist, worunter auch der
Lungenkrebsfall fällt, und zwar des Versicherten, der nach einer
erheblichen Asbestbelastung beruflicher Art an Lungenkrebs erkrankt.
Es bleibt also nach wie vor
die Berufskrankheit Nr. 4103 im vollen Umfang zu verwirklichen, um
weiteren Schaden von den Geschädigten abzuwenden.
Rolf
Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt
für Sozialrecht