Erweiterter Versicherungsschutz für Wegeunfälle

Erweiterter Versicherungsschutz für Wegeunfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung, die sich auf einem Weg vom dritten Ort ereignen;

hier: Erfolgreiches Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts stellt in einem Urteil vom 30.01.2020 ausdrücklich klar:

„Dass es bei einem Unfall auf dem Weg von einem sog. dritten Ort weder auf einen mathematischen oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung noch im Rahmen einer Gesamtschau auf etwaige betriebsdienliche Motive für den Aufenthalt am dritten Ort, den erforderlichen Zeitaufwand zur Bewältigung der verschiedenen Wege und deren Beschaffenheit bzw. Zustand, das benutzte Verkehrsmittel oder das erhöhte verminderte bzw. annähernd gleichwertige Unfallrisiko ankommt.

Entgegen der Ansicht des LSG ist daher auch unerheblich, ob sich Weglänge und Fahrzeit noch im Rahmen der üblicherweise von Pendlern zurückgelegten Wegstrecke halten oder darüber hinausgehen.

Entscheidend ist nach Auffassung des 2. Senats des Bundessozialgerichts vielmehr, ob der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstätte wesentlich von der subjektiven Handlungstendenz geprägt ist, den Ort der Tätigkeit aufzusuchen und dies in den realen Gegebenheiten objektiv eine Stütze findet, d. h. objektivierbar ist.

Die gesetzliche Wegeunfallversicherung setzt in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII lediglich voraus, dass der Weg in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und läßt bei den Hinwegen nach dem Ort der Tätigkeit den jeweiligen Ausgangspunkt des versicherten unmittelbaren Weges ausdrücklich offen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für Wege, die ihren Ausgangs- bzw. Endpunkt im häuslichen Bereich des Versicherten haben, unfallversicherungsrechtlich keine Entfernungsgrenze gilt. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten lässt sich jedoch nicht rechtfertigen, dass Personen, die im selben Haus übernachtet haben und am nächsten Morgen den selben Arbeitsweg haben, nur dann versichert sind wenn sie dort als Bewohner ihren idealerweise melderechtlich dokumentierten Lebensmittelpunkt haben und nicht lediglich Besucher waren.

Zu begrüßen ist bei der Entscheidung des Bundessozialgerichts wie zitiert, dass die Rechtssprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung wieder an den Gesetzeswortlaut anknüpft und nicht auf eine Kasuistik hinausläuft.

Viele abgelehnte Wegeunfälle erscheinen nunmehr in einem anderen Licht.

Den Betroffenen kann nur geraten werden, Überprüfung nach § 44 SGB X zu beantragen bei der Berufsgenossenschaft und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu stellen.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung

Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung bei Ausstrahlung im Falle einer Asbestkrebserkrankung, Berufskrankheit Nr. 4105, hilfsweise Prüfung des Vorliegens einer Formalversicherung

Ein Fall des Sozialgerichts Gießen, S 1 U 108/16, gibt Anlaß zu diesem Blogvermerk.

Der Versicherte, früher Mitarbeiter eines großen deutschen Industrieunternehmens erlitt im Zuge eines Auslandseinsatzes für das selbe Unternehmen eine Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom.

Als die Berufsgenossenschaft einwendete, es handele sich um keinen Fall der deutschen Berufsgenossenschaft, stellte sich heraus, daß das Mitgliedsunternehmen MAN AG Werk Nürnberg im Lohnnachweis das Entgelt des Versicherten und nunmehr Erkrankten nachgewiesen hatte, und zwar der Berufsgenossenschaft.

Insofern lag der Versicherungsschutz nahe bereits im Sinne der gesetzlichen Versicherung, weil die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 dahingeht, im Falle der Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, daß die sozialen Rechte des Anspruchsstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Hilfsweise hätte das Sozialgericht die Frage der Formalversicherung beachten müssen, deren wichtigste Grundlage die Zahlung des Beitrags des deutschen Unternehmens an die Versicherung, d.h. die Berufsgenossenschaft, darstellt.

Die Handhabung, im Ausland befindliche Mitarbeiter deutscher Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft unter den deutschen Versicherungsschutz zu stellen, entsprach der damaligen berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis, wonach berufsgenossenschaftlich hingenommen wurde, daß die Mitgliedsunternehmen für den entsprechenden Mitarbeiter im Ausland die Beiträge zur deutschen Berufsgenossenschaft zahlten.

Das Sozialgericht Gießen mochte auch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, respektieren, wo es heißt:

„Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.“

Statt dessen forderte das Sozialgericht Gießen neuen Vortrag, und zwar entgegen also der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Der Rechtsstreit um einen solchen Fall ist kein Anlaß, nicht auszuermitteln, welche Rundschreiben die Berufsgenossenschaften damals ihren Mitgliedsunternehmen dieserhalb zukommen gelassen haben.

Jedenfalls ist der Ablehnungsgrund nicht überzeugend, die Berufsgenossenschaft hätte keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Beiträge, die vom Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft mitgeteilt worden sind, tatsächlich geflossen sind.

Dies war erwiesen aufgrund der Auskunft des Mitgliedsunternehmens.

Noch Jahrzehnte später kann eine Witwe Überprüfungsantrag stellen und auch zum wiederholten Male, wenn sich die zutreffende Rechtsansicht des Versicherungsschutzes kraft Auslandsunfallversicherung oder Formalversicherung nicht durchsetzt bislang.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Selbstausbeutung von Familienangehörigen im Familienbetrieb, Tätigkeit wie ein Versicherter

In der gesetzlichen Unfallversicherung hat man seinerzeit eine Vorschrift eingebracht, § 539 Abs. 2 RVO, die arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten von Familienangehörigen unter Versicherungsschutz stellte.

Ansonsten würden langjährig Beschäftige in einem Familienunternehmen bei Abeitsunfall oder Berufskrankheit leer ausgehen, etwa die Ehefrau oder die Kinder oder sonstige Verwandte.

Interessant ist diese Tätigkeit wie ein Versicherter im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch die Einwirkung von organischen Lösungsmitteln.

Zunehmend aber erklären offenbar die Sozialgerichte diese Tätigkeiten von Familienangehörigen zu unternehmerischen Tätigkeiten, obwohl man in einem Reinigungsbetrieb sich nicht vorstellen kann, daß dort überhaupt unternehmerische Tätigkeiten stattfinden.

Bemerkenswert ist der Fall des Sozialgerichts Düsseldorf, S 6 U 522/13.

Dort hieß das Unternehmen des Ehemannes ausdrücklich Udo Reinigungscenter…

Gleichwohl erklärte das Sozialgericht die Ehefrau, die jahrzehntelang in diesem Unternehmen tätig war, zur Unternehmerin oder Mitunternehmerin.

Es entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse und nicht, wie sich die Klägerin wohl möglicherweise unglücklich ausdrückt, indem sie etwa von unserem Betrieb spricht.

Eine solche Identifikation mit dem Unternehmen schließt die Versicherteneigenschaft allerdings keineswegs aus, wie andere Fälle zeigen.

Für die Ehefrau ist es eine Frage, ob nun ihre Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie, entschädigt wird oder nicht.

Es gilt die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, danach soll sichergestellt werden, und zwar zwingend, daß die sozialen Rechte des Betroffenen möglich weitgehend verwirklicht werden bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften.

Die Erklärung zu Unternehmern in den Fällen des § 539 II RVO bzw. § 2 Abs. 2 SGB VII ist ein ernstzunehmender Mißstand.

Die Folge ist der Verlust des Versicherungsschutzes sowie auch zum Teil erhebliche Schäden, z. B. beim Pleuramesotheliom bzw. Rippenfellkrebs durch Asbest von Ehefrau und Kindern, die jahrelang die asbestverschmutze Arbeitskleidung des Familienvaters reinigten, welche dieser von der Arbeit mit nach Hause brachte.

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Erreichung der Anerkennung als Arbeitsunfall

Trunk aus einer Red-Bull-Flasche, welche der Arbeitskollegen mit einem Desinfektionsmittel gefüllt hatte;
hier:  Erreichung der Anerkennung als Arbeitsunfall im Rechtsstreit

Am Neujahrstag des Jahres 2005 beschäftigten sich zwei Mitarbeiter damit, eine Gaststätte wieder in Ordnung zu bringen.

Der eine Arbeiter hatte eine Red-Bull-Flasche bei sich, in welcher ein Desinfektionsmittel abgefüllt war, was zur Reinigung benötigt wurde.

Der verunglückte Arbeitnehmer ahnte nicht, als er aus der Red-Bull-Flasche trank, deren Inhalt ihn interessierte und weil er durstig war, daß die Red-Bull-Flasche kein Erfrischungsgetränk enthielt, sondern ein Desinfektionsmittel.

Die Folge war die Verätzung von Magen und Speiseröhre mit der Indikation der vollständigen Entfernung des Magens etc.

Nachdem die Berufsgenossenschaft zunächst abgelehnt hatte, wurde Widerspruch und Klage sowie Berufung erforderlich.

Dann konnte die Anerkennung erreicht werden, weil ohne den Arbeitseinsatz vom 01.01.2005 der Schaden sich nicht ereignet hätte.

Zunächst setzte die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente von 40 % an, die dann im Widerspruchsverfahren auf 70 bzw. 50 % angehoben werden mußte.

Fazit: Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.

Dies ist ausdrücklich im Gesetz so festgehalten, siehe Sozialgesetzbuch VII.

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Unfall bei „Wetten, daß ….?“ in Düsseldorf am 04.12.2010

hier: Fragen des Versicherungsschutzes für Artisten

Zum Sachverhalt:

„Ein 23-jähriger Wettkandidat wollte mit Sprungfedern an den Füßen über frontal auf ihn zufahrende Autos unterschiedlicher Größe jeweils springen.

Beim vierten Wagen mißglückte der Salto, mit der Folge einer schrecklichen Sturzverletzung bzw. eines schrecklichen Sturzes.

Bei der Frage nach dem Unfallversicherungsschutz findet sich im Sozialgesetzbuch VII zunächst nichts.

§ 539 Abs. 1 Nr. 3 der damals gültigen Reichsversicherungsordnung sah dagegen eine Pflichtversicherung vor für „Personen, die zur Schaustellung oder Vorführung künstlerischer oder artistischer Leistungen vertraglich verpflichtet sind“.

Diese Regelung des § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO galt bis zum 31.12.1996.

Die Aufrechterhaltung einer Versicherungspflicht kraft Gesetzes für diese Personen wurde vom Gesetzgeber für nicht mehr erforderlich gehalten, da die betreffenden Personen als Unternehmer kraft Satzung nach § 3 oder freiwillig nach § 6 Versicherungsschutz erlangen können.

Man kann nur beten im konkreten Fall, daß dieser Versicherungsschutz erreicht ist.

Statt nun aber den Arbeitsunfallversicherungsschutz immer weiter abzubauen durch Gesetzgeber und die Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft, hätte es eben dem Gesetzgeber und den Berufsgenossenschaften wohl angestanden, das Schutzbedürfnis dieses Personenkreises durch entsprechende Pflichtversicherung aufrechtzuerhalten.

Bei einigermaßen gutem Willen des Unfallversicherungsträgers könnte allerdings folgende Regelung des § 2 Abs. 2 SGB VII gelten:

„Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.“

Dabei handelt es sich um eine Auffangklausel für ansonsten nicht versicherte Personen.

Leistungen der Berufsgenossenschaft etwa sind die Gewährung eines Verletztengeldes für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, etwa gleichbedeutend dem Krankengeld, eine Verletztenrente bei verbliebenem Dauerschaden, die bis zu 100 % bzw. bis zur Vollrente reichen kann = 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes bzw. der Versicherungssumme respektive des Mindestjahresverdienstes.

Außerdem sind Leistungen der Berufshilfe bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben etwa angezeigt, wie Wohnungshilfe und andere Erleichterungen.

Im Fall des verletzten Artisten kann man nur wünschen, daß dieser wieder auf die Beine kommt und erfolgreich die Rehabilitation durchläuft.

Daß Unglücke passieren können, ist das Eine.

Daß aber derartige Unfälle nicht versichert sein sollen, erscheint als nicht hinnehmbar.

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Verbotswidriges Verhalten

Eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsfalls konnte das Bundessozialgericht – Az. B 2 U 23/10 B – im folgenden Fall nicht abgewinnen, wo es dem Kläger um die Beachtung der Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB VII ging:

„Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.“

Das Bundessozialgericht mochte nicht darauf eingehen offenbar, daß es in einem Widerspruch steht, wenn einerseits der Gesetzgeber vorgibt, verbotswidriges Verhalten schließe den Versicherungsschutz nicht aus und wenn dann andererseits das Bundessozialgericht ab 1,1° die Blutalkoholkonzentration durch Leistungsausschluß gewissermaßen ahndet.

In der Nichtzulassungsbeschwerde war ausgeführt worden:

„Ob ein nichtalkoholisierter Versicherter derart verunglückt wäre, diese Frage stellt sich wegen § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII eben nicht, wenn man das Gesetz ernst nimmt und die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, bei Auslegung der Vorschriften sicherzustellen, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.“

Grundsätzliche Bedeutung hat dies schon, wenn gesetzwidrig hier ein Kläger durch Rechtsprechung und Berufsgenossenschaft gewissermaßen strafrechtlich abgestraft wird, also nach den strafrechtlichen Grundsätzen der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Unter Beachtung des § 7 Abs. 2 SGB VII ist demgegenüber festzuhalten, daß der Kläger und schwerverletzte Versicherte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung noch fahrtüchtig war, ernstlich den Heimweg zurückzulegen, was er auch bis zu diesem Zeitpunkt schon 10 Minuten lang unternommen hatte.

Dabei war die Blutalkoholkonzentration dem Beruf des Klägers geschuldet, der selbständiger Gastwirt war.

Nunmehr ist seine Existenz zerstört und Berufsgenossenschaft wie Sozialgericht halten vorliegend gegen die Anwendung des § 7 Abs. 2 SGB VII in diesem ernsten Fall.

Offenbar gilt dies getreu der Regel, „daß nicht sein kann, was nicht sein darf“, auch wenn der Gesetzgeber dies anders sieht.

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Anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler

Anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler bei Arbeitsunfall, Wegeunfall (auch Familienheimfahrt), Berufskrankheit (auch Asbestkrebsfälle)

Im Rahmen der Fortbildung hat unsere Kanzlei die nachstehende anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler, d.h. Berufsgenossenschaftsfehler, erarbeitet, deren Handhabung hilfreich sein soll für die Geschädigten.

  1. Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus, so ausdrücklich § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.

Wir fragen uns immer noch, wie die Blutalkoholkonzentration beim Verkehrsteilnehmer dem Versicherten zum Nachteil gereicht, wo doch § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII eindeutig ist.

Nachstehend also die anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler:

  1. Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus, so ausdrücklich § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.
  2. Wurde der Katalog der versicherten Tätigkeiten geprüft, § 2 SGB VII, zum Beispiel auch Tätigkeit „wie ein Versicherter?“
  3. Achtung bei „gemischter Tätigkeit“! Wenn private Momente, etwa privater Haushalt, mitwirken, muss dies den Versicherungsschutz nicht ausschließen.
  4. Versicherter ist in dem körperlichen Zustand versichert, in welchem er sich befindet (bei privatem Vorschaden tritt der Arbeitsunfall um so eher auf).
  5. Wurde wesentliche Mitursächlichkeit beruflicher Art geprüft? (Der Unfall, die Berufskrankheit muss nicht die alleinige Ursache sein).
  6. Bitte auf den BG-Fehler einer monokausalen Betrachtung im Gutachten bzw. in den Gutachten der BG achten.
  7. Vorsicht bei dem Einwand der „der Gelegenheitsursache“, daß der Schaden bei jeder anderen Gelegenheit zum gleichen Zeitpunkt entstanden wäre, welche hypothetisch-reserveursächliche Einwendung die BG nicht beweisen kann, weshalb sich diese also von Rechts wegen in Beweisnot befindet.
  8. Selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Ursache beruflicher Art kann sehr wohl wesentlich sein, BSG in NJW 1964, 2222.
  9. Wurden „Beweisregeln“ angewandt („eine gesunde Sehne wäre bei dem Unfall nicht gerissen“)?
  10. Oder wurden antizipierte Parteigutachten, von den Berufsgenossenschaften beeinflusste Merkblätter in Bezug genommen?
  11. „Fehlende Mitwirkung“ enthebt die BG nicht von der Amtsermittlungspflicht.
  12. Hat die Berufsgenossenschaft das Verfahren mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid gegenüber dem Versicherten abgeschlossen?
  13. Wurde von der BG dem Versichertenein Gutachterauswahlrecht angeboten (auch bei Obduktion!).
  14. Wurde nur ein Beratender Arzt gehört, Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII.
  15. Dringend: Akteneinsicht nehmen wegen der Gutachten, die Überraschungen enthalten können (Ablehnungsbescheid trotz positivem Gutachten), Akteneinsicht nehmen auch wegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen bei einer Berufskrankheit. Ein Gutachterauswahlrecht dürfte dem Versicherten auch hinsichtlich der arbeitstechnischen Gutachten zustehen, § 200 Abs. 2 SGB VII.
  16. Beurteilungsfehler in der Kausalität ergeben sich immer wieder bei Anwendung des berufsgenossenschaftlichen Begriffes bzw. bei Unterstellung einer sogenannten „finalen Handlungstendenz“, welche die Berufsgenossenschaft gerne als eigenwirtschaftlich hinstellt, z. B. bei Reinigung der asbestkontaminierten Arbeitskleidung des Ehemannes durch die Ehefrau, mit der Folge eines tödlichen Pleuramesothelioms für Letztere.

Bitte achten Sie auf Fristen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Lebenszeitverkürzung um ein Jahr

Lebenszeitverkürzung um ein Jahr;
hier:   Fall des Jägers, der wie ein versicherter Landwirt bei der Schlachtung eines Schweines
tätig wird und auf der Schlachtstätte einen Sekundenherztod erleidet

Berufsgenossenschaftlich wurde seinerzeit der Witwe entschiedener Widerstand entgegengebracht, etwa diesen Fall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Eine wesentliche Mitursächlichkeit wurde in der verrichteten Arbeit nicht gesehen berufsgenossenschaftlich, also beim Setzen des Bolzenschutzes und dessen Mißglücken, so daß das Schwein sich heftig wehrte.

Mit letzter Not konnte der Jäger das Schwein noch erstechen, bevor ihn selbst das Schicksal ereilte.

Gerichtlich befand man überraschend in der II. Instanz, d.h. in der Berufungsverhandlung, und zwar nach Lektüre eines Kurzkommentars während der Verhandlung durch einen der beisitzenden Berufsrichter, daß in jedem Fall eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr festgestellt werden müßte, um den Versicherungsschutz zu gewähren.

Demgegenüber handelt es sich bei der Erwägung einer Lebenszeitverkürzung um ein Jahr um eine Hilfsüberlegung, die dann anzustellen ist, wenn anderweitig nicht eine wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung feststellbar ist.

Obwohl das Landessozialgericht die Revision nicht zuließ, ging der Fall nach Nichtzulassungsbeschwerde in die Revision, wo das Bundessozialgericht klarstellte, daß bei den Todesfällen nicht in jedem Fall eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr gefordert werden dürfe, sondern, daß es sich dabei um eine Hilfsüberlegung handelt.

Die Sache wurde an das Landessozialgericht NRW zurückverwiesen und endete in einer mündlichen Verhandlung, bei welcher ein Terminsachverständiger, ein Kardiologe, geladen war.

Nach langwierigem hin und her gestand der Kardiologe schließlich ein, daß bei dem mißglückten Vorgang der Schweineschlachtung der elektrische Betriebshaushalt des Versicherten zusammengebrochen sei, weshalb der eingetretene Tod als Arbeitsunfallfolge angesehen wurde und zur Entschädigung der Witwe führte.

Das unglückliche Hilfsinstrument einer Überlegung, ob die Lebenszeit um ein Jahr verkürzt worden ist, führt nicht nur in diesem Fall zum Mißverständnis sondern auch in vielen anderen Fällen, so daß dann im Ergebnis eine Entschädigung daran scheitert, weil die Lebenszeitverkürzung um ein Jahr nicht feststellbar ist.

Also größte Vorsicht bei diesem Einwand, daß die Lebzeiten des Versicherten nicht um ein Jahr verkürzt worden wären.

Anmerkung:

Die ursprüngliche Berufungsverhandlung beim Landessozialgericht verlief in außerordentlich feindseliger Atmosphäre gegenüber der rechtsuchenden Partei, was im Berufungsverfahren keineswegs hinnehmbar ist, gleichwohl aber hin und wieder passiert.

Die Mandantschaft muß sich eben nicht nur der Berufsgenossenschaft erwehren, sondern ggf. auch der Sozialgerichtsbarkeit.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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