Zweckmäßigkeitsprüfung der Widerspruchsstelle

Keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gem. § 48 SGB X, wenn die angebliche Besserung bereits vor Erteilung des Bescheides über die Verletztenrente eingetreten ist;

hier: Zweckmäßigkeitsprüfung seitens der Widerspruchsstelle, § 78 Abs.1 Satz 1 SGG

Im Vorverfahren um die Entziehung der Verletztenrente aus Anlaß eines Arbeitsunfalls ist also die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen.

Die Vorschriften über das Vorverfahren sind nach herrschender Meinung zwingend.

In einer Arbeitsunfallsache, Unfall vom 15.04.2011 wird die Entziehung der Verletztenrente durch die Berufsgenossenschaft damit begründet, daß sich der Gesundheitszustand des Verletzten gebessert habe.

Offenbar waren aber tatsächlich vor Erteilung des Rentenbescheides bereits Zweifel im Raum, eben weil im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle Prof. Dr. S. folgendes zu Papier brachte:

„Beschwerden, denen sehr geringe objektivierbare Unfallfolgen gegenüberstehen“.

Verhält es sich aber so, daß sich die Unfallfolgen bereits vor Erteilung des Bescheides über die Dauerrente gebessert haben, kann die Berufsgenossenschaft nicht wegen wesentlicher Änderung die Verletztenrente entziehen.

Oft ist es der Fall, daß sich die Verhältnisse nicht geändert haben, wohl aber ein anderer Gutachter auf den Plan tritt, hier etwa die Gutachter Dr. V. und Dr. K..

Eine Zweckmäßigkeitsprüfung der Widerspruchsstelle ergäbe in einem Fall, wo diese Gutachter einen schlechten Ruf bei den Rechtssuchenden genießen, daß die Widerspruchsstelle den angefochtenen Bescheid aufhebt und die Verwaltung darauf hinweist, dim nächsten Fall neutrale Gutachter zu beauftragen.

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Pangonarthrose dritten Grades

Pangonarthrose dritten Grades eines Generatormonteurs im Innen- und Außeneinsatz, belastende Tätigkeit von 1950 bis 1969

Zwar stellte die Gutachterin in dem Berufskrankheitsfall, welcher das Sozialgericht Duisburg ‑ S 26 U 294/10 – beschäftigte, und zwar eine Ärztin für Orthopädie Dr. W., folgendes fest:

„Es bestehe im Bereich beider Kniegelenke eine Arthrose dritten Grades, wobei davon ausgegangen werden könne, daß der Beginn dieser Erkrankung auf das Jahr 1989 festzustellen sei.“

Die in den Jahren 1950 bis 1969 gegebene berufliche Belastung möge als kniegelenksbelastend angesehen werden.

Der beruflichen Tätigkeit komme die Bedeutung einer rechtlich wesentlichen Teilursache zu.

Dies würde nach der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, vollkommen ausreichen, den Versicherungsschutz zu begründen.

Denn die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall kennt keine besondere Stundenzahl, wie diese dann später in der Liste – Berufskrankheit 2112 – aufgeführt ist.

Insofern müßte auch eine Belastung von 3.600 Kniebelastungsstunden ausreichen.

Ohne eigene medizinische Sachkunde stellte der Vorderrichter die Zusammenhangsfrage in Zweifel.

Ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang der in den Jahren 1950 bis 1969 verrichteten kniegelenksbelastenden Montagetätigkeiten zu dem nunmehr bestehenden drittgradigen Verschleißleiden der Kniegelenke scheine hier nicht schlüssig.

Mithin wird ein wesentlicher Faktor der Berufskrankheit ausgeblendet, nämlich die Kausalität, um dann die Klage abweisen zu können.

Dies ist mit den Denkgesetzen nicht zu vereinbaren und ebensowenig mit der Kausalitätsnorm – wie bezeichnet.

Nach den Daten des Falles ist hier Anspruchsgrundlage § 551 Abs. 2 RVO, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, welche im übrigen der Berufskrankheitenliste vorgeht, und zwar als Gesetz im formellen Sinne.

Gegenwärtig ist die Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften weder mit der Kausalitätsnorm in Einklang zu bringen noch mit den Denkgesetzen, wenn hier 19 Jahre beruflicher Belastung ausgeklammert werden für den Schaden.

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Wie würden Sie entscheiden?

Einem 1951 geborenen Bau- und Tiefbauarbeiter wird im Falle zweier Bandscheibenvorfälle der Lendenwirbelsäule bezüglich der Berufskrankheit nr. 2108 vom Gutachter und Sozialgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen S 16 U 279/06 attestiert, diese Bandscheibenvorfälle stünden deshalb nicht mit seinem Beruf im Zusammenhang, weil er auch Schäden an der Halswirbelsäule habe, so daß es an einer Akzentuierung des Lendenwirbelsäulenschadens fehle.

Erschwerend kommt bei dem Versicherten hinzu, daß er beim Anheben einer 100 kg schweren Rüttelplatte am 26.10.2001 einen Bandscheibenvorfall erlitt.

Hierzu äußern der Gutachter und das Sozialgericht Düsseldorf, daß ein isolierter Bandscheibenvorfall keine traumatische Ursache hat.

Dabei handelt es sich um eine Beweisregel, die einen gesunden Versicherten voraussetzt und offenbar unterstellt, daß ein vorgeschädigter Versicherter nicht unter Versicherungsschutz steht.

Gerade aber bei einer degenerativen Schadenanlage aufgrund jahrzehntelanger Rückenbelastung im Beruf droht erst recht der Arbeitsunfall, der um so leichter auftreten kann, je vorgeschädigter der Betroffene ist.

Diese Erkenntnis paßt wiederum nicht in die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis, jedenfalls nicht nach der Vorstellung der Berufsgenossenschaften.

Es sei auf BSG in NJW 1964, 2222 hingewiesen, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit beruflicher Art ausreichend ist und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Hier imponiert eine jahrzehntelange Belastung der Lendenwirbelsäule durch Tiefbauarbeit bei dann noch offenkundigem Arbeitsunfallereignis, in welchem diese Berufskrankheit kulminiert.

Die ganzen berufsgenossenschaftlichen Einwände beruhen auf den sogenannten Konsensusempfehlungen, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft, einem antizipierten Parteigutachten der Berufsgenossenschaften, welches den Blick für den Einzelfall verstellt und von dem Lebenssachverhalt abhebt.

Es kann nicht oft genug in Erinnerung gerufen werden, daß der Versicherte bei seiner Arbeit in dem körperlichen Zustand versichert ist, in welchem er sich befindet.

Wie ausgeführt, entsteht der Arbeitsunfall um so leichter, je vorgeschädigter der Betroffene ist.

Dies konnte man sogar im Fall des Berufsfußballspielers Lothar Mathäus erkennen, als dieser beim Überspringen einer Grätsche des Gegners einen Achillessehnenriß erlitt.

Selbstverständlich war die Achillessehne durch jahrzehntelange Belastung vorgeschädigt.

Aber um so eher mußte dann der Arbeitsunfall passieren können, nämlich das Reißen der Achillessehne bei sportlicher Belastung.

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Leitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe

Leitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe als Stauchungstrauma der Wirbelsäule;
hier: Frakturen des 7., 8. und 9. Brustwirbelkörpers in Folge dessen

Nach dem Sturz von der Leiter suchte der Betroffene die verschiedensten Ärzte auf, bis dann die Frakturen des 7., 8. und 9. Brustwirbelkörpers diagnostiziert wurden.

Nunmehr stritten sich die Gutachter, daß diese Frakturen Folge einer Osteoporose oder einer Wirbelkörperentzündung wären.

Diese Frage ließ das Sozialgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit – S 16 U 124/07 – zurecht offen.

Allerdings war gleichwohl die Tatsache nicht zu übersehen, daß die Berufsgenossenschaft nunmehr in Beweisnot geraten war.

Denn die Berufsgenossenschaft müßte nun beweisen, daß die Frakturen, die man nach dem Arbeitsunfall festgestellt hatte, zum gleichen Zeitpunkt auch ohne den Leitersturz und das Stauchungstrauma eingetreten wären.

Diesen Beweis hat die Berufsgenossenschaft bis heute nicht geführt und kann die Berufsgenossenschaft diesen Beweis nicht führen, weil es sich dabei um hypothetisch reserveursächliche Einwendungen handelt, die im Schadenersatzrecht unbeachtlich sind.

War der Betroffene osteoporotisch oder wie auch immer vorgeschädigt, so war der Arbeitsunfall in Form des Sturzes von der Leiter und in Form des Stauchungstraumas das Ungeeigneste, was ihm passieren konnte.

Dann mußte also erst recht der Arbeitsunfall schwere Folgen zeitigen.

Dies liegt dann in der Linie der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung, hier des Arbeitsunfalls und Leitersturzes, vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung berufliche Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Hier imponiert bei weitem der Leitersturz als Stauchungstrauma.

Die Entschädigung des Falles ist also davon abhängig, ob man die Kausalitätsnorm wie bezeichnet anwendet oder aber eben nicht.

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Zählung der Asbestkrebsfälle durch Bild online

Im Juli 2010 zählt Bild online 996 Fälle des Mesothelioms durch Asbest pro Jahr.

Dabei handelt es sich um bösartige Tumore im Rippen- oder Bauchfell bzw. etwa im Herzbeutelbereich.

Das Pleuramesotheliom ist grundsätzlich eine sehr seltene Erkrankung, weshalb die höhere Fallzahl für die Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom, überrascht, und zwar im Vergleich zum Lungen- oder Kehlkopfkrebs durch Asbest, wo insgesamt 765 pro Jahr von Bild online gezählt werden.

Zur niedrigeren Zahl 765 Fälle pro Jahr von Lungen- und Kehlkopfkrebs durch Asbest führt Bild online aus:

„Aufgrund dieser hohen Latenzzeit wird der Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen zwischen den Jahren 2015 und 2020 erwartet.

Aufgrund ihrer Monopolstellung haben die Berufsgenossenschaften aber den Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen bereits in den 90er Jahren eingefroren, in dem man einem berufsgenossenschaftlichen Gutachtermonopol nahezu alle einschlägigen Fälle zuführt.

Dieses Mesotheliom-Register wird auch in Lungenkrebsfällen gehört.

Normalerweise wäre zu erwarten, daß das Verhältnis Mesotheliom zu Lungen-, Kehlkopfkrebs durch Asbest 1 : 10 beträgt.

Auf die seltene Mesotheliom-Erkrankung kommen also die häufigeren Lungenkrebsfälle durch Asbest im Verhältnis 1 : 10, diesseitiger Auffassung nach.

Daß die Berufsgenossenschaften die Fallzahlen an Asbestlungenkrebs gewissermaßen eingefroren haben seit den 90er Jahren, irritiert auch die deutsche Arbeitsmedizin.

Wenn Bild online recht hat mit der Annahme, der Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen werde zwischen den Jahren 2015 und 2020 erwartet, dann kann die hier nicht hinreichende berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis nicht mit der Entwicklung Schritt gehalten haben.

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Steine statt Brot

Aussetzung des Gerichtsverfahrens wegen Rüge der Verletzung des Angebotes eines  Gutachterauswahlrechtes bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Der Umgang der Rechtsprechung mit § 200 Abs. 2 SGB VII ist zwiespältig.

Es wird einmal dahingehend eingeschränkt, daß die Berufsgenossenschaften nunmehr ihre beratenden Ärzte unumschränkt hören können und eigene Gutachter etwa einstellen bzw. eingestellte Gutachter hören.

Geht denn einmal dann die Rüge durch, bzw. greift die Rüge, daß hier das Gutachterauswahlrecht verletzt worden ist, ob im Todesfall hinsichtlich des pathologischen Gutachtens oder im Erlebensfall hinsichtlich des Zusammenhangsgutachtens, wird dann ein kompliziertes Verfahren in Gang gesetzt, nämlich ein zusätzlicher Prozeß bzw. wird dieses Erfordernis in der Rechtsprechung gesehen.

Weist die Berufsgenossenschaft die Rüge des Gutachterauswahlrechtes bzw. eines dahingehenden Gutachterauswahlrechtes, das nicht gewährt worden ist, zurück, sei dies ein Verwaltungsakt, mit der Folge des Widerspruchs als Rechtsbehelf und darauf folgend des Widerspruchsbescheides, gegen den separat Klage zu erheben sei.

Ein Fall des § 96 SGG wird darin nicht gesehen.

Dies wirft den Rechtsuchenden im Rechtstreit um Jahre zurück.

Die Einführung des § 200 Abs. 2 SGB VII führte überdies dazu, daß nunmehr die Berufsgenossenschaften sämtlich ihre beratenden Ärzte mit schriftlichen Verträgen versehen, um deren Nähe zur Berufsgenossenschaft zu dokumentieren, weshalb man dann glaubt, ohne das Angebot eines Gutachterauswahlrechtes auszukommen.

Selbst die Tatsache, daß etwa die Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal eine Sachverständigenstelle eingerichtet hat, die sich rechnet, indiziert für die Berufsgenossenschaften und die Sozialgerichtsbarkeit nicht, in solchen Fällen ein Gutachterauswahlrecht anzubieten, obwohl es nun deutlich dann um Parteigutachten geht.

Hier stehen die Standpunkte des BSG und die Standpunkte des Bundesbeauftragten für den Datenschutz weit auseinander.

Das Angebot eines Gutachterauswahlrechtes ist nicht nur ein datenschutzrechtliches Problem, sondern ein klarer gesetzlicher Auftrag, der überdies auch für das arbeitstechnische Sachverständigengutachten gilt, also bevor ein Technischer Aufsichtsbeamter als Partei der Berufsgenossenschaft sein Gutachten für den Prozeß abgibt bzw. für das Verfahren.

Die Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal unterhält nicht nur eine technische Sachverständigenstelle mit entsprechendem Briefbogen sondern auch eine medizinische Sachverständigenstelle, Servicebereich Berufskrankheiten.

All dies fördert nicht bzw. stärkt nicht die Lehre der Arbeitsmedizin, die auf Unabhängigkeit angewiesen ist.

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Besonderheiten im Verfahren des Deutschen Mesotheliomregisters

Besonderheiten im Verfahren des Deutschen Mesotheliomregisters, einer berufsgenossenschaftlichen Einrichtung bzgl. der Berufskrankheit Nr. 4105 etc.

Ein Fall der Holz-Berufsgenossenschaft, Bezirksverwaltung Bremen, 407021932 A, gibt Anlaß zur Anmerkung.

Dort war der Verdacht eines Pleuramesothelioms geäußert worden.

Es wurde sodann ohne Angebot eines Gutachterauswahlrechtes das Deutsche Mesotheliomregister als Gutachter bestellt, Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII.

Die Berufsgenossenschaft hält dies für unerheblich, weil auch ansonsten kein Nachweis einer Berufskrankheit zu führen wäre.

Dies bliebe allerdings erst abzuwarten.

Es interessiert nämlich, wie ein unabhängiger Pathologe den Fall beurteilt.

In einem Schreiben fällt auf, daß eine Biologin, Frau Dr. F., offenbar unterschreibt.

Dies war offenbar in zahlreichen Fällen des Deutschen Mesotheliomregisters die Regel, bis dies von unserer Kanzlei gerügt wurde.

Nunmehr findet sich in dem zitierten Fall sogar eine Doppelung der Unterschriften, Prof. Dr. A.T., Prof. Dr. K.-M.M., bei letzterem handelt es sich wieder um den pensionierten Leiter des Instituts bzw. Mesotheliomregisters.

Dieser hat nach eigener Zeugenbekundung in einem Einzelfall, welcher zu Lebzeiten ärztlich nicht gemeldet worden war, einräumen müssen, daß trotz der Anzeigepflicht in jedem Fall eines Mesothelioms bislang keine einzige Berufskrankheitenanzeige dieser Art vom damaligen Leiter des Mesotheliomregisters erstattet wurde.

Diese Besonderheiten wollen nicht recht passen zum Bild dessen, daß die Berufsgenossenschaften interessiert wären, die aufkommenden Schadensfälle von Amts wegen abzuarbeiten bzw. überhaupt in Angriff zu nehmen.

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Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall

Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall, Anzeigepflicht des Arztes in jedem Fall bei Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom bzw. Pleuramesotheliom

Es trifft nicht zu, was man bei einer Berufsgenossenschaft meint, daß das Auswahlrecht des Gutachters nach § 200 Abs. 2 SGB VII chefarztgebunden sei und man keinen Arzt der Abteilung bezeichnen kann.

Richtig ist vielmehr, daß konkret der betreffende Arzt als Gutachter bezeichnet werden kann, den man auswählt.

Ebensowenig ist es etwa chefarztgebunden, in jedem Fall einer Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom eine ärztliche Anzeige der Berufskrankheit zu erstatten.

Vielmehr trifft die Pflicht der ärztlichen Anzeige konkret den Arzt, der den Verdacht erkennt, daß hier eine Berufskrankheit Nr. 4105 vorliegt.

Auf diesem Wege etwa entstandene Verspätungen bei der Anmeldung der Berufskrankheit zu Lebzeiten, welche also erst posthum gemeldet wird, darf die Berufsgenossenschaft gegenüber den Hinterbliebenen und Sonderrechtsnachfolgern nicht einwenden, und zwar nach höchstrichterliche Rechtsprechung.

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Arbeitsunfall bei einer Übung der Jugendfeuerwehr

Arbeitsunfall bei einer Übung der Jugendfeuerwehr vom 07.05.2006

Nach einer Humerusfraktur bzw. Oberarmfraktur mit der Folge einer Verdickung des Ellenbogengelenkes und einer Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes ist ein starker Schmerzzustand verblieben, der eine weitere Belastung des Ellenbogens ausschließt, etwa beim Tennisspielen.

Nicht die Funktionsbehinderung ist der gravierende Umstand, sondern die mit der Betätigung des Armes einhergehenden Unfallschmerzen, die plausibel sind.

Derartige Fälle werden vom Gutachter als unbeachtliche Funktionsbehinderung abgetan, statt daß die Schmerzen gewissermaßen aufgearbeitet werden vom Gutachter, eben weil diese die rentenberechtigende MdE begründen können durch Arbeitsunfall.

Ein derartiger Fall stand zur Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf – S 36 U 120/07 – wobei aber dann das Gutachten den Ausschlag gab und nicht etwa  die subjektiven Beschwerden der Klägerin und Rechtsuchenden.

Anzumerken ist, daß in den MdE-Tabellen bzw. Knochentaxen, wo die Rentensätze wiedergegeben werden, Schmerzen nicht mitberücksichtigt sind, wenn diese jedenfalls erheblich sind.

Daran sollte der Gutachter denken, statt allein auf die Funktionsbehinderung aktiv/passiv abzustellen.

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Recht des Rechtsuchenden

Recht des Rechtsuchenden, im Sozialgerichtsprozeß einen Gutachter bezeichnen zu dürfen,
§ 109 SGG;
hier: Gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Zum besseren Verständnis sei § 109 SGG wörtlich zitiert mit Stichwort, Anhörung eines bestimmten Arztes:

„Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen, muß ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden.“

Bei diesem Zitat handelt es sich um den Grundsatz dieses Rechtes, wo also keine Rede davon ist, daß dieses auf Kosten des Versicherten zu geschehen hätte.

Satz 2 von § 109 Abs. I SGG enthält dann die Ausnahme:

„Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Geschichte des Gerichts endgültig trägt.“

Dieses Regel-/ Ausnahmeverhältnis ist im Sozialgerichtsprozeß umgekehrt worden.

Nahezu ausnahmslos werden Gutachterkostenvorschüsse vom Rechtsuchenden eingefordert, wenn dieser einen bestimmten Arzt bezeichnet bzw. gehört wissen will.

Damit ist für einen Rechtsuchenden bzw. Kläger, welcher über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, die Vorschrift des § 109 SGG vollkommen ausgehöhlt.

Vorsicht bei der Bezeichnung des 109er Gutachters als Gutachter des Vertrauens.

Im Gesetz ist nicht die Rede von einem Vertrauensverhältnis.

Im übrigen ist anzumerken, daß die besseren Gutachter sämtlich etwa von den Berufsgenossenschaften in Beschlag genommen sind und deren Einfluß unterliegen.

Es fällt von daher schwer, einen unabhängigen Gutachter zu finden, der sich der berufgenossenschaftlichen Einflußnahme entzieht.

Das Recht nach § 109 SGG gehört ausgebaut zu werden, nicht aber gestrichen zu werden, worauf anderweitig abgezielt wird.

Sichergestellt werden muß, daß der Grundsatz beachtet wird, keinen Kostenvorschuß zu erheben im Regelfall, was auch die Rechtsschutzversicherung entlasten würde.

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