Arte Asbest

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Die unendliche Geschichte 22.09.2022

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Im September 2022 wird in Arte gefordert, weltweit ein Asbestverbot auszusprechen.

Das Auftreten tödlicher Asbestmesotheliome bietet in der Tat allen Anlass dazu.

Das Asbestmesotheliom kennt offenbar keine andere Ursache als die Asbesteinwirkung.

Rechnet man die hohe Fallzahl der Mesotheliome, so kann deren Mitursächlichkeit am Asbestgeschehen nicht übersehen werden.

Wenn dann die Fakten berücksichtigt werden, nämlich die Exposition über 30 Jahre der Gefährdung, dann steht die Entschädigung an, welche die Berufsgenossenschaft in Deutschland schuldet.

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Rechtsanwalt R. Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Update: Berufskrankheit COPD nach 2 Quarz-Feinstaubjahren

DER UM SEINE GESUNDHEIT UND SEINE
BERUFSKRANKHEITENENTSCHÄDIGUNG GEBRACHTE DEUTSCHE
BERGMANN

EIN UPDATE ANLÄSSLICH DER EINFÜHRUNG DER NEUEN
BERUFSKRANKHEIT COPD NACH 2 QUARZ-FEINSTAUBJAHREN

In den goldenen Zeiten des Bergbaus, d.h. in der Wirtschaftswunderzeit, wo der Bergmann noch der Held der Nation war, wurde berufsgenossenschaftlich der Eindruck vermittelt, daß es im Prinzip nur die Steinstaublunge, d.h. die Silikose und ihre Komplikation in Form der Silikotuberkulose seien, an denen der Bergmann erkranken könnte.

Die Arbeitsverhältnisse ansonsten wurden in Ansehung von Atemwegserkrankungen als unkritisch angesehen, etwa die Belastung gegenüber Kohlenstaub und die daraus resultierende Anthrakose.

Dies hielt sich, die Annahme nämlich, daß die Arbeitsverhältnisse unter Tage ansonsten in Ansehung der Atemwegserkrankungen unkritisch seien, bis in das dritte Jahrtausend, d.h. gewissermaßen bis in die heutige Zeit.

Gleichwohl griff unsere Anwaltspraxis ab Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit bundesweit auch die Fälle auf, wo die Berufsgenossenschaft allenfalls eine beginnende Silikose feststellen mochte, der Atemwegsschaden selbst aber wäre durch eine schicksalhafte obstruktive Bronchialerkrankung zu erklären.

Nachgerade bei jeder abgelehnten Silikose wurde also unsererseits Antrag auf Anerkennung dann eben einer Berufskrankheit 4301/4302 (Asthma Bronchiale/Obstruktive Atemwegserkrankung) gestellt. Dabei konnte also einmal die Ablehnung einer Silikose dem Grunde nach oder aber die Ablehnung einer Entschädigungspflicht für die dem Grunde nach anerkannte Silikose vorausgegangen sein.

Von letzterer Art fallen jährlich etwa 1.500 Fälle im Schnitt der Jahre an.

Schwerste Schäden für die Bergleute brachte die Änderung der Begutachtungspraxis, durch die sog. Moerser Konvention in den 70er Jahren einsetzend mit sich.

So wollte man offenbar gutachterlich und berufsgenossenschaftlich nur noch dann eine rentenberechtigende MdE für die Verletztenrente anerkennen, wenn eine Silikose nach der sogenannten ILO Klassifikation 3/3 feststellbar war.

In der Erfahrung und Erinnerung des Verfassers befinden sich Fälle, die zuvor mit 70% MdE als Staublunge bedacht waren, nach der Moerser Konvention aber nunmehr nur noch wohlwollende 20 % MdE ausmachen sollten.

Berufsgenossenschaftlich ging damals parallel zu der Anwendung der Moerser Konvention eine Meldung durch die Medien, daß die schweren Fälle an Silikose rückläufig seien.

Tatsächlich aber war nur die Begutachtungspraxis geändert worden, mit dem fatalen Ergebnis, daß die Rentenwerte um 50 % gekürzt werden konnten.

Die Auswirkungen der Moerser Konvention betreffen aber nicht nur die damals erkrankten Bergleute, sondern auch jeden Neufall einer Silikoseerkrankung, der auch lange nach der Pensionierung des Bergmannes auftreten kann.

Was die Berufsgenossenschaft und mit ihr die Gutachter unterlassen, ist die Prüfung im Sinne einer sog. abstrakten Schadensberechnung, Anstellung eines Vergleichs vorher/nachher, in welchem Umfang durch die festgestellte Silikose
Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entfallen sind.

Diese Prüfung schreibt nunmehr das Gesetz sogar selbst zwingend vor, § 56 Abs. 2 SGB VII.

Frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daß aus prophylaktischem Ansatz entfallende Arbeitsplätze bei Feststellung einer MdE für eine entstandene Silikose nicht mitzuberücksichtigen wären, sind aufgrund der Fassung des Sozialgesetzbuches VII, hier § 56 Abs. 2 SGB VII überholt.

Zum Beweis dessen wird der Gesetzeswortlaut an dieser Stelle wörtlich wiedergegeben.

§ 56 Abs. 2 SGB lautet im ersten Satz wie folgt:

„Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.“

D.h.. nach dem Gesetzeswortlaut ist in erster Stufe zu prüfen, ob eine körperliche Beeinträchtigung vorliegt.

Eine Silikose stellt eine Vernarbung dar, und zwar in der Lunge, die dadurch versteift
ist.

In der zweiten Stufe stellt sich dann die Frage nach der Verminderung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Nach Zählungen der IG-Metall war vor der Wiedervereinigung seinerzeit für die alten Bundesländer festzustellen, daß 9 Mio. Arbeitsplätze atemwegsbelastet waren.

Diese Erwerbsmöglichkeiten entsprechend belasteter Art entfallen für einen Bergmann, bei dem eine Silikose festgestellt ist.

Daraus errechnet sich dann nach der zwingenden Vorgabe des Gesetzes der Rentensatz.

Ergibt die MdE einen Satz von 20 % (Einstiegssatz), entspricht das grob gesagt 20 % des Nettoeinkommens, das jährlich zu dynamisieren ist entsprechend den Rentenanpassungsgesetzen und -Verordnungen.

Diese Leistungen setzen einen konkreten Verdienstausfall nicht voraus, weil abstrakte Schadensberechnung, und sind steuerfrei.

Offenbar aus Kostengründen wurde berufsgenossenschaftlich die Anerkennung und Entschädigung von Silikosen außerordentlich restriktiv gehandhabt, obwohl in keinem Fall der Röntgenbefund einer Silikose dem klinischen Bild entspricht, das sehr viel schlimmer ausfallen kann.

Aber nicht nur in den jährlichen 1.500 Silikosefällen, die nur dem Grunde nach anerkannt werden, wird die Entschädigung zu Unrecht abgelehnt.

Auch die berenteten Silikosen werden mit zu niedrigen Rentensätzen bedacht, indem man immer wieder berufsgenossenschaftlich versucht, die Obstruktionen in den Atemwegen als schicksalhaft hinzustellen.

Selbst die Erweiterung der Berufskrankheitenliste um die Fälle der Berufskrankheit 4111 (chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren) hat für die Bergleute der ersten Stunde und der 50er, 60er, 70er Jahre keine Erleichterung gebracht.

Denn Fälle aus der Vorzeit vor der Erweiterung der Berufskrankheitenliste zum 01.01.1993 werden nicht entschädigt.

Die Berufsgenossenschaft prüft also, ob die chronische obstruktive Bronchitis oder das Emphysem schon vor dem Stichtag aufgetreten ist, also bereits in 1992 oder früher, und lehnt mit dieser Begründung die berufsgenossenschaftliche Entschädigung auch dann ab, wenn der Versicherte etwa 150 Feinstaubjahre entsprechender Art aufweist.

Freiwillig prüft die Berufsgenossenschaft in solchen Fällen nicht, ob denn dann nicht wenigstens eine Berufskrankheit Nr. 4301/4302 festzustellen ist.

Ein weiteres Kapitel sind die unter Tage erlittenen Asbestkrebsfalle, insbesondere in Form der Asbestmesotheliome, Berufskrankheiten 4103 bis 4105, welch letztere in deutlicher Anzahl aufgetreten sind.

Unsere Anwaltskanzlei hegt die Befürchtung, daß unter Tage zu Zwecken des Brandschutzes auch Asbest zum Einsatz gekommen ist.

Asbesteinwirkungen können Untertage auch von Kupplungen und Bremsbelägen und
ähnlichem ausgegangen sein.

Mitglieder der Grubenwehr konnten gegenüber asbesthaltigen Feuerschutz oder
Atemschutz exponiert sein.

Untertage wurden auch elektrische Leitungen/Schaltkästen asbestisoliert. Jedenfalls zeugt die hohe Zahl von im Bergbau aufgetretenen Asbestmesotheliomen für erhebliche Einwirkungen Untertage.

Schließlich stellt sich heraus, daß seinerzeit asbesthaltige Staubmasken unter Tage verwendet worden sind, welche für die Entstehung des Mesothelioms ursächlich wurden.

Aber auch Lärmbelastungen können entschädigungspflichtig sein, was die Lärmverhältnisse Untertage anbetrifft, BK Nr.2301, genauso wie berufliche Wirbelsäulenerkrankungen, z.B. der Lendenwirbelsäule, BK Nr.2108 und die zeniskuserkrankungen/Gonarthrosen, BK 2102/2112.

Daß etwa eine Stützsituation aus Anlaß einer dem Grunde nach anerkannten Silikose und einer Lärmschwerhörigkeit meßbaren Grades anerkannt würde, konnte der Bergmann bis zu der Entwicklung der sogenannten Bochumer Empfehlungen nicht hoffen.

Angeblich sollte eine Silikose unterhalb einer MdE von 20 % nicht meßbar sein, also keine solche in Höhe der MdE von 15 oder 10 %, so die Praxis bis zur Bochumer Empfehlung.

Daß dies nicht richtig war, folgte damals wie heute schon aus den Regeln der abstrakten Schadensberechnung und aus der Tatsache, daß es sogar Röntgenbefunde gibt, die die Silikose bereits nachweisen.

Die Berufsgenossenschaften leiten regelmäßig keine Feststellungsverfahren zu den unterschiedlichen Atemwegserkrankungen, die Untertage erworben werden können, ein, weil die betreffenden Schadstoffbelastungen vom Versicherten nicht bezeichnet werden oder werden können.

Demgegenüber muß deutlich gesagt werden, daß es Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft ist, die auftretenden Schäden und Belastungen zu ermitteln und zu entschädigen, statt etwa nur eine Quarzstaubbelastung zu prüfen und deren Entschädigungswert in Abrede zu stellen, bis 2008 gestützt auf eine höchst anfechtbare Moerser Konvention.

Erstaunlich ist die Entwicklung, die die Berufskrankheit 4111 genommen hat.

Obwohl bei Einführung der BK Nr. 4111 die Arbeitsmediziner bei der Prüfung der Epidemiologie und Kohorten die Feinstaubjahre nach der Berechnungsmethode von Prof. Bauer zugrunde gelegt haben, werden flächendeckend den Bergleuten angeblich konkreter Berechnungen auf der Basis arbeitgeberseitiger Messungen entgegengehalten, die eigentlich immer weit hinter den Vergleichsberechnungen nach Prof. Bauer zurückbleiben.

Das heißt bei der Entschädigung wird eine andere Berechnung, die sich offenbar nachteilig für die Betroffenen auswirkt, angewendet als diejenige, die den Studien zu der eigentlichen Berufskrankheit 4111 zugrunde lag.

Durch die Formulierung in der Regel 100 Feinstaubjahre ist der Tatbestand der Berufskrankheit relativ offen gefasst.

Nun soll aber nur der Nichtraucher bereits bei weniger als 100 Feinstaubjahren Berücksichtigung finden, obwohl doch der Raucher noch viel eher durch eine zusätzliche Feinstaubjahrbelastung erkranken dürfte als der Nichtraucher oder Nieraucher.

Es verbleibt das Geheimnis der BG RCI als Fachberufsgenossenschaft, weshalb im Falle einer BK Meldung bspw. zur BK Nr. 4101 im Falle einer Ablehnung nicht auch die BK 4111, 4301, 4302 oder 1315 geprüft werden.

Mit Sicherheit wird auch die neue Berufskrankheit Chronische obstruktive Atemwegserkrankung einschließlich Emphysem bei Nachweis von 2 Quarz-Feinstaubjahren nach § 9 Absatz 2 SGB VII nicht von Amts wegen seitens der Berufsgenossenschaften geprüft werden sondern erst auf entsprechenden Antrag eines Versicherten hin.

Die Unterlassungen der Berufsgenossenschaft sind mannigfaltig, was die arbeitstechnischen Bedingungen anbetrifft und später die Entschädigungspraxis, daß der betroffene Bergmann offenbar auf den Rechtsweg angewiesen ist, weil die Berufsgenossenschaft praktisch freiwillig nicht zu zahlen bereit ist, was die Pilotfalle des Bergarbeiteremphysems anbetrifft, bei Nachweis von 100 Feinstaubjahren, was die dem Grunde nach anerkannten Silikosen von 1.500 Fällen im Jahr anbetrifft, usw.
Nicht einmal die gesetzlichen Übergangsleistungen bei Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit durch den Bergmann für die Verdienstausfälle in den ersten fünf Jahren scheinen garantiert zu sein, welche neben der Verletztenrente z.B. aus Anlaß einer Silikose zu gewähren waren oder sind.

Schließlich muß man sich fragen, ob in Anbetracht der schlimmen arbeitstechnischen Gegebenheiten unter Tage, wie im Anhang beschrieben, die Schmerzensgeldansprüche des Bergmanns gegen den Arbeitgeber vom Gesetzgeber wirksam haben ausgeschlossen werden können und ob tatsächlich in die Verletztenrente ein Schmerzensgeld eingeschlossen ist, wie das betreffende Bundesministerium in einem
Fall des Petitionsausschusses beim Deutschen Bundestag behauptet hat.

Bei Ablehnung des Versicherungsfalles durch die Berufsgenossenschaft haftet ggf. Der Arbeitgeber nach § 670 BGB analog für die Schäden aus gefährlicher Arbeit, eben weil der Lohn nicht die Einbuße an Gesundheit und Leben ausgleicht.

Hier ist eine beachtliche Altlast zu verzeichnen, welche hilfsweise die ehemaligen Arbeitgeber treffen kann, wenn die BG nicht anerkennt bzw. abhilft.

Keinesfalls schließlich sollte sich der Bergmann die Kürzung seiner durch eigene Beiträge verdienten Knappschafts- bzw. Rentenversicherungsleistungen gefallen lassen, wenn die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft z.B. als Entschädigung für einen Berufskrebs geleistet wird, etwa im Falle der BK 4105 (dem schmerzhaftesten Berufskrebs, den wir kennen, dem Mesotheliom) nach Tragen von asbesthaltigen Staubmasken Untertage.

Berufsgenossenschaftsleistungen sind echte Entschädigungsleistungen öffentlichrechtlicher Art, inkl. Schmerzensgeld etwa, während die Rentenversicherungsleistungen wie erwähnt aufgrund auch der Beiträge des Versicherten erbracht werden.

Es fehlt also insofern an der nötigen Kongruenz der Leistungen, was einer Anrechnung der BG-Leistungen auf die Rentenversicherungsleistungen entgegensteht, welche unter deutlicher Verletzung der Eigentumsgarantie nicht selten auf weniger als 1/10 des gesetzlichen Betrages heruntergekürzt werden.

Der Bergmann oder dessen Witwe erhält dann von der Knappschaft vielleicht gerade noch eine Rente von 50,00 EUR, wenn aufgrund der BG-Rente die Rentenzahlung der Deutschen Rentenversicherung gekürzt wird.

Nicht hinnehmbar ist, wenn die Berufsgenossenschaft bei einer Silikose von 50 % MdE oder mehr, § 63 SGB VII, oder auch bei einer MdE darunter die Hinterbliebenenleistungen ablehnt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Gewerblich verursachter Schadensfall eines Rippenfellkrebses

Gewerblich verursachter Schadensfall eines Rippenfellkrebses aus einem Familienhaushalt eines Dachdeckermeisters;
hier: Pleuramesotheliom (Berufskrankheit Nr. 4105)

Betroffen die Tochter, die im Alter von 7 Jahren Handreichungen wie Reinigung der Arbeitskleidung von Asbest etc. leistete und Jahrzehnte später daran erkrankte.

Noch heute sind vergleichbare Fälle der Gefährdung von Familienangehörigen durch gewerbliche Belastungen schutzlos ausgeliefert.

Die Berufsgenossenschaften wollen sich Fälle dieser Art einfach nicht anziehen, obwohl die Unterlassung deutlich ist, dass keine Unfall- bzw. Berufskrankheitsverhütung stattfand seitens der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Rechtliche Probleme bei der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose

Rechtliche Probleme bei der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose.

Der am 11.01.1955 geborene Kläger war von 1976 bis 2003 als Hauer unter Tage im Bergwerk tätig.

Dies nahm die Berufsgenossenschaft RCI zum Anlass, die Rauchgewohnheiten des Versicherten zu diskutieren, als ob nicht der Schaden längst entstanden ist durch die Quarzstaubbelastung beruflicher Art.

Diese wäre nach der Nr. 4101 zu entschädigen.

Einer der Gutachter hielt im anschließenden Rechtsstreit fest:

Bei Ausschluss anderer Ursachen für die Veränderungen der Lymphknoten sei seiner Auffassung nach allerdings nach wie vor als ausreichend sicher anzunehmen, dass die sich in der Größe progredient verändernden Lymphknoten und die einsetzende Verkalkung radiomorphologisch das Bild einer Lymphknoten-Antrakosilikose seien.

Dieses sei als eine eingetretene Veränderung durch den beruflichen Schadstoff Siliciumdioxid anzusehen und diese Folgen seien in der BK-Nr. 4101 zu subsumieren.

Der Versicherungsfall einer BK Nr. 4101 sei als ausreichend sicher anzunehmen.

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Infektionskrankheiten – Berufskrankheit Nummer 3101

„Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege
oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in
ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war (Berufskrankheit Nummer 3101)“

Aus dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung
(Bek. des BMA vom 01.12.2000, Barb.Bl.l / 2001, Seite 35)

Unter der Nr. 3101 der Anlage zur BKV sind Krankheiten erfasst, die von Mensch zu Mensch
übertragbar sind. Diese Krankheiten fallen grundsätzlich dann unter die Nr. 3101 der Anlage zur
BKV, wenn sie bei Versicherten auftreten, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten
Infektionsgefahr ausgesetzt sind.

Dies trifft hauptsächlich auf das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen
Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin, in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und
Laboratorien zu. Außerdem können in diesen Bereichen kurzfristig mit Arbeiten wie Warten,
Instandsetzen oder Entsorgen tätige Personen betroffen sein Ein Risiko in ähnlichem Maße kann
auch bei Tätigkeiten in der Gentechnik, Biotechnologie, in Abwasser- und Kläranlagen bestehen.

Weiter sei aus dem Merkblatt zitiert:

Die Aufnahme der Krankheitserreger kann über die nicht sichtbar verletzte (Mikroläsion) oder
verletzte Haut bzw. Schleimhaut (trans-, perkutane Infektion als Kontakt- oder Schmierinfektion),
über den Atemtrakt (aerogene Infektion als Tröpfchen- oder Staubinfektion), parenteral (Stich- oder
Schnittverletzung) oder über den Verdauungstrakt (orale Infektion, Schmierinfektion) erfolgen.

Was geschieht mit dem Pfleger im Krankenhaus, der infektionskrankheitsbedingt die gefährdende
Tätigkeit aufgeben muss und arbeitsunfähig ist.

An berufsgenossenschaftlichen Leistungen stehen ihm die Übergangsleistungen für 5 Jahre ab
Aufgabe der gefährdeten Tätigkeiten zum Ausgleich der Verdienstausfälle zu, die der Pfleger
erleidet.

Bleibt ein Dauerschaden, kommt eine Verletztenrente in Betracht, die bis zur Verletztenvollrente
gehen kann.

Abgesehen von dem Fall einer Stützsituation setzt die Verletztenrente bei einer rentenberechtigten
MdE von 20 % ein.

Dabei handelt es sich um 20 % des Nettoeinkommens.

Die Jahresvollrente beträgt 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des Betroffenen. Auf die
Übergangsleistungen kann das Verletztengeld anzurechnen sein, das im gegebenen Fall bis zu 78
Wochen reicht.

Im schweren Fall einer Infektionskrankheit, wie etwa der Corona-Erkrankung, können die
Leistungen nebeneinander in Betracht kommen. Also die Übergangsleistungen, das Verletztengeld
und die Verletztenrente.

Bei einem Todesfall durch die Infektionskrankheit der Nummer 3101 der BK-Liste schuldet die
Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenleistungen, also etwa die Witwenrente und die Waisenrente.
Dass die Leistungen der Pflegekräfte in Krankenhäusern beklatscht werden, ersetzt noch nicht die
Entschädigung, die offenbar in vielen Fällen noch offensteht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt ftir Sozialrecht

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Sozialgerichtsgesetz „§ 78 Vorverfahren als Klagevoraussetzung“

Sozialgerichtsgesetz  „§ 78 Vorverfahren als Klagevoraussetzung“

Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu prüfen.

Im Vorverfahren ist also die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen. Die Vorschriften über das Vorverfahren sind nach herrschender Meinung zwingend, ein Verzicht der Beteiligten ist nicht möglich.

Bis dahin besteht kein Streit.
Wenn es dann aber um die Prüfung der Zweckmäßigkeit geht, ist festzustellen, dass die Befugnisse der Behörde weitergehen als diejenigen des Richters am Sozialgericht.

Es ist also zu ermitteln, wie weit die Zweckmäßigkeitsprüfung reicht, die im Sozialgerichtsgesetz vorgesehen ist.

In einem streitigen Verfahren können die Parteien angehalten werden, in eine Zweckmäßigkeitsprüfung einzutreten.

Vom Gesetz her gesehen – wie zitiert – bestehen bei einer Zweckmäßigkeitsprüfung vielfältige Möglichkeiten der Regelung der Angelegenheit, und zwar bevor in die Klage gegangen wird.

Die Sozialgerichte könnten sich viel Arbeit ersparen, wenn sie die Zweckmäßigkeitsprüfung – wie im Sozialgerichtsgesetz zitiert – zum Leben erwecken würden.

Hier ein Beispiel aus der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung:
Die Tochter des Asbestwerkers hatte im Familienbetrieb mitgeholfen, wo die Verwendung von Asbest stattfand.

Durch diesen Kontakt – wie ein Versicherter – erkrankte die damals 7-jährige Tochter an einem Asbestmesotheliom Jahrzehnte später.

Hier könnte die Berufsgenossenschaft, um weiterem Streit aus dem Wege zu gehen und dem Recht Geltung zu verschaffen, im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung ein Anerkenntnis aussprechen.

Die Arbeitsmedizin wartet sogar darauf, sprich die Arbeitsmediziner.

Es ist nicht einzusehen, dass dieser gewerblich verursachte Schadensfall eines Rippenfellkrebses (Berufskrankheit Nummer 4105) von der Familie bzw. von der 7-jährigen Tochter selbst getragen werden soll.

Zweckmäßig wäre mithin die Anerkennung seitens der Berufsgenossenschaft im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung oder im Rahmen eines Vergleiches etwa.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Pleuramesotheliom (Berufskrankheit Nummer 4105)

Nicht selten findet sich gerade bei der Gruppe der Pleuramesotheliome – einem tückischen Rippenfellkrebs – der Einwand des berufsgenossenschaftlichen Mitarbeiters, man könne nur die Obduktion abwarten, zu Lebzeiten sei der Beweisgrad des Vollbeweises nicht erfüllt.

Zu bedenken ist, dass im Merkblatt der Berufskrankheiten Nummer 4105 es heißt „Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht bei jedem Mesotheliom“.

Also kann zu Lebzeiten sehr wohl die Anerkennung eines Pleuramesothelioms erfolgen und die Entschädigung der Verletztenvollrente und der Hinterbliebenenleistungen.

In § 287 analog ZPO in Verbindung mit § 202 SGG ist geregelt:

„Die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, beurteilt sich nach der freien richterlichen Überzeugungsbildung“.

Derzeit ist offenbar kein Kraut gewissermaßen dagegen gewachsen, dass die Berufsgenossen-schaft den Vollbeweis fordert, während es tatsächlich nur um die richterliche Überzeugungs-bildung geht, die freigestellt ist.

Für die betroffenen Familien geht es um viel.

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Beweisprobleme in den Berufskrebsfällen durch Asbest

Beweisprobleme in den Berufskrebsfällen durch Asbest, s. Berufskrankheiten Nr. 4103, 4104, 4105

Insbesondere in den Berufskrebsfällen durch Asbest wenden die Berufsgenossenschaften immer wieder Beweisprobleme ein, welche der Versicherung entgegenstünden.

So wird im Todesfall durch Asbest des Asbestwerkers der Vollbeweis angewandt bzw. der Strengbeweis, als ob dies zulässig wäre.

Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, dass wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache ausreichend ist, wird dagegen nicht beachtet in der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft und in der Sozialgerichtsbarkeit.

Nach § 202 SGG, § 287 I ZPO analog, ist die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, der freien richterlichen Überzeugungsbildung unterworfen.

Diese gesetzliche Erleichterung wird den hinterbliebenen Versicherten nicht zu Teil.

Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob eine freie richterliche Überzeugungsbildung praktiziert wird oder ein sogenannter Strengbeweis dagegen.

An dieser Frage scheitern ungezählte Versicherte und deren Hinterbliebene.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung

Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung

In der Fachliteratur wird das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbesteinwirkung verstanden.

Das gleiche dürfte gelten für das Mesotheliom des Bauchfells oder des Pericards.

Eine andere Ursache als der Asbest ist für das Mesotheliom also insbesondere das Pleuramesotheliom nicht bekannt.

Deshalb darf man es auch der Berufsgenossenschaft nicht durchgehen lassen, wenn diese auf eine unbekannte Ursache abhebt statt den Zusammenhang zu bestätigen mit der Berufsarbeit des Versicherten.

Die Lebzeitenentschädigung gipfelt in einer Verletztenvollrente gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des Versicherten.

 

 

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Man möchte es nicht glauben:

Liegt ein Pleuramesotheliom weiter zurück, kann bereits aus diesem Grunde eine Ablehnung erfolgen durch die Berufsgenossenschaft, und zwar im Missverständnis der Gegebenheiten.

Im Schnitt der Fälle benötigt ein Pleuramesotheliom zu dessen Entstehung 30 Jahre.

Die Dauer der Entstehung eines Pleuramesothelioms taugt also nicht als Ablehnungsgrund, sondern weist hin auf den Zusammenhang des Pleuramesothelioms mit der Asbestbelastung, die 30 Jahre benötigt im Schnitt.

Es gibt allerdings Fälle, wo die Latenzzeit 10 Jahre betragen mag oder gar 50 Jahre.

Eine Rückfrage beim Mesotheliomregister kann zur Klärung beitragen.

Warum die Berufsgenossenschaften sich so schwer tun bei der Entschädigung von Pleuramesotheliomen, fragt sich. Wahrscheinlich tritt eine Hemmung deshalb ein, weil die Entschädigung gleich gewissermaßen in die vollen geht, nämlich bei der Verletztrenrente auf 100%.

Außerdem können schwerlich Hinterbliebenenleistungen abgelehnt werden.

 

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