Ablehnung der Abfindung

Ablehnung der Abfindung durch die Berufsgenossenschaft im Falle einer Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom

Nicht nur im Falle des Pleuramesothelioms verweigert die Berufsgenossenschaft die Abfindung der Verletztenvollrente zur Hälfte auf 10 Jahre, sondern nunmehr geschieht das gleiche auch bei einem Mesotheliom des Peritoneums, Berufskrankheit Nr. 4105, durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards.

Lakonisch wird seitens der Berufsgenossenschaft RCI in einem Bescheid vom 02.10.2013 Folgendes festgehalten:
„Mit Schreiben vom 26.02.2013 haben Sie eine Abfindung Ihrer Rente nach den §§ 78, 79 SGB VII um 50% für einen Zeitraum von 10 Jahren beantragt.

Dieser Antrag wird abgelehnt. Eine Abfindung wird versagt.

Begründung:

Auf eine Abfindung haben Sie keinen Rechtsanspruch. Voraussetzung für eine Abfindung ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich sinkt. Außerdem muß Ihre Lebenserwartung über dem Abfindungszeitraum liegen. Wir haben nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden und dabei die besondere Schwere Ihres Gesundheitszustandes und die Entwicklungstendenz der Leiden berücksichtigt.“

 

Dies belegt, daß gegenwärtig kein mesotheliomkrebskranker Versicherter im Falle der Berufskrankheit Nr. 4105 erreicht, eine Abfindung seiner Verletztenrente wenigstens zur Hälfte auf 10 Jahre zu erhalten.

 

Dabei geht es nicht um eine eigene Lebensführungsschuld, wenn seine Lebenserwartung herabgesetzt ist.

 

Dies ist berufskrebsbedingt und also der Berufskrebserkrankung Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105 eigentümlich.

 

Die Härte der berufsgenossenschaftlichen Ablehnung in dem bezeichneten Bescheid vom 02.10.2013 wird besonders deutlich, wenn man die Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I prüft.

 

Bei der Ausübung von Ermessen ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.

 

Das Gegenteil ist vorliegend der Fall. Man nimmt dem Versicherten und Mesotheliomkrebserkrankten die Verfügung über seine Einnahmen, obwohl dieser sich selbst nicht mehr etwa bei einer Lebensversicherung schützen lassen könnte im Krebsfall.

 

An Härte sucht die berufsgenossenschaftliche Ablehnung ihresgleichen.

 

Die Bewilligung der Abfindung wäre immerhin eine Wohltat gegenüber einem tödlich Berufskrebserkrankten, auf die der Betroffene äußersten Wert legen muß.

 

Denn es geht in aller Regel um die Versorgung seiner Familie.

 

Da es sich bei dem Mesotheliom i. S. d. Berufskrankheit Nr. 4105 um eine seltene Erkrankung handel, wäre die Bewilligung von Abfindungen in vergleichbaren Fällen von den Berufsgenossenschaften gewissermaßen zu verschmerzen, die überdies nichts dagegen getan haben, daß die Voraussetzungen der Asbestmesotheliome sich im Arbeitsleben seinerzeit verwirklichten.

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

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„Richter in Fliege“

Anläßlich einer Berufungsverhandlung in Sachen einer Berufskrankheit-Nr. 2108 begab sich Folgendes:

Im Streit stand ein schmerztherapeutischer Zuschlag bei der MdE für die bislang gewährte Verletztenrente nach einer MdE von 20% bezüglich einer Berufskrankheit-Nr. 2108 der Lendenwirbelsäule.

Hier tat sich das Gericht schwer, so dass die Verhandlung gewissermaßen ergebnislos verlief.

Andererseits aber bat dann der Vorsitzende Richter die Anwältin an den Richtertisch, um sein Missfallen auszudrücken, daß der Kläger in Sandalen und Bermuda-Shorts gekleidet bei Mitnahme eines Rucksacks vor dem Gericht aufgetreten ist.

Die Anwältin brachte es nicht über sich, diesen Hinweis des Gerichts im Nachhinein dem Mandanten mitzuteilen.

Schließlich war dies ein gestandener Mann, der sich in seinem Berufsleben die Wirbelsäule verschlissen hatte.

Die Anwältin entgegnete, sie sei Vertreter des Klägers in der Sache, aber nicht in Bekleidungsfragen.

Unbenommen bleibt es der Sozialgerichtsbarkeit allerdings, in den Ladungen zu den Terminen Kleidungsempfehlungen auszusprechen.

Allerdings erinnert sich der Verfasser noch lebhaft daran, wie im Hochsommer ein Richter des Sozialgerichts Düsseldorf in Sandalen gekleidet war, allerdings bei Anlegung eines Nadelstreifenanzugs.

De gustibus non est disputandum.

Rolf Battenstein

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Verdacht bei einem Pleuramesotheliom (Asbest)

Asbest:

Verdacht bei einem Pleuramesotheliom auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105

 

Im amtlichen Merkblatt des BMA heißt es zur Berufskrankheit-Nr. 4105:

 

„Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.“

 

Gem. einer Kommentarstelle Berufskrankheitenverordnung (BKV) Mehrtens/Brandenburg ist festzuhalten:

 

„Die Korrelation zwischen Mesotheliomerkrankungen und Asbestexposition ist so deutlich, daß der Verdacht auf eine Berufskrankheit bei jedem Mesotheliom begründet ist.“

 

Demzufolge verpflichte bereits die sichere Diagnose den Arzt zur Erstattung der Berufskrankheitenanzeige, auch wenn zunächst eine offensichtlich berufliche Asbesteinwirkung nicht greifbar erscheint.

 

In drei Asbestmesotheliomfällen, d. h. also Pleuramesotheliomfällen, in welchen also die Berufsgenossenschaft allen Ernstes die Exposition bestritten hatte, gelang der Nachweis der Asbestexposition im Gerichtsverfahren, und zwar im Berufungsverfahren, so daß die Berufsgenossenschaft anerkennen mußte oder dahingehend verurteilt wurde.

 

Ein Fall betraf einen Journalisten von dpa, der in Moskau beruflich eingesetzt war und dort eine Asbestexposition erlitten hatte.

 

Der nächste Fall betraf einen Versicherten, der in einem Stahlwerk arbeitete bzw. bei Sandvik.

 

Der dritte Fall, der erfolgreich erstritten werden konnte, betraf eine Zahnarzthelferin, die durch gelegentlichen Asbestkontakt im Zahnarztlabor, wo Muffelringe Einsatz fanden, mit asbesthaltigem Vlies, gefährdet war.

 

Erlebt die Erkrankte die berufsgenossenschaftliche Entschädigung bzw. berufsgenossenschaftliche Anerkennung noch zu Lebzeiten, gibt es eine Verletztenrente von 100% MdE.

 

In den meisten Fällen sind die Betroffenen allerdings verstorben, wenn die berufsgenossenschaftliche Anerkennung erreicht wird.

 

Dann handelt es sich um die Leistungen wie Witwen- und Waisenrenten.

 

Außerdem kommt ein Sterbegeld in Betracht.

 

Ein Fall eines Pleuramesothelioms, bei welchem angeblich kein Asbestkontakt feststellbar wäre, so die Berufsgenossenschaft, beschäftigt augenblicklich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

 

In der fraglichen Zeit waren die Atemwegsmasken, welche die versicherten Bergleute trugen, asbesthaltig.

 

Die Berufsgenossenschaft wendet nun ein, die Bergleute hätten aber die Atemschutzmasken keineswegs angelegt.

 

Dagegen steht nun eine Veröffentlichung aus März 2013, in der die damaligen Schutzmaßnahmen einschließlich der Atemschutzmasken bezeichnet sind.

 

Während der Sachverhalt und die Rechtslage eindeutig sind, muß die Witwe gegen eine berufsgenossenschaftliche Ablehnung kämpfen.

 

Gleichwohl gilt auch hier:

 

„Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet“.

 

Von Rechtswegen wäre die Berufsgenossenschaft hier in Beweisnot für die widersinnige berufsgenossenschaftliche Einwendung, die asbesthaltigen Schutzmasken wären in Wirklichkeit gar nicht getragen worden.

 

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

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Der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft

Der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft im Widerstreit mit dem Gutachter
und die Kurzgutachten der beratenden Ärzte im Berufskrebsfall

Der Arbeitsmediziner, der als Experte sein Gutachten abgegeben hat im Berufskrankheitsfall, ahnt nicht, daß ein Satz des beratenden Arztes genügt, um das qualifizierte Gutachten des Arbeitsmediziners außer Kraft zu setzen, was selbst Deutschlands führender Arbeitsmediziner und Asbestexperte, Prof. W., Gießen, erleben muß.

Deshalb ist die Rolle der beratenden Ärzte der Berufsgenossenschaften zu hinterfragen, die keineswegs über eine gesetzliche Ermächtigung etwa verfügen, eben weil der beratende Arzt in keiner Weise gesetzlich geregelt ist.

Der beratende Arzt wird immer mehr dazu benutzt berufsgenossenschaftlich, die zwingende Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB VII zu umgehen, ein Gutachterauswahlrecht anzubieten.

Angeblich müsste vor dem Gutachten bzw. Kurzgutachten eines beratenden Arztes kein Gutachterauswahlrecht angeboten werden.

Daß auch ein Kurzgutachten ein Gutachten ist, erschließt sich der Berufsgenossenschaft nicht.

Und daß der Gedanke des § 200 Abs. 2 SGB VII, wo das Angebot eines Gutachterauswahlrechtes statuiert ist, keineswegs bloße Datenschutzvorschrift ist, interessiert wenig.

Wichtig für die Berufsgenossenschaften ist, daß ihnen geholfen wird, die Anwendung des § 200 Abs. 2 SGB VII zu umgehen.

Dazu dient dann auch, daß die Berufsgenossenschaften Sachverständigenstellen einrichten, medizinisch, arbeitstechnisch, welche keineswegs als unabhängig anzusehen sind, sondern welche in Diensten der Berufsgenossenschaften stehen.

Wenn dann aber das Gutachterauswahlrecht angeboten wird, dann allerdings nicht im Todesfall.

Also im gravierendsten Fall ist den Betroffenen das Gutachterauswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII angeblich versperrt.

Auf diesem Wege dann wächst das Monopol des Deutschen Mesotheliomregisters, eine Einrichtung der Berufsgenossenschaften.

Denn Chefin des Deutschen Mesotheliomregisters ist eine Pathologin, deren Bezüge von den Berufsgenosseschaften getragen werden.

Das einzige was helfen könnte, wäre die Erstellung einer Statistik, um dem Treiben der beratenden Ärzte der Berufsgenossenschaften einen Riegel vorzuschieben.

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Lungenasbestose in Form einer Mantelfibrose

Lungenasbestose in Form einer Mantelfibrose im Sinne der Berufskrankheiten-Nr. 4103, bei einem lungenkrebskranken Versicherten

Seite 7 eines Gutachtens aus der Radiologie des Knappschaftskrankenhauses Dortmund vom 24.06.2010 enthält folgende Ausführung:

„Dieses histologische UIP-Muster findet sich prinzipiell auch bei einer Asbestose.

Nach derzeitigem Kenntnisstand kann eine Lungenfibrose radiologischerseits jedoch nur dann mit ausreichender Sicherheit einer Asbestose zugeordnet werden, wenn eindeutige hyaline oder verkalkte Pleuraplaques gefunden werden.“

Dies ist eine überzogene Beweisanforderung ausgerechnet in einem Fall, wo der Versicherte, der zusätzlich an einem Lungenkrebs leidet, 17,4 Asbestfaserjahre aufweist.

Die Frage, ob die Lungenfibrose mit einer Asbestbelastung zusammenhängt, beurteilt sich nicht im Strengbeweis, sondern nach dem Grundsatz der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

Es ist nicht auszudenken, wie viele Fälle auf dieser Schiene zur berufsgenossenschaftlichen Ablehnung bislang geführt haben.

Dabei braucht noch nicht einmal die Frage strapaziert zu werden, ob nicht im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103 ein Lungenkrebs bei 17,4 Asbestfaserjahren eine Asbeststaublungenerkrankung im Wortsinne ist, Berufskrankheit Nr. 4103.

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Abblocken

„Abblocken“ des Instanzenzuges im Falle der tödlich erkrankten Hausfrau, die an einem sogenannten Hausfrauenmesotheliom verstorben ist, weil sie die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes über Jahre gereinigt hatte, Tätigkeit wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 2 SGB VII, zuvor § 539 II RVO, Berufskrankheit Nr. 4105 (Asbestmesotheliom)

Die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 14.02.2012 – L 3 U 118/09 – sieht das Bundessozialgericht in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde B 2 U 22/12 C dem LSG nach, obwohl die Grundsätzlichkeit des angesprochenen Falles gerichtskundig ist und offenkundig, weshalb es gewissermaßen unverzeihlich ist, daß das Bundessozialgericht trotz Beweis des ersten Anscheines für die grundsätzliche Bedeutung einer solchen Rechtssache den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verwirft.

Mit dem Verwerfen blieb dieser Fall den ehrenamtlichen Richtern beim Bundessozialgericht vorenthalten.

Statt praktischer Sachkunde und Lebenserfahrung eingebracht durch die ehrenamtlichen Richter, so ist der Gedanke, also ein Ablehnungs- bzw. Verwerfungsbeschluß des Bundessozialgerichts, an welchem Sie den zitierten Lebenssachverhalt einer tödlich krebserkrankten Hausfrau durch Asbeststaub ausgehend von einem Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft nicht entfernt erahnen können.

Wie würden Sie entscheiden?

Können die Asbestkrebsfälle im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4105 entsprechend geschädigter Hausfrauen von Asbestwerkern sich selbst überlassen bleiben, sogar ohne nachgehende Untersuchung bzw. Vorsorgeuntersuchung, wie diese den Asbestwerkern selbst etwa zuteil wird.

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Die Brüsseler Asbestkonferenz

Am 17. und 18. September 2012 fand die Brüsseler Asbestkonferenz (EFBH) statt, zu welcher die Anwälte Battenstein & Battenstein eingeladen wurden und das folgende Arbeitspapier zur Asbestproblemlage in Deutschland erstellten.

Gelegentlich der anschließenden öffentlichen Anhörung über Asbest im Europäischen Parlament wurden unser Arbeitspapier und unsere Presseerklärung dem Vorsitzenden des EU-Aus-schusses MEP Sir Hugues überreicht, welcher interessiert und sachverständig auf unseren Hinweis reagierte und in der anschließenden Anhörung zugleich darauf einging, was die durch ein tödliches Asbestmesotheliom geschädigten Hausfrauen anbetrifft, welche etwa jahrelang die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihrer Ehemänner zuhause reinigten.

Sir Hugues bezog sich also freundlicherweise zu Beginn der Ausschußsitzung auf das Gespräch mit dem Anwalt und die Mesotheliomfälle.

Folgend nun also das Arbeitspapier und die Presseerklärung im Wortlaut.

Arbeitspapier der Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein zur Brüsseler Asbestkonferenz am 17. und 18. September 2012 hier: Problempunkte der deutschen As bestopfer und nationale/internationale Lösungsvorschläge (Art. 6 der Menschenrechtskonvention würde ein faires Verfahren in den einzelnen Ländern indizieren)

  1.  „Strengbeweis“ zu Lasten der Asbestopfer in DeutschlandIn Deutschland wird zu Lasten der Asbestkrebsopfer beruflicher Art ein sogenannter Strengbeweis praktiziert, obwohl die gesetzliche Vorgabe in Deutschland lautet, daß sich nach der freien Überzeugungsbildung entscheidet, ob ein Schaden entstanden ist durch Asbest, und wie hoch sich der Schaden beläuft, § 202 SGG in Verbindung mit § 287 I ZPO analog.Selbst für den Nachweis einer Asbestgefährdung mehr als 30 Jahre zuvor beim Asbestmesotheliom wird in Deutschland von der Sozialgerichtsbarkeit der Strengbeweis angewandt und praktiziert zu Lasten der Asbestkrebsopfer.Unter anderem hat die Anforderung des Strengbeweises zur Folge, daß zu Lebzeiten des an einem Mesotheliom oder einem Asbestlungenkrebs erkrankten Versicherten keine Entschädigung gewährt wird, weil nur die Obduktion die nötige Sicherheit ergäbe.
  2. Gesetzliche Vermutung, § 9 Abs. 3 SGB VIIhier: Änderungsvorschlag in dem Sinne wie folgt:
    „Erkranken Versicherte, die einer beruflichen Asbestbelastung ausgesetzt waren, an einer Erkrankung im Sinne der Nummern 4103, 4104, 4105, 4114 insbesondere und ist eine anderweitige Alleinursächlichkeit nicht offenkundig, wird vermutet, daß die Krankheit infolge der versicherten Tätigkeit, d.h. der beruflichen Tätigkeit verursacht worden ist“.Dieser Änderungsvorschlag soll dazu beitragen, daß der rechtswidrig in Deutschland praktizierte Strengbeweis ausgerechnet im Sozialrechtsfall abgemildert wird, worauf der Änderungsvorschlag abzielt.
  3. Arbeitstechnisches „Parteigutachten“ des berufsgenossenschaftseigenen Technischen Aufsichtsdienstes bzw. der Abteilung Prävention in der eigenen Entschädigungsangelegenheit der Berufsgenossenschaft, welche tatsächlich nachgerade ausnahmslos in Deutschland den Sozialgerichtsurteilen zugrundegelegt werden zu Lasten der Asbestkrebsopfer.
  4.  Medizinisches bzw. pathologisches „Parteigutachten“ zugunsten der Berufsgenossenschaft, zu Lasten der AsbestopferIn Deutschland nehmen die Berufsgenossenschaften zunehmend Einfluss auf die Beweiserhebung, und zwar etwa durch ein pathologisches Gutachteninstitut, das sogenannte Mesotheliomregister in Bochum, welches in Deutschland von den Berufsgenossenschaften bezahlt wird und an eine Universität gewissermaßen angehängt ist.Eine von den Berufsgenossenschaften bezahlte Gutachterin, Prof. Dr. T. in Bochum, eine Pathologin, entscheidet nun in fast allen Fällen, ob eine sogenannte Minimalasbestose beim Asbestlungenkrebs vorliegt oder nicht, weswegen der Arbeitsmediziner gar nicht mehr gehört wird. Zunehmend wird aus einer Asbestose eine angeblich idiopathische Lungenfibrose.
  5.  Tödliches Hausfrauenmesotheliom durch Asbest, d.h. von Ehefrauen, die ein Pleuramesotheliom deshalb erleiden, weil sie früher die Arbeitskleidung ihrer Männer zuhause gereinigt und vom Asbeststaub befreit haben.Rechtliche Anspruchsgrundlage für die Versicherung und den Versicherungsschutz ist § 2 Abs. 2 SGB VII in Deutschland, Tätigkeit und Gefährdung „wie ein Versicherter“.Trotz positiver Gesetzeslage in Deutschland wendet die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit diese Vorschrift nicht an, zum Schaden der geschädigten Hausfrauen, die elendig an einem Asbestmesotheliom zugrundegehen und ohne berufsgenossenschaftliche Entschädigung bleiben.
  6.  Stichtag: Fälle aus der Vorzeit der Listenerweiterung Nr. 4104 Asbestlungenkrebs bei Vorliegen von 25 AsbestfaserjahrenStatt die Fälle aus der Vorzeit einer Listenerweiterung als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, § 551 II RVO bzw. heute § 9 Abs. 2 SGB VII zu entschädigen, wendet die Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland rechtswidrig einen Stichtag ein, der für die Erweiterung der Berufskrankheitenliste gilt, nicht aber für das formelle Gesetz zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.Machtlos müssen die Asbestopfer miterleben, wie ihre begründeten Entschädigungsansprüche durch die Sozialgerichtsbarkeit und vorrangig durch das Bundessozialgericht vereitelt werden.
  7. Vorschlag, den Asbestlungenkrebs von dem Nachweis von Brückensymptomen in der Lunge und Pleura zu befreien und auch von dem Nachweis von 25 Asbestfaserjahren, weil der Asbest unabhängig von Brückensymptomen und sogenannten 25 Asbestfaserjahren Lungenkrebs verursacht, wie allgemein bekannt ist.Die Technischen Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften rechnen in ihren arbeitstechnischen Parteigutachten die 25 Asbestfaserjahre runter gewissermaßen, obwohl der Betrachter weiß, daß auch 24 Asbestfaserjahre oder 12 Asbestfaserjahre sehr wohl kanzerogen sind in Ansehung des Asbestlungenkrebs, eben weil diese Werte eine Vervielfachung der Lungenkrebsrisiken bedeuten.
  8. Kürzungen:Die Rentenversicherung in Deutschland kürzt die angesparten Leistungen, Altersrente, Witwenrente um die Entschädigungsleistungen der Berufsgenossenschaft, obwohl der Versicherte erkrankt ist an einem schmerzhaften Mesotheliom und nicht etwa die Rentenversicherung.

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Presseerklärung der Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein zur
Brüsseler Asbestkonferenz vom 17. und 18. September 2012 EFBH

Presseerklärung

Das Fazit der Vergangenheit zeigt, daß der Satz unbeschränkt seine Gültigkeit hat:

„Was nicht entschädigt wird berufsgenossenschaftlich etwa in Deutschland, wird auch nicht verhütet“.

Dies gilt auch für die nachgehenden Untersuchungen, denken Sie an die Hausfrau, welche die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes ausbürstete und später an einem Mesotheliom erkrankt, aber gleichwohl von den nachgehenden Untersuchungen ausgeschlossen ist.

Wenn die deutschen Berufsgenossenschaften nach dem Verbleib des Weißasbest fahnden im Körper der berufskrebserkrankten Versicherten, obwohl ein Fahrerfluchtphänomen entsteht, wie dies Prof. Woitowitz aus Deutschland ermittelt hat, dann erscheint dies als so aberwitzig, wie wenn die Berufsgenossenschaft beim Arbeiter, der 30 Jahre zuvor in der Kesselschmiede tätig war, den Lärm noch heute im Ohr sucht.

Unser Arbeitspapier, das wir gerne zur Verfügung stellen, geht um den Strengbeweis in Deutschland, um die gesetzliche Vermutung, um die Parteigutachten arbeitstechnischer und medizinischer Art, um das tödliche Hausfrauenmesotheliom, um den Stichtag, um den Verzicht auf Brückensymptome beim Asbestlungenkrebs, um die Kürzungen seitens der Rentenversicherung um die Leistungen der Berufsgenossenschaften.

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Beweislastumkehr und gesetzliche Vermutung

Beweislastumkehr und gesetzliche Vermutung, siehe § 9 Abs. 3 SGB VII

Änderungsvorschlag:

„Erkranken Versicherte, die infolge der Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit der Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und ist eine anderweitige Alleinursächlichkeit nicht offenkundig, wird vermutet, daß diese Krankheit infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.“

Dieser Änderungsvorschlag wird erforderlich, weil die bisherige Fassung der gesetzlichen Vermutung die Berufsgenossenschaften nicht zu einer Änderung ihrer Ablehnungspraxis in den Berufskrankheitsfällen und den Berufskrebsfällen veranlassen konnte.

Diese Änderungsfassung knüpft an an die gesetzliche Vermutung, die bei einer Silikose oder einer Asbestose ab einer MdE von 50 % aufwärts gilt, daß der Tod Folge der Berufskrankheit ist, es sei denn, das Gegenteil wäre offenkundig der Fall.

Bei einer gebührenden beruflichen Asbestbelastung wird es für die Berufsgenossenschaften erschwert, die anderweitige Ursächlichkeit nachzuweisen, was den Asbestlungenkrebs anbetrifft, wenn denn eine anderweitige Alleinursächlichkeit nachzuweisen, ist, um einer Entschädigung des Falles zu entgehen berufsgenossenschaftlich.

Anstoß überhaupt dazu, daß seinerzeit eine gesetzliche Vermutung in § 9 Abs. 3 SGB VII eingefügt wurde, war ein Aufsatz unserer Kanzlei:

„Beweislastumkehr zugunsten von Beamten im Berufskrankheitsfall und Beweislast im Sinne des sog. Strengbeweises zu Lasten der gewerblichen Arbeiter im Berufskrankheitsfall am Beispiel insbesondere der beruflichen Asbestfälle“, SGb, d.h. Die Sozialgerichtsbarkeit, Januar 1992, Seite 11.

Ein erster Erfolg stellte sich damals ein, indem der Fall einer Ärztin entschädigt werden mußte von der Berufsgenossenschaft, die beruflich an Aids erkrankt ist, eben weil die Berufsgenossenschaft keine anderweitige Ursächlichkeit dartun konnte, BK 3101, Infektionskrankheit aus dem Gesundheitsdienst.

Für die Klarstellung in § 9 Abs. 3 SGB VII spricht, daß die Berufsgenossenschaften immer noch den Strengbeweis praktizieren und darin von der Sozialgerichtsbarkeit unterstützt werden, und zwar zu Lasten der gewerblichen Arbeiter, die vielfältigen Kanzerogenen im Berufsleben ausgesetzt gewesen sind.

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Mobbing

„Mobbing“*) im Sozialgerichtsprozess bezüglich der Arbeitsunfall-, Wegeunfall-, Berufskrankheitssachen, d.h. Androhung von sogenannten Verschuldenskosten nach § 192 SGG durch den Sozialrichter, obwohl der Rechtsbehelf sorgfältig begründet ist.

Diesseitiger Auffassung nach ist die Androhung von angeblichen Verschuldenskosten schlechthin unvertretbar, wenn es sich handelt um Fälle wie folgt.

1. Die Berufsgenossenschaft kürzt im 5. Laufjahr einer Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV (die gefährdende Tätigkeit, die zur Berufskrankheit führte, wurde unterlassen) um 80 % = 4/5.

Dies geschieht, obwohl im Rahmen einer Ermessensausübung § 2 Abs. 2 SGB I vorgibt, die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend zu verwirklichen, d.h. hier im Sinne des Ersatzes der vollen Verdienstminderung, um die es geht.

2. Es wird die Anerkennung der Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aufgrund eines Stichtageinwandes verweigert von der Berufsgenossenschaft, etwa in den Fällen, die nach dem Stichtag als Listenberufskrankheit Nr. 4111, 4104 etc. entschädigt werden.

Dies mag 3000 Bergarbeiteremphysemfälle anbetreffen und eine Vielzahl von Fällen etwa des Asbestlungenkrebs in Verbindung mit 25 Asbestfaserjahren usw.

Anzumerken ist, daß die Bergarbeiteremphysemfälle nach § 551 Abs. 2 RVO, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall in der Regel bis heute noch nicht abgeschlossen worden sind, sondern lediglich unter dem Aspekt der Berufskrankheit Nr. 4111 entschieden wurden.

3. Es fehlt an einem unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachten und insbesondere wurde im Berufskrankheitsfall Nr. 4104 bei der Asbestfaserjahrzählung ein Wert zu gering angesetzt, nämlich in Höhe von 10 Fasern pro cm³ Atemluft, obwohl der Versicherte ungeschützt volle Asbestsäcke in einem Kneter entleerte, was mehrere 100 Fasern pro cm³ ausmacht.

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*) Im Sinne der Zielsetzung, den Rechtsuchenden aus dem Prozess zu drängen und dessen
Klagerücknahme zu erzwingen.

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Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung?

Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung? Wenn ja? Anwendung hier bereits der Berufskrankheiten-Nr. 4103, wo der Begriff Asbeststaublungenerkrankung die Legaldefinition ist

Ein Fall aus Bremen macht es einmal mehr deutlich, darüber nachzudenken, was denn eine Asbeststaublungenerkrankung ist, von der in der Berufskrankheiten-Nr. 4103 der Deutschen Berufskrankheitenliste die Rede ist.

Hat der Versicherte mit dem Trennschleifer Asbestzementplatten bearbeitet über Jahre, kann nach den Gesetzen der Naturwissenschaft unmöglich geleugnet werden, daß ein entstandener Lungenkrebs eine Asbeststaublungenerkrankung im Wortsinne und im medizinischen Sinne ist.

Wenn aber der Lungenkrebs eine Lungenerkrankung ist, verursacht durch Asbeststaub, findet konkurrierend bereits die Berufskrankheiten-Nr. 4103 von ihrem Wortlaut und Inhalt her Anwendung.

Dazu zwingt überdies auch § 2 Abs. 2 SGB I, Auslegungsvorschrift, der zu Folge bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicher zu stellen ist, daß eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung zu Gunsten der Betroffenen stattfindet.

Im übrigen wäre die Anwendung der Nr. 4103 bei einem Lungenkrebs, ohne Brückensymptome, aber verursacht durch Asbeststaub, verfassungskonform.

Der Mann aus Bremen hat aber nicht nur einen Lungenkrebs, sondern leidet auch unter einer Pleurakarzinose.

Mithin konkurrieren hier bereits die Berufskrankheiten-Nrn. 4103 und 4105, letztere für das Pleuramesotheliom.

Angeblich hätte der Versicherte nur 6 Asbestfaserjahre zurückgelegt, wendet die Berufsgenossenschaft ein, allerdings ohne die Werte für das Trennschleifen von Asbestzement zugrunde zu legen, die bis zu 500 Fasern pro cm3 ausmachen können.

Asbestbedingt hat es der Mann aus Bremen von allem, einen Lungenkrebs, eine Pleurakarzinose nur angeblich keine Brückensymptome wie eine Minimalasbestose oder Pleuraasbestose.

Eine Pleurakarzinose gilt nicht als Brückensymptom, obgleich ungleich gefährlicher und ebenfalls asbestbedingt.

Man kann es drehen und wenden wie man will, aus dem Tierversuch weiß man, daß die Gabe von Asbest an verschiedenen Stellen beim Versuchstier Krebs erzeugt, und zwar gleichzeitig.

94 % des in Deutschland verwendeten Asbest war Weißasbest, der später im Körper nicht mehr gefunden wird, obwohl die Pathologen noch heute danach suchen, selbst nach 30 Jahren Ende der Exposition des Versicherten gegenüber Weißasbest.

Man spricht von einem Fahrerfluchtphänomen des Weißasbest, der zwar Wirkung entfaltet, allerdings dann ohne Spuren.

Wenn man all dieses weiß, warum wendet man die Vorschrift der Nr. 4103 nicht bereits an, wenn ein Betroffener eine Asbestarbeit zurückgelegt hat erheblichster Art und sowohl an der Lunge als auch am Rippenfell krebskrank wird?

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