Bandscheibengeschädigte Krankenschwester

Verstoß gegen die Denkgesetze im Falle einer bandscheibengeschädigten Krankenschwester bei einer Lebensarbeitsdosis von 127 % = Dosis nach dem MDD-Modell in Höhe von 21,65 Nh.

Im folgenden Fall urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 17 U 234/09 – gegen die Berufskrankheit der Krankenschwester, die von 1977 bis Juni 2006 als Krankenschwester lendenwirbelsäulengefährdet tätig war.

Bei einer CT-Untersuchung der unteren Lendenwirbelsäule am 06.07.2006 zeigte sich ein Bandscheibenvorfall L5/S1 und eine schwere Osteochondrose L4/L5.

Während nun alles für das Vorliegen der Berufskrankheit 2108 sprach, die arbeitstechnischen Voraussetzungen waren gegeben und ein schwerer Lendenwirbelsäulenschaden im Sinne eines Bandscheibenschadens lag vor, wußten es die Gutachter und damit dann auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen besser, und zwar anhand der sog. Konsensusempfehlungen.

Diese Konsensusempfehlungen sind herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und von daher ein typisches Parteigutachten antizipierter Art.

Die schwere Bandscheibenerkrankung der Lendenwirbelsäule soll dann nicht entschädigt werden, weil gleichzeitig an der „belastungsfernen – HWS“ (Halswirbelsäule) ebenfalls ein Bandscheibenschaden zu verzeichnen ist.

Deutlicher kann man die Denkgesetze nicht verletzen, wenn man aufgrund eines weiteren Schadens den Erstschaden ausschließt, gleich, ob es sich um dasselbe Organ handelt oder nicht.

Überdeutlich verletzt wird überdies auch die sog. Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung und Berufskrankheitenversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Statt dessen pflegt der 17. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hier einen monokausalen Ansatz bzw. die monokausale Anforderung der Ursächlichkeit der beruflichen Bedingungen.

Demgegenüber muß auf BSG in NJW 1964, 2222 Bezug genommen werden, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu werdende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Wie eine solche Ursächlichkeit bzw. Mitursächlichkeit ausgeschlossen werden kann im vorliegenden Fall, erschließt sich nicht.

Vielmehr wird auch die praktische Lebenserfahrung verletzt, kraft derer zu folgern wäre, daß eine typische Belastung einer Krankenschwester auch ein entsprechendes Schadensbild generiert, was die Lendenwirbelsäule anbetrifft.

Alle wesentlichen Entscheidungen, also auch die Umschreibung etwa der Berufskrankheit Nr. 2108 sind dem Gesetzgeber, hier dem Verordnungsgeber vorbehalten und nicht etwa dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften oder dem Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung, welche als Herausgeber von Beweisregeln firmieren, die mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen sind.

Der Berufsrichter eines anderen Berufungsgerichtes äußerte sich dahingehend, daß es im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit den Begriff des Parteigutachtens nicht gäbe.

Da fragt es sich, was denn die Rechtsuchenden tagtäglich in den Berufskrankheitsfällen erleben.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenBandscheibengeschädigte Krankenschwester

Divergenz des Berufungsurteils

Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts;
hier: Wohnung der Ehefrau als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse für eine Familienheimfahrt, auf deren Rückweg der Ehemann tödlich verunglückt, auf dem Weg zur Arbeit

§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG sieht die Zulassung der Revision vor, wenn das Urteil des Landessozialgerichts von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Dies soll so aber nicht gelten nach einem Beschluß des BSG – B 2 U 219/10 B, wo eingeschränkt wird:

Es genüge nicht, darauf hinzuweisen, daß das Landessozialgericht seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte.

Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründe die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

Während also das Berufungsgericht tatsächlich von der Rechtsprechung des BSG im Einzelfall abweicht, braucht es die Zulassung der Revision durch das Bundessozialgericht deshalb nicht zu fürchten, wenn das Berufungsgericht die Sache rechtsbehelfssicher gestaltet, indem man zwar objektiv abweicht von der Rechtsprechung, dies aber nicht kenntlich macht.

Es fragt sich, ob das Bundessozialgericht soweit das Sozialgerichtsgesetz zurücknehmen kann oder darf, daß der Einzelfall gewissermaßen auf der Strecke bleibt und die Witwe um die Entschädigung der Berufsgenossenschaft gebracht ist, d.h. die Witwenrente = 40 % des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes jährlich.

Was das Landessozialgericht NRW in neuerer Rechtsprechung nicht gelten lassen wollte, ist das Urteil des BSG Band 2, Seite 78:

„Danach ist der Versicherungsschutz der Familienheimfahrt für Wege von und nach der Wohnung, die ständig, d.h. für längere Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet, Familienwohnung, auch gegeben, wenn die ursprünglich am Ort der Arbeitsstätte vorhandene Familienwohnung später nach auswärts verlegt worden ist.“

Im Fall des BSG-Urteils von 1955 war der Kläger zur Zeit des streitigen Unfalls vom 05.01.1952 in einem Friseurgeschäft in München-Pasing tätig. Er besaß eine Mietwohnung in München-Allach und war dort mit seiner Ehefrau persönlich gemeldet. Seine Ehefrau wohnte jedoch zur Zeit des Unfalls bei der verheirateten Tochter der Eheleute in Oberhaching, um der Tochter, die dort ein damals noch im Aufbau befindliches Textilgeschäft betrieb, bei der Betreuung eines Kleinkindes und der Führung des Haushaltes und des Geschäfts zu helfen. Der Kläger selbst benutzte nur an Wochentagen die Wohnung in München-Allach, die Sonntage verbrachte er regelmäßig bei seiner Ehefrau im Haus der Tochter und begab sich von dort Montags wieder zu seiner Arbeitsstätte in München-Pasing.

Vorliegend verhielt sich der Fall so, daß der Ehemann in Hannover wohnte, aber am Wochenende seine Frau in Aachen besuchte, die dort eine Wohnung hatte, um ihrem Sohn in einem Geschäft beizustehen und dort mitzuarbeiten.

Auf der Rückfahrt von Aachen verunglückte der Ehemann der Klägerin tödlich, und zwar, als er im Dunkeln auf der Autobahn einem stehengebliebenen Pkw, die Fahrerin war noch im Auto, auswich und infolge dessen vor die Leitplanke prallte.

Der Versicherte rettete damit der Pkw-Fahrerin in deren unbeleuchtetem Fahrzeug auf der linken Spur das Leben, als er dieser bzw. dem Pkw, der liegengeblieben war, auswich.

In dem Rechtsstreit darum mochten die beteiligten Sozialgerichte und auch das Bundessozialgericht den Versicherungsschutz weder für ein versichertes Ausweichmanöver erkennen, noch den Versicherungsschutz der Familienheimfahrt und überdies auch nicht den Versicherungsschutz der Rückfahrt von einer Geschäftsreise.

Obzwar der Fall versicherungsrechtlich dreifach abgesichert war, als Familienheimfahrt, als Rückreise von einer Dienstfahrt, als Ausweichmanöver, gelang es der Witwe bislang nicht, die Entschädigungsansprüche gegen Berufsgenossenschaft und Unfallversicherungsträger für das Ausweichmanöver durchzusetzen.

Mit einer Auslegung nach § 2 Abs. 2 SGB I hat die Rechtsprechung wenig zu tun, nämlich auszulegen in dem Sinne, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden bei Auslegung des Sozialgesetzbuches, hier des Sozialgesetzbuches VII.

Dem objektiv erfolgreichen Ausweichmanöver, was das Leben der anderen Verkehrsteilnehmerin anbetraf, die den Unfall verursacht hatte, sprachen Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht letzteres in einem obiter dictum den Charakter der Rettungshandlung ab, weil es sich angeblich nur um einen Reflex der Eigenrettung gehandelt hätte.

Das Gegenteil ist richtig.

Im übrigen gilt mit Gesetzeskraft die sog. Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Es wird Bezug genommen auf BSG in NJW 1964, 2222, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art, hier versicherungsrechtlicher Art, sehr wohl wesentlich sein kann.

Der Rettungsreflex ergibt sich bereits im Straßenverkehr, wenn ein Kaninchen die Straße quert und der Autofahrer ausweicht und dabei vor einen Baum fährt.

Erst recht greift aber der Rettungsreflex, also die Rettungshandlung dann, wenn einem liegengebliebenen Pkw ausgewichen wird auf der Autobahn, wobei dann die Besonderheit noch ist, daß die Fahrerin zum Zeitpunkt des Ausweichmanövers des versicherten Ingenieurs im Pkw befindlich ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenDivergenz des Berufungsurteils

Anwaltliche Forderung

Anwaltliche Forderung nach einer Zulassung der Revision in jedem Fall, in welchem ein Berufskrebs in Rede steht oder aber ein tödlicher Arbeitsunfall bzw. tödlicher Wegeunfall

Die zunehmend restriktivere Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften indiziert, daß die Instanzenzüge des Sozialgerichtsprozesses in vollem Umfang für die genannten schweren Fälle offenstehen müssen.

So kann es nicht sein, daß noch heute im Berufskrebsfall aus der Zeit vor in Kraft treten der Erweiterung der Berufskrankheitenliste gleichwohl der Stichtagseinwand kommt, und gerichtlich bestätigt wird, obwohl der betreffende Fall etwa eines Asbestwerkers mehr als 25 Asbestfaserjahre aufweist und einen Lungenkrebs.

Daß in einem solchen Fall die Revision nicht zugelassen wird vom Berufungsgericht, ist ein Skandal.

Die unzutreffende Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften zum Stichtagseinwand etwa beim Asbestlungenkrebs ist bei weitem nicht behoben, wie ein Fall vor dem LSG in München zeigt, Fall C.H., wo erst nach 25 Jahren anwaltlicher Vertretung erreicht werden konnte, daß nunmehr der Stichtatseinwand fiel, weil die Vorschrift des § 551 II RVO Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall uneingeschränkt anwendbar ist für die Fälle aus der Vorzeit.

Aber auch in den Benzolfällen bzw. Blutkrebsfällen der Berufskrankheiten-Nrn. 1303 und 1318 finden sich zahlreiche unzutreffende Ablehnungen der Berufsgenossenschaft, die in einem vollem Instanzenzug der Sozialgerichtsbarkeit überprüft werden müssen ohne, daß der Instanzenzug im Berufungsverfahren beim LSG endet.

Hier müssen sich die höchsten Richter des Bundessozialgerichts dazu bekennen, ob nun die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden in den Berufskrebsfällen, also auch in denjenigen, wo die Hausfrauen wie ein Versicherter die Arbeitskleidung ihrer Männer vom Asbeststaub reinigten und dann tödlich berufskrebskrank wurden.

Auch in letzteren Fällen obwaltet noch immer eine unzutreffende Rechtsprechung, die den Schwerpunkt dieser Fälle in dem privaten Gepräge sieht, statt in der gewerblichen Gefahr, welcher die Hausfrauen hier im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften ausgesetzt waren.

Anspruchsgrundlage ist hier § 2 Abs. II SGB VII in Verbindung mit der Nr. 4105, Anlage zur Berufskrankheitenverordnung, Pleuramesotheliom etwa.

Beim Blasenkrebs ist es inzwischen so schlimm in der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis, daß selbst die Angehörigen der Hochrisikogruppe wie die Maler und Lackierer vom Entschädigungsschutz ausgenommen werden, erst durch die Berufsgenossenschaft und dann durch die Sozialgerichtsbarkeit, die jedes Gutachten eines Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft bestätigt, in welchem die arbeitstechnischen Voraussetzungen bagatellisiert werden, sogar im Widerspruch zum Merkblatt des BMA zur Berufskrankheit Nr. 1301.

Genau wie im Berufskrebsfall muß in jedem Todesfall, der in Rede steht, der volle Instanzenzug gewährt werden, will man nicht weiter Gefahr laufen unzutreffende Ablehnungen der BG durch die Urteile der Sozialgerichtsbarkeit bestätigt zu sehen, die sich schwertut, die kritische Distanz gegenüber den Berufsgenossenschaften zu wahren und überhaupt den Fehlansatz der berufsgenossenschaftlichen Sachbearbeitung zu erkennen.

In zahlreichen tödlichen Arbeitsunfallsachen und Wegeunfallsachen werden Einwände laut, seitens Berufsgenossenschaft und gleichlautend seitens der Sozialgerichtsbarkeit, die in früherer Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften undenkbar waren.

Man gewinnt den Eindruck, daß die gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung im Abbau befindlich ist, durch die Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft und durch eine restriktive Rechtsprechung welche nicht einmal in einer tödlichen Arbeitsunfallsache, Todesfall auf dem Betriebsgelände, eine Untersuchung durch den TAD der Berufsgenossenschaft für erforderlich hält Fall T. – L 17 U 85/08 -.

Gegenwärtig hat es mehr den Anschein, daß die Rechtsuchenden gedrängt werden, von ihren Rechten Abstand zu nehmen, welche ihnen das Sozialgesetzbuch und das Sozialgerichtsgesetz einräumen.

Um so dringlicher ist die Forderung nach uneingeschränktem Rechtschutz über die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit einschl. der Revisionsinstanz.

Würde man häufiger die Revision zulassen, könnte es sich nicht ereignen, daß etwa ein Strahlenfall eines Atomphysikers gelehnt wird, ohne überhaupt eine Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung zu prüfen.

Im Fall Y.E. LSG NRW, Kehlkopfkrebsfall bei offenbarer Synkanzerogenese wird der Betroffene mit Verschuldenskosten bzw. deren Auferlegung durch den zuständigen Richter bedroht, weil dieser es gewagt hat durch seinen Anwalt Überprüfungsantrag zu stellen nach § 44 SGB X nachdem das erste Gerichtsverfahren erfolglos verlaufen war.

Der Kehlkopfkrebs ist immer noch vorhanden und die Schadstoffbelastung arbeitstechnischer Art ist nicht hinweg zu diskutieren.

Man sollte sich beim Nestor der Arbeitsmedizin, Prof. Dr. H.-J.W. c/o Justus-Liebig-Universität Gießen, einmal erkundigen, was es mit der zunehmenden Ablehnung etwa der Asbestkrebsfälle durch die Berufsgenossenschaften auf sich hat und warum im internationalen Vergleich die Entschädigungskurven in Deutschland nicht mehr ansteigen in den Asbestkrebsfällen, obwohl der PEAK der Fälle erst in 2015 zu erwarten ist.

Hier spielt das Mesotheliom-Register der Berufsgenossenschaften eine fatale Rolle gewissermaßen, auf deren Expertisen die Sozialrichter nichts kommen lassen, mögen die Stellungnahmen des Mesotheliom-Registers der Berufsgenossenschaften noch so weit von den arbeitstechnischen Voraussetzungen sein, die im Fall vorherrschen.

Die Einsparungen der Berufsgenossenschaften durch die Einschaltung ihres eigenen Mesotheliom-Registers mögen 1 Milliarde EUR ausmachen, zu Lasten der Asbestkrebskranken, etwa der Asbestlungenkrebskranken.

Plötzlich ist eine idiopathische Lungenfibrose, was früher in Anbetracht der Asbestbelastung immer als Minimalasbestose zu deuten war.

Würde in den Berufskrebsfällen jeder Fall zur Revision zugelassen, könnte der Mangel nicht andauern, daß die Sozialgerichtsbarkeit Parteigutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft zugrunde legt, daß die Sozialgerichtsbarkeit die Betriebsakten nicht beizieht, welche der TAD über das Mitgliedsunternehmen führt, daß das berufsgenossenschaftliche Mesotehliom-Register zum Monopol erhoben ist, daß der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft zum Obergutachter wird im Ergebnis auch im Sozialgerichtsverfahren.

Der schlimmste Fall, Fall C. LSG NRW – L 15 U 109/06 – ist unlängst vom LSG NRW entschieden worden ohne, daß die Revision zugelassen wurde.

Der Versicherte war etwa 1 Jahr asbestbelastet in einem Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, welches bei einer Durchschnittsbelastung von 50 Mitarbeitern es bisher auf mehrere 100 berufsgenossenschaftlich anerkannte Todesfälle gebracht hatte.

Es ging um die Arbeit des Isolierens.

Die Frage war schließlich, handelte es sich um ein Mesotheliom oder handelt es sich um einen Lungenkrebs bei Nachweis von mehr als 25 Asbestfaserjahren.

Statt hier diese Wahlfeststellung zu treffen und die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung der Witwe und der Waisen zu verurteilen, beließ es das Berufungsgericht bei der nicht nennbaren großen unbekannten anderen Ursache, die in diesem Fall beim besten Willen nicht ziehen konnte, wo doch der Versicherte in einem Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft H.T. in Mülheim/Ruhr tätig gewesen war, welches für die Erzeugung von Lungenkrebsfällen durch Asbest und Mesotheliome durch Asbest berüchtigt ist.

Daß hier die Revision nicht zugelassen wurde ist wesentlicher Anlaß für die Forderung, nunmehr in jedem Berufskrebsfall die Revision zuzulassen, damit die Mißstände in Form der Ablehnung von einschlägigen Berufskrebsfällen endlich behoben werden können.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAnwaltliche Forderung

Kein Gefährdungskataster

„Kein Gefährdungskataster bezüglich der deutschen Bergleute in der Sozialgerichtsbarkeit und bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. heute bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

Anders als etwa im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, wo dem Vernehmen nach beim Berufungsgericht LSG NRW z.B. Gutachten erwerbskundlicher Art gesammelt werden, diese sollen ganze Räume füllen, existiert hinsichtlich der Daten der gesetzlichen Berufskrankheitenversicherung, hier insbesondere zu den Gefährdungen der Bergleute in Deutschland augenscheinlich kein wie auch immer gearteter Gefährdungskataster, also hinsichtlich der beruflichen Lärmschwerhörigkeit, BK-Nr. 2301, hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankungen, BK-Nrn. 2108 bis 2110, hinsichtlich der Silikosen, BK-Nrn. 4101, 4102, hinsichtlich der Asbesterkrankungen BK-Nrn. 4103 bis 4105, hinsichtlich der BK 4111 (Bergarbeiteremphysem), hinsichtlich der obstruktiven Atemwegserkrankungen, BK-Nrn. 4301/4302, welch letztere Unterlassung noch am schwersten wiegt, weil die Vorschriften der BK-Nrn. 4301/4302 jahrzehntelang im Bergbau vernachlässigt worden sind.

Noch junge Berufsrichter reagieren im Berufungsverfahren gegen die Berufsgenossenschaft im Fall der obstruktiven Atemwegserkrankung nachgrade verständnislos, wenn man die arbeitstechnischen Voraussetzungen der obstruktiven Atemwegserkrankungen unterstellt bzw. in die Gerichtskunde und in die Berufsgenossenschaftskunde stellt.

Statt einer Kenntnis der systematischen Voraussetzungen in diesen Fällen verlangen die noch jungen Berufungsrichter etwa beim Landessozialgericht NRW beispielsweise den Einzelnachweis der Arbeitsbedingungen des verstorbenen Versicherten, den die Witwe nun gerade nicht erbringen kann, weil diese unter Tage nicht dabei war.

Die Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. heute Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie leugnet, über Gefährdungskataster zu verfügen, was insbesondere die Berufskrankheiten Nrn. 4301/4302 anbetrifft und deren TAD, heute Prävention, verfügt angeblich über keine arbeitstechnische Betriebsakte des jeweiligen Bergbau-Unternehmens, was als nicht glaubhaft erscheint, weil die Betriebsbegehungen und technischen Anordnungen etc. gesammelt werden mußten.

Es sei einmal aus einem Fall des obstruktiven Bronchial Asthmas zitiert, was der Sachverständige Prof. Dr. H.-J.W. festhielt

  1. Einwirkung von Kohlengrubenstaub im Zeitraum von 1950 bis 1989,
  2. Einwirkung von Diphenylmethan-4/4-diisocyanat zur Gebirgsverfestigung über das Hautorgan im Zeitraum von 1974 bis 1984,
  3. Einwirkung von Isoschaum zur Gebirgsverfestigung Aerosol im Zeitraum von 1974 bis 1984,
  4. Einwirkung von Kalziumchlorid-Sprühnebel Areosol im Zeitraum von 1974 bis 1989,
  5. Einwirkung von zementhaltigen Baustoffstäuben im Zeitraum von 1952 bis 1984,
  6. Einwirkung von Expositionsspitzen mit nitrosen Gasen aus Sprengschwaden im Zeitraum von 1974 bis 1984,
  7. Einwirkung von polychlorierten Biphenylen PCB als Aerosol im Zeitraum von 1984 bis 1989,
  8. Einwirkung von Öl-Aerosolen beim Betrieb des Abbauhammers im Zeitraum von 1952 bis 1984.

Es handelt sich also um Belastungen, die über die Quarzstaubgefährdung hinausgingen und in Rede standen, als es um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4302 ging, welche der Sachverständige Prof. Dr. W. mit einer MdE von insgesamt 50 % bewertete.

Im weiteren war die Bergbau-Berufsgenossenschaft froh, daß der Fall als Berufskrankheit Nr. 4111 entschädigt wurde bzw. als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis in diesem Sinne.

Denn sonst wäre es offenbar geworden, daß in den vergangenen Jahrzehnten die Fälle nur mit der „Silikosebrille“ betrachtet wurden, ohne die chemisch/toxischen und chemisch irritativen Atemwegsbelastungen zu berücksichtigen, die bei den Bergleuten Gang und Gäbe waren in den 50iger Jahren, in den 60iger Jahren, in den 70iger Jahren etc..

Es waren Klebekolonnen mit Isocyanatklebern im Einsatz, die Strecken wurden mit einer übel riechenden Brühe ausgesprüht, es fanden Sprengungen statt etc..

Statt, daß diese Dinge generell in einem Gefährdungskataster enthalten sind, so daß die Witwe nicht den Einzelnachweis führen muß, wird sogar abgelehnt, ein von der Witwe beantragtes unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Mithin sind die Bergleute bis heute die Geschädigten und deren Witwen und Waisen.

Inzwischen weiß man überdies seit der Bochumer-Empfehlung aus März 2010, daß die Staublungen ebenfalls mit obstruktiven Atemwegserkrankungen verbunden sind und gerade dies die MdE ausmachen kann.

Eine Abhilfe hinsichtlich der jahrzehntelang nicht berücksichtigen obstruktiven Atemwegserkrankung Berufskrankheit Nr. 4301/4302 scheint nicht in Sicht zu sein.

Aus dem Tierversuch weiß man inzwischen, daß die Silikose, die der Bergmann erwarb, längst verschwunden ist, bzw. verschwunden sein muß, während die obstruktive Atemwegserkrankung dem Bergmann geblieben ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenKein Gefährdungskataster

Stage (Einsatz) eines Sozialrichters

Stage (Einsatz) eines Sozialrichters beim Landessozialgericht NRW

Der betreffende Sozialrichter berichtete von seinem Einsatz beim Berufungsgericht wie folgt:

Gutachten von Amts wegen nach § 106 SGG kämen nicht in Betracht, die Akte wäre voll genug, wurde ihm am Berufungsgericht bedeutet.

109er Gutachten kämen auch nicht in Betracht, diese würden eh zu nichts führen.

Diesen Zahn müsse man dem Kläger ziehen.

Wenn die Berufung schon nicht so zurückgenommen würde, müßte man eben einen Erörterungstermin anberaumen, um die Sache gewissermaßen „totzuschlagen“.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenStage (Einsatz) eines Sozialrichters

Plasmozytom nach Benzoleinwirkung als Berufskrankheit

Plasmozytom nach Benzoleinwirkung als Berufskrankheit

Bei einem Arbeitsunfall wurde als zufälliger Nebenbefund ein Plasmozytom entdeckt und in der Folgezeit operiert.

Diesseitiger Auffassung nach hätte der Versicherte ohne die dann erfolgende Operation des Plasmozytoms eine höhere Lebenserwartung gehabt.

Mithin kann die Zufallsentdeckung des Plasmozytoms eine mittelbare Folge des Arbeitsunfalls sein, was die Lebenszeitverkürzung anbetrifft.

Von Bedeutung ist auch die Frage nach wie vor, ob in Jahre- bzw. Jahrzehntelanger Gießereiarbeit, Reinigung von Kesseln, der Versicherte sich das Plasmozytom offensichtlich durch eine Benzoleinwirkung zugezogen hat.

Beim Berufungsgericht meinte der Berichterstatter bzw. Richter, die Berufsgenossenschaft hätte bereits mehr als erforderlich ermittelt, obwohl keinerlei unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten vorlag.

Statt dessen ermittelte der Berufungsrichter in dem Erörterungstermin im Beisein der Berufsgenossenschaft, wie die Mandantschaft an ihren Anwalt gekommen sei.

Wie auf diese Art und Weise, kein arbeitstechnisches Sachverständigengutachten unabhängiger Art einzuholen in der dargestellten Art ein Berufskrebsfall gelöst werden soll, erschließt sich nicht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenPlasmozytom nach Benzoleinwirkung als Berufskrankheit