Erweiterter Versicherungsschutz für Wegeunfälle

Erweiterter Versicherungsschutz für Wegeunfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung, die sich auf einem Weg vom dritten Ort ereignen;

hier: Erfolgreiches Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts stellt in einem Urteil vom 30.01.2020 ausdrücklich klar:

„Dass es bei einem Unfall auf dem Weg von einem sog. dritten Ort weder auf einen mathematischen oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung noch im Rahmen einer Gesamtschau auf etwaige betriebsdienliche Motive für den Aufenthalt am dritten Ort, den erforderlichen Zeitaufwand zur Bewältigung der verschiedenen Wege und deren Beschaffenheit bzw. Zustand, das benutzte Verkehrsmittel oder das erhöhte verminderte bzw. annähernd gleichwertige Unfallrisiko ankommt.

Entgegen der Ansicht des LSG ist daher auch unerheblich, ob sich Weglänge und Fahrzeit noch im Rahmen der üblicherweise von Pendlern zurückgelegten Wegstrecke halten oder darüber hinausgehen.

Entscheidend ist nach Auffassung des 2. Senats des Bundessozialgerichts vielmehr, ob der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstätte wesentlich von der subjektiven Handlungstendenz geprägt ist, den Ort der Tätigkeit aufzusuchen und dies in den realen Gegebenheiten objektiv eine Stütze findet, d. h. objektivierbar ist.

Die gesetzliche Wegeunfallversicherung setzt in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII lediglich voraus, dass der Weg in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und läßt bei den Hinwegen nach dem Ort der Tätigkeit den jeweiligen Ausgangspunkt des versicherten unmittelbaren Weges ausdrücklich offen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für Wege, die ihren Ausgangs- bzw. Endpunkt im häuslichen Bereich des Versicherten haben, unfallversicherungsrechtlich keine Entfernungsgrenze gilt. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten lässt sich jedoch nicht rechtfertigen, dass Personen, die im selben Haus übernachtet haben und am nächsten Morgen den selben Arbeitsweg haben, nur dann versichert sind wenn sie dort als Bewohner ihren idealerweise melderechtlich dokumentierten Lebensmittelpunkt haben und nicht lediglich Besucher waren.

Zu begrüßen ist bei der Entscheidung des Bundessozialgerichts wie zitiert, dass die Rechtssprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung wieder an den Gesetzeswortlaut anknüpft und nicht auf eine Kasuistik hinausläuft.

Viele abgelehnte Wegeunfälle erscheinen nunmehr in einem anderen Licht.

Den Betroffenen kann nur geraten werden, Überprüfung nach § 44 SGB X zu beantragen bei der Berufsgenossenschaft und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu stellen.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenErweiterter Versicherungsschutz für Wegeunfälle

Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit

Auslieferungsfahrer verunglückt auf dem Weg von der Wohnung seiner damaligen Freundin und Lebensgefährtin in Mönchengladbach zu seiner Arbeitsstätte
der Firma FS. in Dormagen als er gegen 7.25 Uhr auf der Autobahn A 46 Fahrtrichtung Neuss mit seinem Pkw auf einen Lkw auffuhr

Das Gesetz stellt in § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII den Wegeunfall wie folgt unter Versicherungsschutz:

„Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit.“

Moderner kann das Gesetz nicht gefasst sein, weil hier schlicht die entscheidenden Merkmale den Ausschlag geben.

Der Versicherte aus unserem Fall, d.h. der Auslieferungsfahrer war also beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit verunglückt.

Insofern stünde dem Versicherungsschutz nichts im Wege.

Tatsächlich aber wird nachgerade anheimelnd von der Rechtsprechung der Wegeunfall dahingehend verkürzt, es handele sich dabei um einen Weg von der Wohnung, d.h. von zu Hause, zur Arbeit.

Der sogenannte Weg vom dritten Ort steht also bereits von daher schon unter einem Unstern gewissermaßen.

Wege, die nicht vom Zuhause aus zur Arbeit angetreten werden, werden also grundsätzlich abgelehnt.

Dies verstößt nun deutlich gegen § 2 Abs. 2 SGB I, wonach bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte der Betroffenen möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Dem Auslieferungsfahrer, der schwer auf der Autobahn verunglückte, wird also weiterhin der Versicherungsschutz entzogen, der nach der Gesetzeslage nicht zu übersehen ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenWegeunfall auf dem Weg zur Arbeit

Schäden auf dem gedeckten Rückweg

Schüler am 16.08.1993 auf dem direkten Rückweg von einer schulischen Pflichtveranstaltung im Arbeitsamt BIZ Hannover vom Zug erfaßt. Meldung des Versicherungsfalls mehr als 20 Jahre später beim Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover

Der Fall gibt Anlaß dazu, zwischen einem Betriebsweg und einem normalen Weg zu unterscheiden, weil bei einem Betriebsweg der Einwand der Lösung nach zwei Stunden Unterbrechung nicht greift.

Betriebsweg ist etwa der Weg von einer Arbeitsstätte zur anderen.

Um einen Betriebsweg handelt es sich offenbar auch beim Weg zu einem außerhalb des Stammbetriebes gelegenen Betrieb oder zu außerhalb der üblichen Arbeitszeit angeordneter zusätzlicher Tätigkeit an einem anderen Ort als der Betriebsstätte.

Näheres bei Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung A 326a zu § 8 SGB VII.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Verletztenrente macht hier etwa 60 % aus.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenSchäden auf dem gedeckten Rückweg

Anwaltsblogbuch (ebook vorbehalten)

Was kostet der Mensch?

Anwaltsblogbuch zu

Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit

  • Ich habe Lungenkrebs und mit Asbest gearbeitet
  • Tod auf Geschäftsreise
  • Krankenhauskeime

 

Battenstein & Battenstein Rechtsanwälte, Düsseldorf

 

  1. Letzter Tag der gefährdenden Tätigkeit bei einer Berufskrankheit
  2. Medizinische Begutachtung von Berufskrankheiten
  3. Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose
  4. Recht des Rechtsuchenden
  5. Schutz des Sozialgesetzbuches VII
  6. Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkei
  7. Blasenkrebs des Straßenbauers
  8. Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom
  9. Fall, in welchem das Bundessozialgericht keine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte
  10. Gesetzliche Vermutung
  11. Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall
  12. Hospitalismus
  13. Urtikaria eines Schichtführers in der Gummiindustrie
  14. Lungenkrebserkrankung durch Strahlenbelastung im Uranbergbau
  15. Einlassung der Berufsgenossenschaft
  16. Wegfall des Büroteils
  17. Kürzung der Übergangsleistungen
  18. Gerichtliches Aktenzeichen
  19. Stage (Einsatz) eines Sozialrichters
  20. Gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit
  21. Asbestoserente gestützt von nur 10 % MdE
  22. Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht
  23. Gesetzliche Vermutung des Todesfallzusammenhangs
  24. Berufskrankheit – Lungen- oder Pleuraasbestose
  25. Tödliches Pleuramesotheliom der Hausfrau
  26. Sturz beim Aussteigen aus der Dusche
  27. Obduktion bei Berufskrankheiten
  28. Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften
  29. Amtsermittlung im Sozialgerichtsprozeß
  30. „Obergutachten“ der beratenden Ärzte
  31. Besonderheiten im Verfahren des Deutschen Mesotheliomregisters
  32. Sozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit
  33. Lungenkrebsfall des Mitarbeiters
  34. Berufsgenossenschaftliche Einflußnahme auf die Amtsermittlung
  35. Anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler
  36. Unterschieben gewissermaßen eines berufsgenossenschaftlichen Gutachtens
  37. Anhörung eines bestimmten Arztes
  38. Überprüfungsantrag wegen eines Wegeunfalls
  39. Frage der Arbeitgeberhaftung
  40. Gesetzliche Vermutung
  41. Begutachtung der Berufskrankheit-Nr. 4101, Silikose
  42. Verbotswidriges Verhalten
  43. Berufliche Erkrankung der Lendenwirbelsäule
  44. Blasenkrebserkrankung eines Malers und Lackierers
  45. Umgang mit Druckluftwerkzeugen
  46. Steine statt Brot
  47. Keine Unfalluntersuchung
  48. Kürzung der Rentenversicherungsleistung in Form der Witwenrente
  49. Zweierlei Maß
  50. Weg, der kurzfristig unterbrochen wird
  51. Vorsicht, wenn die Berufsgenossenschaft …
  52. Versicherungsschutz wie ein Versicherter
  53. Verletzung paariger Organe durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
  54. Verletztenrente aufgrund einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit
  55. Überhöhte Veranlagung
  56. Rechtsstreit
  57. Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105
  58. Neue Erkenntnisse beim Lungenkrebs durch Asbest
  59. Leitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe
  60. Kein Ausfall der Lebzeitenleistungen
  61. Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung
  62. Die Frage der wesentlichen Änderung bei einer rückwirkend anerkannten Berufskrankheit
  63. Bremsbelaghersteller
  64. Asbestbelastung
  65. Berufskrankheitslast von Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft
  66. Anwaltliche Forderung
  67. Angeblich keine eindeutige silikotische Imprägnierung
  68. Unfall bei „Wetten, daß ….?“ in Düsseldorf am 04.12.2010
  69. Wie würden Sie entscheiden?
  70. Pleuramesotheliom eines Maurers
  71. Pangonarthrose dritten Grades
  72. Divergenz des Berufungsurteils
  73. Minimalasbestose
  74. Erreichung der Anerkennung als Arbeitsunfall
  75. Verletzung des rechten Handgelenkes
  76. Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft
  77. Berufliche Blasenkrebserkrankung Nr. 1301
  78. Bandscheibengeschädigte Krankenschwester
  79. Unterstellt, der Supergau eines Reaktorunfalls wäre in Deutschland passiert;
  80. „Untergang“ von Ansprüchen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung
  81. Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung?
  82. Mobbing
  83. Beweislastumkehr und gesetzliche Vermutung
  84. Wegfall bzw. Fehlen des Büroteils im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft
  85. Die Brüsseler Asbestkonferenz
  86. Abblocken
  87. Lungenasbestose in Form einer Mantelfibrose
  88. Der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft
  89. Verdacht bei einem Pleuramesotheliom auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105
  90. „Richter in Fliege“
  91. Ablehnung der Abfindung
  92. Verjährungseinrede der Berufsgenossenschaft
  93. Der Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung
  94. Unterlassene Bescheide (offene Bescheide)
  95. Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit Nr. 4103
  96. Die gesetzliche Vermutung im Berufskrankheitsfall
  97. Fortbestand der Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil)
    in den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften
  98. Anerkennung der chronischen obstruktiven Bronchitis und des Lungenemphysems als Silikosefolge
  99. Häufung der beruflich verursachten Asbestmesotheliome
  100. Weiterzahlung der Verletztenrente
  101. 50-Euro-Witwen
  102. Rücknahme der Anerkennung einer Silikose
  103. Lärm im Orchestergraben
  104. Zweckmäßigkeitsprüfung der Widerspruchsstelle
  105. Lungenkrebs als Folge der Berufskrankheit Nr. 4111
  106. Fehlende Einsicht der Sozialrichterin – Asbestose
  107. Asbest und Lungenkrebs
  108. Erlöschen der Ansprüche auf Geldleistungen
  109. Veranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
  110. Lungenkrebs nach einer beruflichen Asbestbelastung
  111. Gonarthrose, neue Berufskrankheit 2112
  112. Psychisches Trauma als Arbeitsunfall
  113. Selbstausbeutung von Familienangehörigen im Familienbetrieb, Tätigkeit wie ein Versicherter
  114. Staubmessungen bezüglich der Berufskrankheit der Bergleute
  115. Verhältnis der Berufskrankheiten Nr. 4103 (Asbestose) und 4104 (Asbestlungenkrebs) zueinander
  116. Schäden auf dem gedeckten Rückweg
  117. Berufsgenossenschaftliche Meldung an das Deutsche Mesotheliomregister
  118. Beratungsärztliche Stellungnahme zum Einwand der sog. „völligen Erwerbsunfähigkeit“
  119. Wegfall der Gefahrklasse
  120. Lungenkrebs nach beruflicher Asbestexposition
  121. Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung
  122. Pleuramesotheliome der Familienangehörigen von Asbestisolierern, Dachdeckern etc.
  123. Wie die Berufskrankheiten Nr. 28 der IAO-Liste, Berufskrankheitenliste, übergangen wird.
  124. Errechnung von sogenannten 25 Asbestfaserjahren im Lungenkrebsfall beruflicher Art
  125. Gefahren für die Atemwege durch Dieselmotor-Emissionen
  126. Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit
  127. Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung
  128. Konkurrierende Kausalitäten beim Pleuramesotheliom durch Asbest
  129. Selbstbestimmungsrecht
  130. Zufallsdatum
  131. P R E S S E M I T T E I L U N G
  132. Primäres Lungenkarzinom eines Dachdeckers
  133. Lärmschwerhörigkeit aus dem Orchestergraben
  134. Pleuramesotheliom, im grenzüberschreitenden Verkehr
  135. Erfolgreiches Widerspruchsverfahren bezüglich der Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom
  136. Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung im Elektroberuf
  137. Anspruch der Versicherten auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid
  138. Pleuramesotheliom eines Heizungsmonteurs und Schweißers
  139. Wegfall der Sonderveranlagung
  140. Ansprüche des asbestgefährdeten Feuerungsmaurers
  141. Krankenhauskeim „Frühchen“
  142. Ansprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge
  143. Früherkennung von Asbestmesotheliomen
  144. P R E S S E M I T T E I L U N G – Krankenhauskeim
  145. Lungenkrebs des versicherten Asbestwerkers
  146. Krankenhauskeime infizieren „Frühchen“ (Frühgeburt)
  147. Sturz aus 10 m Höhe
  148. Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs
  149. Schadensfälle stationärer Patienten im Falle des Brandes eines Krankenhauses
  150. Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit
  151. Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine
  152. Günstigkeitsvorschrift: Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten
  153. Metastasierendes primäres Bronchialkarzinom als Schwielenkrebs
  154. Erweiterter Versicherungsschutz für Wegeunfälle
  155. Corona
  156. Corona-Virus – Prävention und Entschädigung
  157. Übergangsleistungen für Krankenschwester – Corona-Virus
  158. Husten des Krankenpflegers bei der Corona-Virusbehandlung
  159. Besonderer Exit bei Corona-Behandlung
  160. Corona – Atemschutzmasken – Einmalhandschuhe – Schutzkleidung – arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
  161. Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus
  162. Corona-Virus als Arbeitsunfall
  163. Corona-Erkrankungen sind als Berufskrankheiten zu entschädigen
  164. Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes, Asbestmesotheliom
  165. Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung
  166. Pleuramesotheliom
  167. Belastbarkeit berufsgenossenschaftlich erhobener Beweise
  168. Versorgungsehe
  169. Home-Office – Neuveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung
  170. Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung
  171. Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom
  172. Beweisprobleme in den Berufskrebsfällen durch Asbest
  173. Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung
  174. Infektionskrankheiten – Berufskrankheit Nummer 3101
  175. Sozialgerichtsgesetz „§ 78 Vorverfahren als Klagevoraussetzung“
  176. Rechtliche Probleme bei der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose
  177. Gewerblich verursachter Schadensfall eines Rippenfellkrebses
  178. Arte Asbest
WeiterlesenAnwaltsblogbuch (ebook vorbehalten)

Zulassung der Revision

Zulassung der Revision wegen Divergenz des Berufungsurteils – L 15 U 34/09 – zu einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.11.1955 – 2 R U 93/54 =BSGE 2,78

Vorliegend ging es um einen tödlichen Wegeunfall eines Geschäftsreisenden auf einer Familienheimfahrt, welcher überdies einem Unfall-Pkw mit Fahrerin im Dunkeln ausgewichen war und dabei die Gewalt über das eigene Fahrzeug verloren hatte.

Der Leitsatz der damaligen BSG-Entscheidung lautet:

„Der Versicherungsschutz für Wege von und nach der Wohnung, die ständig, d.h. für längere Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet („Familienwohnung“), ist auch gegeben, wenn die ursprünglich am Ort der Arbeitsstätte vorhandene Familienwohnung später nach auswärts verlegt worden ist.“

Nachdem das Berufungsgericht eine Familienheimfahrt nicht gelten lassen wollte, war hier eine Divergenz zur früheren BSG-Rechtsprechung zu rügen.

Denn im vorliegenden Fall war die Ehefrau nach Aachen gezogen, was folglich nunmehr den neuen Lebensmittelpunkt darstellen mußte.

Zur Frage der Divergenz, die offenkundig vorliegt, verhält sich das Bundessozialgericht in einem neuen Beschluß – B 2 U 219/10 B – vom 09.11.2010 wie folgt:

„Soweit die Klägerin eine Divergenz geltend macht, genügt es nicht, darauf hinzuweisen, daß das Landessozialgericht seiner Entscheidung nicht die
höchstricherliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz.“

Demgegenüber lautet der Gesetzeswortlaut, der durch die Rechtsprechung des BSG entscheidend verkürzt wird, wie folgt:

„Die Revision sei zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.“

Wo dann der Schutz der Familie in der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt, wenn nicht mehr Lebensmittelpunkt die Wohnung der Ehefrau ist, hat die Sozialgerichtsbarkeit im Weiteren nicht geklärt.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenZulassung der Revision

Divergenz des Berufungsurteils

Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts;
hier: Wohnung der Ehefrau als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse für eine Familienheimfahrt, auf deren Rückweg der Ehemann tödlich verunglückt, auf dem Weg zur Arbeit

§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG sieht die Zulassung der Revision vor, wenn das Urteil des Landessozialgerichts von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Dies soll so aber nicht gelten nach einem Beschluß des BSG – B 2 U 219/10 B, wo eingeschränkt wird:

Es genüge nicht, darauf hinzuweisen, daß das Landessozialgericht seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte.

Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründe die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

Während also das Berufungsgericht tatsächlich von der Rechtsprechung des BSG im Einzelfall abweicht, braucht es die Zulassung der Revision durch das Bundessozialgericht deshalb nicht zu fürchten, wenn das Berufungsgericht die Sache rechtsbehelfssicher gestaltet, indem man zwar objektiv abweicht von der Rechtsprechung, dies aber nicht kenntlich macht.

Es fragt sich, ob das Bundessozialgericht soweit das Sozialgerichtsgesetz zurücknehmen kann oder darf, daß der Einzelfall gewissermaßen auf der Strecke bleibt und die Witwe um die Entschädigung der Berufsgenossenschaft gebracht ist, d.h. die Witwenrente = 40 % des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes jährlich.

Was das Landessozialgericht NRW in neuerer Rechtsprechung nicht gelten lassen wollte, ist das Urteil des BSG Band 2, Seite 78:

„Danach ist der Versicherungsschutz der Familienheimfahrt für Wege von und nach der Wohnung, die ständig, d.h. für längere Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet, Familienwohnung, auch gegeben, wenn die ursprünglich am Ort der Arbeitsstätte vorhandene Familienwohnung später nach auswärts verlegt worden ist.“

Im Fall des BSG-Urteils von 1955 war der Kläger zur Zeit des streitigen Unfalls vom 05.01.1952 in einem Friseurgeschäft in München-Pasing tätig. Er besaß eine Mietwohnung in München-Allach und war dort mit seiner Ehefrau persönlich gemeldet. Seine Ehefrau wohnte jedoch zur Zeit des Unfalls bei der verheirateten Tochter der Eheleute in Oberhaching, um der Tochter, die dort ein damals noch im Aufbau befindliches Textilgeschäft betrieb, bei der Betreuung eines Kleinkindes und der Führung des Haushaltes und des Geschäfts zu helfen. Der Kläger selbst benutzte nur an Wochentagen die Wohnung in München-Allach, die Sonntage verbrachte er regelmäßig bei seiner Ehefrau im Haus der Tochter und begab sich von dort Montags wieder zu seiner Arbeitsstätte in München-Pasing.

Vorliegend verhielt sich der Fall so, daß der Ehemann in Hannover wohnte, aber am Wochenende seine Frau in Aachen besuchte, die dort eine Wohnung hatte, um ihrem Sohn in einem Geschäft beizustehen und dort mitzuarbeiten.

Auf der Rückfahrt von Aachen verunglückte der Ehemann der Klägerin tödlich, und zwar, als er im Dunkeln auf der Autobahn einem stehengebliebenen Pkw, die Fahrerin war noch im Auto, auswich und infolge dessen vor die Leitplanke prallte.

Der Versicherte rettete damit der Pkw-Fahrerin in deren unbeleuchtetem Fahrzeug auf der linken Spur das Leben, als er dieser bzw. dem Pkw, der liegengeblieben war, auswich.

In dem Rechtsstreit darum mochten die beteiligten Sozialgerichte und auch das Bundessozialgericht den Versicherungsschutz weder für ein versichertes Ausweichmanöver erkennen, noch den Versicherungsschutz der Familienheimfahrt und überdies auch nicht den Versicherungsschutz der Rückfahrt von einer Geschäftsreise.

Obzwar der Fall versicherungsrechtlich dreifach abgesichert war, als Familienheimfahrt, als Rückreise von einer Dienstfahrt, als Ausweichmanöver, gelang es der Witwe bislang nicht, die Entschädigungsansprüche gegen Berufsgenossenschaft und Unfallversicherungsträger für das Ausweichmanöver durchzusetzen.

Mit einer Auslegung nach § 2 Abs. 2 SGB I hat die Rechtsprechung wenig zu tun, nämlich auszulegen in dem Sinne, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden bei Auslegung des Sozialgesetzbuches, hier des Sozialgesetzbuches VII.

Dem objektiv erfolgreichen Ausweichmanöver, was das Leben der anderen Verkehrsteilnehmerin anbetraf, die den Unfall verursacht hatte, sprachen Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht letzteres in einem obiter dictum den Charakter der Rettungshandlung ab, weil es sich angeblich nur um einen Reflex der Eigenrettung gehandelt hätte.

Das Gegenteil ist richtig.

Im übrigen gilt mit Gesetzeskraft die sog. Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Es wird Bezug genommen auf BSG in NJW 1964, 2222, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art, hier versicherungsrechtlicher Art, sehr wohl wesentlich sein kann.

Der Rettungsreflex ergibt sich bereits im Straßenverkehr, wenn ein Kaninchen die Straße quert und der Autofahrer ausweicht und dabei vor einen Baum fährt.

Erst recht greift aber der Rettungsreflex, also die Rettungshandlung dann, wenn einem liegengebliebenen Pkw ausgewichen wird auf der Autobahn, wobei dann die Besonderheit noch ist, daß die Fahrerin zum Zeitpunkt des Ausweichmanövers des versicherten Ingenieurs im Pkw befindlich ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenDivergenz des Berufungsurteils

Weg, der kurzfristig unterbrochen wird

Wegeunfall auf einem Weg, der kurzfristig unterbrochen wird, um Tempotaschentücher, Cola, Zigaretten zu kaufen

Als sich der Versicherte wieder auf dem unmittelbaren Wege befand, auf der Straße, neben dem Auto, wurde er von einem anderen Pkw angefahren, als er nach den Autoschlüsseln suchte.

Die Berufsgenossenschaft behauptet, dies gehörte zur Unterbrechung.

Der Versicherte ist der Auffassung, daß hier keine wesentliche Unterbrechung des Weges vorliege und überdies der unmittelbare Weg wieder erreicht war und die Fortsetzung des Weges stattfand.

Wie heute die Wegeunfallvorschriften ausgelegt werden, von Berufsgenossenschaft, aber auch von der Sozialgerichtsbarkeit, einschl. des Bundessozialgerichts, ist in keiner Weise in Einklang zu bringen mit der zwingenden Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB 1.

Danach ist bei Auslegung der Vorschrift des Sozialgesetzbuches VII etwa also der Vorschriften der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung sicher zu stellen, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Neuerdings werden Unterbrechungstatbestände und Lösungstatbestände gradezu konstruiert, um die Anwendung des Gesetzes zu vermeiden.

Für die Betroffenen geht es um viel.

Im vorliegenden Fall geht es z.B. um die Entschädigung von 1993 bis 2009 etwa bzw. laufend, weil der Fall zwar damals gemeldet worden ist, aber bescheidmäßig erst in 2009 abgeschlossen wurde.

Aber auch in Todesfällen werden offenkundige Ansprüche der Versicherten oftmals verneint, eben weil die Sozialgerichtsbarkeit die kritische Distanz zu den Berufsgenossenschaftsentscheidungen nicht findet.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenWeg, der kurzfristig unterbrochen wird

Überprüfungsantrag wegen eines Wegeunfalls

Überprüfungsantrag wegen berufsgenossenschaftlicher Ablehnung eines entschädigungspflichtigen Wegeunfalls;
hier: Blutalkoholkonzentration des Versicherten zum Unfallzeitpunkt 1,19 Promille

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten strafte durch Abbruch des Heilverfahrens und Ablehnung der Entschädigung den selbstständigen versicherten Gastwirt ab, und zwar unter strafrechtlicher Argumentation, daß der Versicherte beim Eintritt des Unfalls mit dem Motorroller absolut fahruntüchtig gewesen ist.

Damit in unüberbrückbarem Widerspruch steht die gesetzliche Vorgabe des § 7 SGB VII:

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Verbotswidriges handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.“

Wie kommt also die Berufsgenossenschaft dazu, hier strafrechtlich abzuurteilen einen Fall, den diese Berufsgenossenschaft wiederum sozialrechtlich zu entschädigen hat.

Die Berufsgenossenschaft wendet im Ablehnungsbescheid bzgl. des Zugunstenbescheides ein, daß kein neuer Vortrag im Überprüfungsantrag erkennbar sei.

Damit wiederum wird das Recht des Betroffenen nach § 44 SGB X verkürzt, Überprüfung zu beantragen.

Es wird auf BSG – B 2 U 24/05 R – Bezug genommen, wo es heißt:

„Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.“

Daran fehlt es vorliegend nun deutlich im neuen Bescheid.

Wichtig ist überdies das Zitat des Leitsatzes 2 der genannten BSG-Entscheidung, wo es heißt:

„Solange ein bei der Arbeit unter Alkoholeinfluß stehender Versicherter mit der zum Unfall führenden Verrichtung ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, kann der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur verneint werden, wenn der Betreffende so alkoholisiert war, daß er nicht mehr zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichtete Ausübung seiner Tätigkeit in der Lage war.“

Auch von daher war der Widerspruchsführer noch in der Lage, zweckgerichtet den Heimweg fortzusetzen, als dann der schwere Wegeunfall passierte.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten schuldet also die Anerkennung in diesem Fall.

Tatsache aber ist, daß die Sozialgerichte die Berufsgenossenschaften darin bestätigen, wenn diese den Sozialrechtsfall strafrechtlich abstrafen gewissermaßen, statt das Sozialrecht wie zitiert anzuwenden.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenÜberprüfungsantrag wegen eines Wegeunfalls

Anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler

Anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler bei Arbeitsunfall, Wegeunfall (auch Familienheimfahrt), Berufskrankheit (auch Asbestkrebsfälle)

Im Rahmen der Fortbildung hat unsere Kanzlei die nachstehende anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler, d.h. Berufsgenossenschaftsfehler, erarbeitet, deren Handhabung hilfreich sein soll für die Geschädigten.

  1. Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus, so ausdrücklich § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.

Wir fragen uns immer noch, wie die Blutalkoholkonzentration beim Verkehrsteilnehmer dem Versicherten zum Nachteil gereicht, wo doch § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII eindeutig ist.

Nachstehend also die anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler:

  1. Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus, so ausdrücklich § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.
  2. Wurde der Katalog der versicherten Tätigkeiten geprüft, § 2 SGB VII, zum Beispiel auch Tätigkeit „wie ein Versicherter?“
  3. Achtung bei „gemischter Tätigkeit“! Wenn private Momente, etwa privater Haushalt, mitwirken, muss dies den Versicherungsschutz nicht ausschließen.
  4. Versicherter ist in dem körperlichen Zustand versichert, in welchem er sich befindet (bei privatem Vorschaden tritt der Arbeitsunfall um so eher auf).
  5. Wurde wesentliche Mitursächlichkeit beruflicher Art geprüft? (Der Unfall, die Berufskrankheit muss nicht die alleinige Ursache sein).
  6. Bitte auf den BG-Fehler einer monokausalen Betrachtung im Gutachten bzw. in den Gutachten der BG achten.
  7. Vorsicht bei dem Einwand der „der Gelegenheitsursache“, daß der Schaden bei jeder anderen Gelegenheit zum gleichen Zeitpunkt entstanden wäre, welche hypothetisch-reserveursächliche Einwendung die BG nicht beweisen kann, weshalb sich diese also von Rechts wegen in Beweisnot befindet.
  8. Selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Ursache beruflicher Art kann sehr wohl wesentlich sein, BSG in NJW 1964, 2222.
  9. Wurden „Beweisregeln“ angewandt („eine gesunde Sehne wäre bei dem Unfall nicht gerissen“)?
  10. Oder wurden antizipierte Parteigutachten, von den Berufsgenossenschaften beeinflusste Merkblätter in Bezug genommen?
  11. „Fehlende Mitwirkung“ enthebt die BG nicht von der Amtsermittlungspflicht.
  12. Hat die Berufsgenossenschaft das Verfahren mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid gegenüber dem Versicherten abgeschlossen?
  13. Wurde von der BG dem Versichertenein Gutachterauswahlrecht angeboten (auch bei Obduktion!).
  14. Wurde nur ein Beratender Arzt gehört, Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII.
  15. Dringend: Akteneinsicht nehmen wegen der Gutachten, die Überraschungen enthalten können (Ablehnungsbescheid trotz positivem Gutachten), Akteneinsicht nehmen auch wegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen bei einer Berufskrankheit. Ein Gutachterauswahlrecht dürfte dem Versicherten auch hinsichtlich der arbeitstechnischen Gutachten zustehen, § 200 Abs. 2 SGB VII.
  16. Beurteilungsfehler in der Kausalität ergeben sich immer wieder bei Anwendung des berufsgenossenschaftlichen Begriffes bzw. bei Unterstellung einer sogenannten „finalen Handlungstendenz“, welche die Berufsgenossenschaft gerne als eigenwirtschaftlich hinstellt, z. B. bei Reinigung der asbestkontaminierten Arbeitskleidung des Ehemannes durch die Ehefrau, mit der Folge eines tödlichen Pleuramesothelioms für Letztere.

Bitte achten Sie auf Fristen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAnwaltliche Checkliste auf BG-Fehler

Sozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit

Vergleich der Sozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit in Ansehung der Mutwillenskosten

Es fällt auf, daß man dem Sozialrichter die Verhängung von sogenannten Mutwillenskosten an die Hand gegeben hat, sehr zum Schaden der Rechtsuchenden, denen auf diesem Weg mit Androhung von Mutwillenskosten die Rücknahme ihrer Rechtsbehelfe gewissermaßen abgenötigt wird.

Soweit ersichtlich, existiert ein solches Mittel im Zivilprozeß nicht, so daß offenbar der Zivilprozeß sozialer ausgeht als der Sozialgerichtsprozeß.

Leider kann der Sozialrichter damit auch den Arbeitsanfall steuern, was ebenfalls zu Lasten der Rechtsuchenden Auswirkung hat.

Eine blutjunge Richterin vom Sozialgericht Düsseldorf drohte in mündlicher Verhandlung des Rechtstreits der Klägerseite die Auferlegung von Mutwillenskosten an, falls der Rechtsbehelf nicht zurückgenommen würde.

Betont hat die Richterin in diesem Zusammenhang, sie hätte noch nie Mutwillenskosten auferlegt.

Die Frage stellt sich allerdings nach wie vor, wie oft sie mit der Androhung von Mutwillenskosten Erfolg hatte und sich die Arbeit ersparte.

Bei den Wegeunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung erleben wir gegenwärtig, wie ohne Änderung des Gesetzes die Wegeunfälle zurückgestutzt werden, in dem Sinne, daß wesentlich weniger Wegeunfälle Entschädigung erfahren als früher.

So entfällt in der Entschädigungspraxis gegenwärtig in offenbarem Bruch des Gewohnheitsrechts der sogenannte Straßenbann beim Wegeunfall, in dem Sinne, daß es bislang gleich war, ob sich der Versicherte auf der linken Seite oder der rechten Seite der Fahrbahn aufhielt oder ähnliches.

Entscheidend war die Kausalität, während heute die finale Handlungstendenz gewissermaßen fröhliche Urstände feiert, in einer manipulierbaren Anwendung durch Berufsgenossenschaft und Sozialgericht.

Jedenfalls besteht die dahingehende Gefahr.

Daß dann bei offenbarem kausalem Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit gleichwohl die Androhung von Mutwillenskosten erfolgt, erscheint als nicht mehr hinnehmbar.

Lehnen Sie deshalb die Gerichtsperson wegen Besorgnis der Befangenheit ab, versteht das Sozialgericht, welches darüber zu befinden hat, die Welt nicht mehr.

Der rechtliche Hinweis auf die Auferlegung von Mutwillenskosten wäre ja nur fair.

Dies würde angeblich dem rechtlichen Gehör dienen, obwohl damit die rechtliche Auseinandersetzung gewissermaßen unterdrückt wird und das rechtliche Gehör ebenso.

Bei einer Verschuldensdiskussion im Rahmen der Mutwillenskosten sollte man darauf achten, wen das Verschulden trifft, ob die erkennende Gerichtsperson oder den Kläger.

Man wird nicht eben selten das Verschulden bei der Gerichtsperson finden, die im Bruch des Gewohnheitsrechts neuerdings den Wegeunfall verneint und die Verurteilung der Berufsgenossenschaft zur Entschädigung verweigert.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenSozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit