Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Man möchte es nicht glauben:

Liegt ein Pleuramesotheliom weiter zurück, kann bereits aus diesem Grunde eine Ablehnung erfolgen durch die Berufsgenossenschaft, und zwar im Missverständnis der Gegebenheiten.

Im Schnitt der Fälle benötigt ein Pleuramesotheliom zu dessen Entstehung 30 Jahre.

Die Dauer der Entstehung eines Pleuramesothelioms taugt also nicht als Ablehnungsgrund, sondern weist hin auf den Zusammenhang des Pleuramesothelioms mit der Asbestbelastung, die 30 Jahre benötigt im Schnitt.

Es gibt allerdings Fälle, wo die Latenzzeit 10 Jahre betragen mag oder gar 50 Jahre.

Eine Rückfrage beim Mesotheliomregister kann zur Klärung beitragen.

Warum die Berufsgenossenschaften sich so schwer tun bei der Entschädigung von Pleuramesotheliomen, fragt sich. Wahrscheinlich tritt eine Hemmung deshalb ein, weil die Entschädigung gleich gewissermaßen in die vollen geht, nämlich bei der Verletztrenrente auf 100%.

Außerdem können schwerlich Hinterbliebenenleistungen abgelehnt werden.

 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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