Berufskrankheiten | Arbeiter und Arbeitnehmer | Widerspruch bzw. Klage | Sozialrecht

Berufskrankheiten


Für jeden Arbeitnehmer und Arbeiter besteht die Gefahr, eines Tages infolge seiner beruflichen Tätigkeit zu erkranken. Hieraus können unterschiedliche Ansprüche erwachsen.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Mitarbeiter durch die Arbeit zuzieht und die entweder in der Berufskrankheitenverordnung verzeichnet oder die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind.

Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muß der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.

Die Ursachen der beruflich bedingten Erkrankung sind breit gefächert. Sie reichen von der Arbeit mit gefährlichen Stoffen bis hin zu überwiegendem Arbeiten im Bücken, Knien oder ähnlichem.

In Deutschland gibt es eine Berufskrankheitenliste. Diese erfaßt jedoch bei weitem nicht alle denkbaren beruflich bedingten Erkrankungen. Derartige Erkrankungen können als Berufskrankheit "nach neuer Erkenntnis" entschädigt werden. Hier machen die Berufsgenossenschaften die größten Schwierigkeiten.

Was tun, wenn die Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit die Entschädigung ablehnt?

Legen Sie Widerspruch oder ggf. Klage ein, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit des berufsgenossenschaftlichen Ablehnungsbescheides haben.

Behalten Sie die Begründung Ihres Widerspruchs oder ggf. Ihrer Klage Ihrem Anwalt vor.

Achtung: Die Widerspruchsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung einen Monat.

An die 100.000 Berufskrankheiten werden jährlich gemeldet. Nur der geringste Teil hiervon wird auch entschädigt.

Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche im Falle einer beruflich bedingten Erkrankung sollte dringend unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erfolgen.

Dies schon deshalb, weil der Laie eine Vielzahl möglicher Ansprüche gar nicht kennt. Diese Leistungen werden ihm dann ungerechtfertigter Weise nicht zuteil, da er über sie in aller Regel nicht aufgeklärt wird.


Folgendes Sachbuch ist beim Autor erhältlich:

Die 13 - "Sie können der Nächste sein"

Ein Sachbuch mit Tips und Hinweisen zu exemplarischen Fällen der Berufsgenossenschaftspraxis

Inhaltsverzeichnis:

1. Achillessehnenriß: "Lothar Matthäus"
2. Alkohol: "Selber schuld"
3. Tod auf der Betriebsstätte: "Begräbnis nach Seemannsart"
4. Plötzlicher Herztod: "Herzschlag beim Schweineschlachten"
5. Tödlicher Wespenstich: "Wespe in der Bierflasche"
6. Arbeitsunfall bei Pinkelpause: "Mitten auf der Fahrbahn"
7. Überfall: "Vergewaltigung auf dem Heimweg"
8. Familienheimfahrt: "Tod in Anatolien"
9. Selbstmord: "Schuld am Tod des Arbeitskollegen"
10. Die Unfallrentensätze: "Keine Rente bei Asbestose"
11. Asbestlungenkrebs: "Lunge in Berufsgenossenschaftsakte"
12. Asbestkrebs der Ehefrau: "Tödliche Ehepflicht"
13. Asbesttod des Sohnes: "Kind besucht Vater am Arbeitsplatz"

Verzeichnis weiterer Schriften des Autors zum Thema auf Anforderung.

Hier aus öffentlichen Publikationen einige wichtige Grundbegriffe, deren Verständnis im Sozialrecht (insb. bei Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) unerläßlich ist.

Versicherte
Der Versicherungsschutz besteht: ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen bei einer ständigen, aber auch bei einer vorübergehenden Beschäftigung. Der Versicherungsschutz ist selbst dann gewährleistet, wenn der Betrieb vom Unternehmer noch nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet wurde oder wenn der Unternehmer keine Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung gezahlt hat. Auch folgende Personengruppen sind gesetzlich unfallversichert:
Personen, die zeitlich begrenzt im Ausland tätig sind, Telearbeiter, Personen in der Rehabilitation (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt), Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie zum Beispiel Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen, Kinder in Kindergärten, Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung, Personen beim Selbsthilfebau, Personen, die in der Landwirtschaft arbeiten (selbständig oder als abhängig Beschäftigte). Auch Unternehmer können sich bei der Berufsgenossenschaft freiwillig versichern. In einigen Branchen sind sie durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert.

Jahresarbeitsverdienst (JAV)
Der Jahresarbeitsverdienst dient als Berechnungsgrundlage für Renten an Versicherte und Hinterbliebene. Er umfaßt im Regelfall den Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (aus abhängiger Beschäftigung) und Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) des Versicherten in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Einzelheiten hierzu finden sich in §§ 81 - 93 SGB VII.

Kausalität
Kausalität bedeutet Ursächlichkeit. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft als
gesetzliche Unfallversicherung besteht, hängt davon ab, inwiefern sich eingetretene Schäden auf den betrieblichen (versicherten) Bereich zurückführen lassen. Von zentraler Bedeutung ist etwa die Frage, ob die zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit führende Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand. Wichtig ist auch, daß ein Gesundheitsschaden durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde und nicht ein schon vorhandener Schaden während einer versicherten Tätigkeit akut wurde (§§ 2, 3, 6, 8, 9 SGB VII).

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Die MdE richtet sich danach, wie sehr die infolge des Versicherungsfalls eingetretene Minderung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens eines Versicherten seine Arbeitsmöglichkeiten einschränkt. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt, und dementsprechend werden mehrere Renten gezahlt. Der Grad der MdE wird in Prozent angegeben.

 

 


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Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt finden Sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung sowie der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
Berufsrechtliche Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter http:// www.brak.de/seiten/06.php#tdg eingesehen werden
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