|
Für
jeden Arbeitnehmer und Arbeiter besteht die Gefahr, eines Tages
infolge seiner beruflichen Tätigkeit zu erkranken. Hieraus
können unterschiedliche Ansprüche erwachsen.
Berufskrankheiten
sind Krankheiten, die sich ein Mitarbeiter durch die Arbeit zuzieht
und die entweder in der Berufskrankheitenverordnung verzeichnet
oder die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf
verursacht sind.
Der Verdacht
auf eine Berufskrankheit muß der Berufsgenossenschaft gemeldet
werden.
Die Ursachen
der beruflich bedingten Erkrankung sind breit gefächert.
Sie reichen von der Arbeit mit gefährlichen Stoffen bis hin
zu überwiegendem Arbeiten im Bücken, Knien oder ähnlichem.
In Deutschland
gibt es eine Berufskrankheitenliste. Diese erfaßt jedoch
bei weitem nicht alle denkbaren beruflich bedingten Erkrankungen.
Derartige Erkrankungen können als Berufskrankheit "nach
neuer Erkenntnis" entschädigt werden. Hier machen die
Berufsgenossenschaften die größten Schwierigkeiten.
Was tun,
wenn die Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit
die Entschädigung ablehnt?
Legen
Sie Widerspruch oder ggf. Klage ein, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit
des berufsgenossenschaftlichen Ablehnungsbescheides haben.
Behalten
Sie die Begründung Ihres Widerspruchs oder ggf. Ihrer Klage
Ihrem Anwalt vor.
Achtung:
Die Widerspruchsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer
Rechtsbehelfsbelehrung einen Monat.
An die
100.000 Berufskrankheiten werden jährlich gemeldet. Nur der
geringste Teil hiervon wird auch entschädigt.
Die Durchsetzung
etwaiger Ansprüche im Falle einer beruflich bedingten Erkrankung
sollte dringend unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erfolgen.
Dies schon
deshalb, weil der Laie eine Vielzahl möglicher Ansprüche
gar nicht kennt. Diese Leistungen werden ihm dann ungerechtfertigter
Weise nicht zuteil, da er über sie in aller Regel nicht aufgeklärt
wird.
Folgendes Sachbuch ist beim Autor erhältlich:
Die
13 - "Sie können der Nächste sein"
Ein Sachbuch
mit Tips und Hinweisen zu exemplarischen Fällen der Berufsgenossenschaftspraxis
Inhaltsverzeichnis:
1.
Achillessehnenriß: "Lothar Matthäus"
2. Alkohol: "Selber schuld"
3. Tod auf der Betriebsstätte:
"Begräbnis nach Seemannsart"
4. Plötzlicher
Herztod: "Herzschlag beim Schweineschlachten"
5. Tödlicher
Wespenstich: "Wespe in der Bierflasche"
6. Arbeitsunfall bei
Pinkelpause: "Mitten auf der Fahrbahn"
7. Überfall: "Vergewaltigung
auf dem Heimweg"
8. Familienheimfahrt:
"Tod in Anatolien"
9. Selbstmord: "Schuld
am Tod des Arbeitskollegen"
10. Die Unfallrentensätze:
"Keine Rente bei Asbestose"
11. Asbestlungenkrebs:
"Lunge in Berufsgenossenschaftsakte"
12. Asbestkrebs der Ehefrau:
"Tödliche Ehepflicht"
13. Asbesttod des Sohnes:
"Kind besucht Vater am Arbeitsplatz"
Verzeichnis
weiterer Schriften des Autors zum Thema auf Anforderung.
Hier aus
öffentlichen Publikationen einige wichtige Grundbegriffe,
deren Verständnis im Sozialrecht (insb. bei Arbeitsunfall,
Wegeunfall, Berufskrankheit) unerläßlich ist.
Versicherte
Der Versicherungsschutz
besteht: ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand,
Nationalität oder Einkommen bei einer ständigen, aber
auch bei einer vorübergehenden Beschäftigung. Der Versicherungsschutz
ist selbst dann gewährleistet, wenn der Betrieb vom Unternehmer
noch nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet wurde oder
wenn der Unternehmer keine Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung
gezahlt hat. Auch folgende Personengruppen sind gesetzlich unfallversichert:
Personen, die zeitlich begrenzt im Ausland tätig sind, Telearbeiter,
Personen in der Rehabilitation (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt),
Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind,
wie zum Beispiel Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter,
Blutspender, Zeugen, Schöffen, Kinder in Kindergärten,
Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie
Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung, Personen beim
Selbsthilfebau, Personen, die in der Landwirtschaft arbeiten (selbständig
oder als abhängig Beschäftigte). Auch Unternehmer können
sich bei der Berufsgenossenschaft freiwillig versichern. In einigen
Branchen sind sie durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert.
Jahresarbeitsverdienst
(JAV)
Der Jahresarbeitsverdienst
dient als Berechnungsgrundlage für Renten an Versicherte
und Hinterbliebene. Er umfaßt im Regelfall den Gesamtbetrag
der Arbeitsentgelte (aus abhängiger Beschäftigung) und
Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) des Versicherten
in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall
eingetreten ist.
Einzelheiten hierzu finden sich in §§ 81 - 93 SGB VII.
Kausalität
Kausalität
bedeutet Ursächlichkeit. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz
bei der Berufsgenossenschaft als
gesetzliche Unfallversicherung besteht, hängt davon ab, inwiefern
sich eingetretene Schäden auf den betrieblichen (versicherten)
Bereich zurückführen lassen. Von zentraler Bedeutung
ist etwa die Frage, ob die zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit
führende Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang
mit dem Beschäftigungsverhältnis stand. Wichtig ist
auch, daß ein Gesundheitsschaden durch einen Arbeitsunfall
verursacht wurde und nicht ein schon vorhandener Schaden während
einer versicherten Tätigkeit akut wurde (§§ 2,
3, 6, 8, 9 SGB VII).
Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Die MdE richtet
sich danach, wie sehr die infolge des Versicherungsfalls eingetretene
Minderung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens
eines Versicherten seine Arbeitsmöglichkeiten einschränkt.
Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle
gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert
festgestellt, und dementsprechend werden mehrere Renten gezahlt.
Der Grad der MdE wird in Prozent angegeben.
|