Gefahrtarif

Wegfall bzw. Fehlen des Büroteils im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft;
hier: Verzicht auf die günstigere Gefahrklasse trotz § 157 Abs. 2 SGB VII (Differenzierungsgebot)

§ 157 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII lautet ausdrücklich wie folgt:

„Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleiches gebildet werden“.

Die Berufsgenossenschaft bleibt die Antwort schuldig, wie denn dazu der Wegfall der Gefahrengemeinschaft Büroteil passt.

Die Abschaffung des Büroteils als günstigere Gefahrklasse bei den Beiträgen hat Methode.

Dies spielt sich in drei Schritten ab.

Veranschaulicht werden soll dies am Beispiel der Berufsgenossenschaft Chemie, heute Berufsgenossenschaft RCI bezüglich deren Gefahrtarif 2007:

Anders etwa als im Gefahrtarif der Bau-Berufsgenossenschaft fehlt das Hilfsunternehmen Büroteil bzw. Verwaltung im Gefahrtarif I der Berufsgenossenschaft Chemie, heute Berufsgenossenschaft RCI.

Im Rechtsstreit eines Mitgliedsunternehmens der Berufsgenossenschaft Chemie bzw. der Berufsgenossenschaft RCI eben gegen diese Berufsgenossenschaft vor dem Sozialgericht Osnabrück forderte der Verfasser und Anwalt die Berufsgenossenschaft auf, dann doch nach II von deren Gefahrtarif zu verfahren, und zwar zu 2.

„Für Unternehmen, deren Gewerbezweig im Teil I nicht aufgeführt ist, setzt die Verwaltung der Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse fest“.

Mithin besteht bereits hier der Anspruch auf Festsetzung der Gefahrklasse durch die Verwaltung der Berufsgenossenschaft, eben weil das Hilfsunternehmen Büroteil oder Verwaltung nicht im Teil I des Gefahrtarifs enthalten ist.

In diesem Fall kann dann auch die Berufsgenossenschaft keinen Produktionstarif ansetzen.

Das Ansinnen, den zutreffenden Satz der Gefahrklasse festzulegen, etwa 0,38, wie es sich für einen Büro- oder Verwaltungsteil gehört, wies die Berufsgenossenschaft auf Befragen des Richters entschieden zurück.

Die Anspruchsgrundlage nach II 2. des Gefahrtarifes wird nicht angewandt, obwohl aller Anlass dazu besteht, und zwar aufgrund des Differenzierungsgebotes nach § 157 Abs. 2 SGB VII.

Statt dessen verweist die Berufsgenossenschaft unter Aufgabe jeglicher Differenzierung nach Gefahrengemeinschaften die Hilfsunternehmen gemäß Gefahrtarif II Nr. 5 an das Produktionsunternehmen, mit dem nun das Hilfsunternehmen sinnwidrig die gleiche Gefahrklasse teilen soll, entgegen § 157 Abs. 2 SGB VII.

Unter Verletzung des § 157 II RVO werden die Hilfsunternehmen Verwaltung nunmehr von der Berufsgenossenschaft Chemie bzw. Berufsgenossenschaft RCI über die Nr. 5 ihres eigenen Gefahrtarifes II so undifferenziert wie unbemerkt gewissermaßen „in die Tonne geklopft“, unterschiedslos.

Dem liegen deutlich fiskalische Gründe zugrunde, wie sonst wäre es an dem, daß die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft eben dann auch ihren Büroteil abschaffen wollen im Gefahrtarif.

Die Beitragsgerechtigkeit bleibt auf der Strecke.

Für das Unternehmen welches vor dem Sozialgericht Osnabrück klagte, ging es um 25.000 Euro jährlich, die deshalb zuviel gezahlt werden.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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