Sozialgerichtsgesetz „§ 78 Vorverfahren als Klagevoraussetzung“

Sozialgerichtsgesetz  „§ 78 Vorverfahren als Klagevoraussetzung“

Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu prüfen.

Im Vorverfahren ist also die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen. Die Vorschriften über das Vorverfahren sind nach herrschender Meinung zwingend, ein Verzicht der Beteiligten ist nicht möglich.

Bis dahin besteht kein Streit.
Wenn es dann aber um die Prüfung der Zweckmäßigkeit geht, ist festzustellen, dass die Befugnisse der Behörde weitergehen als diejenigen des Richters am Sozialgericht.

Es ist also zu ermitteln, wie weit die Zweckmäßigkeitsprüfung reicht, die im Sozialgerichtsgesetz vorgesehen ist.

In einem streitigen Verfahren können die Parteien angehalten werden, in eine Zweckmäßigkeitsprüfung einzutreten.

Vom Gesetz her gesehen – wie zitiert – bestehen bei einer Zweckmäßigkeitsprüfung vielfältige Möglichkeiten der Regelung der Angelegenheit, und zwar bevor in die Klage gegangen wird.

Die Sozialgerichte könnten sich viel Arbeit ersparen, wenn sie die Zweckmäßigkeitsprüfung – wie im Sozialgerichtsgesetz zitiert – zum Leben erwecken würden.

Hier ein Beispiel aus der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung:
Die Tochter des Asbestwerkers hatte im Familienbetrieb mitgeholfen, wo die Verwendung von Asbest stattfand.

Durch diesen Kontakt – wie ein Versicherter – erkrankte die damals 7-jährige Tochter an einem Asbestmesotheliom Jahrzehnte später.

Hier könnte die Berufsgenossenschaft, um weiterem Streit aus dem Wege zu gehen und dem Recht Geltung zu verschaffen, im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung ein Anerkenntnis aussprechen.

Die Arbeitsmedizin wartet sogar darauf, sprich die Arbeitsmediziner.

Es ist nicht einzusehen, dass dieser gewerblich verursachte Schadensfall eines Rippenfellkrebses (Berufskrankheit Nummer 4105) von der Familie bzw. von der 7-jährigen Tochter selbst getragen werden soll.

Zweckmäßig wäre mithin die Anerkennung seitens der Berufsgenossenschaft im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung oder im Rahmen eines Vergleiches etwa.

Rechtsanwalt
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Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Pleuramesotheliom (Berufskrankheit Nummer 4105)

Nicht selten findet sich gerade bei der Gruppe der Pleuramesotheliome – einem tückischen Rippenfellkrebs – der Einwand des berufsgenossenschaftlichen Mitarbeiters, man könne nur die Obduktion abwarten, zu Lebzeiten sei der Beweisgrad des Vollbeweises nicht erfüllt.

Zu bedenken ist, dass im Merkblatt der Berufskrankheiten Nummer 4105 es heißt „Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht bei jedem Mesotheliom“.

Also kann zu Lebzeiten sehr wohl die Anerkennung eines Pleuramesothelioms erfolgen und die Entschädigung der Verletztenvollrente und der Hinterbliebenenleistungen.

In § 287 analog ZPO in Verbindung mit § 202 SGG ist geregelt:

„Die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, beurteilt sich nach der freien richterlichen Überzeugungsbildung“.

Derzeit ist offenbar kein Kraut gewissermaßen dagegen gewachsen, dass die Berufsgenossen-schaft den Vollbeweis fordert, während es tatsächlich nur um die richterliche Überzeugungs-bildung geht, die freigestellt ist.

Für die betroffenen Familien geht es um viel.

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Beweisprobleme in den Berufskrebsfällen durch Asbest

Beweisprobleme in den Berufskrebsfällen durch Asbest, s. Berufskrankheiten Nr. 4103, 4104, 4105

Insbesondere in den Berufskrebsfällen durch Asbest wenden die Berufsgenossenschaften immer wieder Beweisprobleme ein, welche der Versicherung entgegenstünden.

So wird im Todesfall durch Asbest des Asbestwerkers der Vollbeweis angewandt bzw. der Strengbeweis, als ob dies zulässig wäre.

Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, dass wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache ausreichend ist, wird dagegen nicht beachtet in der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft und in der Sozialgerichtsbarkeit.

Nach § 202 SGG, § 287 I ZPO analog, ist die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, der freien richterlichen Überzeugungsbildung unterworfen.

Diese gesetzliche Erleichterung wird den hinterbliebenen Versicherten nicht zu Teil.

Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob eine freie richterliche Überzeugungsbildung praktiziert wird oder ein sogenannter Strengbeweis dagegen.

An dieser Frage scheitern ungezählte Versicherte und deren Hinterbliebene.

Rechtsanwalt
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Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung

Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung

In der Fachliteratur wird das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbesteinwirkung verstanden.

Das gleiche dürfte gelten für das Mesotheliom des Bauchfells oder des Pericards.

Eine andere Ursache als der Asbest ist für das Mesotheliom also insbesondere das Pleuramesotheliom nicht bekannt.

Deshalb darf man es auch der Berufsgenossenschaft nicht durchgehen lassen, wenn diese auf eine unbekannte Ursache abhebt statt den Zusammenhang zu bestätigen mit der Berufsarbeit des Versicherten.

Die Lebzeitenentschädigung gipfelt in einer Verletztenvollrente gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des Versicherten.

 

 

Rechtsanwalt
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Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung

Eintritt der Genesung nach Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung

Nun verhält es sich so, dass nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Frage in den Vordergrund rückt, ob hier nicht eine Verletztenrente seitens der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege festzustellen ist im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitszeit.

Hierüber dürfte das Sozialgesetzbuch VII Aufschluss geben.

Nur müssen hier die Voraussetzungen nachgehalten werden, die durchaus für die Berufsgenossenschaften unliebsam sind.

Die Verletztenvollrente etwa beträgt 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des genannten Krankenpflegers.

Anspruchsgrundlage können sein, ein Arbeitsunfall, also die arbeitsunfallartige Entstehung der Ansprüche oder eine Berufskrankheit etwa eine Infektionskrankheit.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind von Amts wegen zu prüfen.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

PS: Bei Kontakt mit unserer Anwaltspraxis in diesen Fällen bitten wir um Verständnis, dass wir hier ein schriftliches Verfahren bevorzugen, und zwar wegen der Ansteckungsgefahr.

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Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes, Asbestmesotheliom

Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes Nr. 4105 Asbestmesotheliom, kontaminiert im Zusammenhang mit dem Dachdeckerbetrieb des Vaters

Unter dem 12.07.2016 wies das Sozialgericht Dortmund eine Klage mit der Begründung ab:

„Die Handlungstendenz könne bei einem 7-jährigen Kind nicht ernstlich darauf gerichtet gewesen sein, eine dem Unternehmen des Vaters dienende Tätigkeit zu verrichten.“

Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Mutter habe zur Hand gehen wollen, was in einer intakten Familie durchaus üblich und normal gewesen sei.

Die damals ohnehin noch nicht anerkannte Gefährlichkeit von Asbest sei im Übrigen nicht dafür ausschlaggebend, ob ein Versicherungsschutz bestanden habe.

Das Zitat befindet sich in dem Urteil SG Dortmund – S 18 U 748/19 -.

Hier hätte man die Erfahrung aus der Landwirtschaft nutzen können, wo etwa ein 11-jähriges Mädchen bei der Mithilfe im Familienbetrieb geschädigt wurde.

Gerade für solche Fälle hatte man damals die Vorschrift des § 539 II RVO eingeführt, um es den Familienangehörigen zu erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.

Damals gab es den gewissermaßen irreführenden Begriff der Handlungstendenz noch gar nicht, welcher also nicht geeignet war zu der Zeit die Dinge zu verwirren.

Gegen Arbeitsunfall bleiben also Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Versicherte tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit.

Der in Rede stehende Fall eines 7-jährigen Kindes, was ein Asbestmesotheliom erlitt durch gewerblichen Bezug mit dem Dachdeckerbetrieb des Vaters sollte Anlaß sein umzudenken und der Kausalitätsnorm zu ihrem Recht zu verhelfen, was die Tätigkeit wie ein Versicherter anbelangt.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Corona-Erkrankungen sind als Berufskrankheiten zu entschädigen,

wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laborartorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Gegenüber dem Arbeitsunfall durch eine Corona-Virusinfektion kann die Anwendung der Berufskrankheiten Nr. 3101 günstiger sein, weil der Entschädigungsrahmen bei der Berufskrankheit weiter gefasst ist, etwa auch Übergangsleistungen vorsieht für die Verdienstausfälle in den 5 Jahren nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit.

Das Krankenhauspersonal ist also weitgehend geschützt, d. h. das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien.

Im Fall eines Falles beantragen Sie am besten die Anerkennung der Corona-Virusinfektion gleichzeitig als Arbeitsunfall und als Berufskrankheit Nr. 3101, weil hier eine Anspruchskonkurrenz herrschen kann zu Ihren Gunsten.

Nicht verständlich ist allerdings die Praxis wie diese in den sozialen Medien berichtet wird, dass weder von einem Arbeitsunfall noch einer Berufskrankheit die Rede ist bei den Entschädigungsleistungen.

Es interessiert, mit welchem Ergebnis die wöchentlichen Rapporte beim Spitzenverband der Berufsgenossenschaften verlaufen bzw. welches Ergebnis diese Meldungen zeitigen, von der Prävention her und von der Entschädigung her gesehen.
Zum Thema der Krankenhauskeime darf sich der Verfasser beziehen auf den Fall eines Frühchens, das auf der Intensivstation eines Krankenhauses infiziert wurde (Pseudomonas aeruginosa) und dank unserer anwaltlichen Unterstützung berufsgenossenschaftlich entschädigt werden muss (Urteil des BSG – B 2 U 34/17 R -).

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus

Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus;

hier: Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich etwa

Bei einer Infektion an Corona-Virus ist eine besondere Fürsorge angezeigt, wenn der Betroffene unter Vorerkrankungen leidet respektive gelitten hat.

Dies können insbesondere Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich sein, für den dann die Berufsgenossenschaften regelmäßig zuständig sind, als da sind:

  • das Asthma bronchiale Berufskrankheit Nr. 4301, 4302
  • die Silikose, die Siliko-Tuberkulose
  • das Bergarbeiteremphysem
  • der Lungenkrebs bei Silikose etc.
  • die Asbestose in Verbindung mit Lungenkrebs

Auf die Berufskrankheiten-Liste Deutschlands sei verwiesen.

Berufskrankheiten etwa der Atemwege erzeugen bei deren Bestehen Entschädigungsansprüche wie ein Verletztengeld, eine Verletztenrente, Hinterbliebenenleistungen etc.

Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Corona – Atemschutzmasken – Einmalhandschuhe – Schutzkleidung – arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

Das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff.

Alle in medizinischen und pflegerischen Berufen erwerbstätige Arbeitnehmer sind in einem unvorstellbaren Ausmaß gegenüber einer Infektion mit dem Corona Virus gefährdet und es droht diesen Menschen, die sich dieser Gefahr unter Einsatz ihrer Gesundheit und vielleicht sogar ihres Lebens stellen, dass sie schutzlos dieser Gefährdung ausgesetzt werden.

Bilder von Krankenschwestern und Pflegern, die sich persönliche Schutzausrüstung aus Mülltüten selber basteln, gehen um die Welt, und es sind keine Bilder aus Ländern der dritten Welt, ganz im Gegenteil.

Inzwischen haben auch die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die DGUV ihre Internetauftritte weiter aktualisiert und stellen wichtige Informationen zum Thema Coronavirus für ihre Betriebe zur Verfügung.

Aber was ist mit dem gesetzlichen Auftrag der Berufsgenossenschaften und der DGUV, wie er im Sozialgesetzbuch VII verankert ist, jenseits von einer Beratung der Mitgliedsunternehmen?

Mit allen geeigneten Mitteln müssen die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten, siehe dazu unten den Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VII.

Wo bleibt also eine Soforthilfe der Gesetzlichen Unfallversicherung für ihre Versicherten in Form von Hilfestellung bei der Beschaffung von Atemschutzmasken, Einmalhandschuhen, Schutzausrüstung etc.?

Wenn hier nicht umgehend Unterstützung auch von dieser Seite kommt, drohen die Menschen, die unsere Mitmenschen in den Pflegeeinrichtungen, in der ambulanten Pflege, in den Arztpraxen und Krankenhäusern versorgen, selbst reihenweise zu erkranken, was den Kollaps des Gesundheitssystems beschleunigen und befördern kann.

Auch die Berufsgenossenschaften und die DGUV sind hier zur sofortigen Unterstützung ihrer Versicherungsnehmer in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen aufgerufen.

Welche Tätigkeiten in diese Richtung sind bisher erkennbar geworden?

§ 14 SGB VII Grundsatz
(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.
(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes und der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f des Fünften Buches teil.
(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  2. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.

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Besonderer Exit bei Corona-Behandlung

Hat der Krankenhausarzt Anspruch auf Übergangsleistungen, wenn der angestellte Arzt die gefährdende Tätigkeit der Corona-Behandlung einstellt, weil die Schuzvorkehrungen nicht gewährleistet sind?

Diesseitiger Auffassung nach löst die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit einen Anspruch aus, der bis zu 5 Jahre die Verdienstausfälle abdecken kann, welche der Arzt erleidet.

Die Ansprüche des Krankenhausarztes können mannigfaltig sein.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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