Anwaltsblogbuch (ebook vorbehalten)

Was kostet der Mensch?

Anwaltsblogbuch zu

Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit

  • Ich habe Lungenkrebs und mit Asbest gearbeitet
  • Tod auf Geschäftsreise
  • Krankenhauskeime

 

Battenstein & Battenstein Rechtsanwälte, Düsseldorf

 

  1. Letzter Tag der gefährdenden Tätigkeit bei einer Berufskrankheit
  2. Medizinische Begutachtung von Berufskrankheiten
  3. Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose
  4. Recht des Rechtsuchenden
  5. Schutz des Sozialgesetzbuches VII
  6. Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkei
  7. Blasenkrebs des Straßenbauers
  8. Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom
  9. Fall, in welchem das Bundessozialgericht keine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte
  10. Gesetzliche Vermutung
  11. Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall
  12. Hospitalismus
  13. Urtikaria eines Schichtführers in der Gummiindustrie
  14. Lungenkrebserkrankung durch Strahlenbelastung im Uranbergbau
  15. Einlassung der Berufsgenossenschaft
  16. Wegfall des Büroteils
  17. Kürzung der Übergangsleistungen
  18. Gerichtliches Aktenzeichen
  19. Stage (Einsatz) eines Sozialrichters
  20. Gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit
  21. Asbestoserente gestützt von nur 10 % MdE
  22. Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht
  23. Gesetzliche Vermutung des Todesfallzusammenhangs
  24. Berufskrankheit – Lungen- oder Pleuraasbestose
  25. Tödliches Pleuramesotheliom der Hausfrau
  26. Sturz beim Aussteigen aus der Dusche
  27. Obduktion bei Berufskrankheiten
  28. Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften
  29. Amtsermittlung im Sozialgerichtsprozeß
  30. „Obergutachten“ der beratenden Ärzte
  31. Besonderheiten im Verfahren des Deutschen Mesotheliomregisters
  32. Sozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit
  33. Lungenkrebsfall des Mitarbeiters
  34. Berufsgenossenschaftliche Einflußnahme auf die Amtsermittlung
  35. Anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler
  36. Unterschieben gewissermaßen eines berufsgenossenschaftlichen Gutachtens
  37. Anhörung eines bestimmten Arztes
  38. Überprüfungsantrag wegen eines Wegeunfalls
  39. Frage der Arbeitgeberhaftung
  40. Gesetzliche Vermutung
  41. Begutachtung der Berufskrankheit-Nr. 4101, Silikose
  42. Verbotswidriges Verhalten
  43. Berufliche Erkrankung der Lendenwirbelsäule
  44. Blasenkrebserkrankung eines Malers und Lackierers
  45. Umgang mit Druckluftwerkzeugen
  46. Steine statt Brot
  47. Keine Unfalluntersuchung
  48. Kürzung der Rentenversicherungsleistung in Form der Witwenrente
  49. Zweierlei Maß
  50. Weg, der kurzfristig unterbrochen wird
  51. Vorsicht, wenn die Berufsgenossenschaft …
  52. Versicherungsschutz wie ein Versicherter
  53. Verletzung paariger Organe durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
  54. Verletztenrente aufgrund einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit
  55. Überhöhte Veranlagung
  56. Rechtsstreit
  57. Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105
  58. Neue Erkenntnisse beim Lungenkrebs durch Asbest
  59. Leitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe
  60. Kein Ausfall der Lebzeitenleistungen
  61. Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung
  62. Die Frage der wesentlichen Änderung bei einer rückwirkend anerkannten Berufskrankheit
  63. Bremsbelaghersteller
  64. Asbestbelastung
  65. Berufskrankheitslast von Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft
  66. Anwaltliche Forderung
  67. Angeblich keine eindeutige silikotische Imprägnierung
  68. Unfall bei „Wetten, daß ….?“ in Düsseldorf am 04.12.2010
  69. Wie würden Sie entscheiden?
  70. Pleuramesotheliom eines Maurers
  71. Pangonarthrose dritten Grades
  72. Divergenz des Berufungsurteils
  73. Minimalasbestose
  74. Erreichung der Anerkennung als Arbeitsunfall
  75. Verletzung des rechten Handgelenkes
  76. Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft
  77. Berufliche Blasenkrebserkrankung Nr. 1301
  78. Bandscheibengeschädigte Krankenschwester
  79. Unterstellt, der Supergau eines Reaktorunfalls wäre in Deutschland passiert;
  80. „Untergang“ von Ansprüchen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung
  81. Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung?
  82. Mobbing
  83. Beweislastumkehr und gesetzliche Vermutung
  84. Wegfall bzw. Fehlen des Büroteils im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft
  85. Die Brüsseler Asbestkonferenz
  86. Abblocken
  87. Lungenasbestose in Form einer Mantelfibrose
  88. Der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft
  89. Verdacht bei einem Pleuramesotheliom auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105
  90. „Richter in Fliege“
  91. Ablehnung der Abfindung
  92. Verjährungseinrede der Berufsgenossenschaft
  93. Der Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung
  94. Unterlassene Bescheide (offene Bescheide)
  95. Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit Nr. 4103
  96. Die gesetzliche Vermutung im Berufskrankheitsfall
  97. Fortbestand der Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil)
    in den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften
  98. Anerkennung der chronischen obstruktiven Bronchitis und des Lungenemphysems als Silikosefolge
  99. Häufung der beruflich verursachten Asbestmesotheliome
  100. Weiterzahlung der Verletztenrente
  101. 50-Euro-Witwen
  102. Rücknahme der Anerkennung einer Silikose
  103. Lärm im Orchestergraben
  104. Zweckmäßigkeitsprüfung der Widerspruchsstelle
  105. Lungenkrebs als Folge der Berufskrankheit Nr. 4111
  106. Fehlende Einsicht der Sozialrichterin – Asbestose
  107. Asbest und Lungenkrebs
  108. Erlöschen der Ansprüche auf Geldleistungen
  109. Veranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
  110. Lungenkrebs nach einer beruflichen Asbestbelastung
  111. Gonarthrose, neue Berufskrankheit 2112
  112. Psychisches Trauma als Arbeitsunfall
  113. Selbstausbeutung von Familienangehörigen im Familienbetrieb, Tätigkeit wie ein Versicherter
  114. Staubmessungen bezüglich der Berufskrankheit der Bergleute
  115. Verhältnis der Berufskrankheiten Nr. 4103 (Asbestose) und 4104 (Asbestlungenkrebs) zueinander
  116. Schäden auf dem gedeckten Rückweg
  117. Berufsgenossenschaftliche Meldung an das Deutsche Mesotheliomregister
  118. Beratungsärztliche Stellungnahme zum Einwand der sog. „völligen Erwerbsunfähigkeit“
  119. Wegfall der Gefahrklasse
  120. Lungenkrebs nach beruflicher Asbestexposition
  121. Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung
  122. Pleuramesotheliome der Familienangehörigen von Asbestisolierern, Dachdeckern etc.
  123. Wie die Berufskrankheiten Nr. 28 der IAO-Liste, Berufskrankheitenliste, übergangen wird.
  124. Errechnung von sogenannten 25 Asbestfaserjahren im Lungenkrebsfall beruflicher Art
  125. Gefahren für die Atemwege durch Dieselmotor-Emissionen
  126. Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit
  127. Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung
  128. Konkurrierende Kausalitäten beim Pleuramesotheliom durch Asbest
  129. Selbstbestimmungsrecht
  130. Zufallsdatum
  131. P R E S S E M I T T E I L U N G
  132. Primäres Lungenkarzinom eines Dachdeckers
  133. Lärmschwerhörigkeit aus dem Orchestergraben
  134. Pleuramesotheliom, im grenzüberschreitenden Verkehr
  135. Erfolgreiches Widerspruchsverfahren bezüglich der Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom
  136. Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung im Elektroberuf
  137. Anspruch der Versicherten auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid
  138. Pleuramesotheliom eines Heizungsmonteurs und Schweißers
  139. Wegfall der Sonderveranlagung
  140. Ansprüche des asbestgefährdeten Feuerungsmaurers
  141. Krankenhauskeim „Frühchen“
  142. Ansprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge
  143. Früherkennung von Asbestmesotheliomen
  144. P R E S S E M I T T E I L U N G – Krankenhauskeim
  145. Lungenkrebs des versicherten Asbestwerkers
  146. Krankenhauskeime infizieren „Frühchen“ (Frühgeburt)
  147. Sturz aus 10 m Höhe
  148. Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs
  149. Schadensfälle stationärer Patienten im Falle des Brandes eines Krankenhauses
  150. Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit
  151. Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine
  152. Günstigkeitsvorschrift: Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten
  153. Metastasierendes primäres Bronchialkarzinom als Schwielenkrebs
  154. Erweiterter Versicherungsschutz für Wegeunfälle
  155. Corona
  156. Corona-Virus – Prävention und Entschädigung
  157. Übergangsleistungen für Krankenschwester – Corona-Virus
  158. Husten des Krankenpflegers bei der Corona-Virusbehandlung
  159. Besonderer Exit bei Corona-Behandlung
  160. Corona – Atemschutzmasken – Einmalhandschuhe – Schutzkleidung – arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
  161. Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus
  162. Corona-Virus als Arbeitsunfall
  163. Corona-Erkrankungen sind als Berufskrankheiten zu entschädigen
  164. Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes, Asbestmesotheliom
  165. Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung
  166. Pleuramesotheliom
  167. Belastbarkeit berufsgenossenschaftlich erhobener Beweise
  168. Versorgungsehe
  169. Home-Office – Neuveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung
  170. Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung
  171. Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom
  172. Beweisprobleme in den Berufskrebsfällen durch Asbest
  173. Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung
  174. Infektionskrankheiten – Berufskrankheit Nummer 3101
  175. Sozialgerichtsgesetz „§ 78 Vorverfahren als Klagevoraussetzung“
  176. Rechtliche Probleme bei der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose
  177. Gewerblich verursachter Schadensfall eines Rippenfellkrebses
  178. Arte Asbest

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Gefahrtarif

Wegfall bzw. Fehlen des Büroteils im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft;
hier: Verzicht auf die günstigere Gefahrklasse trotz § 157 Abs. 2 SGB VII (Differenzierungsgebot)

§ 157 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII lautet ausdrücklich wie folgt:

„Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleiches gebildet werden“.

Die Berufsgenossenschaft bleibt die Antwort schuldig, wie denn dazu der Wegfall der Gefahrengemeinschaft Büroteil passt.

Die Abschaffung des Büroteils als günstigere Gefahrklasse bei den Beiträgen hat Methode.

Dies spielt sich in drei Schritten ab.

Veranschaulicht werden soll dies am Beispiel der Berufsgenossenschaft Chemie, heute Berufsgenossenschaft RCI bezüglich deren Gefahrtarif 2007:

Anders etwa als im Gefahrtarif der Bau-Berufsgenossenschaft fehlt das Hilfsunternehmen Büroteil bzw. Verwaltung im Gefahrtarif I der Berufsgenossenschaft Chemie, heute Berufsgenossenschaft RCI.

Im Rechtsstreit eines Mitgliedsunternehmens der Berufsgenossenschaft Chemie bzw. der Berufsgenossenschaft RCI eben gegen diese Berufsgenossenschaft vor dem Sozialgericht Osnabrück forderte der Verfasser und Anwalt die Berufsgenossenschaft auf, dann doch nach II von deren Gefahrtarif zu verfahren, und zwar zu 2.

„Für Unternehmen, deren Gewerbezweig im Teil I nicht aufgeführt ist, setzt die Verwaltung der Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse fest“.

Mithin besteht bereits hier der Anspruch auf Festsetzung der Gefahrklasse durch die Verwaltung der Berufsgenossenschaft, eben weil das Hilfsunternehmen Büroteil oder Verwaltung nicht im Teil I des Gefahrtarifs enthalten ist.

In diesem Fall kann dann auch die Berufsgenossenschaft keinen Produktionstarif ansetzen.

Das Ansinnen, den zutreffenden Satz der Gefahrklasse festzulegen, etwa 0,38, wie es sich für einen Büro- oder Verwaltungsteil gehört, wies die Berufsgenossenschaft auf Befragen des Richters entschieden zurück.

Die Anspruchsgrundlage nach II 2. des Gefahrtarifes wird nicht angewandt, obwohl aller Anlass dazu besteht, und zwar aufgrund des Differenzierungsgebotes nach § 157 Abs. 2 SGB VII.

Statt dessen verweist die Berufsgenossenschaft unter Aufgabe jeglicher Differenzierung nach Gefahrengemeinschaften die Hilfsunternehmen gemäß Gefahrtarif II Nr. 5 an das Produktionsunternehmen, mit dem nun das Hilfsunternehmen sinnwidrig die gleiche Gefahrklasse teilen soll, entgegen § 157 Abs. 2 SGB VII.

Unter Verletzung des § 157 II RVO werden die Hilfsunternehmen Verwaltung nunmehr von der Berufsgenossenschaft Chemie bzw. Berufsgenossenschaft RCI über die Nr. 5 ihres eigenen Gefahrtarifes II so undifferenziert wie unbemerkt gewissermaßen „in die Tonne geklopft“, unterschiedslos.

Dem liegen deutlich fiskalische Gründe zugrunde, wie sonst wäre es an dem, daß die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft eben dann auch ihren Büroteil abschaffen wollen im Gefahrtarif.

Die Beitragsgerechtigkeit bleibt auf der Strecke.

Für das Unternehmen welches vor dem Sozialgericht Osnabrück klagte, ging es um 25.000 Euro jährlich, die deshalb zuviel gezahlt werden.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Beweislastumkehr und gesetzliche Vermutung

Beweislastumkehr und gesetzliche Vermutung, siehe § 9 Abs. 3 SGB VII

Änderungsvorschlag:

„Erkranken Versicherte, die infolge der Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit der Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und ist eine anderweitige Alleinursächlichkeit nicht offenkundig, wird vermutet, daß diese Krankheit infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.“

Dieser Änderungsvorschlag wird erforderlich, weil die bisherige Fassung der gesetzlichen Vermutung die Berufsgenossenschaften nicht zu einer Änderung ihrer Ablehnungspraxis in den Berufskrankheitsfällen und den Berufskrebsfällen veranlassen konnte.

Diese Änderungsfassung knüpft an an die gesetzliche Vermutung, die bei einer Silikose oder einer Asbestose ab einer MdE von 50 % aufwärts gilt, daß der Tod Folge der Berufskrankheit ist, es sei denn, das Gegenteil wäre offenkundig der Fall.

Bei einer gebührenden beruflichen Asbestbelastung wird es für die Berufsgenossenschaften erschwert, die anderweitige Ursächlichkeit nachzuweisen, was den Asbestlungenkrebs anbetrifft, wenn denn eine anderweitige Alleinursächlichkeit nachzuweisen, ist, um einer Entschädigung des Falles zu entgehen berufsgenossenschaftlich.

Anstoß überhaupt dazu, daß seinerzeit eine gesetzliche Vermutung in § 9 Abs. 3 SGB VII eingefügt wurde, war ein Aufsatz unserer Kanzlei:

„Beweislastumkehr zugunsten von Beamten im Berufskrankheitsfall und Beweislast im Sinne des sog. Strengbeweises zu Lasten der gewerblichen Arbeiter im Berufskrankheitsfall am Beispiel insbesondere der beruflichen Asbestfälle“, SGb, d.h. Die Sozialgerichtsbarkeit, Januar 1992, Seite 11.

Ein erster Erfolg stellte sich damals ein, indem der Fall einer Ärztin entschädigt werden mußte von der Berufsgenossenschaft, die beruflich an Aids erkrankt ist, eben weil die Berufsgenossenschaft keine anderweitige Ursächlichkeit dartun konnte, BK 3101, Infektionskrankheit aus dem Gesundheitsdienst.

Für die Klarstellung in § 9 Abs. 3 SGB VII spricht, daß die Berufsgenossenschaften immer noch den Strengbeweis praktizieren und darin von der Sozialgerichtsbarkeit unterstützt werden, und zwar zu Lasten der gewerblichen Arbeiter, die vielfältigen Kanzerogenen im Berufsleben ausgesetzt gewesen sind.

Rechtsanwalt
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Mobbing

„Mobbing“*) im Sozialgerichtsprozess bezüglich der Arbeitsunfall-, Wegeunfall-, Berufskrankheitssachen, d.h. Androhung von sogenannten Verschuldenskosten nach § 192 SGG durch den Sozialrichter, obwohl der Rechtsbehelf sorgfältig begründet ist.

Diesseitiger Auffassung nach ist die Androhung von angeblichen Verschuldenskosten schlechthin unvertretbar, wenn es sich handelt um Fälle wie folgt.

1. Die Berufsgenossenschaft kürzt im 5. Laufjahr einer Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV (die gefährdende Tätigkeit, die zur Berufskrankheit führte, wurde unterlassen) um 80 % = 4/5.

Dies geschieht, obwohl im Rahmen einer Ermessensausübung § 2 Abs. 2 SGB I vorgibt, die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend zu verwirklichen, d.h. hier im Sinne des Ersatzes der vollen Verdienstminderung, um die es geht.

2. Es wird die Anerkennung der Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aufgrund eines Stichtageinwandes verweigert von der Berufsgenossenschaft, etwa in den Fällen, die nach dem Stichtag als Listenberufskrankheit Nr. 4111, 4104 etc. entschädigt werden.

Dies mag 3000 Bergarbeiteremphysemfälle anbetreffen und eine Vielzahl von Fällen etwa des Asbestlungenkrebs in Verbindung mit 25 Asbestfaserjahren usw.

Anzumerken ist, daß die Bergarbeiteremphysemfälle nach § 551 Abs. 2 RVO, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall in der Regel bis heute noch nicht abgeschlossen worden sind, sondern lediglich unter dem Aspekt der Berufskrankheit Nr. 4111 entschieden wurden.

3. Es fehlt an einem unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachten und insbesondere wurde im Berufskrankheitsfall Nr. 4104 bei der Asbestfaserjahrzählung ein Wert zu gering angesetzt, nämlich in Höhe von 10 Fasern pro cm³ Atemluft, obwohl der Versicherte ungeschützt volle Asbestsäcke in einem Kneter entleerte, was mehrere 100 Fasern pro cm³ ausmacht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

*) Im Sinne der Zielsetzung, den Rechtsuchenden aus dem Prozess zu drängen und dessen
Klagerücknahme zu erzwingen.

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Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung?

Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung? Wenn ja? Anwendung hier bereits der Berufskrankheiten-Nr. 4103, wo der Begriff Asbeststaublungenerkrankung die Legaldefinition ist

Ein Fall aus Bremen macht es einmal mehr deutlich, darüber nachzudenken, was denn eine Asbeststaublungenerkrankung ist, von der in der Berufskrankheiten-Nr. 4103 der Deutschen Berufskrankheitenliste die Rede ist.

Hat der Versicherte mit dem Trennschleifer Asbestzementplatten bearbeitet über Jahre, kann nach den Gesetzen der Naturwissenschaft unmöglich geleugnet werden, daß ein entstandener Lungenkrebs eine Asbeststaublungenerkrankung im Wortsinne und im medizinischen Sinne ist.

Wenn aber der Lungenkrebs eine Lungenerkrankung ist, verursacht durch Asbeststaub, findet konkurrierend bereits die Berufskrankheiten-Nr. 4103 von ihrem Wortlaut und Inhalt her Anwendung.

Dazu zwingt überdies auch § 2 Abs. 2 SGB I, Auslegungsvorschrift, der zu Folge bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicher zu stellen ist, daß eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung zu Gunsten der Betroffenen stattfindet.

Im übrigen wäre die Anwendung der Nr. 4103 bei einem Lungenkrebs, ohne Brückensymptome, aber verursacht durch Asbeststaub, verfassungskonform.

Der Mann aus Bremen hat aber nicht nur einen Lungenkrebs, sondern leidet auch unter einer Pleurakarzinose.

Mithin konkurrieren hier bereits die Berufskrankheiten-Nrn. 4103 und 4105, letztere für das Pleuramesotheliom.

Angeblich hätte der Versicherte nur 6 Asbestfaserjahre zurückgelegt, wendet die Berufsgenossenschaft ein, allerdings ohne die Werte für das Trennschleifen von Asbestzement zugrunde zu legen, die bis zu 500 Fasern pro cm3 ausmachen können.

Asbestbedingt hat es der Mann aus Bremen von allem, einen Lungenkrebs, eine Pleurakarzinose nur angeblich keine Brückensymptome wie eine Minimalasbestose oder Pleuraasbestose.

Eine Pleurakarzinose gilt nicht als Brückensymptom, obgleich ungleich gefährlicher und ebenfalls asbestbedingt.

Man kann es drehen und wenden wie man will, aus dem Tierversuch weiß man, daß die Gabe von Asbest an verschiedenen Stellen beim Versuchstier Krebs erzeugt, und zwar gleichzeitig.

94 % des in Deutschland verwendeten Asbest war Weißasbest, der später im Körper nicht mehr gefunden wird, obwohl die Pathologen noch heute danach suchen, selbst nach 30 Jahren Ende der Exposition des Versicherten gegenüber Weißasbest.

Man spricht von einem Fahrerfluchtphänomen des Weißasbest, der zwar Wirkung entfaltet, allerdings dann ohne Spuren.

Wenn man all dieses weiß, warum wendet man die Vorschrift der Nr. 4103 nicht bereits an, wenn ein Betroffener eine Asbestarbeit zurückgelegt hat erheblichster Art und sowohl an der Lunge als auch am Rippenfell krebskrank wird?

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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„Untergang“ von Ansprüchen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung

„Untergang“ von Ansprüchen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung, Ausgleich der durch die Tätigkeitsaufgabe erlittenen Verdienstausfälle, Übergangsleistungen

Zur allgemeinen Überraschung zaubern die Berufsgenossenschaften nunmehr das Urteil des BSG vom 22.03.2011 -B 2 U 12/10 R- gewissermaßen aus dem Ärmel.

Dort heißt es wörtlich:

„Das BSG konnte offenlassen, ob die tatsächlichen Feststellungen des LSG ausreichen, die Erfüllung aller dieser Tatbestandsvoraussetzungen für den umstrittenen Zeitraum ab dem 1.1.1994 bis zum 31.12.1998 zu bejahen. War der Tatbestand in dieser Zeit nicht erfüllt, bestand der Anspruch schon deshalb nicht.

War er damals aber erfüllt, ist der Anspruch auf die Ermessensentscheidung mit dem Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums untergegangen. Ein Recht auf Zahlung von Übergangsleistungen darf nach diesem abgelaufenen Zeitraum nicht nachträglich bewilligt und kann daher auch nicht beansprucht werden. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Verjährungsfrage kam es also nicht an (Urteil vom 22.03.2011 – B 2 U 12/10 R).“

Es ist, als hätte das BSG die jahrzehntelang geltende Entschädigungspraxis gewissermaßen über Bord geworfen, und zwar ohne die maßgebliche Auslegungs- und Ermessensvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I zur Kenntnis zu nehmen.

Dort heißt es:

„§ 2 Abs. 2: Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.“

Die genannte Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB 1 verbietet es also dem BSG deutlich, entstandene Ansprüche auf Verdienstausfallersatz über 5 Jahre bei Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten durch die Rechtsprechung gewissermaßen zu vernichten.

Der Schaden der Berufskranken wächst also weiter, weil berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis und Rechtsprechung diesem nicht Herr werden und dies offenbar auch gar nicht wollen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Unterstellt, der Supergau eines Reaktorunfalls wäre in Deutschland passiert;

Hier: Ansprüche der Betroffenen etwa aufgrund einer Berufskrankheit Nr. 2402, Erkrankung durch ionisierende Strahlen

Würde sich das Inferno an einem Tag abspielen, wäre zugleich der Tatbestand eines Arbeitsunfalles erfüllt.

Erfüllt der Sachverhalt sowohl die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles als auch diejenigen einer Berufskrankheit hier der BK-Nr. 2402, wird der Fall unter dem Aspekt der Berufskrankheit entschädigt, weil es dort weitergehende Leistungen geben kann, etwa die Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKVO für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Grundsätzlich gesehen ist selbst in dem Fall einer Katastrophe die gesetzliche Ausgangslage für die betroffenen Arbeitnehmer nicht schlecht.

Bei Arbeitsunfähigkeit etwa durch eine Verstrahlung wird von der Berufsgenossenschaft Verletztengeld gezahlt, längstens bis zur Vollendung der 78. Woche.

Verbleibt ein Dauerschaden, kommt eine Verletztenrente im Anschluß daran in Betracht.

Führt die Strahlung zur Entstehung einer beruflichen Krebserkrankung, schuldet die Berufsgenossenschaft die Verletztenvollrente.

Die Leistungen der Berufsgenossenschaft erfolgen in Ablösung der Arbeitgeberhaftpflicht.

Das Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit wird wie das Krankengeld etwa der Krankenversicherung berechnet.

Die Verletztenvollrente macht 2/3 des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes aus.

Die Verletztenrente ist steuerfrei.

Aber auch im Todesfall sind die Angehörigen geschützt.

Verbleiben durch den Todesfall eine Witwe und zwei Waisen, erhält die Witwe 40 % des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes als Witwenrente, während die minderjährigen Waisen jeweils eine Waisenrente von 20 % des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes bekommen.

Die Berufsgenossenschaft hat im Falle eines Reaktorunfalls weitreichende Befugnisse.

Von der Berufsgenossenschaft kann verfügt werden, die Anlage stillzulegen.

So stellt sich die Frage, was, wenn die Anlage weiter brennt, die Brennstäbe nicht abkühlen und die Kernschmelze ansteht.

Wenn wie in Japan 50 Arbeitnehmer verbleiben, um das Schlimmste zu verhüten, stellt sich die Frage der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit.

Kann die Berufsgenossenschaft den weiteren Dienst dieser 50 Mitarbeiter etwa bei einem Reaktorunfall in Deutschland weiterhin im Gefahrenbereich zulassen, mit dem tödlichen Risiko für die Beschäftigten dort.

Muß die Berufsgenossenschaft diese Beschäftigten auffordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen.

Fragen wie diese haben sich in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitsversicherung Deutschlands bislang offenbar nicht gestellt.

Im Ernstfall steht jedenfalls ein Instrumentarium an gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung, die alle Handhabe geben, den Betroffenen zu helfen, jedenfalls materiell.

Ob die im Umfeld der Atomanlage verstrahlten Personen Versicherungsschutz wie ein Versicherter, § 2 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit der Nr. 2402 der Berufskrankheitenliste erhalten können, ist eine offene Frage, die es dann aber im Ernstfall zu diskutieren gilt.*

Man kann nur voller Hochachtung den Hut ziehen, wenn man sieht, mit welchem Einsatz in Japan die Folgen des schweren Reaktorunfalls angegangen werden und mit welcher Fassung der Betroffenen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

*Eine andere Frage ist diejenige, ob nicht ohnehin die Ehefrauen unter Versicherungsschutz stehen, die sich um hier im Beispielfall verstrahlte Arbeitskleidung des Mannes kümmern und die Arbeitskleidung reinigen, welche der Ehemann vom Einsatz mit nach Hause bringt.

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Bandscheibengeschädigte Krankenschwester

Verstoß gegen die Denkgesetze im Falle einer bandscheibengeschädigten Krankenschwester bei einer Lebensarbeitsdosis von 127 % = Dosis nach dem MDD-Modell in Höhe von 21,65 Nh.

Im folgenden Fall urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 17 U 234/09 – gegen die Berufskrankheit der Krankenschwester, die von 1977 bis Juni 2006 als Krankenschwester lendenwirbelsäulengefährdet tätig war.

Bei einer CT-Untersuchung der unteren Lendenwirbelsäule am 06.07.2006 zeigte sich ein Bandscheibenvorfall L5/S1 und eine schwere Osteochondrose L4/L5.

Während nun alles für das Vorliegen der Berufskrankheit 2108 sprach, die arbeitstechnischen Voraussetzungen waren gegeben und ein schwerer Lendenwirbelsäulenschaden im Sinne eines Bandscheibenschadens lag vor, wußten es die Gutachter und damit dann auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen besser, und zwar anhand der sog. Konsensusempfehlungen.

Diese Konsensusempfehlungen sind herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und von daher ein typisches Parteigutachten antizipierter Art.

Die schwere Bandscheibenerkrankung der Lendenwirbelsäule soll dann nicht entschädigt werden, weil gleichzeitig an der „belastungsfernen – HWS“ (Halswirbelsäule) ebenfalls ein Bandscheibenschaden zu verzeichnen ist.

Deutlicher kann man die Denkgesetze nicht verletzen, wenn man aufgrund eines weiteren Schadens den Erstschaden ausschließt, gleich, ob es sich um dasselbe Organ handelt oder nicht.

Überdeutlich verletzt wird überdies auch die sog. Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung und Berufskrankheitenversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Statt dessen pflegt der 17. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hier einen monokausalen Ansatz bzw. die monokausale Anforderung der Ursächlichkeit der beruflichen Bedingungen.

Demgegenüber muß auf BSG in NJW 1964, 2222 Bezug genommen werden, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu werdende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Wie eine solche Ursächlichkeit bzw. Mitursächlichkeit ausgeschlossen werden kann im vorliegenden Fall, erschließt sich nicht.

Vielmehr wird auch die praktische Lebenserfahrung verletzt, kraft derer zu folgern wäre, daß eine typische Belastung einer Krankenschwester auch ein entsprechendes Schadensbild generiert, was die Lendenwirbelsäule anbetrifft.

Alle wesentlichen Entscheidungen, also auch die Umschreibung etwa der Berufskrankheit Nr. 2108 sind dem Gesetzgeber, hier dem Verordnungsgeber vorbehalten und nicht etwa dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften oder dem Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung, welche als Herausgeber von Beweisregeln firmieren, die mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen sind.

Der Berufsrichter eines anderen Berufungsgerichtes äußerte sich dahingehend, daß es im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit den Begriff des Parteigutachtens nicht gäbe.

Da fragt es sich, was denn die Rechtsuchenden tagtäglich in den Berufskrankheitsfällen erleben.

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Berufliche Blasenkrebserkrankung Nr. 1301

Berufliche Blasenkrebserkrankung Nr. 1301 durch die Einwirkung aromatischer Amine

Nach der Angabe eines Technischen Aufsichtsbeamten einer Berufsgenossenschaft enthält der Report über die aromatischen Amine keine Hinweise auf die Teerstoffe beim Unterbodenschutz in der Automobilreparatur oder Herstellung.

Der B-PaP-Bericht gebe Hinweise darauf, daß teerhaltige Produkte im Unterbodenschutz für Kraftfahrzeuge enthalten sind.

Der Kläger bestätigte in dem Verfahren LSG NRW – L 15 U 252/06 – in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2010 folglich:

„Daß ich nahezu täglich für ein bis zwei Stunden mit Unterbodenschutzarbeiten beschäftigt war und dabei 1 bis 4 Liter Teerstoffe verbraucht habe. Es mag sein, daß ich entsprechende Angaben früher nicht gemacht habe. Damals ging es aber letztlich auch um andere Arbeitsabläufe. Außerdem kann ich ja nicht mehr wissen, was ich etwa zu Beginn meiner Lehre mit 14 Jahren für Arbeiten verrichtet habe.“

Im Ergebnis stellte das Landessozialgericht auf die Rauchgewohnheiten des Versicherten ab, statt hier die Teerbelastung durch die Berufsarbeit entsprechend zu würdigen.

Wegen der Versagung von Leistungen muß nunmehr ein Verfahren auf Überprüfung nach § 44 SGB X durchgeführt werden, wozu rechtsbehelfsfähiger Bescheid beantragt ist vom Versicherten.

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Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft

Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft im Berufskrebsfall, Lungenkrebs und Myelom (Plasmozytom)

Für die offenbar in einer verzweifelten Lage befindlichen Familie wurde am 03.06.2008 bei der Berufsgenossenschaft beantragt, Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen zu gewähren aus Anlaß der Lungenkrebserkrankung und der Plasmozytomerkrankung des am 30.10.2007 verstorbenen Ehemannes.

Es war das Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, wo auch Abbrüche getätigt wurden, bezeichnet wurden, wo der Versicherte zuletzt tätig gewesen war, in Freiburg.

Daraufhin übersandte die Berufsgenossenschaft eine Reihe Vordrucke, welche die Ehefrau und auch die Waise nicht ausfüllten.

Die Bitte der Bevollmächtigten, einen Außendienstmitarbeiter zur Familie zu schicken, um die entsprechenden Angaben einzuholen, erfüllte sich nicht.

Statt dessen erteilte die Berufsgenossenschaft unter dem 24.10.2008 gegenüber der Ehefrau einen Bescheid, mit welchem die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen fehlender Mitwirkung versagt wurde.

Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg, angeblich wäre das sog. Versagungsermessen auf Null reduziert, so das Berufungsgericht, weshalb eigene Ermittlungen der Berufsgenossenschaft nicht erforderlich wären.

Eigene Ermittlungen der Berufsgenossenschaft wären in Ermanglung von Ermittlungsansätzen nicht erfolgversprechend.

Während das Gericht bzw. die Sozialgerichtsbarkeit im Laufe des Verfahrens – L 6 U 1347/10, S 17 U 5066/09 SG Freiburg – regelrecht unhöflich wurde, war dies immerhin im Schlußurteil nicht der Fall.

Die Unrichtigkeit des Urteils frappiert gewissermaßen.

Es war bezeichnet worden der Versicherte B. K., dessen Ehefrau und die Tatsache, daß eine Waise minderjähriger Art vorhanden sei.

Außerdem war der letzte Beschäftigungsbetrieb bezeichnet worden, V.B.K. Freiburg.

Gefährdende Tätigkeiten und die Diagnose Lungenkrebs und Myelom waren ebenfalls bezeichnet worden.

Mithin hätte die Berufsgenossenschaft ohne weiteres die Sache in die Hand nehmen können und durch ihren Außendienst umfassend abklären können.

Statt dessen stellte man die Telefonnummer des Außendienstmitarbeiters der Witwe zur Verfügung, worauf diese nicht reagierte.

Zwar bleibt der Witwe und der Waise vorbehalten, ihre Mitwirkung noch nachzuholen.

Allerdings ist dies kein Grund, wirksam die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung zu versagen, weil anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten und Ansätze vorhanden waren, die für einen Berufskrebsfall ohne weiteres ausreichen, diesem nachgehen zu müssen.

Allerdings besteht weder berufsgenossenschaftlich noch sozialgerichtlich ein Interesse von Amts wegen, die Ermittlungen zu tätigen, obwohl dies der gesetzliche Auftrag ist.

So bleibt hier wieder einmal mehr eine berufskrebsgeschädigte Familie mit ihrem Schicksal allein.

Berufsgenossenschaft und Berufungsgericht schließlich rügten überdies das Fehlen einer Sterbeurkunde.

Als ob dies einen Versagungsgrund wegen fehlender Mitwirkung darstellen könnte.

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