Metastasierendes primäres Bronchialkarzinom als Schwielenkrebs

Metastasierendes primäres Bronchialkarzinom als Schwielenkrebs im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose

Bei dem Streitfall eines Zahntechnikers stellte sich die Frage, ob nicht der Bronchialkrebs, der auftrat, einen sog. Schwielenkrebs darstellte im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4101.

Dabei ging es der Klägerseite noch darum, dass nicht nur ein radiologisch sichtbarer Krebs ein Schwielenkrebs sein kann, sondern auch ein elektronenmikroskopisch zu beweisender Berufskrankheitsfall vorliegen kann.

Dazu bedurfte es diesseitiger Auffassung nach weiterer Ermittlungen.

Wiedergegeben werden soll an dieser Stelle, was der Sozialrichter zu diesem Fall zu sagen hatte:

„die Beklagte, gemeint ist die Berufsgenossenschaft ausführlich und verständlich dargelegt hat, dass es hinsichtlich der BK 4101 eines anerkennungsfähigen Erkrankungsbildes einer Silikose fehlt. Wenn die Bevollmächtigten der Klägerin diese Ausführungen lediglich perzipieren, hingegen nicht apperzipieren, kann das Gericht ihnen auch nicht weiterhelfen.“

Den Ausführungen der Berufsgenossenschaft sei jedenfalls nichts hinzuzusetzen, meinte das Sozialgericht.

Hinweise auf ein sog. Schwielenkarzinom oder auch narbenassoziiertes Karzinom seien nicht zielführend, da radiologisch keine Schwielenbildung festgestellt wurde.

Den Hinweis, dass Quarzstaub kanzerogen ist, also krebserregend, mochte der Richter am Sozialgericht nicht verstehen.

Dabei scheitert die Entschädigung der Silikosen und der Schwielenkrebsfälle insbesondere an der Überforderung des Beweisgrades.

Es müsste die Gewissheit vorliegen, dass eine Silikose vorliegt.

Dagegen steht die Gesetzeslage.

Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 287 I ZPO analog beurteilt sich die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft nach der freien Überzeugungsbildung.

Eine freie Überzeugungsbildung findet sich im Urteil des Sozialgerichts Detmold
– S 14 U 225/19 nicht.

Statt dessen heißt es wörtlich:

„Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkung und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen.“

Es fragt sich nun ernstlich, inwiefern die freie Überzeugungsbildung für den Schadenseintritt verweigert wird, obwohl das Gesetz § 202 SGG in Verbindung mit § 287 I ZPO analog eine freie Überzeugungsbildung postuliert.

Die Problematik wie aufgezeit betrifft insbesondere die Bergleute.

Deren Schäden werden nicht angemessen entschädigt, wenn eine Rechtsanwendung im Sinne des Vollbeweises bzw. des Strengbeweises stattfindet.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft

Der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft im Widerstreit mit dem Gutachter
und die Kurzgutachten der beratenden Ärzte im Berufskrebsfall

Der Arbeitsmediziner, der als Experte sein Gutachten abgegeben hat im Berufskrankheitsfall, ahnt nicht, daß ein Satz des beratenden Arztes genügt, um das qualifizierte Gutachten des Arbeitsmediziners außer Kraft zu setzen, was selbst Deutschlands führender Arbeitsmediziner und Asbestexperte, Prof. W., Gießen, erleben muß.

Deshalb ist die Rolle der beratenden Ärzte der Berufsgenossenschaften zu hinterfragen, die keineswegs über eine gesetzliche Ermächtigung etwa verfügen, eben weil der beratende Arzt in keiner Weise gesetzlich geregelt ist.

Der beratende Arzt wird immer mehr dazu benutzt berufsgenossenschaftlich, die zwingende Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB VII zu umgehen, ein Gutachterauswahlrecht anzubieten.

Angeblich müsste vor dem Gutachten bzw. Kurzgutachten eines beratenden Arztes kein Gutachterauswahlrecht angeboten werden.

Daß auch ein Kurzgutachten ein Gutachten ist, erschließt sich der Berufsgenossenschaft nicht.

Und daß der Gedanke des § 200 Abs. 2 SGB VII, wo das Angebot eines Gutachterauswahlrechtes statuiert ist, keineswegs bloße Datenschutzvorschrift ist, interessiert wenig.

Wichtig für die Berufsgenossenschaften ist, daß ihnen geholfen wird, die Anwendung des § 200 Abs. 2 SGB VII zu umgehen.

Dazu dient dann auch, daß die Berufsgenossenschaften Sachverständigenstellen einrichten, medizinisch, arbeitstechnisch, welche keineswegs als unabhängig anzusehen sind, sondern welche in Diensten der Berufsgenossenschaften stehen.

Wenn dann aber das Gutachterauswahlrecht angeboten wird, dann allerdings nicht im Todesfall.

Also im gravierendsten Fall ist den Betroffenen das Gutachterauswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII angeblich versperrt.

Auf diesem Wege dann wächst das Monopol des Deutschen Mesotheliomregisters, eine Einrichtung der Berufsgenossenschaften.

Denn Chefin des Deutschen Mesotheliomregisters ist eine Pathologin, deren Bezüge von den Berufsgenosseschaften getragen werden.

Das einzige was helfen könnte, wäre die Erstellung einer Statistik, um dem Treiben der beratenden Ärzte der Berufsgenossenschaften einen Riegel vorzuschieben.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Gesetzliche Vermutung

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Gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII, daß der Berufskrankheitenlistenstoff ursächlich für die Berufskrankheit geworden ist, etwa Asbest

Diese Einführung einer gesetzlichen Vermutung in § 9 Abs. 3 SGB VII wurde offenbar ausgelöst durch einen Aufsatz seinerzeit des Verfassers also unserer Anwaltskanzlei, zum Thema: Strengbeweis zu Lasten der gewerblichen Arbeiter, aber Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Beamten im Berufskrankheitsfall, sinngemäß.

Zwar ist die Einführung der gesetzlichen Vermutung zu begrüßen, allerdings findet diese gesetzliche Vermutung wenig Resonanz in der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis der Berufskrankheiten.

Der Wortlaut der gesetzlichen Vermutung ist wie folgt:

„Erkranken Versicherte, die in Folge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese in Folge der Versichertentätigkeit verursacht worden ist.“

Diese gesetzliche Vermutung kam etwa einer Ärztin zugute, die sich beruflich an Aids infizierte, Berufskrankheit Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste, wo also die Berufsgenossenschaft eine anderweitige Verursachung nicht dartun konnte.

Bei den Asbestosen der Asbestwerker allerdings findet das Gegenteil statt, indem statt der gesetzlichen Vermutung bzw. statt diese anzuwenden, auf eine idiopatisch verursachte Lungenfibrose abgehoben wird.

Ohne jeden Nachweis der anderweitigen Verursachung wird die Asbestbelastung etwa des Dachdeckers beim Schneiden von Asbestzement außer acht gelassen, wenn man berufsgenossenschaftlich die Lungenfibrose Grad III einer schicksalhaften Entstehung zurechnet.

Eine Asbestose des Grades III dürfte eine hohe MdE verursachen.

Es wird dem Betroffenen im Asbestbereich nicht eben selten die Verletztenrente vorenthalten und später den Hinterbliebenen die Witwen- und Waisenrenten.

Die idiopatische Lungenfibrose hat sehr zu unrecht als die große Unbekannte andere Ursache den Asbestosen gewissermaßen den Rang abgelaufen, die nicht mehr erkannt werden, obwohl die Betroffenen Jahrzehnte mit Asbest Umgang hatten beruflich.

Deshalb sei nachdrücklich die gesetzliche Vermutung wie oben bezeichnet in Erinnerung gerufen, um etwa dem Wirken des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliom-Registers in der Entwicklung idiopatischer Asbestosen entgegenzuwirken.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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