Konkurrierende Kausalitäten beim Pleuramesotheliom durch Asbest

Konkurrierende Kausalitäten beim Pleuramesotheliom durch Asbest;

hier: Berufskrankheit Nr. 4105

Bei folgender Konkurrenzlage lehnt die Berufsgenossenschaft Holz und Metall einen beruflichen Zusammenhang eines Pleuramesothelioms ab:

„Nach den Ermittlungen unseres Präventionsdienstes war Ihr Ehemann während seiner beruflichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 14.02.1966 bis 31.12.1968 bei der Firma L. einer kumulativen Asbestbelastung von 1,44 Faserjahren ausgesetzt.

Daneben war Ihr Ehegatte während seiner Tätigkeiten in den Niederlanden vom 01.01.1959 bis 31.07.1964 in der Textilfabrik vom 25.09.1964 bis 06.01.2966 beim Militärdienst in den Niederlanden und vom 01.01.1969 bis 31.12.1979 in der Firma M. einer Asbestexposition von 1,15 Faserjahren ausgesetzt.“

Das niederländische Sozialversicherungssystem sehe eine gesetzliche Unfallversicherung und einen Versicherungsschutz gegen Berufskrankheiten nicht vor, so dass eine berufliche Asbestexposition während einer Beschäftigung in den Niederlanden grundsätzlich als unversichert in der deutschen Unfallversicherung anzusehen ist.

Sowohl die Asbestbelastung während der versicherten Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als auch die Asbestbelastung während der Beschäftigung in den Niederlanden war jede für sich allein betrachtet, jeweils von Art und Umfang, wie auch von der Latenzzeit her, geeignet ein Pleuramesotheliom zu verursachen.

Die Berufsgenossenschaft aber weiter:

Es ergäben sich nach Auswertung der Unterlagen keine Hinweise dafür, dass eine dieser Einwirkungen überwiegt oder ansonsten ein höheres Risiko für die Entstehung eines Pleuramesothelioms darstellt.

Es bestünden so keine Anknüpfungspunkte dafür, dass sich gerade das aus der beruflichen Asbesteinwirkung in Deutschland ergebende Risiko, an einem Pleuramesotheliom zu erkranken, verwirklicht hat.

Wie hier berufsgenossenschaftlich die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung übersehen wird, in dem Sinne, dass eine wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend ist, erscheint als einigermaßen erstaunlich in einem Fall des Pleuramesothelioms, wo der Verdacht auf eine Berufskrankheit bereits bei jedem Fall besteht, laut Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 4105.

Auf BSG in NJW 1964, 2222, muß Bezug genommen werden, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm in dem Sinne, dass wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Es wird der Hinweis gegeben, dass selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Die Kausalitätsnorm im Sinne der wesentlichen Mitursächlichkeit greift insbesondere dann, wenn der Berufskrankheitsfolgezustand nicht realiter teilbar ist in verschiedene Ursachenketten.

Dann bedeutet die Anwendung der Kausalitätsnorm gerade die berufsgenossenschaftliche Totalreparation und nicht etwa den Ausschluß der Leistungen.

Es ist nicht auszudenken, wie viele Fälle inzwischen aufgrund entsprechender berufsgenossenschaftlichen Einlassungen abgelehnt worden sind. Man könne ja nicht die konkreten Anknüpfungspunkte für eine Erkrankung in Deutschland erkennen.

In unserem Fall war der Widerspruch die logische Folge der Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft, weshalb nunmehr die Widerspruchsstelle bei der Berufsgenossenschaft gefragt ist.

Ob hier der Arbeitnehmer und der Arbeitsgebervertreter es mitmachen, einen offenkundigen Entschädigungsfall zur Ablehnung zu bringen, bleibt abzuwarten.

In diesem Fall ist Klage zu erheben gegen den Widerspruchsbescheid, wenn denn ein solcher ergeht, woraufhin dann das Sozialgericht gefordert ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Leitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe

Leitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe als Stauchungstrauma der Wirbelsäule;
hier: Frakturen des 7., 8. und 9. Brustwirbelkörpers in Folge dessen

Nach dem Sturz von der Leiter suchte der Betroffene die verschiedensten Ärzte auf, bis dann die Frakturen des 7., 8. und 9. Brustwirbelkörpers diagnostiziert wurden.

Nunmehr stritten sich die Gutachter, daß diese Frakturen Folge einer Osteoporose oder einer Wirbelkörperentzündung wären.

Diese Frage ließ das Sozialgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit – S 16 U 124/07 – zurecht offen.

Allerdings war gleichwohl die Tatsache nicht zu übersehen, daß die Berufsgenossenschaft nunmehr in Beweisnot geraten war.

Denn die Berufsgenossenschaft müßte nun beweisen, daß die Frakturen, die man nach dem Arbeitsunfall festgestellt hatte, zum gleichen Zeitpunkt auch ohne den Leitersturz und das Stauchungstrauma eingetreten wären.

Diesen Beweis hat die Berufsgenossenschaft bis heute nicht geführt und kann die Berufsgenossenschaft diesen Beweis nicht führen, weil es sich dabei um hypothetisch reserveursächliche Einwendungen handelt, die im Schadenersatzrecht unbeachtlich sind.

War der Betroffene osteoporotisch oder wie auch immer vorgeschädigt, so war der Arbeitsunfall in Form des Sturzes von der Leiter und in Form des Stauchungstraumas das Ungeeigneste, was ihm passieren konnte.

Dann mußte also erst recht der Arbeitsunfall schwere Folgen zeitigen.

Dies liegt dann in der Linie der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung, hier des Arbeitsunfalls und Leitersturzes, vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung berufliche Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Hier imponiert bei weitem der Leitersturz als Stauchungstrauma.

Die Entschädigung des Falles ist also davon abhängig, ob man die Kausalitätsnorm wie bezeichnet anwendet oder aber eben nicht.

Rechtsanwalt
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Berufliche Erkrankung der Lendenwirbelsäule

Berufliche Erkrankung der Lendenwirbelsäule Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung eines Versicherten, der zuletzt als Betonbohrer tätig war.

Dem Erkrankten, der die gefährdende Tätigkeit einstellen mußte, begegneten im Laufe des Verfahrens die seltsamsten Beweisregeln, etwa das MDD-Modell mit der Anforderung einer Richtdosis von zunächst 25 MNh, die angeblich unterschritten sei, 20,4 MNh.

Obwohl die Sachverständige Prof. Dr. G. E. eine Berufskrankheit nach Ziff. 2108 feststellte mit einer MdE von 20 %, die rentenberechtigend ist, hielt die Berufsgenossenschaft im Gerichtsverfahren weiter dagegen.

Der Sachverständige Dr. V. erhob Einwendungen, weil ebenfalls Veränderungen an der Halswirbelsäule bestünden.

Dem konnte sich die Sachverständige Prof. Dr. G. E. beim besten Willen nicht anschließen.

Hierzu nun das negative Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – L 4 U 51/07 – auf Seite 9 unten:

„Die von der Sachverständigen Prof. Dr. Elsner geäußerte Kritik an der Zusammensetzung der vom Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung HVBG eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe und hinsichtlich der Invalidität der von ihr entwickelten Konsensusempfehlungen teilt der Senat nicht. … Die von der Sachverständigen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe und ihrer Beauftragung durch den Spitzenverband der Unfallversicherungsträger ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil dieser nicht etwa als Interessenvertreter, sondern in Erfüllung des in § 9 Abs. 8 SGB normierten gesetzlichen Auftrags tätig wird.“

Das Gegenteil ist richtig, wenn man den Gesetzeswortlaut von § 9 Abs. 8 SGB VII zur Kenntnis nimmt:

„Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch‑wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Zusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären.“

Dies betrifft nun deutlich also als Forschungsauftrag die Gewinnung neuer Erkenntnisse hinsichtlich neuer Berufserkrankungen.

Vorliegend geht es allerdings um die codifizierte Berufskrankheit Nr. 2108, also eine geltende Listenberufskrankheit.

Die Konsensusempfehlungen bedeuten in diesem Zusammenhang, daß der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Beweisregeln in Auftrag gibt, die geeignet sind, daß die Berufsgenossenschaften die geltende Listennummer gewissermaßen unterlaufen bzw. umschreiben.

Die Widerstände gegen die Verordnungsgebung sind also Legion.

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft konnte als privatrechtlicher Verein sicher nicht ohne Ermächtigungsgrundlage die Konsensusempfehlung in Auftrag geben.

Eine kritische Distanz wird sozialgerichtlich dann nicht mehr gewahrt, wenn die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgestellten Beweisregeln, etwa MDD-Modell, etwa Konsensusempfehlungen nun von der Sozialgerichtsbarkeit in deren Urteilen getragen werden, statt diese zu hinterfragen.

Was die Halswirbelsäulenveränderungen mit dem Bandscheibenschaden an der Lendenwirbelsäule zu tun haben sollen, ist beim besten Willen nicht ergründbar.

Auch werden hier die Regeln der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung in dem Sinne verletzt, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen quasi ausgeklammert wird.

Etwa das Urteil – L 4 U 51/07 – LSG NRW vom 19.03.2010 wird auch nicht den Auslegungsvorschriften gerecht, die etwa in § 2 Abs. 2 SGB I festgehalten sind, bei Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicherzustellen, daß eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung, hier des Betonbohrers, gewährleistet wird.

Das Gegenteil ist vorliegend in der Praxis der Fall.

Fachanwalt für Sozialrecht

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Lungenkrebserkrankung durch Strahlenbelastung im Uranbergbau

Lungenkrebserkrankung durch Strahlenbelastung im Uranbergbau;

hier:     Jacobigutachten etwa oder andere Werke

Es sei zitiert aus einem Sachverständigengutachten dort S. 11 für das Sozialgericht Chemnitz
– S 8 U 368/06 KN -, wo erklärt wird:

„eine Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 % zu fordern, die sich auf die epidemiologisch ermittelte Verdoppelungsdosis für die zur Debatte stehende bösartige Erkrankung bezieht. Dabei wird die Verdoppelungsdosis VD allgemein definiert als die Dosis eines Schadfaktors, die im exponierten Kollektiv mindestens doppelt so viele Erkrankungsfälle im Vergleich mit einer nichtexponierten Kontrollpopulation induziert.“

Weiter heißt es:

„Die Verdoppelungsdosis VD entspricht einer Verursachungswahrscheinlichkeit VW von
50 %. „

Was ist hier passiert?

Man argumentiert hier, als gäbe es die Listenberufskrankheit Nr. 2402 für den vorliegenden Fall noch gar nicht.

Statt dessen stellt man in Frage, was der Verordnungsgeber durch Schaffung der Listennummer 2402 längst entschieden hat, nämlich die einfache Kausalität im Listenfall, die bis zur Mitursächlichkeit reichen darf.

Verletzt wird hier die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung und Berufskrankheitenversicherung in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst ein verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Diese allgemein gültige Kausalitätsnorm, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, wird in den Lungenkrebsfällen der Uranbergleute nun deutlich verletzt, wenn eine Verdoppelungsdosis gefordert wird, die nachzuweisen wäre.

Dies ist eine unzulässige Hürde, selbst sogar für die Frage der Listenerweiterung, d.h. der Erweiterung der Berufskrankheitenliste, wo ebensowenig eine Verdoppelungsdosis zu fordern ist.

Die rechtlich zu klärende Frage ist schlicht diejenige, ob die Belastung im Uranbergbau wesentlich mitursächlich ggf. verhältnismäßig niedriger zu bewertende Mitursache, wurde für den eingetretenen Lungenkrebs.

Es verstößt gegen die Denkgesetze, diesen Zusammenhang zu leugnen und es verstößt überdies gegen die Kausalitätsnorm wie bezeichnet, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit genügt.

Der Verdoppelungsdosis bzw. der dahingehenden Anforderung begegnen wir in gerichtlichen Beweisbeschlüssen nicht eben selten, wo gefragt wird, ob der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit annähernd gleichwertig durch die Berufsarbeit bedient wurde oder nicht.

Dies führt zu unzulässigen Berechnungen, sehr zum Schaden der Versicherten, die dann leer ausgehen, obwohl sie beruflich geschädigt worden sind, im Sinne der wesentlichen Mitursächlichkeit und dies hinreichend wahrscheinlich ist.

Plausibilität des Zusammenhangs genügt also rechtlich.

Das Jacobigutachten dürfte eine unzulässige Beweisregel sein, im Sinne des antizipierten Parteigutachtens, sofern dieses also vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegeben wird.

Rechtsanwalt
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Lebenszeitverkürzung um ein Jahr

Lebenszeitverkürzung um ein Jahr;
hier:   Fall des Jägers, der wie ein versicherter Landwirt bei der Schlachtung eines Schweines
tätig wird und auf der Schlachtstätte einen Sekundenherztod erleidet

Berufsgenossenschaftlich wurde seinerzeit der Witwe entschiedener Widerstand entgegengebracht, etwa diesen Fall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Eine wesentliche Mitursächlichkeit wurde in der verrichteten Arbeit nicht gesehen berufsgenossenschaftlich, also beim Setzen des Bolzenschutzes und dessen Mißglücken, so daß das Schwein sich heftig wehrte.

Mit letzter Not konnte der Jäger das Schwein noch erstechen, bevor ihn selbst das Schicksal ereilte.

Gerichtlich befand man überraschend in der II. Instanz, d.h. in der Berufungsverhandlung, und zwar nach Lektüre eines Kurzkommentars während der Verhandlung durch einen der beisitzenden Berufsrichter, daß in jedem Fall eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr festgestellt werden müßte, um den Versicherungsschutz zu gewähren.

Demgegenüber handelt es sich bei der Erwägung einer Lebenszeitverkürzung um ein Jahr um eine Hilfsüberlegung, die dann anzustellen ist, wenn anderweitig nicht eine wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung feststellbar ist.

Obwohl das Landessozialgericht die Revision nicht zuließ, ging der Fall nach Nichtzulassungsbeschwerde in die Revision, wo das Bundessozialgericht klarstellte, daß bei den Todesfällen nicht in jedem Fall eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr gefordert werden dürfe, sondern, daß es sich dabei um eine Hilfsüberlegung handelt.

Die Sache wurde an das Landessozialgericht NRW zurückverwiesen und endete in einer mündlichen Verhandlung, bei welcher ein Terminsachverständiger, ein Kardiologe, geladen war.

Nach langwierigem hin und her gestand der Kardiologe schließlich ein, daß bei dem mißglückten Vorgang der Schweineschlachtung der elektrische Betriebshaushalt des Versicherten zusammengebrochen sei, weshalb der eingetretene Tod als Arbeitsunfallfolge angesehen wurde und zur Entschädigung der Witwe führte.

Das unglückliche Hilfsinstrument einer Überlegung, ob die Lebenszeit um ein Jahr verkürzt worden ist, führt nicht nur in diesem Fall zum Mißverständnis sondern auch in vielen anderen Fällen, so daß dann im Ergebnis eine Entschädigung daran scheitert, weil die Lebenszeitverkürzung um ein Jahr nicht feststellbar ist.

Also größte Vorsicht bei diesem Einwand, daß die Lebzeiten des Versicherten nicht um ein Jahr verkürzt worden wären.

Anmerkung:

Die ursprüngliche Berufungsverhandlung beim Landessozialgericht verlief in außerordentlich feindseliger Atmosphäre gegenüber der rechtsuchenden Partei, was im Berufungsverfahren keineswegs hinnehmbar ist, gleichwohl aber hin und wieder passiert.

Die Mandantschaft muß sich eben nicht nur der Berufsgenossenschaft erwehren, sondern ggf. auch der Sozialgerichtsbarkeit.

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