Tödliches Pleuramesotheliom der Hausfrau

Tödliches Pleuramesotheliom der deutschen Hausfrau, welche über 9 Jahre die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt hatte wie ein Versicherter;
hier: „Sozialbarock“

Da diese Art Fälle bis heute nicht gelöst sind in Deutschland, sei daran erinnert, wie der erste Fall dieser Reihe von Fällen verlief, den wir zur berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspflicht angemeldet hatten.

In II. Instanz beim Landessozialgericht NRW obsiegte die Hausfrau, welche „wie ein Versicherter“ die Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt hatte und davon tödlich erkrankte.

Dies ließ die Berufsgenossenschaft allerdings nicht ruhen, deren Verwaltung in Revision ging.

Das Bundessozialgericht mochte bei Anwendung der Lehre von der finalen Handlungstendenz, einer berufsgenossenschaftlichen Lehre, keinen gewerblichen Aspekt erkennen, sondern nur private Momente.

Dem Bundesverfassungsgericht war die Angelegenheit nur einen Zweizeiler wert, mit welchem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Dieser Beschluß trug die Unterschrift des späteren Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland.

Die Zeiten waren vorbei, als man beim Bundesverfassungsgericht noch dafür hielt, den Versicherungsschutz des Naciturus, d.h. der Leibesfrucht, in der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährleisten.

Statt dessen kursierte in Richterkreisen das Wort des Präsidenten bzw. Verfassungsrichters, die Zeiten des Sozialbarocks seien vorbei.

Mehr Verständnis, jedenfalls was die Überlänge des Verfahrens anbetraf, zeigte der Europäische Gerichtshof, der eine Verzugsentschädigung von 10.000,00 DM zusprach, womit eine gewisse Linderung verbunden war.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht