Wegfall der Sonderveranlagung

Wegfall der Sonderveranlagung eines kaufmännisch verwaltenden Teil etwa bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall;

hier: Beitragserhöhung bezüglich des kaufmännisch verwaltenden Teils um das Vielfache

In einem Bescheid der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 04.09.2018 heißt es:
„Der Hinweis Ihrer Bevollmächtigten auf eine gesonderte Gefahrklasse für einen kaufmännisch verwaltenden Teil, wie sie zum Beispiel im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Bau-BG) enthalten ist, entbehrt jeder gefahrtarifrechtlichen Grundlage. Ein solcher Vortrag kann nur plakativ und höchst unseriös gemeint sein.“

Es fragt sich, ob ein berufsgenossenschaftlicher Mitarbeiter, der sich so äußert, nicht bereits befangen ist in der Sache.

Denn hier wird eine Sachargumentation, es zu halten wie etwa die Bau-Berufsgenossenschaft bei der Sonderveranlagung des kaufmännisch verwaltenden Teils, mit einer Beleidigung erwidert.

Bemerkenswert dabei ist, dass die Metall-Berufsgenossenschaften selbst früher im Gefahrtarif eine Sonderveranlagung des kaufmännisch verwaltenden Teils vorhielten.

In den konkreten Fällen können die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft eine fiktive Beitragsberechnung unter Zugrundeglegung einer Sonderveranlagung kaufmännisch verwaltender Teil beantragen.

Außerdem ist im Vorverfahren eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorzunehmen, gem. § 78 I 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Es fragt sich, ob es zweckmäßig sein kann, das Vertrauen der Mitgliedsunternehmen derart zu enttäuschen, in dem fiskalische Gründe der Beitragserhöhung in den Vordergrund treten.

Die Differenz kann im Einzelfall 1000% jährlich machen, zum Schaden der Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft.

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Wegfall der Gefahrklasse

Wegfall der Gefahrklasse kaufmännisch-verwaltender Teil in den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften und entsprechende Beitragserhöhung nach dem gewerblichen Tarif

Zu Unrecht verweigern die Berufsgenossenschaften die Teilnahme der betroffenen Mitgliedsunternehmen an der Widerspruchsstellensitzung, die im Streitfall berufen ist, hier zu entscheiden, und zwar im Rahmen einer Rechtmäßigkeitsprüfung und einer Zweckmäßigkeitsprüfung.

Letzteres scheuen die Berufsgenossenschaften nun deutlich.

Aus einem Widerspruchsbescheid der betreffenden Berufsgenossenschaft sei einmal zum Thema zitiert, was gemeint ist berufsgenossenschaftlich.

„Bezogen auf die Aufteilung der nachweispflichtigen Arbeitsentgelte zwischen gewerblich-technischem und kaufmännisch-verwaltendem Teil eines Unternehmens ist es in der Praxis regelmäßig zu unterschiedlichen Interpretationen dieser Vorschrift seitens der Unternehmer gekommen. In der Folge haben sich bei Lohnbuchprüfungen einerseits immer wieder Beitragsnachforderungen, Unstimmigkeiten und Streitverfahren zwischen den betroffenen Mitgliedsunternehmen und der BGHM bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ergeben. Andererseits hat der ungerechtfertigte Entzug von Lohnsummen aus den gewerblich-technischen Gefahrklassen fortschreitend zu deren Erhöhung und rechnerischen „Verfälschung“ geführt.“

Deshalb also greifen die Berufsgenossenschaften auf die Lohnsummen aus dem kaufmännisch-verwaltenden Teil zu zum Schaden der Mitgliedsunternehmen.

Eine Rechtfertigung ist dies bei Leibe nicht, § 157 Abs. 2 SGB VII außer Kraft zu setzen berufsgenossenschaftlich, wo diese Vorschrift doch zwingend vorgibt, Gefahrengemeinschaften zu bilden nach Gefährdungsrisiken.

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Fusionen der Berufsgenossenschaften

Gefahren für die Mitgliedsunternehmen aus den Fusionen der Berufsgenossenschaften etwa Edelmetallberufsgenossenschaft und Süddeutsche Metallberufsgenossenschaft;

hier: Wegfall der Tarifstellen für den kaufmännischen Teil der Unternehmen im Büro und für die Sozial- und Sicherheitseinrichtungen im Gefahrtarif

Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd hat ihren Gefahrtarif 2006 wie folgt begründet:

„Nach der Fusion von EMBG und SMBG zur Berufsgenossenschaft Metall Süd am 01.05.2005 hat die Vertreterversammlung einen neuen Gefahrtarif beschlossen. Dieser umfaßt alle Gewerbezweige aus den Mitgliederverzeichnissen beider Berufsgenossenschaften.

Die Tarifstellen wurden wie bisher nach Gewerbezweigen geordnet. Die Belastungswerte ergeben sich aus den von den Betrieben gemeldeten Lohnsummen und den Entschädigungslasten der Jahre 2001 bis 2004.

Der Gefahrtarif der BGMS enthält aber eine grundlegende Änderung:

Die Tarifstellen für den kaufmännischen Teil der Unternehmen im Büro und für die Sozial- und Sicherheitseinrichtungen sind entfallen.“

Die fatale Folge ist nun für die Mitgliedsunternehmen, daß im Bereich des Verkaufs und des verwaltenden Teils des Unternehmens nunmehr die Beiträge bis zum fünffachen ansteigen.

Diesseitiger Auffassung nach wird dies nicht durch die Ermäßigung der gewerblichen Gefahrklasse aufgefangen.

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