Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung

Eintritt der Genesung nach Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung

Nun verhält es sich so, dass nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Frage in den Vordergrund rückt, ob hier nicht eine Verletztenrente seitens der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege festzustellen ist im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitszeit.

Hierüber dürfte das Sozialgesetzbuch VII Aufschluss geben.

Nur müssen hier die Voraussetzungen nachgehalten werden, die durchaus für die Berufsgenossenschaften unliebsam sind.

Die Verletztenvollrente etwa beträgt 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des genannten Krankenpflegers.

Anspruchsgrundlage können sein, ein Arbeitsunfall, also die arbeitsunfallartige Entstehung der Ansprüche oder eine Berufskrankheit etwa eine Infektionskrankheit.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind von Amts wegen zu prüfen.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

PS: Bei Kontakt mit unserer Anwaltspraxis in diesen Fällen bitten wir um Verständnis, dass wir hier ein schriftliches Verfahren bevorzugen, und zwar wegen der Ansteckungsgefahr.

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Minimalasbestose

Minimalasbestose in Höhe von 10 bis maximal 40 Asbestkörpern pro Kubikzentimeter Lungengewebe in Deutschland, neun Jahre nach Beendigung der Asbestexposition

In einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg – S 36 U 213/05 – findet sich folgende Fehlleistung:

„Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Diagnose Minimalasbestose an den staubanalytischen Nachweis von ca. 1000 eiweißumhüllten Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter fibrösen Lungengewebes gebunden.“

Ein solcher Nachweis hätte bei der erwähnten Menge von max. 40 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe nicht erbracht werden können.

Im selben Monat des Urteils des Sozialgerichts Hamburg fanden die Falkensteiner Tage im Vogtland statt, wo ausdrücklich der berufsgenossenschaftlichen Forderung von 1000 eiweißumhüllten Asbestkörperchen als Voraussetzung einer Minimalasbestose eine Absage erteilt wurde.

Der Grund liegt darin, daß in Deutschland zu 94 % Weißasbest verarbeitet wurde, verbunden mit dem wissenschaftlich festgestellten Phänomen, daß diese Belastung später in der Lunge nicht mehr auffindbar ist, Fahrerfluchtphänomen.

Wie man sieht, wirkt das Monopol des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliomregisters besonders in den Asbestlungenkrebsfällen mit der fatalen Folge, daß die Anerkennung von Asbestlungenkrebsfällen an der Forderung des Nachweises von Asbestkörperchen scheitert, ob nun seinerzeit durch Prof. Müller oder heute durch Prof. Tannapfel.

Bei 40 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe ist überdies eine erhöhte Asbestbelastung erwiesen.

Für die Witwe im Falle des Urteils des Sozialgerichts Hamburg ist es fatal, daß hier Rechtsprechung fortwirkt, die sich offenkundig als unrichtig erweist.

Abgesehen davon fanden sich nach berufsgenossenschaftlicher Berechnung, die zwar zu kurz greift, immerhin 15 Asbestfaserjahre, was die Annahme einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall nahelegt.

Denn nach neuerer arbeitsmedizinischer Auffassung gilt folgendes etwa, Rechtsstreit – L 3 U 227/06 – Hess. LSG, Gutachten Prof. Dr. W.:

„Aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht stellt selbst eine Bk-rechtlich versicherte Teilursache von ggf. 12,3 Asbestfaserjahren insoweit keine Gelegenheitsursache, sondern eine wesentlich, nämlich annähernd multiplikativ mitwirkende Teilursache dar.“

Hier müssen Berufsgenossenschaften und Sozialgerichtsbarkeit umdenken, um nicht weiterhin der indizierten Entschädigung einschlägiger Fälle von Asbestkrebs im Wege zu stehen.

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Asbestfaserjahrzählung bei der Asbestose

Es trifft die Asbestosekranken gewissermaßen von hinten durch die Brust, wenn neuerdings die Berufsgenossenschaften Asbestfaserjahrzählungen vornehmen, um dann die Brückensymptome im Sinne der Pleura- und Lungenasbestose in Abrede zu stellen, weil angeblich die Faserjahre nicht hinreichen würden, die man feststellt.

So wird etwa bei einem Dachdecker versucht, auf 7 Asbestfaserjahre gewissermaßen zu drücken, obwohl der Sachverständige aus Gießen 60 Asbestfaserjahre gezählt hat, und zwar etwa in Kenntnis der Baustellenstudie Hessen.

Es handelt sich dabei um einen Asbestosefall Schweregrad 3, mit hoher Minderung der Erwerbsfähigkeit, was dem Rentensatz entsprechen würde.

Dafür, daß der Sachverständige aus Gießen 60 Asbestfaserjahre errechnet hat, soll dieser aus berufsgenossenschaftlicher Sicht nachgerade „bluten“, indem man berufsgenossenschaftlich verweigert, das Gutachten zu zahlen, falls der Sachverständige bei seiner Zählung von 60 Asbestfaserjahren verbleibe.

Die Einflußnahme der Berufsgenossenschaften auf das Ergebnis der Bewertung der arbeitstechnischen Voraussetzungen ist nicht nur in diesem Fall deutlich.

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