Sozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit

Vergleich der Sozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit in Ansehung der Mutwillenskosten

Es fällt auf, daß man dem Sozialrichter die Verhängung von sogenannten Mutwillenskosten an die Hand gegeben hat, sehr zum Schaden der Rechtsuchenden, denen auf diesem Weg mit Androhung von Mutwillenskosten die Rücknahme ihrer Rechtsbehelfe gewissermaßen abgenötigt wird.

Soweit ersichtlich, existiert ein solches Mittel im Zivilprozeß nicht, so daß offenbar der Zivilprozeß sozialer ausgeht als der Sozialgerichtsprozeß.

Leider kann der Sozialrichter damit auch den Arbeitsanfall steuern, was ebenfalls zu Lasten der Rechtsuchenden Auswirkung hat.

Eine blutjunge Richterin vom Sozialgericht Düsseldorf drohte in mündlicher Verhandlung des Rechtstreits der Klägerseite die Auferlegung von Mutwillenskosten an, falls der Rechtsbehelf nicht zurückgenommen würde.

Betont hat die Richterin in diesem Zusammenhang, sie hätte noch nie Mutwillenskosten auferlegt.

Die Frage stellt sich allerdings nach wie vor, wie oft sie mit der Androhung von Mutwillenskosten Erfolg hatte und sich die Arbeit ersparte.

Bei den Wegeunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung erleben wir gegenwärtig, wie ohne Änderung des Gesetzes die Wegeunfälle zurückgestutzt werden, in dem Sinne, daß wesentlich weniger Wegeunfälle Entschädigung erfahren als früher.

So entfällt in der Entschädigungspraxis gegenwärtig in offenbarem Bruch des Gewohnheitsrechts der sogenannte Straßenbann beim Wegeunfall, in dem Sinne, daß es bislang gleich war, ob sich der Versicherte auf der linken Seite oder der rechten Seite der Fahrbahn aufhielt oder ähnliches.

Entscheidend war die Kausalität, während heute die finale Handlungstendenz gewissermaßen fröhliche Urstände feiert, in einer manipulierbaren Anwendung durch Berufsgenossenschaft und Sozialgericht.

Jedenfalls besteht die dahingehende Gefahr.

Daß dann bei offenbarem kausalem Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit gleichwohl die Androhung von Mutwillenskosten erfolgt, erscheint als nicht mehr hinnehmbar.

Lehnen Sie deshalb die Gerichtsperson wegen Besorgnis der Befangenheit ab, versteht das Sozialgericht, welches darüber zu befinden hat, die Welt nicht mehr.

Der rechtliche Hinweis auf die Auferlegung von Mutwillenskosten wäre ja nur fair.

Dies würde angeblich dem rechtlichen Gehör dienen, obwohl damit die rechtliche Auseinandersetzung gewissermaßen unterdrückt wird und das rechtliche Gehör ebenso.

Bei einer Verschuldensdiskussion im Rahmen der Mutwillenskosten sollte man darauf achten, wen das Verschulden trifft, ob die erkennende Gerichtsperson oder den Kläger.

Man wird nicht eben selten das Verschulden bei der Gerichtsperson finden, die im Bruch des Gewohnheitsrechts neuerdings den Wegeunfall verneint und die Verurteilung der Berufsgenossenschaft zur Entschädigung verweigert.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Arbeitsunfall Gabelstapler

Ein Arbeiter einer Papierfabrik, der an Bluthochdruck leidet, wird kniend neben dem Gabelstapler in der Rohstoffhalle angetroffen, als er nicht mehr ansprechbar ist aufgrund einer gerade erlittenen Hirnblutung

Indizien für einen Arbeitsunfall sind hier die Tatsache, daß der Schaden auf der Betriebsstätte und während der Arbeitszeit aufgetreten ist.

Für den inneren Zusammenhang ist die Frage von Bedeutung, ob das Bewegen eines 500 kg bis 1.000 kg schweren Zopfes im Pulper und das Bewegen eines 1.000 kg schweren Altpapierballens hier zuviel waren für den Versicherten.

Versäumnisse der Berufsgenossenschaft bestehen darin, daß trotz dieses schweren Falles einer Hirnblutung auf der Arbeitsstätte gleichwohl der Technische Aufsichtsdienst keine Unfalluntersuchung vorgenommen hat und keinen Unfalluntersuchungsbericht gefertigt hat.

Außerdem wurde weder berufsgenossenschaftlich noch sozialgerichtlich ein Gutachten eingeholt, und zwar bis zur mündlichen Verhandlung am 03.03.2010.

Der Vorsitzende Richter meinte in der mündlichen Verhandlung, es wäre seitens der Klägerin leichtfertig, von einer schweren Arbeit am Unfalltage auszugehen, obwohl sich der Ehemann selbst immer wieder über die schwere Arbeit beklagte.

Jedenfalls war diese Arbeit am Unfalltag zuviel für den Versicherten, dem bereits die Hirnblutung drohte.

Droht einem bluthochdruckkranken Versicherten die konkrete Gefahr einer Hirnblutung, ist eine schwere Arbeit, also auch die letzte Schicht, contraindiziert, so daß sich hieraus die wesentliche Mitursächlichkeit ergeben kann, ohne daß eine Lebenszeitverkürzung um 1 Jahr nachzuweisen wäre.

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