Sturz aus 10 m Höhe

Sturz aus 10 m Höhe eines Freiwilligen auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes BFDG mit der Folge schwerer Unfallverletzungen

Zum Unfallzeitpunkt leistete der Freiwillige einen freiwilligen Dienst auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.

Laut Unfallanzeige des Deutschen Roten Kreuzes ereignete sich im Bildungszentrum folgender Vorfall.

Gegen 00.50 Uhr sei der Versicherte aus 10 m Höhe von einem Balkon ohne Fremdeinwirkung gestürzt. Es seien sofort Maßnahmen am Unfallort erfolgt. Der Rettungseinsatz habe die Einweisung per Helikopter eingeleitet.

An dem besagten Tag war der Versicherte in dem zugeteilten Zimmer im 3. Stockwerk. An dieser Örtlichkeit fand ein fünftägiges Seminar statt, an welchem der Versicherte teilnahm. Das Zimmer habe er zusammen mit zwei Kollegen geteilt. „Da wir einen Balkon an unserem Zimmer angeschlossen hatten, sind wir gegen 00.00 – 00.30 Uhr mit mehreren Personen in unser Zimmer gegangen. Es waren ca. 10 Leute. Ich möchte dazu sagen, dass wir uns alle in dem Zimmer aufhielten“, so der Versicherte.

Teilweise saßen die Leute auf Stühlen und Betten. Der Versicherte weiter: Ich bin dann offensichtlich vom Balkon gestürzt. Davon weiß ich aber auch nichts mehr. Eine Zeugin gab zu Protokoll, dass sie die Person war, mit der sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Balkon befand. Sie haben dort Kirschkernweitspucken durchgeführt. Das Ganze haben sie an diesem Abend zum zweiten Mal durchgeführt. Der Versicherte habe dann dabei so stark Schwung geholt, dass er kopfüber über das Balkongeländer nach unten gefallen ist.

Nach Zeugenaussage habe er, der Versicherte, ebenfalls unter Einfluss von Alkohol gestanden.

Statt den Fall seitens der Unfallversicherung Bund und Bahn abschlägig zu bescheiden, hätte erkannt werden müssen, dass es sich nachgerade um einen „Klassiker“ handelt, was den Dienstreiseunfall und die ungewohnten Verhältnisse auf der Geschäftsreise anbetrifft.

Auch hätte der Gemeinschaftsgedanke, bzw. der Gedanke der Gemeinschaftsveranstaltung, nicht übersehen werden dürfen.

Organisiert war die Sache nämlich offenbar als Gemeinschaftsveranstaltung.

Schließlich ist der Einwand einer Alkoholisierung nicht zielführend für die Behörde.

Denn in § 7 Abs. 2 SGB VII heißt es ausdrücklich:

„Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.“

Dem Rechtsuchenden in diesem Fall hätte also geholfen werden können seitens der Behörde, was nunmehr im Gerichtsverfahren erreicht werden soll.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Verbotswidriges Verhalten

Eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsfalls konnte das Bundessozialgericht – Az. B 2 U 23/10 B – im folgenden Fall nicht abgewinnen, wo es dem Kläger um die Beachtung der Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB VII ging:

„Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.“

Das Bundessozialgericht mochte nicht darauf eingehen offenbar, daß es in einem Widerspruch steht, wenn einerseits der Gesetzgeber vorgibt, verbotswidriges Verhalten schließe den Versicherungsschutz nicht aus und wenn dann andererseits das Bundessozialgericht ab 1,1° die Blutalkoholkonzentration durch Leistungsausschluß gewissermaßen ahndet.

In der Nichtzulassungsbeschwerde war ausgeführt worden:

„Ob ein nichtalkoholisierter Versicherter derart verunglückt wäre, diese Frage stellt sich wegen § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII eben nicht, wenn man das Gesetz ernst nimmt und die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, bei Auslegung der Vorschriften sicherzustellen, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.“

Grundsätzliche Bedeutung hat dies schon, wenn gesetzwidrig hier ein Kläger durch Rechtsprechung und Berufsgenossenschaft gewissermaßen strafrechtlich abgestraft wird, also nach den strafrechtlichen Grundsätzen der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Unter Beachtung des § 7 Abs. 2 SGB VII ist demgegenüber festzuhalten, daß der Kläger und schwerverletzte Versicherte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung noch fahrtüchtig war, ernstlich den Heimweg zurückzulegen, was er auch bis zu diesem Zeitpunkt schon 10 Minuten lang unternommen hatte.

Dabei war die Blutalkoholkonzentration dem Beruf des Klägers geschuldet, der selbständiger Gastwirt war.

Nunmehr ist seine Existenz zerstört und Berufsgenossenschaft wie Sozialgericht halten vorliegend gegen die Anwendung des § 7 Abs. 2 SGB VII in diesem ernsten Fall.

Offenbar gilt dies getreu der Regel, „daß nicht sein kann, was nicht sein darf“, auch wenn der Gesetzgeber dies anders sieht.

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