Fehlende Einsicht der Sozialrichterin – Asbestose

Fehlende Einsicht der Sozialrichterin bei Auslegung der Berufskrankheit Nr. 4103 I. Alternative Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)

Bei Auslegungsfragen versteht die Sozialgerichtsbarkeit offenbar keinen Spaß.

So wird eine Klägerin, deren Mann dahingerafft wurde, durch einen Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung, hier 4,6 Asbestfaserjahre, das Recht abgesprochen, im Überprüfungsverfahren den Anspruch weiterzuverfolgen, und zwar als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 4103 I. Alternative, und zwar deshalb, weil die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist und ein Lungenkrebs nach beruflicher Asbeststaubeinwirkung schon eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt.

Diese Auslegung, die auf § 2 Abs. 2 SGB I gestützt wird, danach soll bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sichergestellt werden, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden, scheint etwa die 22. Kammer des Sozialgerichts Stade in deren Gerichtsbescheid S 22 U 90/14 gewissermaßen zu provozieren.

Man fordert sozialgerichtlich den Nachweis einer Lungenfibrose, obwohl in der Nummer 4103 davon mit keinem Wort die Rede ist und der Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung asbesttypisch ist.

Was verschlägt es dann hier, die Berufsgenossenschaft bereits auf dieser Basis zu verurteilen, Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der I. Alternative Berufskrankheit Nr. 4103.

Nicht die Klägerin, die ihren Mann durch einen Asbestkrebs verloren hat, verfügt über eine mangelnde Einsicht, sondern die Richterin, die derlei behauptet, obwohl die Anspruchskonkurrenz der Berufskrankheiten-Nrn. 4103, 4104 nicht zu übersehen ist.

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Berufliche Lärmschwerhörigkeit

Berufliche Lärmschwerhörigkeit, Berufskrankheit-Nr. 2301

Der Kläger in einem Rechtstreit vor dem Sozialgericht Wiesbaden – S 1 U 81/08 -, es ging um ein Überprüfungsverfahren, war von 1957 bis 1969 als Schlosser im Maschinenbau tätig, von 1969 bis 1976 als Arbeitsvorbereiter und Sachbereiter, von 1976 bis 1992 in der Dreherei, von 1992 bis 1997 Lagerverwalter und bis Oktober 1997 Arbeitsvorbereiter.

Zusätzlich zu den Hörverlusten erlitt der Kläger dieses Falles einen beidseitigen Tinnitus, wobei die Ohrgeräusche offenbar in den Jahren 1994 bzw. 1995 aufgetreten sind.

Die Berufsgenossenschaft bestreitet einen Zusammenhang der gesamten Hörverluste mit der beruflichen Exposition und überdies auch einen Zusammenhang der Ohrgeräusche mit der Lärmtätigkeit.

Das Sozialgericht Wiesbaden hält dafür, daß nur für die Zeit von 1957 bis 1969 eine Lärmbelastung von 90 dB(A) vorgelegen hätte.

Dabei hat in einem vorausgegangenen Verfahren das Gericht nicht in Abrede gestellt, daß der Betroffene auch im Rahmen der Ausübung der Folgetätigkeiten Lärm ausgesetzt gewesen sei.

Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten habe aber der dortige Lärmpegel nicht mehr als 85 dB(A) erreicht.

Nach den medizinischen Erkenntnissen sei gehörschädigend indes ein Dauerlärm oberhalb von 90 dB(A) während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit.

Richtig ist, daß eine berufliche Lärmschwerhörigkeit bereits bei einer Exposition von 85 dB(A) erreicht ist.

Entscheidend sind allerdings die Lärmspitzen, die in dem berufgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren in keinem Fall ausgewiesen werden, obwohl diese die Vertäubung bedingen, welche schließlich zur Lärmschwerhörigkeit führt.

Wenn dann während der Tätigkeiten mit Lärmspitzen die Ohrgeräusche aufgetreten sind, kann das Soziagericht beim besten Willen nicht behaupten, hier sei eine Lärmpause vorhanden gewesen, so daß Ohrgeräusche nicht hätten eintreten können wegen der Lärmschwerhörigkeit.

Denn die Lärmspitzen waren weiterhin gegeben.

Der Mangel im vorliegenden Verfahren liegt insbesondere darin, daß kein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt wird, sondern die technische Expertise des Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft zugrundegelegt wird gerichtsseitig.

Aber selbst in diesem Fall hätte das Sozialgericht den Zusammenhang der Ohrgeräusche mit den Lärmbelastungen nicht übersehen können.

Berufung ist eingelegt.

Entscheidend dürfte sein, ob für den Kläger 20 % MdE erreicht sind, was in etwa 20 % des Nettoeinkommens entsprechen würde, unabhängig davon, ob ein Verdienstausfall erlitten ist oder nicht.

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