Staubmessungen im Untertagebergbau

100 FEINSTAUBJAHRE – 86 FEINSTAUBJAHRE – 2 QUARZFEINSTAUBJAHRE

STAUBMESSUNGEN IM UNTERTAGEBERGBAU

BERICHT EINES ZEITZEUGEN
Stellt ein Arzt eine Berufskrankheitenanzeige, weil ein ehemaliger Bergmann unter einer Erkrankung der Atemwege leidet, so muss die Berufsgenossenschaft grundsätzlich von Amts wegen die in Betracht kommenden Berufskrankheiten prüfen.

Jenseits der Berufskrankheit Nummer 4111 zählen hierzu auch die Berufskrankheiten Ziffern BK Nr. 4101, BK Nr. 4301 und 4302 sowie BK Nr. 1315.

Seit August 2022 ist auch eine neue Berufskrankheit nach § 9 Absatz 2 SGB VII zu prüfen, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung einschließlich Emphysem nach Einwirkung von 2 Quarzfeinstaubjahren.

Hervorgehoben werden müssen die Erfahrungen eines Versicherten, der erhebliche Atemwegsbelastungen unter Tage als Hauer und im Streckenvortrieb sowie in seiner Tätigkeit als Staubmesser im untertägigen Bergbau im Ruhrgebiet davongetragen hat.

Dieser Versicherte wehrt sich gegen die Berechnung der Präventionsabteilung der BG RCI, die eine Feinstaubjahrberechnung erstellt hat, die sehr niedrig ausgefallen ist.

Durch seine Erfahrungen in den letzten 10 Jahre seines Berufslebens als Staubmesser unter Tage bestreitet der Versicherte entschieden die Richtigkeit der Berechnungen der Präventionsabteilung auf der Basis der Angaben von Staubmessungen des Arbeitgebers.

Hierzu führt der Versicherte folgendes aus:
Diese Staubmessungen erfolgten immer nach vorheriger Anmeldung.
Die Kumpel unter Tage beschwerten sich, dass bei Eintreffen der Staubmesser immer sehr viel Wasser zum Einsatz gekommen ist, damit die Staubentwicklung sich geringer darstellte, als sie tatsächlich war.

Die extreme Zugabe von Wasser führte tatsächlich dazu, dass die Kohle nicht richtig gefördert werden konnte, worüber sich die Kumpel beschwerten.

Die Kumpel sagten dann, wenn ihr Staubmesser wieder weg seid, wird das Wasser wieder entzogen und dann können wir unter Tage wieder nichts sehen.

Tatsächlich gab es die Staubstufen 1 bis 5.

Es kam vor, und zwar regelmäßig, dass man unter Tage wie vor eine Wand lief, weil man nichts mehr sehen konnte.

Im Streckenvortrieb hat der Versicherte mit einem Kollegen als Staubmesser gearbeitet.

Im Kohlenrevier waren fünf Staubmesser regelmäßig unter Tage.

In extremen Kohlenrevieren kam es regelmäßig vor, so der Zeitzeuge und Staubmesser, dass die Messungen so oft wiederholt worden sind, bis sie „stimmten“, also niedrig genug waren.

Solche Messungen mussten dann drei- bis viermal wiederholt werden, im Kohlenrevier bzw. im Streckenvortrieb auch zwei- bis dreimal.

Hierzu ist zu sagen, dass jeder Staubmesser fünf Filter dabei hatte.

In diesen extremen Revieren oder Streckenvortrieben waren bereits nach 15 Minuten die Filter voll.

Wenn dann nach etwa 15 Minuten drei Filter bereits vollgelaufen waren, wurde der Vorgesetzte kontaktiert und die Messung wurde abgebrochen, weil ein ausreichend niedriges Ergebnis nicht zu erzielen war.

In Kenntnis dieser Abläufe von Staubmessungen unter Tage muss davon ausgegangen werden, dass die bei den Berechnungen der Präventionsabteilungen zu Rate gezogenen Staubwerte, welche auf der Basis solcher Messvorgänge zur Verfügung gestellt werden, regelmäßig viel zu niedrige Werte zugrunde liegen.

Dieser Ablauf bei der Staubmessung hat Bedeutung für Parallelfälle, in denen betroffene Versicherte Schwierigkeiten haben, ihre Feinstaubjahre mit 100 oder 86 Feinstaubjahren zu erfüllen.

Nach einer Tätigkeit unter Tage sollte auch regelmäßig geprüft werden, ob eine Silikose sich entwickelt, die auch Jahrzehnte nach der Belastung auftreten bzw. zur Darstellung kommen kann.

Des Weiteren sollte auch auf das Vorliegen einer BK Nr. 4301/4302 sowie 1315 geprüft werden.

Denn im Streckenvortrieb wurde verpresst.

Isocyanate im Sinne der Berufskrankheit Nummer 1315 wirkten durch den Einsatz von Gebirgsverfestigern auf Bergleute unter Tage ein.

Im untertägigen Bergbau wurden betriebsärztliche Untersuchungen durchgeführt, deren Ergebnisse beigezogen und im Feststellungsverfahren einer Berufskrankheit eines Bergmanns ausgewertet werden müssen.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

 

 

 

 

 

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