Veranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Veranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Gefahrtarifstelle 16

Der Gefahrtarif für Sportunternehmen ist ausweislich des Textes zu I als Gewerbezweigtarif gefasst.

Mithin ergibt sich eine grundsätzlich geltende Gefahrklasse ab 2013 von 2,52.

Auf die Gefahrtarifstelle 16.3 wird dieserhalb Bezug genommen.

Unverhältnismäßig ist allerdings dann die Veranlagung hinsichtlich der bezahlten Fußballsportler mit einer Gefahrklasse von sage und schreibe 54,05.

Sonstige bezahlte Sportler und Sportlerinnen werden ab 2016 mit einer Gefahrklasse von 52,25 belegt.

Am 02. Mai schreibt die Rheinische Post „Am 15. werden 650.000,00 € für die Berufsgenossenschaft fällig“, und zwar hinsichtlich der Düsseldorfer DEG, Mitglied der Deutschen Eishockey-Liga.

Die DEG aus Düsseldorf ist also ein Fall des Gefahrtarifs der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Tarifstelle 16.2 mit einer aktuellen Gefahrklasse von 52,25.

Gemessen an unserer Verfassung dürfte es nicht zulässig sein, die Spitzensportler derart abzustrafen bzw. die Sportunternehmen hinsichtlich der Spitzensportler.

In unserer Werteordnung dienen die Ausübung von Sport und die damit verbundenen Risiken der Gesundheit der Bundesbürger und dem Ansehen der Bundesbürger und dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland.

So wird die Bundeskanzlerin bei Fußballveranstaltungen internationalen Zuschnitts bishin in die Umkleidegarderobe der Fußballnationalmannschaft gesehen.

Diese Wertschätzung des Sports und dessen Nutzen vertragen sich in keiner Weise mit einer derartigen Abstrafung bei der Beitragserhebung.

Selbst die Gefahrklasse 2,52 Gefahrtarifstelle 16.3 übrige Versicherte differenziert nicht korrekt, wenn die minderen Risiken der kaufmännisch verwaltenden Teile ausgeklammert sind respektive vernachlässigt werden.

Ein Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, welches sich ungerechtfertigt behandelt fühlt bei der Beitragsveranlagung, kann zur Berufsgenossenschaft hin Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu stellen.

Die Beiträge für die Berufsgenossenschaft in Höhe von 650.000,00 € tragen nach Rheinischer Post am 02.05.2016 dazu bei, daß sich so wörtlich die „Lage bei der DEG zuspitzt.“

Die Ausübung von Spitzensport darf nicht an der Höhe der berufsgenossenschaftlichen Beiträge scheitern.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Hospitalismus

Hospitalismus, d.h. Berufskrankheit-Nr. 3101, Infektionskrankheit derjenigen Versicherten, die auf Kosten einer Krankenkasse etwa stationäre Behandlung zur medizinischen Rehabilitation erhalten;

hier: Tetraplegie eines frühgeborenen Mädchens, infiziert durch Pseudomonas aeruginosa

Es würde bereits der Hygiene in einem Krankhaus guttun, wenn ein solcher Fall aus dem Krankenhausbereich berufsgenossenschaftlich entschädigt würde hier etwa im Zuständigkeitsbereich der VBG, gleich Verwaltungsberufsgenossenschaft.

Das frühgeborene Mädchen wurde in stationäre Behandlung verbracht, und zwar auf die Intensivstation.

Wenngleich das Risiko der ärztlichen Behandlung nicht durch die Berufskrankheit Nr. 3101 abgedeckt ist, gilt das Aufenthaltsrisiko als ein versichertes Risiko, was die Berufskrankheit Nr. 3101 anbetrifft.

Nach gutachterlicher Feststellung war in dem betreffenden Krankenhaus einer Exposition gegenüber Pseudomonas aerginosa nicht zu entgehen bzw. auszuweichen.

Daß dann Berufsgenossenschaft und Sozialgerichtsbarkeit noch einen daraufsetzen gewissermaßen, in dem Sinne, daß der Aufenthalt des Patienten in der stationären Behandlung nicht genügen soll, obwohl er durch diese Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war wie das Personal, erscheint als überhaupt nicht mehr nachvollziehbar und als sinnwidrige Auslegung der gesetzlichen Vorschriften wie zitiert.

Mithin harren die Fälle entsprechender Infektion im Krankenhaus bei versicherten Patienten nach wie vor der Lösung im Rahmen der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften, VBG oder BGW etwa.

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