50-Euro-Witwen

Die „50-Euro-Witwen“ der Deutschen Rentenversicherung, wenn der versicherte Ehemann einen beruflichen Asbestkrebs erleidet, Berufskrankheit Nr. 4105 (Pleuramesotheliom), den die Berufsgenossenschaft mit einer eigenen Witwenrente zu entschädigen hat.

Die Witwen in entsprechenden Fällen berichten, daß sie ihren Lebensstandard durch das Ableben ihres Mannes nicht mehr halten können und auch ihre Vermögen aufbrauchen müßten.

Dies hängt damit zusammen, daß die berufsgenossenschaftliche Leistung nicht voll der Witwe zugute kommt, sondern die Deutsche Rentenversicherung in solchen Fällen eine Anrechnung der berufsgenossenschaftlichen Witwenrente auf die Witwenrente der Rentenversicherung vornimmt und Erstattung von der Berufsgenossenschaft verlangt.

Mithin verbleibt den Witwen in der Regel von der zuvor etwa bei 1.000,00 EUR liegenden Witwenrente der Rentenversicherung ein Betrag von 50,00 EUR im Schnitt monatlich.

Die Witwenrente soll angeblich dem Schutz der Verfassung, Eigentumsschutz, nicht unterliegen, weil die Witwe nicht selbst Beträge zur Rentenversicherung erbracht hätte.

Der Begriff „50-Euro-Witwe“ ist nicht herabsetzend gemeint, sondern soll den krassen Eingriff in die Renten der Witwen erhellen, was diesseitiger Auffassung nach absolut unverhältnismäßig ist.

Schließlich sind die Ehemänner hier in diesen Fällen nicht an Altersschwäche gestorben, sondern an der schlimmsten Asbestkrebsart, die wir kennen, an einem Pleuramesotheliom.

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Kein Gefährdungskataster

„Kein Gefährdungskataster bezüglich der deutschen Bergleute in der Sozialgerichtsbarkeit und bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. heute bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

Anders als etwa im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, wo dem Vernehmen nach beim Berufungsgericht LSG NRW z.B. Gutachten erwerbskundlicher Art gesammelt werden, diese sollen ganze Räume füllen, existiert hinsichtlich der Daten der gesetzlichen Berufskrankheitenversicherung, hier insbesondere zu den Gefährdungen der Bergleute in Deutschland augenscheinlich kein wie auch immer gearteter Gefährdungskataster, also hinsichtlich der beruflichen Lärmschwerhörigkeit, BK-Nr. 2301, hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankungen, BK-Nrn. 2108 bis 2110, hinsichtlich der Silikosen, BK-Nrn. 4101, 4102, hinsichtlich der Asbesterkrankungen BK-Nrn. 4103 bis 4105, hinsichtlich der BK 4111 (Bergarbeiteremphysem), hinsichtlich der obstruktiven Atemwegserkrankungen, BK-Nrn. 4301/4302, welch letztere Unterlassung noch am schwersten wiegt, weil die Vorschriften der BK-Nrn. 4301/4302 jahrzehntelang im Bergbau vernachlässigt worden sind.

Noch junge Berufsrichter reagieren im Berufungsverfahren gegen die Berufsgenossenschaft im Fall der obstruktiven Atemwegserkrankung nachgrade verständnislos, wenn man die arbeitstechnischen Voraussetzungen der obstruktiven Atemwegserkrankungen unterstellt bzw. in die Gerichtskunde und in die Berufsgenossenschaftskunde stellt.

Statt einer Kenntnis der systematischen Voraussetzungen in diesen Fällen verlangen die noch jungen Berufungsrichter etwa beim Landessozialgericht NRW beispielsweise den Einzelnachweis der Arbeitsbedingungen des verstorbenen Versicherten, den die Witwe nun gerade nicht erbringen kann, weil diese unter Tage nicht dabei war.

Die Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. heute Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie leugnet, über Gefährdungskataster zu verfügen, was insbesondere die Berufskrankheiten Nrn. 4301/4302 anbetrifft und deren TAD, heute Prävention, verfügt angeblich über keine arbeitstechnische Betriebsakte des jeweiligen Bergbau-Unternehmens, was als nicht glaubhaft erscheint, weil die Betriebsbegehungen und technischen Anordnungen etc. gesammelt werden mußten.

Es sei einmal aus einem Fall des obstruktiven Bronchial Asthmas zitiert, was der Sachverständige Prof. Dr. H.-J.W. festhielt

  1. Einwirkung von Kohlengrubenstaub im Zeitraum von 1950 bis 1989,
  2. Einwirkung von Diphenylmethan-4/4-diisocyanat zur Gebirgsverfestigung über das Hautorgan im Zeitraum von 1974 bis 1984,
  3. Einwirkung von Isoschaum zur Gebirgsverfestigung Aerosol im Zeitraum von 1974 bis 1984,
  4. Einwirkung von Kalziumchlorid-Sprühnebel Areosol im Zeitraum von 1974 bis 1989,
  5. Einwirkung von zementhaltigen Baustoffstäuben im Zeitraum von 1952 bis 1984,
  6. Einwirkung von Expositionsspitzen mit nitrosen Gasen aus Sprengschwaden im Zeitraum von 1974 bis 1984,
  7. Einwirkung von polychlorierten Biphenylen PCB als Aerosol im Zeitraum von 1984 bis 1989,
  8. Einwirkung von Öl-Aerosolen beim Betrieb des Abbauhammers im Zeitraum von 1952 bis 1984.

Es handelt sich also um Belastungen, die über die Quarzstaubgefährdung hinausgingen und in Rede standen, als es um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4302 ging, welche der Sachverständige Prof. Dr. W. mit einer MdE von insgesamt 50 % bewertete.

Im weiteren war die Bergbau-Berufsgenossenschaft froh, daß der Fall als Berufskrankheit Nr. 4111 entschädigt wurde bzw. als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis in diesem Sinne.

Denn sonst wäre es offenbar geworden, daß in den vergangenen Jahrzehnten die Fälle nur mit der „Silikosebrille“ betrachtet wurden, ohne die chemisch/toxischen und chemisch irritativen Atemwegsbelastungen zu berücksichtigen, die bei den Bergleuten Gang und Gäbe waren in den 50iger Jahren, in den 60iger Jahren, in den 70iger Jahren etc..

Es waren Klebekolonnen mit Isocyanatklebern im Einsatz, die Strecken wurden mit einer übel riechenden Brühe ausgesprüht, es fanden Sprengungen statt etc..

Statt, daß diese Dinge generell in einem Gefährdungskataster enthalten sind, so daß die Witwe nicht den Einzelnachweis führen muß, wird sogar abgelehnt, ein von der Witwe beantragtes unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Mithin sind die Bergleute bis heute die Geschädigten und deren Witwen und Waisen.

Inzwischen weiß man überdies seit der Bochumer-Empfehlung aus März 2010, daß die Staublungen ebenfalls mit obstruktiven Atemwegserkrankungen verbunden sind und gerade dies die MdE ausmachen kann.

Eine Abhilfe hinsichtlich der jahrzehntelang nicht berücksichtigen obstruktiven Atemwegserkrankung Berufskrankheit Nr. 4301/4302 scheint nicht in Sicht zu sein.

Aus dem Tierversuch weiß man inzwischen, daß die Silikose, die der Bergmann erwarb, längst verschwunden ist, bzw. verschwunden sein muß, während die obstruktive Atemwegserkrankung dem Bergmann geblieben ist.

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