Corona – Atemschutzmasken – Einmalhandschuhe – Schutzkleidung – arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

Das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff.

Alle in medizinischen und pflegerischen Berufen erwerbstätige Arbeitnehmer sind in einem unvorstellbaren Ausmaß gegenüber einer Infektion mit dem Corona Virus gefährdet und es droht diesen Menschen, die sich dieser Gefahr unter Einsatz ihrer Gesundheit und vielleicht sogar ihres Lebens stellen, dass sie schutzlos dieser Gefährdung ausgesetzt werden.

Bilder von Krankenschwestern und Pflegern, die sich persönliche Schutzausrüstung aus Mülltüten selber basteln, gehen um die Welt, und es sind keine Bilder aus Ländern der dritten Welt, ganz im Gegenteil.

Inzwischen haben auch die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die DGUV ihre Internetauftritte weiter aktualisiert und stellen wichtige Informationen zum Thema Coronavirus für ihre Betriebe zur Verfügung.

Aber was ist mit dem gesetzlichen Auftrag der Berufsgenossenschaften und der DGUV, wie er im Sozialgesetzbuch VII verankert ist, jenseits von einer Beratung der Mitgliedsunternehmen?

Mit allen geeigneten Mitteln müssen die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten, siehe dazu unten den Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VII.

Wo bleibt also eine Soforthilfe der Gesetzlichen Unfallversicherung für ihre Versicherten in Form von Hilfestellung bei der Beschaffung von Atemschutzmasken, Einmalhandschuhen, Schutzausrüstung etc.?

Wenn hier nicht umgehend Unterstützung auch von dieser Seite kommt, drohen die Menschen, die unsere Mitmenschen in den Pflegeeinrichtungen, in der ambulanten Pflege, in den Arztpraxen und Krankenhäusern versorgen, selbst reihenweise zu erkranken, was den Kollaps des Gesundheitssystems beschleunigen und befördern kann.

Auch die Berufsgenossenschaften und die DGUV sind hier zur sofortigen Unterstützung ihrer Versicherungsnehmer in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen aufgerufen.

Welche Tätigkeiten in diese Richtung sind bisher erkennbar geworden?

§ 14 SGB VII Grundsatz
(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.
(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes und der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f des Fünften Buches teil.
(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  2. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.
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