Primäres Lungenkarzinom eines Dachdeckers

Primäres Lungenkarzinom eines Dachdeckers, der beruflich mit Asbest gearbeitet hat etwa beim Schneiden von Asbestzement

Ausweislich eines Urteils, Sozialgericht Düsseldorf, S 1 U 437/12, handelt es sich bei dem Kläger um ein primäres Lungenkarzinom.

Angeblich wäre eine Asbeststaublungenerkrankung in der Lunge des Klägers nicht nachweisbar.

Dabei ist der Lungenkrebs die schlimmste Folge der Asbesteinwirkung im Schadensfall.

Zielorgan ist dabei die Lunge des Dachdeckers.

Wertet man diesen Sachverhalt, stellt sich heraus, dass die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I verletzt worden sein muß.

Diese Vorschrift ist gar nicht erst herangezogen worden in dem in Rede stehenden Urteil.

§ 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I lautet ausdrücklich wie folgt:

„Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.“

Dass gewissermaßen zufällig die Auslegung des § 2 Abs. 2 ergibt, dass der Lungenkrebs nach erheblicher beruflicher Asbesteinwirkung eines Dachdeckers eine Asbeststaublungenerkrankung ist, indiziert nach § 2 Abs. 2 SGB I die Anwendung der Berufskrankheiten Nr. 4103, erste Alternative, unter deren Begriff der Asbeststaublungenerkrankung auch der berufliche Asbestlungenkrebs fällt.

Aber kein Sozialrichter setzt sich offenbar mit dieser Subsumtion auseinander, die im Schadensfall des Dachdeckers beim Lungenkrebs als Asbeststaublungenerkrankung einfach nicht stattfindet.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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