Berufsgenossenschaftliche Meldung an das Deutsche Mesotheliomregister

Berufsgenossenschaftliche Meldung aller Fälle, in denen der Verdacht auf eine asbestbedingte Lungenerkrankung besteht, an das Deutsche Mesotheliomregister

Der Fall eines Kraftfahrers und Schlossers im Werkstattbereich mit beruflicher Asbestbelastung, bei welchem eine Lungenkrebserkrankung aufgetreten ist, enthält den berufsgenosschaftlichen Hinweis:

„Dabei ist zu beachten, dass alle Unfallversicherungsträger gehalten sind, in Fällen, in denen der Verdacht auf eine asbestbedingte Lungenerkrankung besteht, entnommenes Gewebe an das Deutsche Mesotheliomregister zu enstprechenden Untersuchungen und Auswertungen zu übersenden.“

So steht es in dem Widerspruchsbescheid vom 03.08.2016 der Berufsgenossenschaft Verkehr zu lesen.

Bedenkt man, dass das Mesotheliomregister der Berufsgenossenschaften eine Parteieinrichtung ist, bleibt nichts Gutes zu erwarten als Ergebnis dieser Regeluntersuchung durch das Deutsche Mesotheliomregister.

Dabei macht sich das Deutsche Mesotheliomregister offenbar stark dafür, der berufene Gutachter in allen asbestbedingten Lungenerkrankungsfällen zu sein, Berufskrankheiten-Nr. 4103, 4104, 4105, Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Also alle Asbestosen und asbestbedingten Lungenkrebserkrankungen sowie alle Mesotheliomerkrankungen unterliegen einer Eingangskontrolle durch das Deutsche Mesotheliomregister.

Dabei versteht man etwa beim Deutschen Mesotheliomregister etwas anderes unter einer Minimalasbestose als in der Arbeitsmedizin.

Die Berufsgenossenschaft bestreitet am angegebenen Ort überdies auch, dass es sich um ein medizinisches Gutachten im Sinne von § 200 SGB VII handelt, und zwar bei der eingholten fachpathologischen Stellungnahme, es handele sich lediglich um die Auswertung einer im dortigen Institut durchgeführten „technischen Untersuchung“ (Lungenstaubanalyse).

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Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105

Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105 der deutschen Berufskrankheitenliste;
hier: Internetauftritt von Wikipedia zum Pleuramesotheliom

Der wichtigste Hinweis fehlt, nämlich der Hinweis auf das Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums wo es heißt:

„Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.“

D.h. in anderen Worten, jeder deutsche Arzt ist bei Diagnose eines Mesothelioms bzw. eines Pleuramesothelioms verpflichtet, den Fall der Berufsgenossenschaft zu melden.

Es darf also nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob ein Pleuramesotheliom nun der Berufsgenossenschaft gemeldet wird oder nicht.

Bei verspäteter Meldung handelt der Arzt, der die Diagnose erkannt hat, im Pflichtenkreis der Berufsgenossenschaft, so daß diese nicht etwa Lebezeitenansprüche ablehnen kann, mit der Begründung, das Pleuramesotheliom wäre zu Lebzeiten nicht gemeldet worden.

In jedem Fall eines Pleuramesothelioms wird zu Lebzeiten die Verletztenvollrente geschuldet gegenüber dem Berufskranken.

Die Spekulation bei Wikipedia über anderweitige Ursachen erscheint als wenig zielführend.

Auch ist es nicht richtig, wenn es bei Wikipedia zum Pleuramesotheliom heißt, in etwa der Hälfte der Fälle sei Asbest als Ursache anzunehmen.

Selbst unserer Kanzlei ist noch kein Pleuramesotheliomfall bekannt geworden, bei dem keine Asbestexposition vorgelegen hätte.

Zur Richtigstellung wird weiter zitiert aus dem Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums zur Berufskrankheit-Nr. 4105 zu IV:

„Obwohl die meisten Erkrankungen bei beruflich asbestgefährdeten Personen auftreten, sind indirekte Gefährdungen wie der frühere Haushaltskontakt mit der Arbeitskleidung von Asbestarbeitern oder in der Nachbarschaft ehemalig asbestverarbeitender Betriebe zu beachten.“

Diese Fälle von Hausfrauen etwa, die durch die Reinigung asbestkontaminierten Arbeitskleidung der Ehemänner mesotheliomkrank geworden sind, bedürfen ebenfalls der berufsgenossenschaftlichen Entschädigung, aufgrund einer Tätigkeit wie ein Versicherter, § 2 Abs. 2 SGB VII, § 539 Abs. 2 RVO alter Fassung.

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