Asbestbelastung

Asbestbelastung eines Elektrikers, Beleuchter am Stadttheater Saarbrücken, wo der Theatervorhang 1966 bis 1969 aus Asbest war

Mit 36 Jahren verstarb der Versicherte, ein Familienvater, Vater von zwei Kindern.

Die Witwe und die Waisen mußten das Verfahren – S 16 U 83/96 – Sozialgericht Köln wieder aufnehmen, nachdem bis zum heutigen Tag noch keine Entschädigung geleistet wird für den Fall des Lungenkrebs dieses Versicherten.

Vorliegend geht es um die Frage, Listenberufskrankheit Nr. 4104 oder Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten liegt bis heute nicht vor.

Nur die beteiligten Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsträger gaben ihr Votum ab.

Die Asbestemission des Theatervorhanges aus Asbest ist nicht nachgestellt worden.

Meßwerte gäbe es angeblich nicht für Asbestvorhänge.

Selbst wenn eine Asbestbelastung von 3,5 Asbestfaserjahren vorgelegen hätte, müßte multipliziert werden beim Raucher, dessen zehnfaches Lungenkrebsrisiko durch die Asbestbelastung um mehr als das 5-fache gesteigert wurde.

Dies ergibt sich aus einer Studie von Hammond.

Was es bedeutet, daß früher Theatervorhänge aus Asbest waren, mag den unabhängigen Betrachter erschüttern, nicht aber den Sozialrichter, der wegen Geringfügigkeit bzw. angeblicher Geringfügigkeit der Exposition die Klage abwies.

Dabei ist das Lebensalter des Versicherten Beweis dafür bzw. Indiz dafür, daß nicht nur geraucht wurde, sondern auch Asbest inhaliert worden ist, was zu einer Multiplikation der Schadstoffauswirkungen in synergistischer Weise führte.

Starb nicht überdies der Dirigent Leonhard Bernstein an Asbestkrebs?

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit

Die Multiplikation des Effektes durch gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit;
hier: Hammond

Der amerikanische Forscher Hammond ermittelte folgendes interessante Verhältnis.

Bei einem Lungenkrebsrisiko vom 5-fachen des Asbestwerkers und des 10-fachen beim Zigarettenraucher ergibt sich ein Lungenkrebsrisiko vom 53-fachen, wenn die berufliche Asbestbelastung und die private Rauchgewohnheit zusammentreffen.

Bei den berufsgenossenschaftlichen Entscheidungen zur Berufskrankheit Nr. 4104, Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs bei Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren, spielt allerdings diese Feststellung des amerikanischen Forschers nicht die geringste Rolle bzw. beeindruckt dies nicht die Berufsgenossenschaft.

Auch wenn also Asbestbelastungen beruflicher Art und Rauchgewohnheit zusammenkamen, wird gewissermaßen monokausal das Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren gefordert, obwohl bereits klar ist, daß selbst fünf Asbestfaserjahre oder sieben Asbestfaserjahre beim Raucher nicht bloße Gelegenheitsursache sein können, sondern eine wesentliche mitursächliche Bedingung darstellen, wenn dieser Versicherte dann später an einem Lungenkrebs oder einem Kehlkopfkrebs erkrankt.

Die Einschränkungen in der Berufskrankheitenliste verstoßen auch deutlich gegen die sog. Kausalitätsnorm, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, also Gesetz im materiellen Sinne wurde, demzufolge wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Nach wie vor fehlt es an einer kausalen Betrachtungsweise, etwa was die Asbestfälle anbetrifft mit deren multiplikativem Effekt, nämlich die Auswirkungen des Zigarettenrauchens um das 5-fache zu steigern.

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