Aufarbeitung – Asbesterkrankungsfälle

Aufarbeitung der zu Unrecht in der Vergangenheit abgelehnten Asbesterkrankungsfälle.

Wenn die falschen Ablehnungen, seien es die Ablehnungen der Spritzasbestfälle durch Asbest oder die Ablehnung von Pleuramesotheliomen rückgängig gemacht werden sollen, dann bietet sich eine chronologische Reihenfolge an.

Also sind zunächst die früher zurückliegenden Pleuramesotheliome zu entschädigen,
weil der Schaden insofern am größten ist, der bislang entstand.

Der Grundsatz ist zu beachten, daß der Schaden aus der Unfallverhütung, d.h.
aus den Berufskrankheiten wie folgt ausgeglichen wird, und zwar durch Entschädigung der mineralischen Staubbelastung in der Form, daß die Asbestbelastung beruflicher Art
zur Asbestose führte und zum Lungenkrebs sowie zum Asbestpleuramesotheliom.

Es sollten die Listen beigezogen werden, die über die Listenberufskrankheiten präventiv geführt wurden.

Die Asbestspritzunternehmen sind ebenso verantwortlich für die Asbestschäden, wie die Erfahrung lehrt.

Offenbar ist die Erstellung eines Staubkatasters für die Asbestfälle erforderlich. Der
Abarbeitung wird entgegengesehen.

 

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Asbestbelastung

Asbestbelastung eines Elektrikers, Beleuchter am Stadttheater Saarbrücken, wo der Theatervorhang 1966 bis 1969 aus Asbest war

Mit 36 Jahren verstarb der Versicherte, ein Familienvater, Vater von zwei Kindern.

Die Witwe und die Waisen mußten das Verfahren – S 16 U 83/96 – Sozialgericht Köln wieder aufnehmen, nachdem bis zum heutigen Tag noch keine Entschädigung geleistet wird für den Fall des Lungenkrebs dieses Versicherten.

Vorliegend geht es um die Frage, Listenberufskrankheit Nr. 4104 oder Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten liegt bis heute nicht vor.

Nur die beteiligten Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsträger gaben ihr Votum ab.

Die Asbestemission des Theatervorhanges aus Asbest ist nicht nachgestellt worden.

Meßwerte gäbe es angeblich nicht für Asbestvorhänge.

Selbst wenn eine Asbestbelastung von 3,5 Asbestfaserjahren vorgelegen hätte, müßte multipliziert werden beim Raucher, dessen zehnfaches Lungenkrebsrisiko durch die Asbestbelastung um mehr als das 5-fache gesteigert wurde.

Dies ergibt sich aus einer Studie von Hammond.

Was es bedeutet, daß früher Theatervorhänge aus Asbest waren, mag den unabhängigen Betrachter erschüttern, nicht aber den Sozialrichter, der wegen Geringfügigkeit bzw. angeblicher Geringfügigkeit der Exposition die Klage abwies.

Dabei ist das Lebensalter des Versicherten Beweis dafür bzw. Indiz dafür, daß nicht nur geraucht wurde, sondern auch Asbest inhaliert worden ist, was zu einer Multiplikation der Schadstoffauswirkungen in synergistischer Weise führte.

Starb nicht überdies der Dirigent Leonhard Bernstein an Asbestkrebs?

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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